Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.01.2022 – T 1126/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2022:T112617.20220112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1126/17 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 12. Januar 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Überseering 10 22297 Hamburg (DE) Vertreter:
Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte mbB Zweibrückenstraße 5-7 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:
ENERCON GmbH Dreekamp 5 26605 Aurich (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat W. Sekretaruk Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2108836 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. März 2017.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 108 836 in geändertem Umfang nach Artikel 101 (3) (a) und 106 (2) EPÜ aufrechtzuerhalten.
II. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Hauptantrag nicht die Erfordernisse des Artikels 100(a) bzw. 54 EPÜ erfüllte, aber das nach dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 1 geänderte Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgende Entgegenhaltung zitiert:
E1 DE 103 21 647 A1 III. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 26. Februar 2020 teilte diese den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung folgte am 28. April 2021. Die mündliche Verhandlung fand am 12. Januar 2022 in Anwesenheit aller Parteien als Videokonferenz statt.
IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die unveränderte Aufrechterhaltung des europäischen Patents, hilfsweise die Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1-4, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2017, oder auf der Grundlage der Hilfsanträge 5 oder 6, eingereicht am 15. Oktober 2020.
V. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und somit, die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents zu bestätigen. Außerdem beantragt sie, die Hilfsanträge 1 bis 6 nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:
"Verbindungskörper (15) einer Windenergieanlage (W), der zwischen der Unterseite eines Turms (10) einer Windenergieanlage (W) und einem Fundamentkörper (11) oder der zwischen der Unterseite eines Turms (10) einer Windenergieanlage (W) und einem Betonturm, insbesondere Stahlbetonturm, angeordnet ist oder wird oder anordbar ist, wobei der Verbindungskörper (15) in Form eines Fertigbetonteils (15) mit einer oberen Kontaktfläche zum Turm (10) und einer unteren Kontaktfläche zum Fundamentkörper (11) oder zum Betonturm ausgeführt ist, wobei die untere Kontaktfläche des Verbindungskörpers (15) zum Fundamentkörper (11) oder die untere Kontaktfläche des Verbindungskörpers (15) zum Betonturm größer ist als die obere Kontaktfläche des Verbindungskörpers (15) zum Turm (10)."
VII. Die Beschwerdeführerin Patentinhaberin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neu gegenüber der Offenbarung der E1 und werde auch ausgehend von E1 nicht nahegelegt.
VIII. Die Beschwerdegegnerin Einsprechende hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber der E1. Zudem werde er ausgehend von E1 für den Fachmann nahegelegt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft einen Verbindungskörper 15 einer Windenergieanlage, siehe die Figuren 2a und 2b der Patentschrift. Ein solcher Verbindungskörper kann zwischen einem Fundamentkörper 11 und dem Turm 10 der Windenergieanlage angeordnet werden. Der Verbindungskörper ist als Fertigbetonteil ausgeführt. Seine untere Kontaktfläche zum Fundamentkörper ist größer als die obere Kontaktfläche zum Turm, da der Beton des Fundaments nur geringere Flächenpressungen aufnehmen kann als der z.B. aus Stahl bestehende Turmfuß. Durch einen dergestalt ausgeführten Verbindungskörper kann die Errichtung des Turms einer Windenergieanlage verbilligt werden, da der Verbindungskörper ohne kostenintensive Gerätschaften wie Kräne aufgebaut werden kann, siehe den Absatz 0013 der Patentschrift. Die Verwendung eines Verbindungskörpers zur Errichtung eines Turms einer Windenergieanlage und zwei Verfahren zum Errichten eines Turmes einer Windenergieanlage werden ebenfalls beansprucht.
3. Neuheit Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der angegriffenen Entscheidung, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments E1 sei.
3.1 E1 offenbart ein Fundament einer Windenergieanlage mit einem hohlzylindrischen Basiselement 20 und mehreren Fußmodulen 10, siehe insbesondere die Figur 2c. Das Basiselement ist ein Fertigbetonteil, da es gemäß Absatz 0016 und Anspruch 9 vorab aus Beton gefertigt wird. Laut Figur 2c besitzt das Basiselement einen dickwandigen unteren Bereich und einen dünnwandigen oberen Bereich. In dieser Figur verweist das Bezugszeichen 20 auf den dickwandigen Bereich, während der dünnwandige Bereich mit "SI Fundamentsektion" bezeichnet wird. Der Figur 2c ist außerdem zu entnehmen, dass die obere horizontale Oberfläche des dickwandigen Bereichs des Basiselements 20 kleiner ist als dessen untere horizontale Oberfläche.
Der Befund der Einspruchsabteilung zur mangelnden Neuheit gegenüber E1 wird unter Anderem damit begründet, dass eine obere Kontaktfläche zum Turm durch die obere Fläche des Basiselements 20 offenbart sei, siehe Absatz c1 auf Seite 7 der Entscheidungsgründe.
3.2 Die Kammer kann sich dieser auch von der Einsprechenden als Beschwerdegegnerin geteilten Sichtweise aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
3.2.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer stimmten die Parteien mit der Kammer darin überein, dass das Merkmal "Fertigbetonteil mit einer oberen Kontaktfläche zum Turm" von Anspruch 1 in dem Sinne auszulegen ist, dass die obere Kontaktfläche am Fertigbetonteil ausgebildet ist und es sich somit um eine Betonfläche handelt. Außerdem herrschte Einigkeit darüber, dass Anspruch 1 nicht die Kombination aus einem Verbindungskörper und einem Turm betrifft, sondern auf den Verbindungskörper an sich gerichtet ist. Das ist auch der Fall, da diese Auslegung - sofern sie nicht bereits im Wortlaut "angeordnet ist" oder "angeordnet wird" zum Ausdruck kommt - spätestens aus der alternativen Formulierung "anordbar ist" im Merkmal "Verbundkörper ..., der zwischen der Unterseite eines Turms einer Windenergieanlage und einem Fundamentkörper ... angeordnet ist oder wird oder anordbar ist" hervorgeht. Da nur der Verbindungskörper beansprucht wird definiert dieses Merkmal lediglich die Eignung des beanspruchten Verbindungskörpers zur Anordnung unter dem Turm einer Windenergieanlage. Folglich ist das Merkmal "obere Kontaktfläche zum Turm" von Anspruch 1 in dem Sinne zu verstehen, dass eine obere Betonfläche des Verbindungskörpers zum Kontakt mit dem Turm einer Windenergieanlage geeignet sein muss, unabhängig davon, ob ein Turm vorhanden ist, oder ob ein solcher Kontakt auch tatsächlich an dieser Betonfläche stattfindet.
3.2.2 Der dickwandige untere Bereich des Basiselements 20 der E1 besteht unbestritten aus Beton und besitzt eine obere horizontale Fläche, siehe das obere Ende von dessen schraffiertem Bereich in der Figur 2c. Diese obere Betonfläche wurde von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer als anspruchsgemäße obere Kontaktfläche angesehen, was sie in einer der Kammer und der Patentinhaberin digital vorgelegten Skizze farbig in Blau hervorhob. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob diese Fläche in E1 tatsächlich als Kontaktfläche zum Turm einer Windenergieanlage geeignet ist.
3.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung muss es für den Einwand der mangelnden Neuheit eine explizite oder implizite, unmittelbare und eindeutige Offenbarung im Stand der Technik geben, die den Fachmann zwangsläufig zu Gegenständen führt, die in den Geltungsbereich der Ansprüche fallen. Unter "impliziter Offenbarung" ist in diesem Zusammenhang eine Offenbarung zu verstehen, die jeder Fachmann objektiv als sich aus dem expliziten Inhalt zwangsläufig ergebend ansehen würde. Siehe RdBK, 9. Auflage 2019, I.C.4.3. Die Parteien stimmen darin überein, dass E1 keinen expliziten Hinweis auf die Eignung der oberen Oberfläche des dickwandigen unteren Bereichs des Basiselements 20 zum Kontakt mit dem Turm einer Windenergieanlage enthält. Unter Verweis auf den Absatz 0035 der E1 macht die Einsprechende geltend, dass diese Eignung implizit aus E1 hervorgehe, da es dem Fachmann überlassen bleibe, wie genau der Turm der Windenergieanlage auf dem Basiselement 20 aufgestellt werde. Die Kammer sieht das anders, da der Turm in E1 nicht auf dem dickwandigen unteren, sondern dem dünnwandigen oberen Bereich des Basiselements 20 aufgestellt wird. Laut Absatz 0023, der auf das in den Figuren 1 und 2a bis 2c gezeigte Fundament bezogen ist, wird der Turm mit Befestigungselementen in Löchern 21 des Basiselements befestigt. Diese Löcher befinden sich laut den Figuren 1, 2a und 2b nicht im unteren dickwandigen, sondern im oberen dünnwandigen Bereich des Basiselements 20. Somit offenbart E1 nur unmittelbar und eindeutig, dass die obere Fläche des oberen dünnwandigen Bereiches des Basiselements eine obere Kontaktfläche zum Turm ist. Da es sich bei dieser Fläche nicht um die von der Einsprechenden als obere Kontaktfläche angesehene Fläche handelt, kann dahingestellt bleiben, ob sie - wie von der Patentinhaberin vorgetragen - aus Stahl statt aus Beton besteht.
3.3 Aus diesen Gründen offenbart E1 nicht unmittelbar und eindeutig, dass das in Form eines Fertigbetonteils ausgeführte Fundament-Basiselement 20 eine obere (aus Fertigbeton bestehende) Kontaktfläche zum Turm aufweist, bzw. dass die obere Betonoberfläche des Basiselements 20 als Kontaktfläche zum Turm einer Windenergieanlage geeignet ist. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments E1, Artikel 54 EPÜ.
4. Erfinderische Tätigkeit Die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 wurde ausgehend vom Dokument E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bestritten.
4.1 Im Hinblick auf das im vorangehenden Abschnitt dieser Entscheidung ermittelte Unterscheidungsmerkmal "Fertigbetonteil mit einer oberen Kontaktfläche zum Turm" stellt sich die Frage, ob ein Fachmann auf naheliegende Weise in E1 den Turm der Windenergieanlage am unteren dickwandigen Bereich des Basiselements 20 befestigen würde, so dass dessen obere Oberfläche dann eine obere Kontaktfläche zum Turm wäre.
4.2 Selbst wenn man die objektive technische Aufgabe in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin darin sieht, den in Form des Basiselements 20 offenbarten Verbindungskörper der E1 an unterschiedliche Windenergieanlagen-Türme bzw. an deren tatsächliche Anforderungen anzupassen, wird die Lösung für den Fachmann aus den folgenden Gründen nicht nahegelegt:
4.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob der Fachmann in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass er zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre (RdBK, 9. Auflage 2019, I.D.5 "Could-would approach"). Im vorliegenden Fall teilt die Kammer die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach dem Fachmann aus seinem Fachwissen unterschiedliche Bauarten von Türmen für Windenergieanlagen bekannt sind. Der Fachmann würde daher durchaus das Basiselement des Fundaments entsprechend anpassen, um daran unterschiedlich gestaltete Türme befestigen zu können.
4.2.2 Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass der Fachmann durch diese Anpassung dazu gelangt, dass er den Turm auf der oberen Betonoberfläche des unteren dickwandigen Bereichs des Basiselements befestigt. Dazu besteht in E1 nämlich keine Veranlassung, da der schon von der Einsprechenden in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde genannte Absatz 0023 der E1 (Punkt 1.2 der Erwiderung vom 22. November 2017) eindeutige Angaben zur Befestigung des Turms enthält. Demnach wird der Turm an den dafür vorgesehenen Löchern 21 des Basiselements befestigt. Diese Löcher befinden sich jedoch nicht im aus Fertigbeton bestehenden unteren dickwandigen Bereich des Basiselements, sondern in seinem oberen dünnwandigen Bereich, siehe die Löcher in den Figuren 1 und 2a sowie das entsprechende Bezugszeichen 21 in Figur 2b. Der Fachmann wird daher das Basiselement 20 der E1 an unterschiedliche Turmgrößen oder -geometrien anpassen, indem er die Löcher 21 im oberen dünnwandigen Bereich beibehält und lediglich dessen Durchmesser oder Form variieren.
4.2.3 Daran ändert auch die zutreffende Feststellung der Einsprechenden nichts, wonach das Bezugszeichen 20 in den Figuren 2b und 2c alternativ für den unteren dickwandigen bzw. für den oberen dünnwandigen Bereich des Basiselements gebraucht wird. Denn selbst wenn der obere dünnwandige Bereich in Figur 2b mit dem Bezugszeichen 20 versehen ist, enthält er gemäß dieser Figur auch die Löcher 21, so dass der Fachmann weiterhin den Turm nur dort befestigt würde.
4.3 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angezogenen Stand der Technik, Artikel 56 EPÜ.
5. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit für den Hauptantrag, Patent wie erteilt, im Lichte der E1. Somit steht keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegen, Artikel 101(2) EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries