Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.01.2022 – T 143/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2022:T014319.20220120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0143/19 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Januar 2022 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Vertreter:

KEBA Industrial Automation Germany GmbH Gewerbestraße 5-9 35633 Lahnau (DE) Keil & Schaafhausen Patentanwälte PartGmbB Friedrichstraße 2-6 60323 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Kujat J. Wright W. Sekretaruk Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1959127 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. November 2018.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 959 127 in geändertem Umfang nach Artikel 101 (3) (a) und 106 (2) EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass die beanspruchte Erfindung wie erteilt ausführbar sei, dass der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt zwar neu sei, aber ausgehend von dem in Absatz 0007 der Patentschrift genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgende Entgegenhaltung berücksichtigt:

E1 DE 42 23 349 A1 Die folgenden weiteren Beweismittel aus dem Beschwerdeverfahren werden in der vorliegenden Entscheidung behandelt:

E5: DE 10 2005 034 899 A1 E6: WO 2004/042325 A1 III. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang.

IV. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2020 teilte diese den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung folgte am 10. Mai 2021.

V. Mit der Eingabe vom 14. Mai 2021 nahm die Einsprechende als Beschwerdegegnerin ihren Einspruch zurück und ist somit nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zur indirekten Bestimmung dynamischer Größen einer Wind- oder Wasserkraftanlage (01 ), die eine Rotorwelle (05), mindestens zwei Messsensoren (06), die mittelbar oder unmittelbar an der Rotorwelle (05) angeordnet sind und mit der Rotorwelle (05) rotieren, und eine Recheneinheit (12) umfasst, gekennzeichnet dadurch, dass die Messsensoren (06) drehsymmetrisch zur Achse der Rotorwelle (05) angeordnet sind und jeweils mindestens zwei Komponenten einer originären Vektorgröße Kraft und/oder Beschleunigung F in einem mit der Achse der Rotorwelle (05) rotierenden Messkoordinatensystem erfassen, und die Messsensoren (06) zum Austausch von Daten mit der Recheneinheit (12) verbunden sind, wobei die 25 Recheneinheit (12) aus den gemessenen originären Vektorgrößen F mindestens eine der dynamischen Größen Drehbeschleunigung α, Drehzahl ω und Drehwinkel φ der Rotorwelle (05) berechnet."

VII. Die Beschwerdeführerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Bei dem in Absatz 0007 der Patentschrift genannten Stand der Technik handele es sich um einen internen Stand der Technik der Patentinhaberin. Dieser betreffe eine von einem anderen Patentanwalt parallel bearbeitete Erfindung von anderen Erfindern des Unternehmens. Diese Erfindung sei am 26. Juni 2007, also viereinhalb Monate nach dem Prioritätstag des Streitpatents (14. Februar 2007), als DE 10 2007 030 268 angemeldet worden. Ohne diesen irrtümlicherweise selbstgenannten Stand der Technik fielen alle die explizit in der angegriffenen Entscheidung genannten Merkmale weg, so dass das Fachwissen eine Durchschnittsfachmanns nicht ausreichend sei um ausgehend von einem beliebigen in das Verfahren eingeführten Stand der Technik zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VIII. In ihrer Erwiderung hat die Einsprechende und ehemalige Beschwerdegegnerin zu den entscheidungserheblichen Punkten Folgendes substantiiert vorgetragen:

Die E5 oder die E6 offenbarten einen am Rotor bzw. an der Radnabe angeordneten Beschleunigungssensor, so dass der in Absatz 0007 der Patentschrift genannte Stand der Technik bereits vor dem Prioritätstag öffentlich zugänglich gewesen sei. Mithin sei die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur indirekten Bestimmung dynamischer Größen einer Wind- oder Wasserkraftanlage. Die Anlage umfasst eine Rotorwelle 05, mindestens zwei Messsensoren 06, die mittelbar oder unmittelbar an der Rotorwelle angeordnet sind und mit der Rotorwelle rotieren, und eine Recheneinheit 12. Die Messsensoren sind drehsymmetrisch zur Achse der Rotorwelle angeordnet und erfassen jeweils mindestens zwei Komponenten einer originären Vektorgröße Kraft und/oder Beschleunigung in einem mit der Achse der Rotorwelle rotierenden Messkoordinatensystem. Die Messsensoren sind zum Austausch von Daten mit der Recheneinheit verbunden, wobei die Recheneinheit aus den gemessenen originären Vektorgrößen F mindestens eine der dynamischen Größen Drehbeschleunigung, Drehzahl und Drehwinkel der Rotorwelle berechnet. Die symmetrische Anordnung der Sensoren erlaubt es, die Erdanziehungskraft/Gewichtskraft von der gemessenen Kraft zu extrahieren, so dass lediglich die dynamischen Kräfte Fliehkraft und Rotorbeschleunigungskraft übrig bleiben. Aus diesen beiden Kräfte lassen sich dann der Drehwinkel, die Drehzahl und die Drehbeschleunigung ermitteln (Patentschrift, Absätze 0013, 0038 und 0041). Ein Verfahren zur indirekten Bestimmung dynamischer Größen einer Wind- oder Wasserkraftanlage wird ebenfalls beansprucht.

3. Begründung der Beschwerde Die Einsprechende hatte beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Dabei vertrat sie die Ansicht, dass der in Absatz 0007 der Patentschrift genannte Stand der Technik bereits vor dem Prioritätstag öffentlich zugänglich war.

In ihrer Mitteilung vom 1. Dezember 2020, Abschnitte 2.1-2.3, hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Patentinhaber Angaben zum Stand der Technik zu einem Zeitpunkt zurücknehmen, der keine Verfahrensprobleme verursacht, so dass auf diese Angaben nicht mehr Bezug genommen werden kann (RdBK, 9. Auflage 2019, I.C.2.7). Das scheint die Beschwerdegegnerin nicht zu bestreiten (Erwiderung, Seite 2, vorletzter Absatz).

2.2 Die Kammer ist der vorläufigen Meinung, dass die Rücknahme der Angaben zum Stand der Technik in Absatz [0007] aus logischen Gründen getrennt von der Frage zu behandeln ist, ob der dort genannte Stand der Technik eventuell aus einem anderen Dokument bekannt war. Absatz [0007] verweist nämlich weder auf E5 noch auf E6. Zudem scheint die Patentinhaberin nicht die Autorin dieser Dokumente zu sein. Daher scheinen die Dokumente E5 oder E6 nicht widerlegen zu können, dass der in Absatz [0007] genannte Stand der Technik intern war.

2.3 Daher scheint die Beschwerde der Patentinhaberin begründet zu sein." Die ehemalige Einsprechende hat zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

4. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerde vom 29. Juli 2019 erörterte die ehemalige Einsprechende die Frage der erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag nur ausgehend von dem in Absatz [0007] der Patentschrift genannten Stand der Technik. Außerdem schloss sie sich in ihrer Erwiderung den Ausführungen der Einspruchsabteilung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag an, siehe den Abschnitt II der Erwiderung. Die erfinderische Tätigkeit wurde in der angegriffenen Entscheidung ausschließlich ausgehend von dem in Absatz [0007] der Patentschrift genannten Stand der Technik verneint, siehe den Absatz 3.3 der Entscheidung.

5. Da die Angaben zum Stand der Technik in Absatz [0007] der Beschreibung aus den oben genannten Gründen von der Patentinhaberin zurückgenommen wurden, gehört die dort genannte Auswertung eines in die Rotornabe oder Rotorwelle integrierten Beschleunigungssensors nicht zum Stand der Technik. Mithin können diese Angaben nicht als Ausgangspunkt für den Aufgabe-Lösungs-Ansatz herangezogen werden. Weitere Angriffe gegen die erfinderische Tätigkeit liegen nicht vor.

Somit steht keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegen, Artikel 101(2) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Kujat