Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.01.2022 – T 1647/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2022:T164718.20220121
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1647/18 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 21. Januar 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) BITZER Kühlmaschinenbau GmbH Peter-Schaufler-Platz 1 71065 Sindelfingen (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
Emerson Climate Technologies, Inc. 1675 W. Campbell Road Sidney, OH 45365-0669 (US) (Einsprechende) Vertreter:
J A Kemp LLP 80 Turnmill Street London EC1M 5QU (GB) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Mai 2018 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1710435 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat C. Heath G. Martin Gonzalez K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 710 435 nach Artikel 101 (3)
(b) EPÜ zu widerrufen.
II. In einer ersten Entscheidung T0966/11 vom 13. November 2013 entschied die Kammer in anderer Besetzung, die Hilfsanträge Va und VIa ins Verfahren zuzulassen. Außerdem entschied sie, dass die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags Va nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Form hinausgingen, und dass dieser Anspruch klar ist. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Nach dieser Entscheidung reichte die Einsprechende als Beweismittel unter anderem das Konvolut D43 mit diversen Anlagen zu zwei offenkundigen Vorbenutzungen ein, die die Patentinhaberin in einem Parallelverfahren selber eingereicht hatte.
III. In der anschließenden zweiten mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung gelangte diese zur Auffassung, dass der Hauptantrag (Hilfsantrag Va in obiger Entscheidung der Beschwerdekammer) und der nachrangige Hilfsantrag 1 nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ erfüllten. Die am 26. Oktober 2017 gestellten Hilfsanträge 2 und 3 ließ die Einspruchsabteilung nicht zu. Daher hat die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen.
In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:
D43 Einspruchsbegründung für den Einspruch gegen das Patent EP 1 515 047 vom 18. Januar 2012, 33 Seiten, mit der offenkundigen Vorbenutzung "Prüfschrank T-70/1050" Anlage 2 technische Zeichnung zum "Prüfschrank T-70/1050", eine Seite, als Anlage 2a mit Angaben der relevanten Bauteile versehen Anlage 6 technische Zeichnung zum "Prüfschrank TSS-70/200", eine Seite Anlage 9 Technische Information KT-100-1, 12 Seiten Das folgende weitere Beweismittel aus dem Einspruchsverfahren wird in der vorliegenden Entscheidung behandelt:
D21 Technische Information KT-100-2, 20 Seiten IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 21. Januar 2022 in Anwesenheit aller Parteien als Videokonferenz statt.
V. Die Beschwerdeführerin Patentinhaberin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hauptantrages, hilfsweise eines der Hilfsanträge I III, eingereicht mit der Beschwerdegründung.
VI. Die Beschwerdegegnerin Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
VII. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Kältemittelverdichter für Kälteanlagen umfassend mindestens eine Zylindereinheit (44), die ein Zylindergehäuse (46) und einen in dem Zylindergehäuse (46) oszillierend bewegbaren Kolben ( 48) aufweist, einen Zylinderkopf (58) mit einer von einem Einlassstrom (74) der mindestens einen Zylindereinheit (44) durchströmten Einlasskammer (72) und mit einer von einem Auslassstrom (86) der mindestens einen Zylindereinheit (44) durchsetzten Auslasskammer (88), ein Schaltventil (70) zum Unterbrechen des Einlassstroms (74) und eine Steuerung (130) zum Ansteuern des Schaltventils (70), welche zum Betrieb des Kältemittelverdichters (12) in einem unteren Teillastbereich das Schaltventil (70) in aufeinanderfolgenden jeweils ein Öffnungsintervall (O) und ein Schließintervall (S) des Schaltventils (70) umfassenden Schaltintervallen (SI) betreibt, die kürzer sind als ungefähr 10 Sekunden und länger sind als ungefähr 0,1 Sekunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Kältemittelverdichter (12) ein Verdichtergehäuse (40) umfasst, in welchem zwei V-förmig zueinander angeordnete Zylinderbänke (42) vorgesehen sind, von denen jede mindestens eine Zylindereinheit (44) umfasst, dass jeder Zylinderbank (42) ein Schaltventil (70) zugeordnet ist, welches dazu dient, den von einem vom Verdichtergehäuse (40) umfassten und mit einem Niederdruckanschluss (36) in Verbindung stehenden Einlasskanal (60) in eine Einlasskammer (72) in einen jeweiligen, sämtliche Zylindergehäuse (46) der jeweiligen Zylinderbank (42) übergreifenden Zylinderkopf (58) durch eine sämtliche Zylindergehäuse (46) der jeweiligen Zylinderbank (42) übergreifende Ventilplatte (56) hindurchtretenden Einlassstrom (74) von Kältemittel zu unterbrechen, und dass die Steuerung (130) in dem unteren Teillastbereich einen Teil der Zylindereinheiten (44) abschaltet und nur einen Teil der Zylindereinheiten (44) in den Schaltintervallen (SI) betreibt."
VIII. Die Patentinhaberin Beschwerdeführerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe im Lichte des genannten Standes der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.
IX. Die Beschwerdegegnerin Einsprechende hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand von Anspruch 1 werde ausgehend von den in Anlage 2 oder 6 gezeigten Rohrschemata in Zusammenschau mit dem jeweiligen Rohrschema selbst bzw. durch Angaben in Anlage 9 oder im Dokument D21 nahegelegt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft einen Kältemittelverdichter für Kälteanlagen mit zwei V-förmig zueinander angeordneten Zylinderbänken. Jeder der beiden Zylinderbänke ist ein Schaltventil zum Unterbrechen des Einlassstroms zugeordnet. Eine Steuerung steuert das Schaltvent il derart an, dass es in einem unteren Teillastbereich in aufeinander-folgenden jeweils ein Öffnungsintervall und ein Schließintervall umfassenden Schaltintervallen betrieben wird, die kürzer sind als ungefähr 10 Sekunden und länger sind als ungefähr 0,1 Sekunden. Außerdem schaltet die Steuerung im unteren Teillastbereich einen Teil der Zylindereinheiten ab, so dass nur ein Teil der Zylindereinheiten in den Schaltintervallen betrieben wird. Dadurch kann der Kältemittelverdichter in einem unteren Teillastbereich bei beliebig einstellbarer Teillast betrieben werden (Patentschrift, Absatz 0009).
3. Erfinderische Tätigkeit Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von den in D43 genannten Temperatur-Prüfschränken des Typs T-70/1050 bzw. TSS-70/200 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
3.1 Das Dokument D43 ist eine von der Beschwerdeführerin in einer anderen Sache verfasste Einspruchsbegründung gegen ein Patent der Beschwerdegegnerin. In dieser Einspruchsbegründung machte die Beschwerdeführerin zwei offenkundige Vorbenutzungen durch den Verkauf von Temperatur-Prüfschränken geltend. In den Jahren 1997 und 1998, und damit vor dem Prioritätstag des Streitpatents, seien Prüfschränke vom Typ T-70/1050 durch die Firma CTS GmbH an die Firma Robert Bosch GmbH verkauft worden. Ein solcher Temperatur-Prüfschrank T-70/1050 habe zur Kühlung seines Innenraums einen Kühlmittelkreislauf laut Anlage 2 mit einem Kompressor in Gestalt eines 4-Zylinder-Hubkolbenverdichters laut Anlage 9 enthalten. Außerdem sei im Jahr 1998 ein Temperatur-Prüfschrank vom Typ TSS-70/200 an die Firma Alphatech Ltd. verkauft worden.
Während der zweiten mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wurde der Zeuge Manfred Schuler zu diesen Vorbenutzungen vernommen. Die Einspruchsabteilung gelangte anschließend zu folgender Beweiswürdigung (Seite 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, von der Kammer um die in Anlage 2 verwendeten Bezeichnungen für die jeweiligen Bauteile ergänzt):
"Die Einspruchsabteilung ist der Meinung, dass durch die unstreitigen Verkäufe in den Jahren 1997 und 1998 erwiesenermassen Temperatur-Prüfschränke mit Kältemittelverdichtern Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ wurden. Die Temperatur-Prüfschränke wiesen dabei insbesondere einen Kältemittelverdichter (03-M3) mit den folgenden Merkmalen auf: Der Verdichter weist ein Verdichtergehäuse mit zwei V-förmig angeordneten Zylinderbänken auf. Jede Zylinderbank weist jeweils zwei Zylindereinheiten mit einem Kolben, einem Zylinder und einem Zylindergehäuse auf. Jede Zylinderbank hat wenigstens einen Zylinderkopf mit Einlass- und Auslasskammer. Eine der Zylinderbänke weist ein Schaltventil (03-Y15) auf, das im Zylinderkopf angeordnet ist, die andere Zylinderbank ist ohne Schaltventil.
Am Verdichter ist ferner eine Bypassleitung mit Bypassventil (03-Y2.1) vorgesehen. Zudem waren bei den Prüfschränken in der Zuleitung vor dem Verdampfer (W11) zwei parallel geschaltete Kühlventile (03-Y1 und 03-Y1.1 beim TemperaturPrüfschrank T-70/1050 bzw. 03-Y1.1 und 03-Y1.2 beim Typ TSS-70/200) angeordnet.
Die Steuerung der Ventile erfolgte wie folgt:
... Im unteren Teillastbereich (d. h. bei einer Kühlleistung kleiner als 50%) wird das eine Kühlventil komplett geschlossen und das andere Kühlventil nach Bedarf pulsweitengesteuert getaktet. Das Schaltventil (03-Y15) am Kompressor (03-M3) ist immer geschlossen. Das Bypassventil (03-Y2.1) wird im Gegentakt zum pulsweitengesteuert getakteten Kühlventil analog angesteuert. In allen Fällen betrug das Schaltintervall zur pulsweitengesteuerten Ansteuerung 20 Sekunden."
3.2 Die Beweiswürdigung wird von den Parteien nicht bestritten und nach Studium der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Manfred Schuler inhaltlich von der Kammer geteilt. Unter Zugrundelegung des Inhalts der Beweiswürdigung unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unstrittig von den offenkundig vorbenutzten Temperatur-Prüfschränken T-70/1050 und TSS-70/200 insbesondere darin, dass jeder Zylinderbank des Verdichters ein Schaltventil zugeordnet ist, dass die Steuerung in dem unteren Teillastbereich einen Teil der Zylindereinheiten abschaltet und nur einen Teil der Zylindereinheiten in Schaltintervallen betreibt, und dass das Schaltintervall kürzer als ungefähr 10 Sekunden und länger als ungefähr 0,1 Sekunden ist.
Dagegen enthalten die vorbenutzten TemperaturPrüfschränke jeweils nur an einer der beiden Zylinderbänke des Verdichters 03-M3 ein Schaltventil 03-Y15 (siehe Anlagen 2, 2a, 6), das in einem unteren Teillastbereich geschlossen wird, während die andere Zylinderbank 50% des maximalen Massenstroms an Kühlmittel fördert.
3.3 Der Befund mangelnder erfinderischer Tätigkeit (nachfolgend von der Kammer um die in den Anlagen 2, 2a und 6 verwendeten Bezeichnungen für die jeweiligen Bauteile ergänzt) wurde in der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass ein Fachmann durch die beiden in der Zuleitung vor dem Verdampfer parallel geschalteten Kühlventile (03-Y1 und 03-Y1.1 beim Temperatur-Prüfschrank des Typs T-70/1050 bzw. 03-Y1.1 und 03-Y1.2 bei TSS-70/200) dazu veranlasst werde, statt des einzigen Schaltventils 03-Y15 an einer der beiden Zylinderbänke des Kältemittelverdichters 03-M3 jeder Zylinderbank ein eigenes Schaltventil zuzuordnen. Das führe dazu, dass in einem unteren Teillastbereich des Kältemittelverdichters ein Teil der Zylindereinheiten, nämlich eine der beiden Zylinderbänke abgeschaltet werde, und nur ein anderer Teil der Zylindereinheiten, nämlich die andere Zylinderbank, in Schaltintervallen betrieben werde, siehe den Absatz 8.4 der angefochtenen Entscheidung. Zeiten unter 10 Sekunden seien zudem üblich (Absatz 7.1), wobei dieses Merkmal unabhängig von den beiden Unterschiedsmerkmalen betrachtet werden könne (Absatz 6).
Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Selbst wenn man die objektive technische Aufgabe in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin darin sieht, den vorbenutzten Temperatur-Prüfschrank zu vereinfachen, wird die Lösung für den Fachmann aus den folgenden Gründen nicht nahegelegt.
3.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob der Fachmann in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass er zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre (RdBK, 9. Auflage 2019, I.D.5 "Could-would approach"). Im vorliegenden Fall teilt die Kammer die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach die beiden in der Zuleitung vor dem Verdampfer parallel geschalteten Kühlventile (03-Y1 und 03-Y1.1 beim TemperaturPrüfschrank des Typs T-70/1050 bzw. 03-Y1.1 und 03-Y1.2 bei TSS-70/200) den Fachmann dazu veranlassen könnten, statt des einzigen Schaltventils 03-Y15 an einer der beiden Zylinderbänke des Kältemittelverdichters 03-M3 jeder Zylinderbank ein eigenes Schaltventil zuzuordnen. Es ist nämlich unerheblich, ob - wie von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Tabelle auf Seite 2 der Anlage 9 oder die obere Abbildung auf der Seite 3 der D21 argumentiert - der in diesen Temperatur-Prüfschränken verbaute 4-Zylinder-Verdichter der Firma Bitzer stets eine Zylinderbank ohne Schaltventil aufwies. Ein Fachmann hätte wegen des modularen Aufbaus dieses Verdichters, siehe die Abbildung auf Seite 11 der Anlage 9, durchaus jeden der beiden Zylinderköpfe des Verdichters mit einem eigenen Schaltventil ausrüsten können und wäre dadurch zu einem vom Lieferprogramm der Firma Bitzer abweichenden Verdichter gelangt.
3.5 Die Kammer ist jedoch wegen des Bypassventils 03-Y2.1 nicht davon überzeugt, dass der Fachmann so gehandelt hätte. Die Beweiswürdigung der Einspruchsabteilung hat ergeben, dass das Bypassventil im unteren Teillastbereich im Gegentakt zum pulsweitengesteuert getakteten Kühlventil 03-Y1.1 (beim Temperatur-Prüfschrank des Typs T-70/1050) angesteuert wird. Dadurch wird das Bypassventil während der Schließintervalle des Kühlventils geöffnet, so dass gasförmiges Kältemittel vom Ausgang des Verdichters über die Bypassleitung zum Eingang des Verdichters gelangt. Anderenfalls könnte während der Schließintervalle dieses Kühlventils - wenn von dort kein flüssiges Kältemittel in den Verdampfer gelangen und dort verdampfen kann - kein gasförmiges Kältemittel mehr über den Ausgang des Verdampfers den Eingang des Verdichters erreichen. Das hätte laut der unbestrittenen Zeugenaussage des Zeugen Manfred Schuler vom 27. November 2017 zur Folge, dass der Verdichter infolge Überhitzung beschädigt würde, siehe Seite 14, erster Absatz der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme.
Somit erkennt der Fachmann, dass die Bypassleitung und das Bypassventil zur Kühlung des Verdichters während der Schließintervalle des Kühlventils zwingend nötig sind. Würde der Fachmann nun, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, das Bypassventil 03-Y2.1 durch ein in Schaltintervallen betriebenes Schaltventil an der anderen Zylinderbank ersetzen, könnte er die Kühlung des Verdichters in den Schließintervallen nicht mehr gewährleisten. Denn im unteren Teillastbereich würde der zur Kühlung benötigte Strom an gasförmigem Kältemittel während des Schließintervalls eines zweiten Schaltventils vollständig unterbrochen, da dann schon das erste Schaltventil 03-Y15 an der anderen Zylinderbank permanent geschlossen ist. Wie von der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, rührt die Überhitzungsgefahr des Verdichters bei den vorbenutzten Temperatur-Prüfschränken von den mit 20 Sekunden Dauer relativ langen Schaltintervallen her. Erst die anspruchsgemäße Verkürzung der Schaltintervalle auf weniger als 10 Sekunden ermöglicht die Verwendung von Schaltventilen an jeder der beiden Zylinderbänke, so dass diese beiden Merkmale synergistisch miteinander verbunden sind. Somit ist dieses weitere Unterschiedsmerkmal nicht unabhängig zu betrachten, entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung.
3.6 Auch das Dokument D21 veranlasst den Fachmann nicht dazu, das Bypassventil und die Bypassleitung bei den vorbenutzten Temperatur-Prüfschränken zu ersetzen. Auf Seite 2 des Dokuments, siehe den zweiten Absatz, wird zwar betont, dass Bypass-Regelungen unbefriedigend und problematisch sind. Diese Aussage betrifft jedoch die Bypass-Regelung eines Kältemittelverdichters ohne ein in Schaltintervallen betreibbares Schaltventil an einer der Zylinderbänke, da der unmittelbar folgende Absatz die Bitzer Kältemittelverdichter mit integraler Leistungsregelung mittels Zylinderabschaltung davon abgrenzt. Ein solcher Verdichter mit einem Schaltventil 03-Y15 an einer der beiden Zylinderbänke ist unbestritten in den vorbenutzten TemperaturPrüfschränken vorhanden, so dass die in D21 genannten Nachteile nicht auf die zusätzliche Bypassleitung in diesem Temperatur-Prüfschrank zutreffen.
3.7 Die alternative Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das bereits im oberen Teillastbereich pulsweitenmodulierte Schaltventil 03-Y15 an der einen Zylinderbank des Verdichters den Fachmann dazu veranlassen würde, statt des Bypassventils ein solches Schaltventil auch an der anderen Zylinderbank vorzusehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein pulsweitenmoduliertes Schaltventil wird zwar in aufeinanderfolgenden Schaltintervallen mit einem Öffnungs- und einem Schließintervall betrieben. Beim Temperatur-Prüfschrank T-70/1050 hat das Schaltintervall jedoch eine Dauer von 20 Sekunden. Daher würde ein solches Schaltventil aus den im Absatz 3.5 genannten Gründen die Kühlung des Verdichters in den Schließintervallen nicht gewährleisten können, so dass ein Fachmann nicht auf naheliegende Weise diese Änderung durchführen würde.
3.8 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von den offenkundig vorbenutzten TemperaturPrüfschränken der Typen T-70/1050 und TSS-70/200 auf erfinderischer Tätigkeit.
4. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die erfinderische Tätigkeit für den Hauptantrag im Lichte der genannten Entgegenhaltungen. Unter Berücksichtigung der nach dem Hauptantrag vorgenommenen Änderungen stellt die Kammer fest, dass das Patent die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, und somit nach Artikel 101(3)(a) EPÜ in geänderter Fassung aufrechterhalten werden kann.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
Nr. 1 bis 17 des Hauptantrags eingereicht mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 26. Juni 2018, Beschreibung:
Seiten 2-6 eingereicht mit Schreiben vom 4. Juni 2021 Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 der veröffentlichten Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries