Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.12.2021 – T 1067/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2021:T106718.20211221

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1067/18 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. Dezember 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Agtatec ag Allmendstr. 24 8320 Fehraltorf (CH) Vertreter:

Flach Bauer Stahl Patentanwälte Partnerschaft mbB Adlzreiterstraße 11 83022 Rosenheim (DE) Beschwerdegegnerin:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) Dorma Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) Vertreter:

Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2397381 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. März 2018.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton M. Olapinski F. Bostedt

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende 1 legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das Patent auf Grundlage des damaligen Hilfsantrags IIc aufrechterhalten wurde.

II. Am 21. Dezember 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in Form einer Videokonferenz statt.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung lagen die folgenden für die Entscheidung erheblichen Anträge vor:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Ferner beantragte sie die Rückerstattung der Beschwerdegebühr aufgrund eines von der Einspruchsabteilung verursachten wesentlichen Verfahrensmangels.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag) und, hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der eingereichten Anspruchssätze gemäß einem "neuen Hilfsantrag I", eingereicht per Email während der mündlichen Verhandlung, oder gemäß Hauptantrag a, Hauptantrag b, Hilfsantrag I, Hilfsantrag Ia, Hilfsantrag II oder Hilfsantrag IIa, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 5. Dezember 2018. Die weitere Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 2) stellte keinen Antrag.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags des Beschwerdegegnerin lautet (mit hinzugefügter Merkmalsbezeichnungen) wie folgt:

"(A) Automatische Türanlage (1) (B) mit einer Antriebseinrichtung (2) zum automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3), (C) mit einer Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (2), (D) wobei die Steuerungseinrichtung (10) eine Speichereinrichtung zur Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1) aufweist, (E) wobei mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des Signals mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders (13) vorgesehen ist, und (F) wobei mindestens eine Rechnereinrichtung (15) zur Verarbeitung des von der Empfangseinrichtung (12) erfassten Signals vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass (G) die automatische Türanlage eine gebäudefest angeordnete Türanlage ist."

Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge sind dieser Entscheidung als Anhang beigefügt.

V. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen. Hauptantrag Das während des Einspruchsverfahrens aus der Beschreibung hinzugefügte Merkmal G enthalte einen Fremdbezug auf ein Gebäude. Gemäß der Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt F-IV, 4.14 sei nicht klar, ob, und gegebenenfalls welche, Einschränkung sich daraus für die Türanlage selbst ergebe oder ob Anspruch 1 entgegen seinem Wortlaut auf eine Kombination einer Türanlage mit einem Gebäude gerichtet sein solle.

Neuer Hilfsantrag I Der Klarheitseinwand gegen den Hauptantrag sei bereits mit der Beschwerdebegründung dargelegt worden. Es gebe keine außergewöhnlichen Gründe, die die Zulassung des in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hilfsantrags I unter Artikel 13 (2) VOBK 2020 rechtfertigen könnten.

Übrige Hilfsanträge Die übrigen mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge enthielten alle das Merkmal G in Anspruch 1 und verstießen daher ebenfalls gegen Artikel 84 EPÜ. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdebegründung geltend, dass die Verfahrensführung durch die Einspruchsabteilung mangelhaft gewesen sei, da sie die Beschwerdeführerin fortlaufend nach ihren "Anträgen" gefragt habe, jedoch nur "Anträge" mit Benennung eines Grundes sowie der Beweismittel als gültig akzeptiert habe.

Weiter habe die Einspruchsabteilung ausschließlich die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente berücksichtigt, das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch außer Acht gelassen. So habe die Einspruchsabteilung entgegen Artikel 114 (1) EPÜ in der Zwischenentscheidung zu vielen Dokumenten keine Stellung bezogen, insbesondere nicht zu Dokument PV1 und der offenkundigen Vorbenutzung der Firma dormakaba Deutschland GmbH, die im Zuge der fehlenden Neuheit genannt worden seien.

Während der mündlichen Verhandlung trug die Beschwerdeführerin zudem vor, die Einspruchsabteilung habe die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentationslinie zur Neuheit gegenüber E3, welche auch auf Seiten 14 und 15 der Beschwerdebegründung wiedergegeben sei, weder in der Niederschrift noch bei der Entscheidungsbegründung berücksichtigt und daher das rechtliche Gehör verletzt. Dies sei bereits auf Seite 15 im drittletzten Absatz der Beschwerdebegründung bemängelt worden und als Rüge eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu verstehen gewesen. Folglich handele es sich hierbei nicht um eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK 2020. VI.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt. Hauptantrag Ein Fremdbezug auf einen nicht standardisierten zweiten Gegenstand wie in Merkmal G könne gemäß den Richtlinien F-IV, 4.14.2 ausreichend deutlich sein, "wenn der Fachmann ohne große Mühen die sich dadurch für den ersten Gegenstand ergebenden Einschränkungen des Schutzbereichs herleiten kann". In Merkmal G sei eine Türanlage gefordert, die tatsächlich in einem Gebäude angeordnet "ist", und nicht nur dafür ausgelegt sei, so angeordnet zu werden. Der Fachmann habe keine Schwierigkeiten zu unterscheiden, ob eine gegebene Türanlage gebäudefest angeordnet sei oder nicht. Daher liege kein Klarheitsmangel vor.

Neuer Hilfsantrag I Der neue Hilfsantrag I sei auf die Kombination der Türanlage mit einem Gebäude gerichtet und räume den Klarheitseinwand gegen den Hauptantrag daher aus. Der Klarheitseinwand sei erst im Beschwerdeverfahren erhoben worden und die Kammer habe sich in ihrer Stellungnahme auch nicht eindeutig positioniert. Daher habe der neue Antrag erst in der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Der neue Hilfsantrag I solle daher zugelassen werden.

Übrige Hilfsanträge Die übrigen Hilfsanträge enthielten ebenfalls das Merkmal G. Hinsichtlich Klarheit gelte für sie daher dasselbe wie für den Hauptantrag vorgetragen.

VII. Die weitere Verfahrensbeteiligte machte keine entscheidungsrelevanten Ausführungen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag 1.1 Das kennzeichnende Merkmal G von Anspruch 1 verlangt, dass die automatische Türanlage der Merkmale A bis F "eine gebäudefest angeordnete Türanlage ist".

1.2 Dieses Merkmal nimmt Bezug auf ein Gebäude, welches jedoch nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gehört, und weist daher einen Fremdbezug auf.

1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte, der Wortlaut von Merkmal G verlange eine Türanlage, die tatsächlich in einem Gebäude angeordnet "ist" und die nicht lediglich hierfür vorgesehen oder geeignet sei. Für den Fachmann sei die Bedeutung dieses Wortlauts klar, und er könne eine gebäudefest angeordnete Türanlage deutlich von einer nicht gebäudefest angeordneten Türanlage unterscheiden.

1.4 Zwar stimmt die Kammer dieser Auslegung des Ausdrucks "gebäudefest angeordnet [...] ist" zu. Mit diesem Verständnis kann Merkmal G jedoch nur erfüllt sein, wenn auch ein Gebäude im beanspruchten Gegenstand vorhanden ist. Das tatsächliche Vorhandensein eines Gebäudes ist daher eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen von Merkmal G und somit wesentlich für eine deutliche Definition des Anspruchsgegenstands.

1.5 Dies steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut von Anspruch 1 in seiner Gesamtheit, der auf eine Türanlage an sich und nicht auf eine Kombination eines Gebäudes mit einer Türanlage gerichtet ist. Da es sich bei der Hinzunahme eines Gebäudes zum Anspruchsgegenstand um ein für dessen deutliche Definition unabdingbares Merkmal handelt, genügt der Fremdbezug in Merkmal G nicht, um den Anspruchsgegenstand einschließlich eines Gebäudes zweifelsfrei und deutlich zu definieren.

1.6 Die in den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (Fassung vom März 2021) unter F-IV, 4.14.2 getroffene Aussage, wonach ein Fremdbezug auf einen nicht standardisierten zweiten Gegenstand dann ausreichend deutlich sein könne, "wenn der Fachmann ohne große Mühen die sich dadurch für den ersten Gegenstand ergebenden Einschränkungen des Schutzbereichs herleiten kann" ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig. Wie von der Beschwerdegegnerin selbst vorgetragen betrifft Merkmal G nämlich eine (unklare) Kombination aus einer Türanlage und einem Gebäude und nicht nur eine sich für die Türanlage selbst ergebende Einschränkung.

1.7 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht deutlich gefasst und erfüllt somit nicht die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.

2. "Neuer Hilfsantrag I" In dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten "neuen Hilfsantrag I" wird der Gegenstand von Anspruch 1 auf eine Kombination eines Gebäudes mit einer Türanlage gerichtet. Dies stellt unbestritten eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin dar, welche nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, so dass Artikel 13 (2) VOBK 2020 zur Anwendung kommt. Es stimmt zwar, dass ein Einwand unter Artikel 84 EPÜ gegen Merkmal G erst mit der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte hierauf jedoch gemäß Artikel 12 (1) c) und Artikel 12 (3) VOBK 2020 mit der innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Beschwerdebegründung einzureichenden Beschwerdeerwiderung reagieren müssen. Mit dem genannten Einwand setzte sie sich jedoch erst nach Erhalt der vorläufigen Stellungnahme der Kammer auseinander. Die Tatsache, dass der Einwand unter Artikel 84 EPÜ erst mit der Beschwerdebegründung erhoben wurde, stellt somit keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Berücksichtigung des erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags rechtfertigen könnte.

Daher bleibt der "neue Hilfsantrag I" gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 unberücksichtigt und wurde nicht in das Verfahren zugelassen.

3. Übrige Hilfsanträge Die übrigen, von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge, mit den Bezeichnungen Hauptantrag a, Hauptantrag b, Hilfsantrag I, Hilfsantrag Ia, Hilfsantrag II und Hilfsantrag IIa enthalten alle das Merkmal G des Hauptantrags. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien gelten für sie dieselben Ausführungen zu Artikel 84 EPÜ wie für den Hauptantrag. Die übrigen Hilfsanträge sind daher ebenfalls nicht gewährbar.

4. Rückzahlung der Beschwerdegebühr 4.1 Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn der Beschwerde durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht, Regel 103 (1) (a) EPÜ. Das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers ist dabei grundsätzlich vom Beschwerdeführer darzulegen und zu begründen.

4.2 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist auf Grundlage des schriftlichen Vorbringens nicht gerechtfertigt (siehe Punkt 4.3). Der zu diesem Punkt über das schriftliche Vorbringen hinausgehende mündliche Vortrag bleibt unberücksichtigt (siehe Punkt 4.4).

4.3 In ihrer Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Verfahrensmangel durch die Einspruchsabteilung geltend.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst die ihrer Meinung nach mangelhafte Verfahrensführung durch die Einspruchsabteilung im Allgemeinen. Sie trug allerdings nicht vor, inwiefern die Verfahrensführung der Einspruchsabteilung, bei der sie immer wieder nach ihren "Anträgen" (gemeint waren wohl "Angriffe") gefragt wurde, zu einem Mangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ geführt hätte. Diese allgemeinen Ausführungen können einen wesentlichen Verfahrensmangel daher nicht begründen.

4.3.2 Weiterhin hat die Beschwerdeführerin konkret vorgetragen, dass die Einspruchsabteilung ausschließlich die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente berücksichtigt habe, und daher insbesondere nicht den schriftlichen Vortrag zu Dokument PV1 und der offenkundigen Vorbenutzung der Firma dormakaba Deutschland GmbH.

Für die Ansprüche des erteilten Patents sowie der damaligen Hilfsanträge I, II, IIa und IIb kann dieser Vortrag aber nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründen, da hierüber entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Gegen den Gegenstand von Anspruch 1 des damaligen Hilfsantrags IIc, der erstmals als nebengeordneter Anspruch 2 des Hilfsantrag vom 13. März 2017 eingereicht worden war, wurden im nachfolgenden schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 5. Oktober 2017) sowie laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung nur Einwände ausgehend von E3 und E4 erhoben. Diese Einwände sind in der angefochtenen Entscheidung behandelt. Einwände im Hinblick auf die PV1 oder die oben genannte Vorbenutzung wurden von der Beschwerdeführerin gegen diesen Hilfsantrag nicht erhoben.

4.3.3 In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf den Grundsatz der Amtsermittlung gemäß Artikel 114 (1) EPÜ. Die Kammer kann aber diesem Artikel keine allgemeine Pflicht für die Einspruchsabteilung entnehmen, jeglichen Einwänden, auch solchen, die gegen bestimmte Anspruchssätze nicht vorgetragen wurden, immer von Amts wegen nachzugehen. Zumindest liegt im vorliegenden Fall kein Verfahrensmangel vor, wenn die Einspruchsabteilung entsprechend dem Vortrag der Einsprechenden den damaligen Hilfsantrag IIc nur auf die ausdrücklich genannten Einwände hinsichtlich der Dokumente E3 und E4 und nicht im Hinblick auf das Dokument PV1 und die genannte offenkundige Vorbenutzung geprüft hat.

4.4 Während der mündlichen Verhandlung trug die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend vor, die Einspruchsabteilung habe die mündlich vorgetragene Argumentation der Beschwerdeführerin zur Neuheit gegenüber E3, wie sie auf den Seiten 14 und 15 der Beschwerdebegründung wiedergegeben sei, weder in der Niederschrift protokolliert noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt und daher das rechtliche Gehör verletzt. Dies sei bereits auf Seite 15 der Beschwerdebegründung im drittletzten Absatz angesprochen worden und im Kontext der gesamten Beschwerdebegründung als Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen gewesen.

Diese erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Begründung ist aus den folgenden Gründen als eine Änderung des Beschwerdevorbringens anzusehen und bleibt gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 unberücksichtigt. Die Seiten 14 und 15 der Beschwerdebegründung sind Teil des im Abschnitt III.F.1.1 vorgetragenen Neuheitseinwands und betreffen nicht den auf Seiten 2-4 im Abschnitt II behandelten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der Wortlaut der zitierten Passage auf Seite 15 bringt lediglich ein Bedauern zum Ausdruck, macht aber nicht einen Verfahrensfehler geltend und verweist auch nicht auf die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zudem steht die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung inhaltlich im Gegensatz zu Abschnitt II der Beschwerdebegründung, wo bemängelt wurde, die Entscheidung habe ausschließlich den mündlichen, nicht aber den schriftlichen Vortrag berücksichtigt. Im Hinblick auf den in Artikel 12 (3) VOBK 2020 formulierten Maßstab für das Beschwerdevorbringen in der Beschwerdebegründung stellt die Passage auf Seite 15 daher keine deutlich und ausdrücklich angegebene Begründung für den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar.

Daher handelt es sich bei der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Begründung um eine Änderung des Beschwerdevorbringens. Da diese erst nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, wird sie mangels von der Beschwerdeführerin vorgetragener außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton CLMS

1 EP20110169214 23.12.2021 CLMS 2 EP20110169214 23.12.2021 CLMS 3 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 4 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 5 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 6 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 7 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 8 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 9 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 10 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 11 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 12 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 13 EP20110169214 05.12.2018 CLMS 14 EP20110169214 05.12.2018