Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.12.2021 – T 1853/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2021:T185317.20211208
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1853/17 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 8. Dezember 2021 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 1) preOx-RS GmbH Obertiefenbacher Str. 16 65614 Beselich (DE) Vertreter:
Wagner Albiger & Partner Patentanwälte mbB Siegfried-Leopold-Straße 27 53225 Bonn (DE) Beschwerdeführerin:
N.V. Nutricia Eerste Stationsstraat 186 2712 HM Zoetermeer (NL) (Einsprechende 2) Vertreter:
Schicker, Silvia Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstraße 2 81541 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Fresenius Kabi Deutschland GmbH Else-Kröner-Strasse 1 61352 Bad Homburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2283801 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. Juli 2017
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli N. Obrovski
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechenden haben gegen die am 18. Juli 2017 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, wonach unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 2 283 801 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen, Beschwerde eingelegt.
II. Am 8. Dezember 2021 fand eine mündliche Verhandlung als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen (Hauptantrag) oder hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der mit Beschwerdeerwiderung vom 28. März 2018 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhalten.
III. In dieser Entscheidung werden folgende Dokumente erwähnt:
D3: EP-A-1 266 646 D10: US-A-5,085,649 IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch (2) zur Platzierung im Jejunum, der ein proximales Ende (3) und ein distales Ende (4) und ein Lumen (5) zwischen dem proximalen und distalen Ende aufweist, wobei das proximale Ende (3) des Sondenschlauchs (2) mit einem Anschlusstück (6) zum Anschluss der Schlauchleitung eines Überleitsystems zum Zuführen einer Nährlösung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sondenschlauch (2) einen mindestens zweischichtigen Aufbau mit einer äußeren ersten Schicht (2a) und einer an die äußere Schicht angrenzenden zweiten Schicht (2b) aufweist, wobei die erste Schicht (2a) aus einem Material besteht, dass eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht (2b) hat."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags von der Kammer hervorgehoben):
"Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch (2) zur Platzierung im Jejunum, der ein proximales Ende (3) und ein distales Ende (4) und ein Lumen (5) zwischen dem proximalen und distalen Ende aufweist, wobei das proximale Ende (3) des Sondenschlauchs (2) mit einem Anschlusstück (6) zum Anschluss der Schlauchleitung eines Überleitsystems zum Zuführen einer Nährlösung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sondenschlauch (2) einen dreischichtigen Aufbau mit einer äußeren ersten Schicht (2a), einer an die äußere Schicht angrenzenden innenliegenden zweiten Schicht (2b) und einer an die innenliegende Schicht angrenzenden inneren dritten Schicht (2c) aufweist mindestens zweischichtigen Aufbau mit einer äußeren ersten Schicht (2a) und einer an die äußere Schicht angrenzenden zweiten Schicht (2b) aufweist, wobei die erste Schicht (2a) aus einem Material besteht, dass eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht (2b) hat und die dritte Schicht aus einem Material besteht, das eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht hat, und dass der Außendurchmesser des Sondenschlauchs (2) kleiner als 2,8 mm ist." Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 von der Kammer hervorgehoben):
"Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch (2) zur Platzierung im Jejunum, der ein proximales Ende (3) und ein distales Ende (4) und ein Lumen (5) zwischen dem proximalen und distalen Ende aufweist, wobei das proximale Ende (3) des Sondenschlauchs (2) mit einem Anschlusstück (6) zum Anschluss der Schlauchleitung eines Überleitsystems zum Zuführen einer Nährlösung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sondenschlauch (2) einen dreischichtigen Aufbau mit einer äußeren ersten Schicht (2a), einer an die äußere Schicht angrenzenden innenliegenden zweiten Schicht (2b) und einer an die innenliegende Schicht angrenzenden inneren dritten Schicht (2c) aufweist, wobei die erste Schicht (2a) aus einem Material besteht, dass eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht (2b) hat und die dritte Schicht aus einem Material besteht, das eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht hat, und wobei die Materialien der ersten Schicht (2a) und der dritten Schicht (2c) des Sondenschlauch (2) die gleiche Härte haben und dass der Außendurchmesser des Sondenschlauchs (2) kleiner als 2,8 mm ist."
V. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdeführerinnen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit D3 offenbare alle Merkmale des Anspruchs 1 ausgenommen das härtere Material der äußeren Schicht. Dem Streitpatent sei zu entnehmen (Absätze [0023] und [0026]), dass die durch das Unterscheidungsmerkmal gelöste technische Aufgabe einen Sondenschlauch bereitzustellen sei, welcher eine hohe Knickbeständigkeit und verbessertes Vorschubverhalten und gute Gleiteigenschaften und Antihafteigenschaften aufweist. Diesbezüglich sei es nicht entscheidend, dass D3 zur Erhöhung der Gleitfähigkeit auch eine als mikrorau bezeichnete Oberfläche des Sondenschlauchs vorschlägt.
Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Aufgabenstellung, eine Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch bereitzustellen, der ohne Zuhilfenahme eines Führungsdrahtes gelegt werden kann, sei nicht korrekt, da sie auch schon durch Dokument D3 verwirklicht sei.
Bereits D3 lehre dem Fachmann, den Sondenschlauch der Sonde zur enteralen Ernährung mehrschichtig aus unterschiedlichen Kunststoffen und somit auch aus Kunststoffen mit unterschiedlicher Härte auszubilden. Für den Fachmann sei es lediglich noch erforderlich, im Rahmen von maximal zwei Versuchen herauszufinden, ob sich die Lösung der gestellten Aufgabe durch Ausbildung einer gegenüber der inneren Schicht härteren oder weicheren Außenschicht einstelle.
Dl0 (Spalte 2, Zeilen 18 bis 22) beschreibe eine härtere äußere Schicht als vorteilhaft für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Torsion und das Vorschubverhalten im Sinne einer verbesserten Verlegbarkeit der Sonde in enge Körperöffnungen. Der Fachmann könne Dl0 ohne weiteres auffinden, da diese Druckschrift die Herstellung von als Katheter oder Sonde konfektionierten medizinischen Schläuchen zum Gegenstand habe. D10 nenne explizit mögliche Anwendungen als Magensonden und Nasensonden (Spalte 5, Zeilen 24 bis 29) die im unmittelbaren technischen Umfeld des Fachmannes seien. Eine Verlegung des Sondenschlauchs mittels Führungsdrahts sei weder in Anspruch 1 noch in D3 ausgeschlossen.
Damit mangele es dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags in Bezug auf eine Kombination von D3 und D10 an einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit Die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchten Werte des Außendurchmessers des Sondenschlauchs seien in D3 (Absatz [0004]) und in D10 (Spalte 3, Zeilen 11 bis 19, und Anspruch 6) offenbart.
Der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchte dreischichtige Aufbau des Sondenschlauch, mit härteren Außenschichten und einer weicheren Innenschicht sei in D10 offenbart (Spalte 3, Zeilen 2 bis 10). Die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beanspruchte gleiche Härte der Materialen der ersten und dritten Schicht sei von D10 (Spalte 3, Zeilen 2 bis 10) nahegelegt. D10 offenbare fast komplett überlappende Härtebereiche dieser Materialien. Der Fachmann hätte zwei Materialien mit der gleichen Härte als eine naheliegende Option berücksichtigt, da die Auswahl dieses genauen Härteverhältnisses mit keinem besonderen technischen Effekt verbunden sei.
Somit lege die Kombination von D3 und D10 den Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge auch nahe. Die in D3 und D10 offenbarten Herstellungsverfahren des Sondenschlauchs seien nicht inkompatibel, da der Sondenschlauch auch nach der Coextrusion der ersten zwei Schichten mit einer äußeren Schicht versehen werden könne. D10 schreibe auch nicht vor, dass die Spitze des Sondenschlauchs weich sein müsse.
VI. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit D3 offenbare eine Sonde zur enteralen Ernährung mit einem Sondenschlauch. In D3 sei nicht offenbart, dass der Sondenschlauch eine äußere erste Schicht und eine an die äußere Schicht angrenzende zweite Schicht aufweist, wobei die erste Schicht aus einem Material besteht, das eine größere Härte als das Mate1ial der zweiten Schicht hat.
Ausgehend von D3 hätte sich dem Fachmann das Problem gestellt, eine Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch bereitzustellen, der ohne Zuhilfenahme eines Führungsdrahtes gelegt werden kann. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene objektive technische Aufgabe, einen Sondenschlauch bereitzustellen, der gute Gleiteigenschaften und Antihafteigenschaften aufweist, werde in D3 bereits gelöst, indem die Oberfläche des Sondenschlauchs mikrorau ausgebildet ist (Absatz [0022]). Der Fachmann hätte demnach keinen Anlass gehabt, in diesem Zusammenhang D3 oder andere Dokumente zu studieren. Der Fachmann hätte insbesondere D10 nicht berücksichtigt, da sich D10 nicht mit jejunalen Sondenschläuchen befasse, sondern mit einer Reihe von Kathetern, die in Spalte 5, Zeilen 26 bis 65, aufgeführt seien. Hätte er es dennoch getan, so hätte er Dl0 entnommen, dass Katheterschläuche mit einer härteren Außenschicht und einer weicheren Innenschicht besser auf eine Steuerung durch einen Führungsdraht ansprechen als solche mit einer härteren Innenschicht (Spalte 2, Zeilen 22 bis 24). D10 betreffe Katheterschläuche, die für eine Einführung mittels Führungsdrahts optimiert seien und gebe keinen Hinweis, dass auf einen Führungsdraht verzichtet werden könnte. Die Lehre von Dl0 hätte den Fachmann somit nicht angeregt, den zur endoskopischen Einführung gedachte Sondenschlauch aus D3 mit einer härteren Außenschicht und einer weniger harten Innenschicht auszubilden. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit Der in Anspruch 1 der ersten und zweiten Hilfsantrags beanspruchte dreischichtige Aufbau des Sondenschlauchs mit härteren ersten und dritten Schichten und einer weicheren zweiten Schicht bewirke, dass ein gutes Vorschubverhalten des Sondenschlauchs auch bei einer Wandstärke des Sondenschlauchs erreicht werden könne, die insgesamt kleiner bemessen sei als bei einem Sondenschlauch mit nur einer Materialschicht und einem vergleichbaren Vorschubverhalten.
Das Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, wonach der Außendurchmesser des Sondenschlauchs kleiner als 2,8 mm ist, drucke diese Wirkung aus. Demgegenüber gebe die D3 an, dass Sonden zur enteralen Ernährung üblicherweise einen Außendurchmesser von 3 mm, also größer als 2,8 mm, aufweisen (Absatz [0030]). Durch die Ausgestaltung des Sondenschlauchs gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 könne der Außendurchmesser unter das übliche Maß gebracht werden.
Der beanspruchte dreischichtige Aufbau des Sondenschlauchs löse die technische Aufgabe, die Flexibilität und das Nachschubverhalten des Sondenschlauchs so zu verbessern, dass die Einführung ohne Führungsdraht erfolgen kann. D3 offenbare einen durch Coextrusion hergestellten mehrschichtigen Sondenschlauch. D10 offenbare hingegen, dass die äußere Schicht separat hergestellt sei (Spalte 5, Zeilen 7 bis 14). Allein aus diesem Grund hätte der Fachmann D3 und D10 nicht kombiniert.
D3 lehre, dass insbesondere bei Patienten mit einer auftretenden umgekehrten Peristaltik zu einem Abknicken des Sondenschlauchs kommen kann (Absatz [0005]). Zur Vermeidung dieses Problems schlage D3 einen steifen öffnungsfreien Bereich des distalen Endes des Sondenschlauchs vor (Absatz [0015]). D10, hingegen, offenbare einen weicheren Bereich des distalen Endes eines Katheters, der keine dritte Schicht aufweise (Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 2). Aus diesem weiteren Grund hätte der Fachmann D3 und D10 nicht kombiniert.
Das Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, wonach die Materialien der ersten Schicht und der dritten Schicht die gleiche Härte aufweisen, verleihe dem Sondenschlauch besonders gute Gleit- und Vorschubeigenschaften (Absatz [0011] des Patents). Die bevorzugte Ausführungsform der Erfindung sei auf dieses spezielle Merkmal fokussiert (Absätze [0025] und [0026] des Patents). D10 offenbare nicht, dass die Materialien der ersten Schicht und der dritten Schicht die gleiche Härte aufweisen. In Spalte 3, Zeilen 2 bis 10, und in Spalte 6, Zeilen 40 bis 47, seien zwar überlappende Härtebereiche offenbart, aber es seien keine Härteverhältnisse angegeben. Es gebe auch keinen Hinweis in D10, dass Materialien mit der gleichen Härte vorteilhaft sein können. Zu beachten sei außerdem, dass die in D10 offenbarten Härtebereiche nicht identisch seien. Die Kombination von D3 und D10 lege dieses Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nicht nahe.
Entscheidungsgründe§
1. Die Erfindung Die Erfindung betrifft eine Sonde zur enteralen Ernährung. Eine Ausführungsform einer Sonde nach Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 ist in den unten nachgebildeten Figuren 1 und 2 des Patents gezeigt. Figur 2 zeigt einen Schnitt entlang der Linie A-A in Figur 1. Eine solche Sonde wird im Gastrointestinaltrakt platziert, um eine Nährlösung einem Patienten zuzuführen.
Die beanspruchte Sonde umfasst einen jejunalen Sondenschlauch (2) zur Platzierung im Jejunum. Das Jejunum ist ein Teil des Dünndarms, das sich an den Zwölffingerdarm (Duodenum) anschließt. Das Jejunum ist also nicht weit vom Magenausgang entfernt. Der Sondenschlauch weist ein proximales Ende (3), ein distales Ende (4) und ein Lumen (5) zwischen dem proximalen und dem distalen Ende auf. Das proximale Ende ist mit einem Anschlusstück (6) zum Anschluss der Schlauchleitung eines Überleitsystems zum Zuführen einer Nährlösung verbunden.
Der Sondenschlauch weist einen mindestens zweischichtigen Aufbau mit einer äußeren ersten Schicht (2a) und einer an die äußere Schicht angrenzenden zweiten Schicht (2b) auf, wobei die erste Schicht aus einem Material besteht, das eine größere Härte als das Material der zweiten Schicht hat.
Gemäß der Beschreibung (Absatz [0010] des Patents wie erteilt) gewährleistet die härtere Außenschicht eine ausreichende Stabilität, um die Sonde ohne weitere Hilfsmittel platzieren zu können. Auf der anderen Seite stellt die an die äußere Schicht angrenzende innere Schicht die notwendige Flexibilität sicher. Somit wird eine Sonde zur enteralen Ernährung bereitgestellt, die ohne Verwendung eines Führungsdrahtes gelegt werden kann (Absatz [0008]), und einerseits eine verbesserte Flexibilität und andererseits ein verbessertes Vorschubverhalten bei verbesserter Knickfestigkeit aufweist (Absatz [0010]).
2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit D3 offenbart eine Sonde zur enteralen Ernährung mit einem jejunalen Sondenschlauch zur Platzierung im Jejunum gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Hauptantrags (Absätze [0001],[0002] und [0063], letzter Satz). Darüber hinaus offenbart D3 einen mehrschichtigen Aufbau des Sondenschlauchs (Spalte 6, Zeilen 8 bis 13).
D3 offenbart nicht, dass die äußere Schicht aus einem Material besteht, das eine größere Härte als die des Materials der an diese Schicht angrenzenden Schicht aufweist. Das Patent erläutert, dass die Kombination der beiden Schichten unterschiedlicher Härte einerseits eine verbesserte Flexibilität und andererseits ein verbessertes Vorschubverhalten bei verbesserter Knickfestigkeit ermöglicht (Absatz [0010]). Dadurch wird die objektive technische Aufgabe gelöst, eine Sonde zur enteralen Ernährung zu schaffen, die eine verbesserte und zuverlässige Einführung bis zur gewünschten Stelle im Darm ermöglicht.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Unterscheidungsmerkmal die technische Aufgabe löse, einen jejunalen Sondenschlauch bereit zu stellen, der ohne Zuhilfenahme eines Führungsdrahtes gelegt werden kann. Die Kammer teilt diese Meinung nicht. Auch wenn das Patent die Einführung des Sondenschlauchs ohne Führungsdraht als Aufgabe der Erfindung bezeichnet (Absatz [0008]), ist die objektive technische Aufgabe gegenüber dem Stand der Technik zu bestimmen, von dem der Fachmann ausgeht. D3 offenbart nicht, dass die beschriebenen Sonden zur enteralen Ernährung mithilfe eines Führungsdrahts eingeführt werden müssen. Im Gegenteil bezieht sich D3 auf Sonden die üblicherweise durch die Nase bis in den Magen vorgeschoben werden (Absatz [0010]) oder durch einen Arbeitskanal eines Endoskops platziert werden (Absatz [0004]). Die von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Tatsache, dass die Oberfläche des in D3 offenbarten Sondenschlauchs mikrorau ausgebildet ist und sie schon deswegen gute Gleiteigenschaften und Antihafteigenschaften aufweist, spricht nicht gegen die von der Kammer bestimmte objektive technische Aufgabe. Die beanspruchte Kombination der beiden Schichten unterschiedlicher Härte verbessert das Vorschubverhalten weite und darüber hinaus auch die Flexibilität der Sonde.
D3 offenbart einen mehrschichtigen Aufbau des Sondenschlauchs, bei welchem unterschiedliche Kunststoffe eingesetzt werden können (Spalte 6, Zeilen 8 bis 13). D10 offenbart ein Katheter mit einer härteren Außenschicht und einer weicheren Innenschicht. Nach D10 gewährleisten diese Merkmale die nötigen Stabilität, Flexibilität und Gleiteigenschaften, um das Katheter durch gewundene Körperpassagen einführen zu können (Spalte 2, Zeilen 18 to 24).
Der Fachmann, der geeignete Materialien für die unterschiedlichen Schichten des in D3 offenbarten Sondenschlauchs hätte auswählen müssen, hätte die Lehre von D10 zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe herangezogen. D10 offenbart nicht nur Katheter im Allgemeinen, sondern auch speziell Magenschläuche und Nasenschläuche (Spalte 5, Zeilen 26 to 29). Außerdem sind die technischen Überlegungen, die eine verbesserte Einführung von Kathetern in den Körper hinsichtlich der Stabilität, der Flexibilität und der Gleiteigenschaften betreffen, von allgemeiner Bedeutung und auch speziell für Sonden zur enteralen Ernährung relevant. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass D10 Katheterschläuche betreffe, die besser auf eine Steuerung durch einen Führungsdraht ansprechen, und der Fachmann D10 deswegen nicht berücksichtigt hätte, findet die Kammer nicht überzeugend. D10 offenbart die Vorteile des zweischichtigen Aufbaus des Katheters in Bezug auf seine Einführung im Allgemeinen. Nur als einen weiteren Vorteil (Spalte 2, Zeilen 22 bis 24) der weichen inneren Schicht nennt D10 die Verbesserung einer möglichen Steuerung durch einen Führungsdraht. Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPC).
Somit kann das Patent auf der Basis des Hauptantrags nicht aufrechterhalten werden.
3. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit Die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 jedes der Hilfsanträge im Vergleich zum Hauptantrag dienen der Lösung der selben objektiven technischen Aufgabe und werden von der Kombination von D3 und D10 ebenfalls nahegelegt.
3.1 In Bezug auf den in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definierten Außendurchmesser des Sondenschlauchs offenbart D3, dass der Sondenschlauch einer Sonde zur enteralen Ernährung typischerweise einen Außendurchmesser von 1,5 bis 3,5 mm (Absatz [0004]) aufweist. Der im Absatz [0030] als üblich bezeichnete Außendurchmesser einer Ernährungssonde von 3,0 mm wird in D3 in Verbindung mit einer besonderen Ausgestaltung einer Magensonde offenbart, wobei die Magensonde genug Platz in ihrem Inneren für die Einführung der Ernährungssonde anbieten muss. Ein kleinerer Außendurchmesser der Ernährungssonde, in dem in Absatz [0004] auch als üblich offenbarten Bereich, wäre nur vorteilhaft in dieser Hinsicht. D10 offenbart einen Außendurchmesser des Katheters von zirka 0,8 bis 2,1 mm (Spalte 3, Zeilen 11 bis 19).
Außerdem weist der in D10 offenbarte Katheter einen dreischichtigen Aufbau auf, mit einer inneren Schicht ("innermost layer 2", Figur 1), einer mittleren Schicht ("outermost layer 4", Figur 1) und einer Außenschicht ("concentric outer shell 6", Figur 1). Die Materialien der Außenschicht, die der ersten Schicht gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht, und der inneren Schicht, die der dritten Schicht gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht, weisen eine größere Härte als das Material der mittleren Schicht auf (Spalte 6, Zeilen 40 bis 47).
Der Fachmann würde die Lehre von D10 für die Herstellung des Sondenschlauchs gemäß D3 anwenden und würde daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gelangen. Dadurch wurde der Fachmann auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Vorteile eines Sondenschlauchs mit einer kleinen Wandstärke bezüglich eines guten Vorschubverhaltens erreichen.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, das die in D3 und D10 offenbarten Herstellungsverfahren der Katheterschläuche betrifft, überzeugt die Kammer nicht. Eine äußere Schicht kann ohne weiteres auf einen durch Coextrusion hergestellten mehrschichtigen Sondenschlauch, wie in D3 offenbart, angebracht werden. In Spalte 5, Zeilen 7 bis 14 offenbart D10 genau ein solches Herstellungsverfahren, bei welchem die äußere Schicht nach der Herstellung eines inneren Schlauchs, auf den Schlauch aufgetragen oder durch eine weitere Extrusion angebracht wird.
Das Argument, dass D10 Katheter betreffe, bei welchen das distale Ende einen weicheren Bereich ohne dritte Schicht aufweisen muss, ist auch nicht überzeugend. Ein distales Ende mit einem härteren Bereich ist nicht beansprucht. Außerdem offenbart D10, dass die Vorteile eines dreischichtigen Aufbaus des Sondenschlauchs nicht mit denen einer weicheren Katheterspitze verbunden sind (Spalte 2, Zeilen 18 bis 30). Der Fachmann, der die in D3 offenbarten Vorteile einer steifen Katheterspitze bei Patienten mir einer auftretenden umgekehrten Peristaltik hätte beibehalten wollen, hätte die in D3 offenbarte Lehre bezüglich des dreischichtigen Aufbaus des Sondenschlauchs berücksichtigt und nur diese bei der Herstellung des Sondenschlauchs gemäß D3 angewendet, um die objektive technische Aufgabe zu lösen.
3.2 Bezüglich des zusätzlichen Merkmals des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, wonach die Materialien der ersten Schicht und der dritten Schicht des Sondenschlauchs die gleiche Härte haben, weist das Patent auf keinen spezifischen technischen Effekt hin. Es ist auch strittig, dass sich der Verweis auf verbesserte Gleitund Vorschubeigenschaften in Absatz [0011] speziell auf die Ausführungsform mit gleich harten Materialien der ersten Schicht und der dritten Schicht und nicht allgemein auf die Ausführungsform mit einem dreischichtigen Aufbau des Sondenschlauchs bezieht. In jedem Fall wird im Patent nicht erklärt, warum die beanspruchten Materialien mit gleichen Härten verbesserte Gleit- und Vorschubeigenschaften gegenüber Materialien der ersten und der dritten Schicht mit verschiedenen Härten, aber größer als die des Materials der zweiten Schicht, haben sollten.
Obwohl D10 nicht offenbart, dass die Materialien der ersten Schicht und der dritten Schicht die gleiche Härte aufweisen, offenbart D10 fast komplett überlappende Härtebereiche für diese Materialien, wie die Beschwerdeführerinnen ausführten. Insbesondere, werden Bereiche von zirka 45 bis zirka 80 Shore D für das Material der dritten Schicht, und von zirka 45 bis zirka 85 Shore D für das Material der ersten Schicht offenbart (Spalte 3, Zeilen 2 bis 10).
Da die Auswahl von zwei Materialien mit der gleichen Härte offensichtlich mit keinem besonderen technischen Effekt bezüglich Gleit- und Vorschubeigenschaften verbunden ist, hätte der Fachmann diese Auswahl in den in D10 offenbarten fast komplett überlappenden Härtebereichen als eine naheliegende Option berücksichtig.
3.3 Somit kann das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) auch nicht auf der Grundlage eines der Hilfsanträge aufrechterhalten werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe M. Alvazzi Delfrate