Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.12.2021 – T 1438/18

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2021:T143818.20211214

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1438/18 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 14. Dezember 2021 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Wincor Nixdorf International GmbH Heinz-Nixdorf-Ring 1 33106 Paderborn (DE) 2K Patentanwälte Blasberg Kewitz & Reichel Partnerschaft mbB Schumannstrasse 27 60325 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09733697.8 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Stenger J. Thomas D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 09 733 697 zurückzuweisen, da der damalige Hauptantrag und der damalige Hilfsantrag 1 nicht die Erfordernisse des -

II. Artikels 123 (2) EPÜ erfüllten, und der damalige Hilfsantrag 2 nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllte. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des neuen Hauptantrags, welcher in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht und um 12:25 unterzeichnet wurde, zu erteilen.

III. Es wird auf folgendes Dokument Bezug genommen:

D1: WO 99/05624 A1 IV. Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Speicherung von Informationen über zu verifizierende Geldscheine, die einem SB-Terminal übergegeben wurden und die durch das SB-Terminal in Kassetten abgelegt werden, umfassend folgende Schritte:

- Entgegennahme von Geldscheinen; - Verifizieren der Geldscheine, um die Seriennummer und die Echtheit festzustellen; - Speichern der Seriennummer und einer Transaktionsnummer auf einem Speichersystem, das physisch mit der Kassette verbunden ist und mit dieser transportiert wird, wobei gleichzeitig zum Verifizieren die Transaktionsnummer von einem Transaktionsserver (4) angefordert wird(B), die dann vom Transaktionsserver (4) bereitgestellt (D) wird, wobei mittels der Transaktionsnummer, die auf dem Speichersystem der Kassette abgelegt wird, Details der Transaktion von dem Transaktionsserver abgerufen werden.

V. Anspruch 2 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:

Selbstbedienungs-Terminal zur Entgegennahme von Geldscheinen, wobei die Geldscheine automatisch in einer Kassette abgelegt werden, umfassend:

- Mittel zur Entgegennahme der Geldscheine; - Mittel zum Verifizieren der Geldscheine um die Seriennummer und die Echtheit festzustellen; - Mittel zum Speichern der Seriennummer und einer Transaktionsnummer auf einem Speichersystem, das physisch mit der Kassette verbunden ist und mit dieser transportiert wird, zum Anfordern (B) der Transaktionsnummer von einem Transaktionsserver gleichzeitig zum Verifizieren (4), die dann vom Transaktionsserver (4) bereitgestellt (D) wird, wobei mittels der Transaktionsnummer, die auf dem Speichersystem der Kassette abgelegt wird, Details einer Transaktion von dem Transaktionsserver abrufbar sind.

VI. Die für die Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der in der Verhandlung neu eingereichte Hauptantrag sei gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 in das Verfahren zuzulassen, da die Kammer erst mit dem Bescheid gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 neue Einwände erhoben habe. Dass in den in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung eingereichten Anträgen immer noch Einwände unter Artikel 84 und 123 (2) EPÜ vorgelegen hätten, sei der Beschwerdeführerin erst durch die ausführliche Diskussion während der mündlichen Verhandlung bewusst geworden. Sie müsse deshalb auch zu diesem späten Zeitpunkt - während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - Gelegenheit bekommen, diese erstmalig im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände aus dem Weg zu räumen.

Inhaltlich sei der Gegenstand neu und erfinderisch, da nirgends, insbesondere nicht im Dokument D1, die Verwendung einer Transaktionsnummer, so wie nun in den Ansprüchen 1 und 2 des zuletzt eingereichten Hauptantrags definiert, offenbart sei. Dies sei auch keine naheliegende Lösung, um die Datensicherheit zu erhöhen. Dank der Verwendung einer Transaktionsnummer müssten nun keine persönlichen Daten der Benutzer, welche sensible Daten darstellten, aufwendig verschlüsselt werden, um dann lokal auf der Kassette gespeichert werden zu können.

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten und um 12:25 unterzeichneten Hauptantrags in das Verfahren 1.1 Der vorliegende Hauptantrag wurde erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Folglich bedarf dieser Antrag der Zulassung durch die Kammer, die dann erfolgen kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine Zulassung dieses Antrags in das Verfahren gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 rechtfertigen. Das kann nach Artikel 13 (1) VOBK 2020 insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Änderung einer Patentanmeldung vorgenommen wird, die prima facie die Bedenken der Kammer ausräumt und keinen Anlass zu neuen Einwänden gibt.

1.2 So liegt der Fall hier. Die Kammer hatte in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 erstmalig im Verfahren Einwände unter Artikel 84 EPÜ erhoben. Als Antwort auf diese Einwände hat die Beschwerdeführerin in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung einen neuen Hauptantrag und Hilfsanträge 1a, 1 und 2 eingereicht.

1.3 Die Kammer stellt fest, dass der nunmehr einzige Hauptantrag eine überarbeitete und konvergierende Fassung des zuvor eingereichten Hilfsantrags 1a darstellt. Letzterer war bereits eine positive, konvergierende Reaktion, wobei allerdings der Versuch, alle erhobenen Einwände zu beheben, nicht vollumfänglich erfolgreich war. Die in Hilfsantrag 1a verbliebenen bzw. neu aufgetretenen Einwände unter Artikel 123 (2) und 84 EPÜ wurden der Beschwerdeführerin erst durch die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung bewusst. Hierauf konnte die Beschwerdeführerin folglich erst während der mündlichen Verhandlung reagieren. Der letztlich eingereichte Hauptantrag räumt alle erhobenen Einwände einschließlich der im Prüfungsverfahren geltend gemachten Einwände zur erfinderischen Tätigkeit (s. Punkt 3. mit Unterpunkten unten) aus.

Somit kommt die Kammer zu dem Schluss, dass - eine frühere Reaktion der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei möglich war, die nun vorliegenden Änderungen prima facie betrachtet alle Einwände beheben und deren Zulassung in das Verfahren in Hinblick auf die Verfahrensökonomie nicht abträglich ist. Die Kammer erkennt hierin außergewöhnliche Umstände, für die auch stichhaltige Gründe aufgezeigt wurden, und lässt folglich diesen Hauptantrag gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 in das Verfahren zu.

2. Weiteres Verfahren Da die Prüfungsabteilung zwar nicht in der angefochtenen Entscheidung, aber in mehreren Bescheiden bereits zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit Stellung genommen hatte, ist die Kammer der Auffassung, dass sie in der vorliegenden Angelegenheit gemäß Artikel 111 (1) EPÜ im Rahmen der Zuständigkeit der Prüfungsabteilung tätig werden kann. Die Kammer überprüft somit den zuletzt eingereichten Hauptantrag hinsichtlich der Erfordernisse des EPÜ, insbesondere hinsichtlich der Artikel 84, 123 (2) und 52 (1) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ. Dieses Vorgehen erscheint auch auf Grund der fortgeschrittenen Verfahrensdauer geboten.

3. Hauptantrag - Artikel 123 (2) und 84 EPÜ Die Änderungen der in der mündlichen Verhandlung eingereichten und um 12:25 unterschriebenen Ansprüche 1 und 2 beruhen auf dem Ausführungsbeispiel, welches auf Seite 8, Zeilen 4 bis 11 der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist. Der nun vorliegende Wortlaut orientiert sich unmittelbar an dem dort in der Beschreibung vorliegenden Wortlaut, so dass die Kammer die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllt sieht.

Auch hält die Kammer beide Ansprüche für ausreichend klar formuliert (Artikel 84 EPÜ). Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags erfüllen folglich die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und 84 EPÜ.

4. Hauptantrag - Artikel 56 EPÜ - erfinderische Tätigkeit 4.1 Nächstliegender Stand der Technik Das Dokument D1 wird als nächstliegender Stand der Technik betrachtet. Es handelt von einem Verfahren zur Verteilung und Verwaltung von Währungen (Titel). Es zeigt unter anderem die Speicherung von Informationen über zu verifizierende Geldscheine (Seite 5, Zeile 3 bis 12; Seite 6, Zeilen 4 bis 12), die einem SBTerminal übergegeben wurden und die durch das SBTerminal in Kassetten abgelegt werden (Seite 5, Zeile 3 bis 12). Dies beinhaltet die Entgegennahme von Geldscheinen, das Verifizieren der Geldscheine, um die Seriennummer und die Echtheit festzustellen (Seite 5, Zeile 3 bis 12; Seite 6, Zeile 23 bis Seite 7, Zeile 5) und das Speichern der Seriennummer und einer Transaktionsnummer auf einem Speichersystem (Seite 7, Zeilen 3 bis 5), das physisch mit der Kassette verbunden ist und mit dieser transportiert wird (Seite 11, Zeile 22 bis Seite 12, Zeile 10).

4.2 Unterschiedsmerkmale Das in Anspruch 1 definierte Verfahren unterscheidet sich von dem aus Dokument D1 bekannten dadurch, dass zur Speicherung von Informationen über Geldscheine an SB-Terminals eine Transaktionsnummer verwendet wird, welche "gleichzeitig zum Verifizieren die Transaktionsnummer von einem Transaktionsserver (4) [anfordert] ... , die dann vom Transaktionsserver (4) bereitgestellt (D) wird, wobei mittels der Transaktionsnummer, die auf dem Speichersystem der Kassette abgelegt wird, Details der Transaktion von dem Transaktionsserver abgerufen werden".

4.3 Objektive technische Aufgabe - technischer Effekt Die durch die Unterschiedsmerkmale gelöste objektive technische Aufgabe sieht die Kammer in der Erhöhung der Sicherheit des Datenschutzes und der Verringerung des Speicherplatzes der Geldkassette. Die Verwendung der Transaktionsnummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Geldscheine zu den dazugehörigen Daten, wie Datum der Einzahlung, Bankkonto, auf welches eingezahlt wird, persönliche Daten des Einzahlers und ähnliches, ohne diese individuellen, persönlichen Daten aufwendig verschlüsselt auf der Kassette speichern zu müssen.

4.4 Naheliegen Dem Dokument D1 ist kein Hinweis auf die Verwendung einer Transaktionsnummer, geschweige denn auf eine Anforderung einer Transaktionsnummer von einem Transaktionsserver, zu entnehmen. Stattdessen werden gemäß dem Dokument D1 alle zur Nachverfolgung der Geldscheine nötigen Informationen in der Kassette selbst gespeichert. Der hierdurch erforderliche hohe Aufwand, der dadurch entsteht, dass bei einer Speicherung der Daten in der Kassette die Daten aus Datenschutzgründen aufwendig verschlüsselt werden müssen und überdies wertvollen Speicherplatz einnehmen, wird in Dokument D1 nicht thematisiert.

Somit weist die Anforderung und Verwendung einer Transaktionsnummer, so wie im Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags definiert, eine erfinderischen Tätigkeit auf, da sie Speicherplatz spart und keine aufwendige Verschlüsselung erfordert. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, der Fachmann würde die Verwendung oder die Anforderung einer Transaktionsnummer lediglich auf Grundlange seines allgemeinen Fachwissens berücksichtigen. Hierfür gibt es nirgends einen Hinweis.

Schließlich wird auch in keinem der im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Dokumente eine Transaktionsnummer in den in Anspruch 1 definierten Verwendungen aufgezeigt oder nahegelegt.

4.5 Da die in Anspruch 1 definierten und auf ein Verfahren gerichteten Merkmale ihre Äquivalente im Anspruch 2 finden, welcher auf eine Vorrichtung gerichtet ist, trifft die vorangehende Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit in gleicher Weise auch für den in Anspruch 2 definierten Gegenstand zu.

5. Schlussfolgerung Da die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllen, hat die Beschwerde Erfolg. Die Beschreibung ist noch an den geänderten Gegenstand anzupassen, welcher im Wesentlichen auf dem auf Seite 8 der ursprünglichen Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiel beruht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, ein Patent auf folgender Grundlage zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 2 des von dem Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten und um 12:25 unterzeichneten Hauptantrags, - Figur Blatt 1/1 der veröffentlichten Fassung, - und einer anzupassenden Beschreibung. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero M. Stenger