Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.01.2022 – T 1184/19

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2022:T118419.20220112

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1184/19 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 12. Januar 2022 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) ASM Automation Sensorik Messtechnik GmbH Am Bleichbach 18-24 85452 Moosinning (DE) Vertreter:

Alber, Norbert Weickmann & Weickmann Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Beschwerdegegner:

Balluff GmbH Schurwaldstr. 9 73765 Neuhausen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung G. Decker Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Februar 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2603776 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 2603776 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel 100 a), b) und c) EPÜ angegriffen worden.

Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a), b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.

II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 12. Januar 2022 statt.

IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2603776.

V. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, oder hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Aufrechterhaltung des Grundlage der Patents Ansprüche in eines Entscheidung geänderter der und die Fassung auf Hilfsanträge 1,

2 oder 3, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 15. November 2019. VI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgende, aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannte Druckschrift E3: WO 2005/100907. VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung (1a) bis (1i) der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):

"(1a) Wegmessvorrichtung, umfassend (1b) mindestens eine erste Messstrecke (20a) und eine zweite Messstrecke (20b), (1c) welche jeweils eine Erstreckung in einer Längsrichtung (26) aufweisen (1d) und mindestens in einem Messbereich (136) parallel zueinander ausgerichtet sind, (1e) mindestens einen Positionsgeber (14), welcher an die Messstrecken (20a, 20b) berührungslos koppelt und dessen Position in der jeweiligen Längsrichtung mittels der Messstrecken (20a, 20b) erfassbar ist, (1f) und einen Messstreckenhalter (24), welcher sich in dem Messbereich (136) erstreckt und (1g) Ausnehmungen (28a, 28b; 28c) aufweist, in jeweils eine Messstrecke (20a, 20b) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass welchen (1h) der Messstreckenhalter (24) bezogen auf seinen Querschnitt T-förmige Elemente (30) aufweist, (1i) zwischen welchen die Ausnehmungen (28a; 28b; 28c) unterscheidet sich von gebildet sind".

Hilfsantrag 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs 1:

", und dass die T-förmigen Elemente (30) sternförmig angeordnet sind". Hilfsantrag 2 Anspruch 1 des Hilfsantrags Anspruch 1 des 2 Hilfsantrags unterscheidet sich von lediglich durch das 1 Hinzufügen des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs 1:

", und dass eine Ausnehmung (28a; 28b; 28c) einen ersten Bereich (36) aufweist, in welchem begrenzende Wände (34) mindestens näherungsweise eine ebene Seite (38) haben". Hilfsantrag 3 Anspruch 1 des Hilfsantrags Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von lediglich durch das 2 Hinzufügen des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs 1:

", und zentralen dass der Bereich Messstreckenhalter aufweist, in (24) einen welchem die Ausnehmungen (28a; 28b; 28c) begrenzenden Wände (34) eine gleichmäßige Wanddicke haben".

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu im Hinblick auf E3 (Artikel 100 a) EPÜ).

1.1 E3, insbesondere im Zusammenhang mit deren Figur 6b, offenbart die folgenden Merkmale:

(1a) Wegmessvorrichtung, umfassend [siehe Titel von E3], (1b) mindestens eine erste Vorrichtung von Messstrecke und eine zweite Messstrecke, [die E3 ist als "redundante" Wegmessvorrichtung ausgebildet (E3, Seite 4, Zeilen 20 bis 25) und weist zwei Wellenleitereinheiten mit jeweils einer zugeordneten Auswerteschaltung Wellenleitereinheiten und auf; die die beiden zugeordneten Auswerteschaltungen entsprechen den beiden im Anspruch 1 definierten Messstrecken], (1c) welche jeweils eine Erstreckung in einer Längsrichtung aufweisen [siehe E3, Figuren 1a und 6c], (1d) und mindestens in einem Messbereich parallel zueinander ausgerichtet sind, [siehe E3, Figuren 1a und 6c], (1e) mindestens einen Positionsgeber [Schlitten 11', Magnet 32], welcher an die Messstrecken berührungslos koppelt und dessen Position in der jeweiligen Längsrichtung mittels der Messstrecken erfassbar ist, [siehe unten Punkt 1.2], (1f) und einen Messstreckenhalter (1), welcher sich in dem Messbereich erstreckt und [siehe das Profil (1) in Figur 6b], (1g) Ausnehmungen aufweist, in welchen jeweils eine Messstrecke angeordnet ist, [E3, Seite 4, Zeilen 27 bis 31, Figur 6b, offenbart zwei Wellenleiternuten, d.h. Ausnehmungen, in welchen eine Messstrecke angeordnet ist, wobei die Wellenleiternut eine "hinterschnittene, kreisbogenförmig insbesondere gestaltetem Innenumfang mit ausgebildete Nut" ist], (1h) wobei der Messstreckenhalter bezogen auf seinen Querschnitt T-förmige Elemente aufweist, [siehe unten Punkt 1.3], (1i) zwischen welchen die Ausnehmungen gebildet sind [siehe unten Punkt 1.3].

1.2 Fehlende Neuheit des Merkmals (1e) E3 offenbart "eine redundante Ausbildung der Wegmessvorrichtung, also mit zwei Wellenleitereinheiten und zwei jeweils zugeordneten Platinen mit darauf befindlicher Auswerteschaltung" (E3, Seite 4, Zeilen 23 bis 25), d.h. eine Vorrichtung, welche geeignet ist anhand der beiden Wellenleiter und der jeweils zugeordneten Auswerteschaltungen redundante Messungen der Position des Positionsgebers redundanten Sinn, wenn vorzunehmen.

Wegmessvorrichtung nicht Das Bereitstellen ergibt Messungen keinen anhand einer technischen der beiden Wegmessvorrichtungen Position des Positionsgeber durchgeführt werden können. Positionsgebers zu erfassen, implizit die beiden an Um die muss der Messstrecken koppeln.

1.3 Fehlende Neuheit der Merkmale (1h) und (1i) Wie von der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung, Seite 20, und mündlich während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorgetragen, offenbart E3, Figur 6b, ein Profil (1), d.h. einen Messstreckenhalter, welcher im Querschnitt welchen die T-förmige Elemente aufweist, Ausnehmungen gebildet sind.

zwischen Insbesondere handelt es sich in der Figur 6b um ein kreisrundes Profil (1) mit einem zentralen Hohlraum oder Innenraum (14). Das Profil (1) weist zwei zum Innenraum (14) offene Ausnehmungen auf. Die Ausnehmungen sind hinterschnittene, mit kreisbogenförmig gestaltetem Innenumfang ausgebildete Nuten. Aufgrund der Hinterschneidung bildet sich ein Hals am Übergang Innenumfang zwischen der dem kreisbogenförmig Ausnehmung und dem gestalteten Innenraum (14) des Profils, wobei der Durchmesser des Halses kleiner ist als der Durchmesser der Ausnehmung. Die Ecke des Profils (1) im Bereich des Halses und bezogen auf den Profilquerschnitt entspricht einem T-förmigen Element. Das T-förmige Element enthält einen Querbalken mit einem sich am Hals der Ausnehmung befindenden Ende und mit einer an den Innenraum (14) angrenzenden Seite. Der Stamm des Tförmigen Elements Ausnehmung angrenzende, senkrecht zu dem weist eine an die kreisförmige Seite Querbalken angeordnet.

kreisförmige auf Zwei und ist dieser Tförmigen Elemente sind in der in der Beschwerdebegründung, Seite 20, wiedergegebenen Figur 6b oben Ausnehmungen gebildet. schwarz sind und nachfolgend markiert. zwischen den Die abgebildeten hinterschnittenen T-förmigen Elementen 1.4 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.4.1 Auslegung des Begriffs "T-förmig" a) Auslegung gemäß der Patentinhaberin und der Einspruchsabteilung Die in der Argumente Beschwerdeerwiderung, der Patentinhaberin Gegenstands des auf den Anspruchs für 3, die 1 beschränken auf die wonach "ein Verweis Einspruchsabteilung, Punkt vorgetragenen Neuheit sich des einerseits Auffassung T-förmiges der Element dadurch definiert ist, dass es einen Stamm hat, und am oberen Ende des Stamms einen [sic] Querbalken mit jeweils freien Enden angeordnet ist.

Ein unvereingenommener Betrachter müsse mit der jeweiligen Abbildung unmittelbar die Form eines 'T' assoziieren". Darüber hinaus beinhaltet die Beschwerdebegründung, lediglich die zitierten Seite unbegründete Druckschriften 3, Aussage, (...) vorletzter wonach einen Absatz, "[k]eine der Offenbarungsgehalt bezüglich solcher T-förmigen Elemente" aufweist.

b) Wie Auslegung gemäß der Kammer bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, Punkt 10.2.3, angedeutet, ist der Begriff "T-förmig" ein unklarer Begriff, der es als solcher nicht erlaubt, den beanspruchten Gegenstand eindeutig zu definieren. Er bedarf daher einer Auslegung. Die von der Einspruchsabteilung vorgeschlagene und von der Patentinhaberin übernommene Auslegung des Begriffs "T-förmig" überzeugt die Kammer nicht.

Insbesondere Querbalken sieht zwei freie Einsprechenden willkürlich, die Kammer keinen Grund, warum Enden haben sollte. vorgetragen, ist diese Definition drei gleichwertige weil der Buchstabe "T" Wie von der der freie Enden aufweist. Daher kann die Kammer der Auffassung der Patentinhaberin und der Einspruchsabteilung lediglich insoweit folgen, Betrachter mit als der dass jeweiligen ein unvoreingenommener Abbildung unmittelbar die Form eines "T"s assoziieren muss.

Darüber hinaus die wurde technische Zusammenhang während Wirkung mit der der der mündlichen T-förmigen beanspruchten Verhandlung Elemente im Wegmessvorrichtung besprochen. Sie besteht aufgrund der Hinterschneidung der Ausnehmung darin, Wellenleiter die gegen in ein die Ausnehmungen Herausfallen in eingebrachten Querrichtung zu sichern. Diese technische Wirkung der T-förmigen Elemente ist bei der Auslegung des Begriffs "T-förmig" ebenfalls zu berücksichtigen.

Die oben in Punkt 1.3 Messstreckenhalters von von einem beschriebenen E3, unvoreingenommenen Figur 6b, Eckelemente werden Betrachter des einerseits unmittelbar mit der Form eines "T"s assoziiert und entfalten andererseits die technische eingebrachten Wirkung, die Wellenleiter in gegen die ein Ausnehmungen Herausfallen in Querrichtung zu sichern. Somit fallen die Eckelemente des Messstreckenhalters von E3 unter den Begriff "T-förmige Elemente".

1.4.2 Des Weiteren verweist Beschwerdeerwiderung, die Seite Patentinhaberin 3, drittletzter in der Absatz, auf verschiedene Aspekte, die bei der Auslegung des Begriffs "T-förmig" zu berücksichtigen Wegmessvorrichtung realisieren, den Wände Ausnehmungen mit mit wären, geringen gleichmäßiger eine Abmessungen zu Wanddicke zwischen sowie "Bereiche jeweiligen Messstrecken herzustellen bereit[zu]stellen, welche die überlappen diese dadurch und nämlich sicher an dem Messstreckenhalter fixieren".

Die Kammer kann das Argument hinsichtlich der "geringen Abmessungen" und "gleichmäßigen Wanddicke" nicht nachvollziehen, denn es ist nicht ersichtlich, wie solche Eigenschaften der Wegmessvorrichtung allein aufgrund von T-förmigen Elementen zustande kommen könnten. Die sichere Fixierung der Messstrecken Elemente wurde Begriffs "T-förmig" von der aufgrund Kammer bereits in der der T-förmigen Auslegung berücksichtigt (siehe des oben Punkt 1.4.1 b)).

1.4.3 Die Patentinhaberin Elemente und ist Ausnehmungen der Ansicht, abwechselnd dass T-förmige angeordnet seien. Dies ginge aus den Worten "zwischen welchen" im Merkmal (1i) hervor. Auf jedes T-förmige Element Ausnehmung. Zwischen den beiden linksseitig folge eine angeordneten Ecken des Messstreckenhalters von E3 sowie zwischen den beiden rechtsseitigen Ecken des Messstreckenhalters von E3 befinde sich keine Ausnehmung. Daher sei Merkmal (1i) neu gegenüber E3. Die Kammer teilt die Auffassung der Einsprechenden, wonach eine abwechselnde Anordnung von T-förmigen Elementen und Ausnehmungen hervorgeht.

dass nicht zwangsläufig Insbesondere zwischen allen aus definiert dem Merkmal (1i) Merkmal (1i) nicht, T-förmigen Elementen Ausnehmungen koppelt Positionsgeber angeordnet sind.

1.4.4 Laut Patentinhaberin der von E3 nicht an beide Messstrecken. Daher sei Merkmal (1e) neu gegenüber E3. In E3 Bestückung des Zeilen 21 bis nicht automatisch, sei lediglich Profiles 24). "redundante vorgesehen" (E3, Eine dass eine redundante in E3 Seite Bestückung Messungen 13, bedeute anhand beider Messstrecken ausgeführt werden. Beispielsweise könne die redundante Bestückung in Figur 6b dazu dienen, die Vorrichtung in um 180° gedrehten Position zu benutzen.

einer Des Weiteren sei es wesentlich in einer magnetostriktiven Wegmessvorrichtung, dass der Abstand des Magnets des Positionsgebers zu dem Wellenleiter gering sei. In der Figur 6b von E3 sei der Abstand zwischen dem Magneten (32) und den beiden Wellenleitern sehr unterschiedlich, so dass es zweifelhaft sei, ob redundante Messungen im Sinne gleichzeitiger Messungen anhand beider Messstrecken physikalisch überhaupt möglich seien. Wie von der Einsprechenden vorgetragen, ist die Kammer der Auffassung, dass aus dem Merkmal (1e) hervorgeht, dass der Positionsgeber nicht eindeutig gleichzeitig an die Messstrecken koppelt. Merkmal (1e) fordert lediglich, dass der Positionsgeber offen bleibt, ob an die Messstrecken die Koppelung koppelt, zeitversetzt ist wobei oder nicht. Außerdem offenbart E3 eine "redundante Ausbildung der Wegmessvorrichtung (...) mit zwei Wellenleitereinheiten und zwei befindlicher jeweils zugeordneten Platinen Auswerteschaltung" (E3, Seite mit 4, darauf Zeilen 20 bis 25). Wie bereits oben in Punkt 1.2 ausgeführt, ist es implizit, dass der Positionsgeber in Figur 6b an beide Messstrecken koppelt, so dass die Position mittels beider Messstrecken erfassbar ist. Des Weiteren ist die Kammer nicht überzeugt von wonach der beiden Wellenleitern Abstand dem Argument zwischen eine dem der Patentinhaberin, Magneten Koppelung und (32) und Messung den nicht erlaube. Es gibt diesbezüglich keinen derartigen Hinweis in E3. Auch hat die Patentinhaberin keine Beweise für ihre Vermutung vorgelegt.

1.4.5 Zusammenfassend sind Patentinhaberin für die die Gegenargumente der Neuheit des des Gegenstands Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht überzeugend.

2. Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist nicht neu im Hinblick auf E3 (Artikel 54 EPÜ).

2.1 Der Begriff "sternförmig" ist ein unklarer Begriff, der es als solcher nicht erlaubt, den beanspruchten Gegenstand eindeutig zu definieren. Er bedarf daher einer Auslegung. Wie von der Einsprechenden während Verhandlung vorgeschlagen, "sternförmige Anordnung" im "Anordnung um ein Zentrum herum", im einer Anordnung entlang der bedeutet einer der weitesten Linie mündlichen Begriff Sinne eine Gegensatz etwa zu ohne Des Zentrum.

Weiteren ist der Begriff "sternförmig" nicht auf die Form eines regelmäßigen Sterns beschränkt. Wie weiter oben erläutert, entsprechen die vier Ecken des Messstreckenhalters beiden Ausnehmungen von E3 vier im Bereich T-förmigen des Halses Elementen, der siehe Beschwerdebegründung, Seite 20: Die beiden oberen, von der Einsprechenden schwarz markierten Elemente in der Figur 6b von E3 entsprechen zwei der vier T-förmigen Elemente. Die beiden weiteren, unteren T-förmigen Elemente befinden sich an dem Hals der unteren Ausnehmung und wurden von der Einsprechenden in der Figur 6b nicht schwarz markiert (die beiden sichtbaren unteren Ausnehmung Einsprechenden Diese schwarzen vier Markierungen betreffen alternativ T-förmigen andere, mögliche Elemente am aus Hals der Sicht der T-förmige sind um Elemente).

ein Zentrum, nämlich um den leeren Innenraum des Messstreckenhalters, angeordnet und sind somit im breitesten Sinne sternförmig angeordnet. Daher ist das hinzugefügte gegenüber Merkmal "und Anspruch 1 dass T-förmigen die des Hauptantrags Elemente (30) sternförmig angeordnet sind" nicht neu gegenüber E3. 2.2 Gegenargumente der Patentinhaberin 2.2.1 Die Patentinhaberin war der Auffassung, dass das Merkmal der sternförmigen Anordnung eine eindeutige Kenntnis der konkreten Form der T-förmigen Elemente verlange. In der Figur 6b von E3 gebe es jedoch keine konkreten strukturellen Elemente, die die Form eines Ts aufwiesen. Die von der Einsprechenden Beschwerdebegründung schwarz auf Seite markierten 20 Bereiche der in Figur 6b von E3 seien lediglich künstliche Ausgestaltungen von Bereichen des Messstreckenhalters von E3, entsprächen jedoch nicht körperlich identifizierbaren Objekten.

Anspruch 1 definiere jedoch T-förmige Elemente und nicht Tförmige Bereiche. Daher sei das Merkmal der sternförmigen Anordnung von T-förmigen Elementen neu gegenüber E3. Die Kammer ist Anspruch 1 Elements insoweit nicht lässt von die offen, diesem körperliche als dass Argument überzeugt.

Ausgestaltung lediglich die des Form allgemein T-förmig Element ein sein muss. bestimmtes, Inwieweit das T-förmige körperlich eindeutig identifizierbares Objekt sein muss, wird ebenfalls nicht im Anspruch 1 definiert. Siehe dazu auch die Erklärungen der Kammer oben in den Punkten 1.3 und 1.4.1 b).

2.2.2 Während der mündlichen Verhandlung verwies die Patentinhaberin auf einen Wikipedia-Artikel mit dem Titel "Stern (Geometrie)", insbesondere auf die folgende Definition eines Sterns: "In der Geometrie versteht man unter einem regelmäßigen nichtkonvexes regelmäßiges gleich sind".

lang Die Stern ein normalerweise Polygon, dessen Kanten Anordnung der vier alle T-förmigen Elemente in der Figur 6b von E3 entspräche nicht einem nichtkonvexen regelmäßigen Polygon, dessen Kanten alle gleich lang sind. Daher sei die Anordnung in E3 nicht als sternförmig zu bezeichnen.

Die Kammer kann diesem Argument nicht folgen, weil die von der Patentinhaberin benutzte Definition sich auf die Form eines regelmäßigen mathematischen Anordnung im Sterns Geometrie Anspruch 1 auf dem Gebiet bezieht. Die sternförmige ist jedoch nicht auf der die Form eines regelmäßigen Sterns beschränkt. Des Weiteren liegt die im Gebiet Anspruch der 1 definierte mathematischen Erfindung Geometrie, nicht auf dem sondern auf dem Gebiet der Herstellung von Wegmessvorrichtungen.

2.2.3 Die Patentinhaberin verwies auf Absatz [0030] des Patents. Anhand der sternförmigen Anordnung der T-förmigen Elemente "erhält man eine hohe Symmetrie für den Messstreckenhalter und damit für die Anordnung der Messstrecken". Es nicht erkennbar für die Kammer, aus welchem Grund dieser Hinweis im Absatz [0030] des Patents relevant für die Neuheit des Merkmals "sternförmig angeordnet" ist.

Erstens ist keine Elemente im Anspruch Anordnung der symmetrische 1 Anordnung der T-förmigen definiert und zweitens ist die Elemente in Figur von E3 T-förmigen 6b ebenfalls als symmetrisch, nämlich spiegelsymmetrisch, zu betrachten.

2.2.4 Die Patentinhaberin argumentierte schließlich, dass der Begriff "sternförmig" so zu verstehen sei, dass auf jedes T-förmige Element unmittelbar eine Ausnehmung folge. Dies sei in den Figuren 7 und 8 des Patents der Fall. Zwischen den beiden T-förmigen Elementen in der Figur 6b von E3 auf der linken jedoch Seite keine Anordnung von des Messstreckenhalters Ausnehmung.

Da E3 T-förmigen Elementen befinde sich keine abwechselnde und Ausnehmungen offenbare, sei die Anordnung von T-förmigen Elementen in E3 nicht sternförmig. Dieses Argument der Patentinhaberin ist aus dem oben im Punkt 1.4.3 erläuterten Grund nicht nachvollziehbar.

2.2.5 Zusammenfassend Patentinhaberin sind für die die Gegenargumente der Neuheit des des Gegenstands Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht überzeugend.

3. Hilfsantrag 2 3.1 Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (Artikel 54 EPÜ).

3.1.1 Die Einsprechende trug während der mündlichen Verhandlung das Argument vor, wonach die Ausnehmungen der Wegmessvorrichtung von E3 im Bereich des sich verengenden Übergangs zu dem Innenraum einen "näherungsweise ebenen" Seite aufwiesen. Hals mit einer 3.1.2 Die Kammer teilt die Ansicht der Einsprechende nicht. Die Zeichnung zeigt einen Übergang sehr geringen Ausmaßes zwischen Ausnehmung und Innenraum des Profils. Inwiefern der Übergang tatsächlich eine "näherungsweise ebene" Seite und nicht eine abgerundete Form aufweist, ist allein aus der Figur nicht eindeutig ersichtlich.

Die Beschreibung diesbezüglich gibt ebenfalls keinen Aufschluss.

3.1.3 Auf Nachfrage der Kammer teilte die Einsprechende der Kammer mit, dass sie keine Neuheitsangriffe aufgrund von weiterem Stand der Technik gegen den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 vorzutragen hätte.

3.2 Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 weist im Hinblick auf E3 keine erfinderische Tätigkeit auf des 1 E3 (Artikel 56 EPÜ).

3.2.1 Das Unterscheidungsmerkmal besteht Anspruchs darin, dass eine Messstreckenhalters einen Bereich gegenüber Ausnehmung aufweist, in des welchem begrenzende Wände näherungsweise eine ebene Seite haben.

3.2.2 Gemäß des zugrunde, Patents eine liegt der Erfindung Wegmessvorrichtung (...) "die Aufgabe bereitzustellen, welche mit geringen Abmessungen realisierbar ist" (Patent, Absatz [0012]). Die Aufgabe wird dadurch gelöst, "dass der Messstreckenhalter T-förmige Elemente Ausnehmungen Dadurch bezogen realisiert, aufweist, gebildet wird seinen zwischen sind" (Patent, eine welche auf redundante "die gleiche Querschnitt welchen Absatz die [0013]).

Wegmessvorrichtung [sic] oder ähnliche Abmessungen wie eine Wegmessvorrichtung mit einer einzigen Messstrecke hat" (Patent, Ausnehmungen begrenzenden Absatz [0015]). Wände eine Indem ebene die die Seite aufwiesen, "lässt es sich realisieren, dass diese begrenzenden Wände eine gleichmäßige Wanddicke aufweisen. Entsprechend ist die Herstellung des Messstreckenhalters vereinfacht" (Patent, Absatz [0031]).

3.2.3 Die technische Wirkung der ebenen Seite der begrenzenden Wände soll und also die dadurch Herstellung eine gleichmäßiger vereinfachte Wanddicke Herstellung der Messvorrichtung sein. Wie von der Einsprechenden Verhandlung vorgetragen, hängt während die der mündlichen Wanddicke einer Wand von der Beschaffenheit beider Seitenwände ab. Eine ebene Seite bedeutet nicht zwingend, dass die Wanddicke gleichmäßig ist. Sollte die gegenüberliegende Seite nicht eben und parallel Wanddicke jedoch nicht im Wanddicke zu der ersten gleichmäßig.

Anspruch anhand 1. von Seite Diese sein, wäre Bedingungen Auch kann eine unebenen aber parallel die fehlen gleichmäßige zueinander verlaufenden Seiten erzielt werden. Wie weiterhin nicht von der Einsprechenden vorgetragen, ersichtlich, aus welchem eine grundsätzlich die Grund Herstellung Standardherstellungsverfahren von ist ebene Seite vereinfache.

Für Profilen, wie beispielsweise die Extrusion, sei es im Allgemeinen egal, ob ebene oder abgerundete Seiten geformt werden. Sollte der Aspekt der Ebenheit der Seiten doch eine Rolle bei der Komplexität der Herstellung der Wegmessvorrichtung spielen, wäre dies nur im Zusammenhang mit weiteren, im Anspruch 1 nicht definierten Merkmalen der Vorrichtung der Fall.

Die Argumente Die Kammer der sieht Einsprechenden überzeugen die keine technische Wirkung weitere ebenen Seiten der begrenzenden Wände. Kammer. der Infolgedessen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass das einzige Unterscheidungsmerkmal des Anspruchs 1 gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik E3, d.h. eine ebene Seite der technische begrenzenden Wirkung Wände, keine erfindungsrelevante Die Formulierung aufweist.

einer technischen Aufgabe ist somit nicht möglich. Ob die Seiten der Ausnehmungen eben oder uneben sind, entfaltet keine erkennbare technische Wegmessvorrichtung, Wirkung auf oder Elemente. willkürlich und die insbesondere Ausnehmungen noch T-förmigen auf die kann darin keinen beanspruchte weder auf gelagerten Dieses Merkmal Beitrag zur die Messstrecken ist daher erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung leisten.

3.2.4 Die Patentinhaberin trug die folgenden Gegenargumente für das Vorhandensein einer technisch relevanten Wirkung vor:

a) Die Aufgabe der Erfindung einer Wegmessvorrichtung Durch eine ebene mit im Bereitstellen geringen Abmessungen. Ausgestaltung Ausnehmungen sei Ausnehmungen verringert. sei die Folge weniger Material zur Profile notwendig demnach bestehe der Abstand Eine der der der zwischen benachbarten kompaktere Vorrichtung ebenen Seiten.

Herstellung sei, Seiten wäre von des Da somit kompakteren Weiteren die Herstellung der Vorrichtung vereinfacht. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Wie von der Einsprechenden vorgetragen, ist ausgehend von den Figuren 7 und 8 des Patents nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit automatisch eine ebener Seiten voluminösere in den Ausnehmungen Vorrichtung ergäbe, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Anspruch 1 nicht das in den Figuren 7 und 8 des Patents gezeigte Profil mit drei Ausnehmungen und drei unmittelbar angrenzenden kann die T-förmigen Elementen Kompaktheit technische der Vorrichtung Wirkung Unterscheidungsmerkmals definiert.

nicht des des Daher als alleinigen Anspruchs 1 angesehen werden.

b) Die ebenen Seiten in den Ausnehmungen Auflagestellen für die in angeordneten Wellenleiter dar. den stellen Ausnehmungen Dadurch würden die Wellenleiter innerhalb der Ausnehmungen positioniert. Demgegenüber seien die Ausnehmungen bezogen auf deren Querschnitt in den durchwegs rundförmig und stabile diesen bekannten ohne ebene Seiten.

Positionierung bekannten Messstreckenhaltern Eine der Wellenleiter Messstreckenhaltern exakte wäre in nicht ohne Meinung der Weiteres möglich. Die Kammer schließt Einsprechenden Wellenleiter an, wonach innerhalb ebenen Seiten der sich der eine der Positionierung Ausnehmungen Ausnehmungen im anhand Allgemeinen der von nicht ohne weitere Mittel gewährleistet werden kann. Aus den Figuren 7 trotz des Spielraum und 8 des Patents Vorhandenseins für den ist der ersichtlich, zwei Wellenleiter ebenen existiert, dass Seiten um sich innerhalb der Ausnehmung frei zu bewegen. Eine genaue Positionierung Ausnehmung des fordert Wellenleiters weitere innerhalb Mittel, welche der den Wellenleiter gegen die zwei ebenen Seiten drückt. Die Wegmessvorrichtung des Anspruchs 1 weist keine solchen weiteren Mittel auf. Daher kann die Positionierung des Wellenleiters in der Ausnehmung nicht als technische Wirkung des alleinigen Unterscheidungsmerkmals Anspruchs 1 angesehen werden.

des Zusammenfassend sind die Patentinhaberin für Gegenstands Anspruchs des die Gegenargumente erfinderische 1 des der Tätigkeit Hilfsantrags 2 des nicht überzeugend.

4. Hilfsantrag 3 4.1 Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (Artikel 54 EPÜ).

4.1.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, a) indem der Messstreckenhalter einen zentralen Bereich aufweist, b) in welchem die die Ausnehmungen begrenzenden Wände eine gleichmäßige Wanddicke haben. E3, Figur 6b, weist einen Messstreckenhalter mit einem zentralen Bereich auf. Er befindet sich im Mittelpunkt des hohlen Innenraums des Messstreckenhalters von E3. Daher ist das Merkmal a) nicht neu gegenüber E3. Das Merkmal b) ist neu gegenüber E3. Dies wurde von der Einsprechenden nicht bestritten.

4.1.2 Die Patentinhaberin Messstreckenhalter argumentierte, von E3 kein Zentrum dass im Sinne der des Patents aufweise. Das Merkmal im Anspruch 1 "und dass der Messstreckenhalter (24) einen zentralen Bereich aufweist" bedeute, dass Bereich ausfülle. In E3 Messstreckenhalters ein Hohlraum.

bestehe das der Zentrum Messstreckenhalter des sei das Im einen zentralen Zentrum des Gegensatz dazu Messstreckenhalters aus Material, aus dem der Messstreckenhalter geformt sei. dem Die Kammer kann dieses Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, lässt Anspruch 1 die konkrete Ausgestaltung Messstreckenhalters offen.

Der des Zentrums Ausdruck des des Anspruchs 1 "einen zentralen Bereich aufweist" erlaubt die Auslegung, wonach der zentrale Bereich lediglich einen Ort bezeichnet, ohne dass ein Gegenstand sich an diesem Ort befinden muss. Daher fällt ein Messstreckenhalter, dessen Zentrum als Hohlraum ausgestaltet ist, unter den Wortlaut des Anspruchs 1. 4.2 Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 weist im Hinblick auf E3 keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ).

4.2.1 Das gegenüber dem Hilfsantrag Unterscheidungsmerkmal besteht darin, dass des 2 Anspruchs die die hinzugekommene 1 gegenüber Ausnehmungen E3 begrenzenden Wände eine gleichmäßige Wanddicke haben.

4.2.2 Es ist für die Kammer erfindungsrelevante nicht ersichtlich, welche Wirkung dieses technische Unterscheidungsmerkmal hat. Gemäß Patent, gleichmäßigen Absatz [0031], Wanddicke der soll aufgrund begrenzenden einer Wände die Herstellung des Messstreckenhalters vereinfacht werden. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass gleichmäßige Wanddicke der die Ausnehmungen eine begrenzenden Wände die Herstellung im Allgemeinen vereinfacht. Abhängig von der genauen Art des Herstellungsverfahrens und von der konkreten Ausgestaltung des Messstreckenhalters könnte zwar eine gleichmäßige Wanddicke Anspruch weist vereinfachen.

spezifischen denen 1 oder hervorgehen die jedoch Merkmale Herstellungsverfahrens aus Herstellung keine solchen hinsichtlich des des Messstreckenhalters würde, dass die auf, Herstellung grundsätzlich vereinfacht wäre. Bei der Diskussion über Unterscheidungsmerkmale die berief technische sich die Wirkung der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung stets auf die in den Figuren 7 und 8 des Patents gezeigte Ausführungsform mit drei Ausnehmungen und unmittelbar dazwischen angeordneten T-förmigen Elementen, welche im Zentrum des Messstreckenhalters zusammengeführt sind. Anspruch 1 ist jedoch nicht auf eine solche spezifische Ausführungsform beschränkt.

Daher ist eine möglicherweise in der speziellen Ausführungsform der Figuren 7 und 8 vorhandene technische Wirkung der gleichmäßigen Wanddicke nicht auf die Vorrichtung des Anspruchs 1 übertragbar. Die Patentinhaberin hat während der mündlichen Verhandlung keine Argumente hinsichtlich einer weiteren technischen Wirkung des Unterscheidungsmerkmals vorgetragen. Infolgedessen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass auch das zusätzliche Unterscheidungsmerkmal des Anspruchs 1 gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik E3, d.h. eine gleichmäßige Wanddicke der begrenzenden Wände, keine erfindungsrelevante technische Wirkung Formulierung technischen Aufgabe einer aufweist.

ist somit Die nicht möglich. Ob die Wanddicke gleichmäßig oder ungleichmäßig ist, entfaltet keine besondere technische Wirkung auf die beanspruchte Wegmessvorrichtung, die Vorhandensein einer Wanddicke Dieses Merkmal ist gleichmäßigen daher willkürlich über und das reine hinausgeht.

kann keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung leisten.

5. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner der Gründen kommt Anträge der die Kammer zum Patentinhaberin gewährbar ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering