Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.2021 – T 818/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2021:T081817.20211210

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0818/17 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 10. Dezember 2021 Beschwerdeführer:

(Einsprechende) Schmitt-Nilson Gerhard/Waibel Stefan Destouchesstr. 68/Destouchesstr. 68 80796 München/80796 München (DE) Vertreter:

Schmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:

ISKIA GmbH & Co. KG Am Schützenkrug 9 38829 Harsleben (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Schoenen, Gerd CMS Hasche Sigle Kranhaus 1 Im Zollhafen 18 50678 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2146759 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Januar 2017.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate S. Böttcher W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechenden haben Beschwerde eingelegt gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 146 759 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

II. Die Beschwerdeführer (Einsprechenden) beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) die Zurückweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, das eigene Patent zu widerrufen.

Entscheidungsgründe§

1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr Patent zu widerrufen, wird als Rücknahme der Billigung der erteilten Fassung des Patents ausgelegt (vgl. T 186/84; Amtsbl. EPA 1986, 79).

2. Gemäß Artikel 113(2) EPÜ hat sich das EPA an die vom Patentinhaber "vorgelegte oder gebilligte" Fassung des europäischen Patents zu halten. Dass eine solche Fassung nicht vorliegt, hat zur Folge, dass das Patent zu widerrufen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe M. Alvazzi Delfrate