Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.2022 – T 716/19
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2022:T071619.20220125
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0716/19 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 25. Januar 2022 Beschwerdeführer:
(Einsprechender 2) Leifheit AG Leifheitstrasse 56377 Nassau (DE) Vertreter:
btb IP Bungartz Baltzer Partnerschaft mbB Patentanwälte Im Mediapark 6A 50670 Köln (DE) Beschwerdegegner:
Alfred Kärcher SE & Co. KG Alfred-Kärcher-Strasse 28-40 71364 Winnenden (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Einsprechender 1) Carl Freudenberg KG Höhnerweg 2-4 69469 Weinheim (DE) Vertreter:
Reiser & Partner Patentanwälte mbB Weinheimer Straße 102 69469 Weinheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Januar 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2830473 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
S. Hillebrand G. Martin Gonzalez K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung u.a. festgestellt, dass der Gegenstand der Ansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
II. Dem hat die Kammer in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK in einer vorläufig geäußerten Auffassung 2021 widersprochen.
III. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung der Einsprechenden 2 und der Patentinhaberin statt. Die ordnungsgemäß geladene verfahrensbeteiligte weitere Einsprechende 1 hat nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, wie sie mit Schreiben vom 08.12.2021 angekündigt hatte.
Gemäß Regel 115(2) EPÜ i.V.m. Art 15(3) VOBK wurde die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 2) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
V. Der erteilte unabhängige Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Hartflächenabsauggerät (10) zum Absaugen eines Flüssigkeits-Luftgemisches von einer Hartfläche, insbesondere von einer Fensterscheibe, umfassend eine Absaugeinrichtung (12) mit einer Saugdüse (14), einer Abscheideeinheit (16) und einem Saugaggregat (18), und weiter umfassend einen Schmutzflüssigkeitstank (20) und einen Handgriff (22), wobei die Abscheideeinheit (16) eine Abscheidekammer (32) aufweist, in der mindestens ein Abscheideelement (36) angeordnet ist und die einen Saugeinlass (34), einen Flüssigkeitsauslass (52) und einen Luftauslass (40) umfasst, wobei der Saugeinlass (34) mit der Saugdüse (14), der Flüssigkeitsauslass (52) mit dem Schmutzflüssigkeitstank (20) und der Luftauslass (40) mit dem Saugaggregat (18) in Strömungsverbindung steht, und wobei der Handgriff (22) bezogen auf eine aufrechte Stellung des Hartflächenabsauggerätes (10) unterhalb der Absaugeinrichtung (12) und im Abstand zum Schmutzflüssigkeitstank (20) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine wiederaufladbare Batterie (72) im Handgriff (22) positioniert ist."
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
WO 2009/086892 A1 D2:
WO 2008/065313 A2 E3:
EP 0 215 165 E4:
WO 2008/009883 A1 E8:
EP 0 170 720 A2 E9:
US 4 821 366. VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden 2) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergibt sich in naheliegender Weise ausgehend vom Hartflächenabsauggerät der D2, ggf. unter Berücksichtigung der E9. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
D2 lehrt im Gegenteil die Merkmale des kennzeichnenden Teils nicht vorzusehen, führt also vom Gegenstand des Anspruchs 1 weg. Die Unterbringung einer wiederaufladbaren Batterie im Handgriff der D2 ist, wenn überhaupt, nur unter erheblichem Konstruktionsaufwand möglich, zu dem der Fachmann nur in rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung veranlasst wäre.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund Das Patent befasst sich mit sog. Hartflächenabsauggeräten, elektrischen Handgeräten mit einer Absaugeinrichtung, mit der ein Wasserfilm von Fliesen oder Fensterscheiben abgesaugt werden kann. Dazu weist die Absaugeinrichtung eine Saugdüse, durch die ein angesaugter Luftstrom mit der abgesaugten Flüssigkeit in das Gerät eintritt, eine Abscheideeinheit zum Abscheiden von (Schmutz-) Flüssigkeit aus dem Luftstrom und ein Saugaggregat zum Erzeugen des Ansaug-Luftstroms auf. Gattungsgemäße Hartflächenabsauggeräte wie das der D1, Fig. 2 und D2, Fig. 7 haben zudem einen separaten Schmutzflüssigkeitstank, in dem die abgeschiedene Schmutzflüssigkeit aufgefangen wird.
Um eine einfache Handhabung zu erreichen, ist zum einen ein Handgriff unterhalb der Abscheideeinheit angeordnet, wodurch Kippmomente bei der Bedienung reduziert werden, Absätze [0005], [0007] der Patentschrift. Zum anderen ist eine wiederaufladbare Batterie im Handgriff vorgesehen, wodurch das Gerät ohne Zugang zu einer Steckdose betreibbar ist, Absatz [0008] der Patentschrift.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Unstreitig offenbart D2 ein Hartflächenabsauggerät 100 nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Eine Absaugeinrichtung umfasst eine Saugdüse 38, eine Abscheideeinheit 50 und ein Saugaggregat 40, siehe Seite 8, Zeile 29 - Seite 9, Zeile 17, Fig. 7. Die Abscheideeinheit weist wiederum eine Abscheidekammer 7 auf, in der ein Abscheideelement 2 angeordnet ist, deren Saugeinlass mit der Saugdüse 38, deren Luftauslass mit dem Saugaggregat 40 und deren Flüssigekeitsauslass mit einem Schmutzflüssigkeitstank 4 in Verbindung steht, Seite 9, Zeile 32 - Seite 10, Zeile 2, Seite 12, Zeilen 5 -13, Fig. 7. Ein Handgriff 5 ist unterhalb der Absaugeinrichtung 50 und im Abstand zum Schmutzflüssigkeitstank 4 angeordnet.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von diesem aus D2 bekannten Hartflächenabsauggerät dadurch, dass zumindest eine wiederaufladbare Batterie im Handgriff positioniert ist. Die zu lösende Aufgabe kann in Einklang mit Absatz [0005] der Patentschrift darin gesehen werden, die Handhabung des Hartflächenabsauggeräts nach D2 zu erleichtern, siehe auch Absatz [0008] der Patentschrift.
3.3 Es besteht seit Jahrzehnten der Trend und das Bedürfnis, handgeführte elektrische Geräte zur Vereinfachung der Handhabung als akkubetriebene Geräte ohne Stromkabelverbindung zu einer Steckdose auszuführen. Dies trifft auch für elektrische Reinigungsgeräte zu, wie am Beispiel der Nass-Staubsauger der E3, Fig. 6, E8, Fig. 1 und E9, Fig. 4 zu sehen ist. Die zu deren Prioritätszeitpunkten in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts verfügbaren, bereits wiederaufladbaren (E3, Spalte 4, Zeilen 36-43; E8, Seite 6, Zeilen 1-9; E9, Spalte 3, Zeilen 11-13) Batterien 36, 6, 30 hatten bezüglich ihres Gewichts und Volumens noch eine relativ geringe Kapazität, weshalb mehrere relativ großvolumige Standardakku- bzw. -batterie-Zellen in Serie verbaut werden mussten. Trotzdem wurden sie als "moderne Alternative" gegenüber einem herkömmlichen Stromanschluss für solche mobilen Geräte offenbar bevorzugt.
D2 selbst erwähnt im Brückenabsatz der Seiten 3 und 4, dass die schweren und voluminösen 3-phasigen Kabel bei handbetätigten, kleineren Haushaltsgeräten keinen Aufrollmechanismus ermöglichen und nicht (mehr) den Erwartungen des Marktes entsprechen. Im nächsten Absatz auf Seite 4 werden wiederaufladbare Akkus ("batteries") und/oder Batteriezellen ("piles") ausdrücklich als mögliche Lösungen für dieses Problem bezeichnet, bei denen man auf einen Stromanschluss verzichten könnte ("Les solutions dans lesquelles on s'affranchirait du [courant] secteur"). Allerdings stünden diese an sich wünschenswerten Lösungen derzeit ("actuellement"), d.h. 2007 zum Prioritätszeitpunkt der D2, praktisch noch nicht zur Verfügung, denn das Gewicht und die Kosten solcher für eine Dampferzeugung ausreichender Energiespeichermittel seien zu hoch ("en raison du poids élévé des moyens de stcokage d'énergie nécessaires à une production soutenue de vapeur, ..... et aussi en raison du coût élevé de ces matériels.") Die Kammer schließt aus diesen Ausführungen nicht wie die Beschwerdegegnerin, dass ein Fachmann den Einsatz von (wiederaufladbaren) Batterien in dem dampferzeugenden Gerät der D2 für grundsätzlich ausgeschlossen hält. Im Gegenteil wird ihm dies in D2 als zukünftige naheliegende Lösung präsentiert, sobald sich die Leistungsfähigkeit und damit das Leistungsgewicht von auf dem Markt frei verfügbaren Akkumulatoren ausreichend entwickelt haben. Der Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur mit besonderen Kenntnissen im Bereich elektrischer Reinigungsgeräte. Ihm sind also die grundlegenden Zusammenhänge von elektrischer Energie, Leistung und Speicherkapazität, insbesondere auch die entsprechenden Kenndaten von gängigen Akkumulatoren, durchaus vertraut.
3.4 Die Kammer ist überzeugt, dass ein Fachmann den Einsatz von wiederaufladbaren Batterien im Hartflächenabsauggerät der D2 zum Prioritätszeitpunkt des Patents gut vier Jahre später im Jahr 2012 ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Er weiß, dass die seit 1991 in Massen-Elektroartikeln verbauten Li-Ionen-Akkus eine doppelt so große massenbezogene Energiedichte haben wie die in den Zeiten von E3, E8, E9 noch üblichen Ni-Cd-Akkus, wobei der Preis von Li-Ionen-Akkus seit deren Markteinführung kontinuierlich und seit 2008 sehr stark gefallen ist. Demnach kann er davon ausgehen, dass die in D2 gegen den Einsatz von wiederaufladbaren Batterien geäußerten Bedenken mittlerweile größtenteils weggefallen sind.
3.5 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass auf Seite 25, Zeile 11 der D2 eine erforderliche Heizleistung von 1500 - 2000 W für den Verdampfer angegeben sei, die kaum mit einem einhändig tragbaren Akku erreicht werden könnte. Diese Angabe scheint der Kammer speziell für die aus dem Stromnetz gespeiste Heizung 19 der D2 gemacht zu sein, für die eine hohe Leistung ohne weiteres möglich ist. Für das Verdampfen von Wasser kann aber eine wesentlich geringere Leistung gewählt werden, z.B. 500 W, um 10 g Wasser in 60 s vollständig zu verdampfen (bei einer Ausgangstemperatur von 20°C mit einer Wärmekapazität von 4,2 J/g°C und einer spezifischen Verdampfungsenergie von 2260 J/g ca. 26 kJ oder kWs). Aus diesem Grund wird in D2 auch nicht die hohe Leistung der Heizung 19 als Hindernis für den Einsatz von Akkus angegeben, sondern deren damalige Preise und Gewichte. Denn nicht die Höhe der Leistung allein ist maßgeblich, sondern vielmehr, wie lange eine Leistung mit einer bestimmten Akku-Masse bzw. -Gewicht aufrechterhalten werden kann. Mit einer durchaus üblichen spezifischen Energiedichte von 200 Wh/kg kann ein 500 g Lithium-Akku beispielsweise eine Leistung von 500 W während 12 min und von 1500 W während immerhin noch 4 min liefern.
Im übrigen schließt Anspruch 1 weder Hartflächenabsauggeräte mit einem Verdampfer, noch mit einer nur für eine äußerst kurze Betriebsdauer ausgelegten aufladbaren Batterie aus. Das Argument, ein Fachmann würde ein solches Gerät als für den praktischen Einsatz untauglich erachten und deshalb nicht in Erwägung ziehen, kann nicht die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchsgegenstands begründen, der eben dieses Gerät umfasst.
3.6 Nachdem der Einsatz einer wiederaufladbaren Batterie im Hartflächenabsauggerät der D2 also eine an sich naheliegende Maßnahme zur Lösung der Aufgabe "vereinfachte Handhabung" darstellt, verbleibt noch die Frage, wie der Fachmann diese Maßnahme in naheliegender Weise umsetzen würde.
Der einzige freie, zur Verfügung stehende Bauraum befindet sich im Handgriff 5 "hinter" der Abluftleitung 6, siehe Fig. 7. Dieser Bauraum kann durch Öffnen der Schlauchwand 6 ohne weiteres vergrößert werden, so dass der gesamte Hohlraum des Handgriffs 5 dann zugleich als Abluftkanal und Aufnahmeraum für eine aufladbare Batterie dienen kann. Dies hätte den Vorteil, dass eine dort platzierte Batterie durch den Luftstrom gekühlt würde.
Eine solche Platzierung der Batterie trägt auch der in D2, Seite 13, Zeilen 10 - 14 aus ergonomischen Gründen erhobenen Forderung nach einem im Handgriff gelegenen Massenschwerpunkt Rechnung. Somit wird der Fachmann durch D2 zur Verbesserung der Handhabung des Hartflächengeräts nicht nur dazu angeregt, ein Anschlusskabel durch eine wiederaufladbare Batterie zu ersetzen, sondern auch dazu, diese wie beansprucht im Handgriff anzuordnen.
3.7 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Freiraum im Handgriff außerhalb der Abluftleitung 6 ungenutzt sei und zur freien Verfügung stünde. Vielmehr diene er als Abluftkanal für die Motorluftkühlung, wobei die Motorkühlluft im unteren Endbereich des Abluftkanals durch einen Durchbruch in die Abluftleitung 6 eintrete und zusammen mit der Abluft das Gerät über einen Bodenauslass verlasse, wie durch den Pfeil "M" angedeutet, siehe hierzu auch Seite 14, erster Absatz. Dieser Lesart kann sich die Kammer nicht anschließen. Im unteren Bereich der Abluftleitung 6 ist kein Durchbruch zum Freiraum bzw. dem angeblichen Motorkühlluftkanal zu sehen. Ansonsten wäre die in der gegenüberliegenden Leitungswand angeordnete Abzweigungsdüse 67 ebenfalls in einem Durchbruch frei schwebend angeordnet. Stattdessen wird die Motorkühlluft über einen Frischlufteinlass 76 angesaugt und einen Auslass 77 wieder in die Umgebung abgegeben, siehe Seite 24, zweiter Absatz. Wie in Fig. 12 zu sehen ist, befinden sich beide Öffnungen 76, 77 in einem unteren bzw. seitlichen Gehäusebereich oberhalb des Handgriffs 5. Im Hinblick darauf ist es für den Fachmann eine zusätzliche naheliegende Option, dort ebenfalls zusätzliche seitliche Entlüftungsschlitze für die Gebläse-Abluft anzubringen, falls der Durchströmungsquerschnitt im Handgriff 5 durch die Platzierung der wiederaufladbaren Batterie zu sehr verringert würde. Derartige Entlüftungsschlitze 58, 142 im Bereich des Gebläses sind bereits durch die E3, Fig.
2, 6 und die E9, Fig. 1 bekannt und unmittelbar auf das Hartflächenabsauggerät der D2 übertragbar.
3.8 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könnte bei diesen Modifikationen des Hartflächenabsauggeräts der D2 eine ausreichende Versorgung der Heizung 19 mit Kühlluft über die Abzweig-Düse 67 (wie auf Seite 23 im vierten Absatz beschrieben) ohne weiteres erhalten bleiben, indem der Hohlraum im Handgriff 5 nicht vollständig durch eine wiederaufladbare Batterie verschlossen wird.
Selbst, wenn dann der zur Verfügung stehende Platz nur die Unterbringung einer Batterie unzureichender Kapazität erlauben würde, wäre dies kein finales "K.O.Kriterium" für eine solche Lösung. Denn Anspruch 1 verlangt nur mindestens eine Batterie im Handgriff, so dass folglich außerhalb des Handgriffs noch weitere wiederaufladbare Batterien vorhanden sein können. Die von der Beschwerdegegnerin zum Beleg alternativer Batteriepositionen angezogene E4 gibt hier dem Fachmann den Hinweis, dass weitere Batterien 32 z.B. am Gehäuseboden unterhalb des Handgriffs platziert werden könnten, siehe Seite 3, Zeilen 29/30, Fig. 1, 2. Wenn dadurch die Abluftöffnung beim Pfeil "M" verschlossen würde, hätte dies einerseits eine bessere Versorgung der Abzweig-Düse 67 mit Kühlluft zur Folge. Andererseits machte dies dann das naheliegende Vorsehen zusätzlicher Entlüftungsöffnungen oder -schlitze im Gehäuse oberhalb des Handgriffs 5 zwingend erforderlich.
3.9 Da der Fachmann aus den vorstehenden Gründen ausgehend vom Hartflächenabsauggerät der D2 den Gegenstand des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung von Fachwissen und ggf. der Lehre der E9 und E4 in naheliegender Weise erhalten würde, ohne dass hierfür größere konstruktive Änderungen nötig wären, beruht dieser nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
4. Schlussfolgerung Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende 2 erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 genüge dem Erfordernis des Artikels 56 EPÜ nach erfinderischer Tätigkeit. Die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung ihres Einspruchs ist folglich aufzuheben.
Da kein weiterer Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents in eingeschränktem Umfang vorliegt, führt dies im Ergebnis zum Widerruf des Patents nach Artikel 101(2), 111(1) EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
G. Magouliotis S. Hillebrand