Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.12.2021 – T 24/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2021:T002419.20211203

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0024/19 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 3. Dezember 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 2) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) SafeWorks, LLC 365 Upland Drive Tukwila, WA 98188 (US) Vertreter:

Carpmaels & Ransford LLP One Southampton Row London WC1B 5HA (GB) Beschwerdegegnerin:

Wobben Properties GmbH Borsigstrasse 26 26607 Aurich (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. November 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2603693 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries C. Kujat C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 1 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2603693 nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.

III. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D1:

D2:

Power Climber Wind, Operating Instructions, Wind Turbine Service Lift Model: Sherpa-RD, datiert 5. Mai 2010, DE 20 2009 014 346 U1 IV. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2020 teilte diese den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung folgte am 16. Februar 2021. Die mündliche Verhandlung fand am 3. Dezember 2021 in Anwesenheit der Patentinhaberin und der Einsprechenden 1 als Videokonferenz statt. Für die Verfahrensbeteiligte Einsprechende 2 war, obwohl ordnungsgemäß geladen, niemand anwesend.

V. Die Beschwerdeführerin Einsprechende 1 beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VI. Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet und somit die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hilfsantrag 1), hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2a, eingereicht mit Schreiben vom 29. Oktober 2021. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm sie den Hauptantrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, zurück.

VII. Die Einsprechende 2 hat als Verfahrensbeteiligte weder Anträge gestellt noch zur Sache vorgetragen.

VIII. Der unabhängige Anspruch 1 der für diese Entscheidung relevanten Anträge hat den folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1 (erteilte Fassung) "Windenergieanlagen-Arbeitsbühne (1), mit einer Tragstruktur, einer Arbeitsplattform (3) und einem auf der Arbeitsplattform (3) angeordneten Geländer (7), wobei das Geländer (7) mittels eines Absperrelements (5) absperrbar ist, und das Absperrelement (5) in einem Übergangsbereich (25) zu einem Lift (27) angeordnet ist, gekennzeichnet durch eine Verriegelungsvorrichtung (9) mit einem Verriegelungsmechanismus zur Aufnahme eines ersten Verriegelungselements (29) und eines zweiten Verriegelungselements (15), wobei der Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems ausgebildet ist, wobei - das erste Verriegelungselement (29) mit dem Lift (27) verbunden ist und - das zweite Verriegelungselement (15) mit dem Absperrelement (5) verbunden ist, und - der Verriegelungsmechanismus zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente (15, 29) mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements (29, 15) relativ zu der Verriegelungsvorrichtung (9) ausgebildet ist."

Hilfsantrag 2a "Windenergieanlage (49) mit - einer Bodenebene, - mindestens einer Arbeitsbühne (1), - einem Lift (27) zum Befahren der Bodenebene und der mindestens einer Arbeitsbühne (1), - einem auf der Arbeitsbühne (1) angeordneten Geländer (7) mit einem Übergangsbereich zu dem Lift (27), - einem Absperrelement (5) zur Absperrung des Übergangsbereichs (25) zu dem Lift (27), wobei die Arbeitsbühne eine Windenergieanlagen-Arbeitsbühne (1), mit einer Tragstruktur, einer Arbeitsplattform (3) und dem auf der Arbeitsplattform (3) angeordneten Geländer (7) ist, wobei das Geländer (7) mittels des Absperrelements (5) absperrbar ist, und das Absperrelement (5) in dem Übergangsbereich (25) zu dem Lift (27) angeordnet ist, gekennzeichnet durch eine Verriegelungsvorrichtung (9) mit einem Verriegelungsmechanismus zur Aufnahme eines ersten Verriegelungselements (29) und eines zweiten Verriegelungselements (15), wobei der Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems ausgebildet ist, wobei - das erste Verriegelungselement (29) mit dem Lift (27) verbunden ist und - das zweite Verriegelungselement (15) mit dem Absperrelement (5) verbunden ist, und - der Verriegelungsmechanismus zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente (15, 29) mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements (29, 15) relativ zu der Verriegelungsvorrichtung (9) ausgebildet ist, - wobei der Verriegelungsmechanismus Sperrmittel zum wechselweisen Formschluss und/oder Kraftschluss mit dem ersten und zweiten Verriegelungselement (29, 15) aufweist, - wobei die Sperrmittel mindestens einen Sperrkörper zum Formschluss und/oder Kraftschluss mit dem ersten oder zweiten Verriegelungselement aufweisen, welcher mittels eines dem jeweils anderen Verriegelungselement (29, 15) zugeordneten Verdrängungskörpers außer Eingriff mit dem ersten oder zweiten Verriegelungselement bringbar ist."

IX. Die Beschwerdeführerin Einsprechende 1 hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D2. Der Hilfsantrag 2a sei nicht zum Verfahren zuzulassen. Außerdem beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 beider Anträge ausgehend von D1 in Zusammenschau mit D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

X. Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Gegenstand von Anspruch 1 beider Anträge sei neu und beruhe gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Der Hilfsantrag 2a sei zum Verfahren zuzulassen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Arbeitsbühne (1) für eine Windenergieanlage mit einer Arbeitsplattform (3) und einem darauf angeordneten Geländer (7), siehe die Figuren 1 und 2 der Patentschrift. Das Geländer (7) ist mittels eines Absperrelements (5) - z.B. eine Stange oder eine Tür - absperrbar, das in einem Übergangsbereich (25) zu einem Lift (27) angeordnet ist. Zudem ist eine Verriegelungsvorrichtung (9) mit einem Verriegelungsmechanismus zur Aufnahme eines ersten Verriegelungselements (29) und eines zweiten Verriegelungselements (15) vorgesehen. Das erste Verriegelungselement (29) ist mit dem Lift (27) und das zweite Verriegelungselement (15) mit dem Absperrelement (5) verbunden. Der nach Art eines Pfandschließsystems ausgebildete Verriegelungsmechanismus ist zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente (15, 29) mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements relativ zu der Verriegelungsvorrichtung (9) ausgebildet. Dadurch wird die Sicherheit gegen SturzUnfälle erhöht (Patentschrift, Absatz 0008). Außerdem betrifft das Streitpatent eine Windenergieanlage mit einer solchen Arbeitsbühne sowie die Verwendung eines Pfandschließsystems zur Absperrung eines Geländers auf einer solchen Arbeitsbühne.

3. Hilfsantrag 1 - Neuheit Die angegriffene Entscheidung bejahte für die erteilte Fassung von Anspruch 1 die Neuheit gegenüber der Offenbarung des Dokuments D2, siehe den Punkt 15.4 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerin Einsprechende bestreitet diesen Befund der Entscheidung für den erteilten Anspruch 1. 3.1 Das Dokument D2 offenbart unbestritten eine Arbeitsbühne in Gestalt der Ladestelle 1 mit einer Tragstruktur und einer Arbeitsplattform für einen Aufzug mit einem Fahrkorb 5, siehe die Figuren 1 und 3 des Dokuments. Die Arbeitsplattform besitzt einen Türrahmen 9 und ein Geländer, das im Übergangsbereich zum Fahrkorb durch eine Schiebetür in Gestalt der Etagentür 2 als Absperrelement abgesperrt wird. Am oberen Ende des Türrahmens 9 ist eine Verriegelungsvorrichtung in Form einer Hülse mit einem darauf montierten Schloss 7 angebracht, dessen Verriegelungsmechanismus einen Riegel 12 und einen Nase 13 enthält. Außerdem ist eine Öffnung 14 sowohl in der Hülse des Türrahmens 9 als auch im Rohrende der Etagentür 2 ausgebildet. Wenn ein am Fahrkorb des Lifts befestigter Schlüssel 8 als erstes Verriegelungselement in das Schloss 7 eingesteckt und im Uhrzeigersinn gedreht wird, verschwenkt der Riegel 12 nach oben und bringt die Nase 13 an seinem freien Ende außer Eingriff mit der Öffnung 14. Die dann entriegelte Etagentür kann in der Hülse des Türrahmens 9 mit dem mit der Öffnung 14 versehenen Rohrende voran nach rechts in ihre Öffnungsstellung verschoben werden, siehe die Absätze 0024 und 0025. Der Schlüssel ist bei entriegelter Etagentür 2 gegen Herausnahme gesichert; die Etagentür sowie deren Schlossanordnung müssen vollständig geschlossen sein, bevor der Schlüssel wieder entnommen werden kann, siehe Absätze 0011, 0026 und 0027. 3.2 Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin bestreitet jedoch, dass D2 eine Windenergieanlagen-Arbeitsbühne offenbart, und dass noch ein zweites mit der Etagentür 2 verbundenes Verriegelungselement vorhanden ist, so dass der Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems und zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements relativ zu der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet ist. Daher muss die Kammer nun prüfen, ob diese Merkmale in D2 verwirklicht sind.

3.3 Die Patentinhaberin bestreitet die Eignung des in D2 offenbarten Aufzugs für eine Verwendung im Turminneren einer Windenergieanlage mit dem Argument, dass der im Dokument beschriebene Bau- oder Kranführeraufzug einen zu großen Platzbedarf habe, da er typischerweise an der Außenseite eines Kranes bzw. eines zu errichtenden Gebäudes angeordnet sei.

Die Kammer sieht das anders. Erstens schreibt der Anspruch 1 nicht vor, dass die Bühne im Turminnern eine Windenergieanlage mit Hohlturm Verwendung findet. Dies geht nämlich nicht aus dem Begriff "WindenergieanlagenArbeitsbühne" hervor. Somit ist auch eine Anwendung auf der Turmaußenseite mitumfasst, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert. Aber auch wenn dies anders wäre, gehen aus der D2 keine Abmessungen hervor, die eine Verwendung im Turminnern grundsätzlich ausschließen. Bei Turmdurchmessern von bis zu 10m (Basis) bei gängigen Anlagen scheint nach Ansicht der Kammer im Turminneren genügend Platz vorhanden zu sein, kleinere Aufzugssysteme, die z.B. auf einer Baustelle zur Einzelbeförderung eingesetzt werden, unterzubringen. Anhand des in D2 gezeigten Ausführungsbeispiels lässt sich das bestätigen. Aufgrund des hohen Detailgrades sieht die Kammer die Figuren der D2 nicht als rein schematische Zeichnungen an. Ein Fachmann wird ihnen daher zumindest relative Abmessungen einzelner Baugruppen des Aufzugs entnehmen. In Figur 1 der D2 hat der Antrieb 6 des Aufzugs im wesentlichen dieselbe Breite wie der Fahrkorb 5, dessen Breite wohl für einen Fahrgast bemessen ist. Um den Fahrkorb durch Verschieben der Etagentür 2 nach rechts freizugeben, ist somit ein Einbauraum von weniger als der dreifachen Fahrgastbreite, also von weniger als 2 Metern, nötig. Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass der aus D2 bekannte Aufzug mit dem Fahrkorb 5 für eine Windenergieanlage geeignet ist, so dass die Ladestelle 1 eine WindenergieanlagenArbeitsbühne bildet. Die Kammer muss darum nun untersuchen, wie der Verriegelungsmechanismus in diesem Dokument aufgebaut ist.

3.4 Im Hinblick auf die Verriegelung in D2 bestreitet die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin, dass das mit der Öffnung 14 versehene Rohrende der Etagentür 2 als zweites Verriegelungselement angesehen werden könne. Das Rohrende sei nämlich ein fester Bestandteil der Etagentür, so dass die Verriegelungsvorrichtung der D2 ohne ein zweites Verriegelungselement auskomme, indem sie direkt in das Absperrelement eingreife. Die Kammer sieht das anders, da der Anspruchswortlaut nicht ausschließt, dass das zweite Verriegelungselement Bestandteil des Absperrelementes ist. Der Anspruch schreibt nur vor, dass "das zweite Verriegelungselement [ist] mit dem Absperrelement verbunden" ist. Anspruch 1 ist somit nicht auf die Verbindung zweier separater Bauteile beschränkt. Stattdessen umfasst er jede Art der Verbindung, und somit auch eine integrale Verbindung der beiden Bauteile. Eine solche wird in D2 gezeigt, wo das Rohrende mit der Öffnung 14 ein Bestandteil der Etagentür 2 ist. Neben dem ersten Verriegelungselement in Gestalt des Schlüssels 8 bildet das Rohrende daher ein anspruchsgemäßes zweites Verriegelungselement.

3.5 Bezüglich der Ausgestaltung der an der Verriegelung beteiligten Bauteile in D2 bestreitet die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin, dass sich diese widerspruchsfrei in eine Verriegelungsvorrichtung und einen Verriegelungsmechanismus zur Aufnahme der beiden Verriegelungselemente aufteilen lassen.

Die Kammer sieht das anders, da nach ihrer Ansicht Anspruch 1 nur verlangt, dass die Verriegelungsvorrichtung den Verriegelungsmechanismus umfasst, und dass die beiden Verriegelungselemente nicht Teil der Vorrichtung sind, da sie (nach dem letzen Merkmal) relativ dazu freigegeben werden. Auch die Beschreibung gibt dazu nichts Weiteres her. Dort ist, siehe Absatz 0030, der Mechanismus in der Vorrichtung aufgenommen, und sind für die Verriegelungselemente Aufnahmen 11 und 13 in der Vorrichtung vorgesehen, Absatz 0027. Auch in der D2 ist es so, daß der eigentliche Verriegelungsmechanismus, Riegel 12 mit Nase 13, Teil des Schlosses 7, die Verriegelungsvorrichtung bildet und sich in dessen kastenförmigem Gehäuse befindet. Auch hier sind Rohrende und Schlüssel kein Teil des Schlosses. Die Hülse 9, die als Aufnahme für das Rohrende dient, kann gedanklich dem Verriegelungsmechanismus zugeordnet werden, oder auch wie im einzigen Ausführungsbeispiel laut Absatz 0027 als Teil des umgebenden Gehäuses und somit der Vorrichtung betrachtet werden.

3.5.1 Der eigentliche Verriegelungsmechanismus besteht dann zumindest aus dem Riegel 12, der Nase 13 sowie gegebenenfalls aus der das Rohrende der Etagentür 2 umgreifenden Hülse des Türrahmens 9. Die Kammer teilt auch nicht die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach die Hülse nicht an der Verriegelung beteiligt sei. Figur 3 der D2 ist nämlich zu entnehmen, dass die Hülse (bzw. eine darin angebrachte Öffnung) von der Nase 13 durchdrungen wird, wenn der Riegel 12 in Eingriff mit der Öffnung 14 im Rohrende der Etagentür 2 gebracht wird. Aufgrund dieser Durchdringung ist die Hülse an der Verriegelung beteiligt. Aus den obengenannten Gründen schließt die Kammer zudem, dass bei dieser Auslegung auch in der D2, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Verriegelungsvorrichtung und der darin enthaltene Verriegelungsmechanismus nicht identisch sind.

3.6 Dieser Verriegelungsmechanismus ist aus den folgenden Gründen auch nach Art eines Pfandschließsystems und zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements relativ zu der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet:

3.6.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definiert nicht, wie ähnlich der Verriegelungsmechanismus zu einem z.B. von Einkaufswagen oder einer Gepäckaufbewahrung (Patentschrift, Absatz 0015) bekannten Pfandschließsystem sein muss, um "nach Art" eines solchen ausgebildet zu sein. Aus den Ansprüchen 2 und 3 geht bereits hervor, dass große Abweichungen von diesen bekannten Pfandschließsystemen möglich sind. Diese Ansprüche erlauben eine unterschiedliche Ausgestaltung der ersten und zweiten Verriegelungselemente, obwohl diese bei einem Einkaufswagen oder einer Gepäckaufbewahrung jeweils gleich ausgebildet sind. Die unterschiedlichen Verriegelungselemente der D2 in Gestalt des Schlüssels 8 und des mit einer Öffnung 14 versehenen Rohrendes der Etagentür 2 stehen daher der Ausbildung des Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems nicht entgegen.

3.6.2 Der Verriegelungsmechanismus der D2 ist auch zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements relativ zu der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet, wie bereits oben in Abschnitt 3.1 angedeutet. Relativ zum Schlossgehäuse der Verriegelungsvorrichtung der D2 wird der Schlüssel 8 freigegeben, wenn sich die Nase 13 des Riegels 12 in Eingriff mit der Öffnung 14 im Rohrende der Etagentür 2 befindet und dieses verriegelt. Der Schlüssel kann nämlich dann in die längliche Öffnung des Schlossgehäuses eingesteckt bzw. aus dieser herausgezogen werden. Wenn sich dagegen der Riegel 12 in der in Figur 2 dargestellten Position befindet, ist die Nase 13 nicht in Eingriff mit der Öffnung 14, so dass das Rohrende der Etagentür 2 freigegeben wird. Gleichzeitig ist der Schlüssel 8 verriegelt, da er in seiner gegenüber der Senkrechten nach rechts verdrehten Stellung nicht aus der senkrechten länglichen Öffnung im Schlossgehäuse 7 herausgezogen werden kann, vergleiche die Figuren 2 und 3 und auch die Absätze 0011, 0026 und 0027 der D2. 3.6.3 Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Gleichzeitigkeit von Aufnahme des einen und Freigabe des jeweils anderen Verriegelungselements ist unbestritten nicht explizit in Anspruch 1 enthalten. Sie geht jedoch auch nicht implizit aus dem Merkmal "nach Art eines Pfandschließsystems" hervor, da eine solche Gleichzeitigkeit nicht bei jedem Pfandschließsystem verwirklicht ist. Während die Kammer eine Gleichzeitigkeit bei einem Einkaufswagen anerkennt, muss bei einer üblichen Gepäckaufbewahrung nach Einwurf der Pfandmünzen erst ein Pfandschlüssel gedreht werden, bevor er freigegeben und abgezogen werden kann. So etwas wird auch in D2 offenbart, da der Schlüssel 8 nach seiner Aufnahme im Schlossgehäuse 7 erst im Uhrzeigersinn nach rechts gedreht werden muss, bevor die Nase 13 des Riegels 12 außer Eingriff mit der Öffnung 14 gelangt und dadurch das Rohrende der Etagentür freigibt.

3.6.4 Auch die von der Beschwerdegegnerin behauptete totale Freigabe des Verriegelungselements führt zu keiner anderen Sichtweise, da sie nicht implizit aus dem Konzept eines Pfandschließsystems hervorgeht. Es mag zwar sein, dass der Pfandschlüssel einer Gepäckaufbewahrung nach seiner Freigabe abgezogen und mitgenommen werden kann. Bei einem Einkaufswagen dagegen fehlt eine derartige totale Freigabe, da der Pfandstecker nach seiner Freigabe noch über eine Kette mit dem Einkaufswagen verbunden bleibt. Die Kammer versteht daher Freigabe im Sinne einer Aufhebung der Verriegelung, oder in dem Sinne, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, dass nun ein anderes Teil in der Erfüllung seiner Funktion freigegeben wird. Das wird bereits in D2 offenbart, wo die Etagentür 2 im entriegelten Zustand in der Hülse des Türrahmens 9 nach rechts verschoben werden kann, obwohl sie nicht völlig freigegeben ist, da sie weiterhin in der Hülse geführt wird.

3.7 Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass das Dokument D2 eine Arbeitsbühne für eine Windenergieanlage mit allen Merkmalen von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 offenbart. Mithin ist dessen Gegenstand nicht neu, Artikel 54 EPÜ.

4. Hilfsantrag 1 - Erfinderische Tätigkeit Die angegriffene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (dort als Hauptantrag behandelt) ausgehend vom Dokument D1, siehe Absatz 16.2 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerin Einsprechende bestreitet diesen Befund der Entscheidung.

4.1 Auch die Kammer hält das Dokument D1 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt, da es eine Windenergieanlagen-Arbeitsbühne mit einer Tragstruktur, einer Arbeitsplattform und einem auf der Arbeitsplattform angeordneten Geländer offenbart (Seite 7, zweiter Aufzählungspunkt: "gate in the gallery at an intermediate landing"). Bei dieser Arbeitsbühne ist das Geländer mittels der Drehtür "gate" absperrbar, die in einem Übergangsbereich zu einem Lift angeordnet ist, siehe die Abbildung von Tür und Liftkabine unten rechts auf Seite 7 des Dokuments. Eine ebenfalls vorhandene Verriegelungsvorrichtung ist zur Aufnahme eines ersten Verriegelungselements in Gestalt des "transfer key" ausgebildet, der über eine Kette mit der Liftkabine verbunden ist (Seite 7, vorletzter Absatz: "allowing the transfer key to be inserted in the mechanical interlocking device at that specific gallery").

4.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von der Offenbarung der D1 unbestritten darin, dass die Verriegelungsvorrichtung zur Aufnahme eines zweiten Verriegelungselements ausgebildet ist, wobei der Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems ausgebildet ist, wobei das zweite Verriegelungselement mit dem Absperrelement verbunden ist und der Verriegelungsmechanismus zur Freigabe eines der beiden Verriegelungselemente mittels der Verriegelung des jeweils anderen Verriegelungselements relativ zu der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet ist. In D1 enthält die Verriegelungsvorrichtung ein einziges Verriegelungselement in Gestalt des "transfer key".

4.3 Diesem Unterscheidungsmerkmal liegt in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin die objektive technische Aufgabe zugrunde, eine Verriegelungsvorrichtung zu schaffen, die einfach nachrüstbar ist und eine bessere Sicherheit bietet.

4.4 Aus Sicht der Kammer wird der Fachmann zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe auch Verriegelungsvorrichtungen anderer Arbeitsbühnen heranziehen. In Absatz 3.3 der Entscheidung ist die Kammer bereits zum Ergebnis gelangt, dass die aus D2 bekannte Arbeitsbühne zur Verwendung in einer Windenergieanlage geeignet ist. Der Fachmann würde daher die Verriegelungsvorrichtung der D2 zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe heranziehen. Zudem ist die Kammer in den Absätzen 3.4 und 3.6 der Entscheidung zum Ergebnis gelangt, dass die Verriegelungsvorrichtung der D2 ein zweites Verriegelungselement in Gestalt des Rohrendes der Etagentür 2 aufweist, und dass dort der Verriegelungsmechanismus nach Art eines Pfandschließsystems ausgebildet ist. Mithin hängt die Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit davon ab, ob technische Gründe den Fachmann von einer Kombination aus D1 und D2 abhalten würden.

4.5 Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin verneint das mit dem Argument, dass ein Ersatz der Drehtür der D1 durch die Schiebetür gemäß D2 dazu führen würde, dass diese beim Öffnen mit der Turmwand kollidieren würde. Die Kammer sieht das anders. In Absatz 3.3 dieser Entscheidung ist sie bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass die verschiebbare Etagentür 2 der D2 einen Einbauraum von weniger als der dreifachen Fahrgastbreite, also von weniger als 2 Metern, benötigt, und dass die Türme von Windenergieanlagen zum Prioritätsdatum des Streitpatents entsprechende Abmessungen aufwiesen. Falls der aus D1 bekannte Aufzug zu nahe an der Turmwand angeordnet wäre, so dass der Platz rechts neben der Aufzugskabine nicht ausreicht, um die Schiebetür der D2 dorthin aufzuschieben, würde der Fachmann den Aufzug der D1 auf naheliegende Weise weiter von der Turmwand entfernt platzieren, um die Schiebetür der D2 verwenden zu können.

4.6 Aus diesen Gründen gelangt der Fachmann durch eine Kombination von D1 und D2 zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, ohne erfinderisch tätig zu werden. Dessen Gegenstand beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5. Hilfsantrag 2a - Zulassung Die Kammer sieht als besondere Umstände für die verspätete Einreichung des Hilfsantrags 2a die erstmalige Erhebung eines Einwands unter Artikel 123(3) EPÜ in der Mitteilung der Kammer. Somit entschied sie in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13(2) VOBK 2020, den Hilfsantrag 2a in das Verfahren zuzulassen. Einen weiteren Hilfsantrag 1a hatte die Beschwerdeführerin bereits zurückgezogen.

6. Hilfsantrag 2a - Erfinderische Tätigkeit 6.1 Im Hinblick auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a offenbart das Dokument D1 neben den in Absatz 4.1 dieser Entscheidung genannten Merkmalen außerdem die Eignung der Arbeitsbühne für eine Windenergieanlage mit einer Bodenebene und einem Lift, siehe den Titel des Dokuments ("Wind Turbine Service Lift Model: SherpaRD") und die auf Seite 7 genannte Bodenebene "bottom landing". Eine Kombination aus Arbeitsbühne und Windenergieanlage wird für den von D1 ausgehenden Fachmann durch diese Angaben nahegelegt.

6.2 Die Parteien stimmen darin überein, dass die zusätzlichen Merkmale in Anspruch 1, nämlich "der Verriegelungsmechanismus Sperrmittel zum wechselweisen Formschluss und/oder Kraftschluss mit dem ersten und zweiten Verriegelungselement aufweist" und "die Sperrmittel mindestens einen Sperrkörper zum Formschluss und/oder Kraftschluss mit dem ersten oder zweiten Verriegelungselement aufweisen, welcher mittels eines dem jeweils anderen Verriegelungselement zugeordneten Verdrängungskörpers außer Eingriff mit dem ersten oder zweiten Verriegelungselement bringbar ist", nicht in D1 offenbart werden.

6.3 Diesen Merkmalen liegt in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin die objektive technische Aufgabe zugrunde, die Sicherheit einer Windenergieanlagen-Arbeitsbühne dahingehend zu verbessern, dass das Absperrelement nur in Anwesenheit des Lifts geöffnet sein kann und in Abwesenheit des Lifts stets geschlossen ist (Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, Seite 19, vierter Absatz).

6.4 Das Dokument D2 offenbart bereits Sperrmittel in Gestalt des Riegels 12 und der Nase 13 als Teile des Verriegelungsmechanismus. In der in Figur 3 gezeigten Position des Riegels 12 sorgt ein Form- und/oder Kraftschluss zwischen dem flachen plattenförmigen Ende des Schlüssels 8 und einem in der Figur nicht sichtbaren Anschlag am rechten Ende des Riegels 12 dafür, dass die mit dem Riegel 12 verbundene Nase 13 bei einer Drehung des Schlüssels 8 im Uhrzeigersinn angehoben und dadurch außer Eingriff mit der Öffnung 14 gebracht wird, so dass das zweite Verriegelungselement in Gestalt des Rohrendes der Etagentür 2 freigegeben wird. Die Figur 2 wiederum impliziert einen formschlüssigen Eingriff der Nase 13 in die Öffnung 14 des zweiten Verriegelungselements, da der Schlüssel 8 in der gezeigten Anordnung aus der senkrechten länglichen Öffnung des Schlossgehäuses 7 entnommen bzw. in diese eingeführt werden kann.

6.5 Die Kammer gelangt daher zum Zwischenfazit, dass der Riegel 12 und die Nase 13 anspruchsgemäße Sperrmittel zum wechselweisen Formschluss und/oder Kraftschluss mit dem ersten und zweiten Verriegelungselement bilden. Aus dieser Zuordnung folgt, dass die Nase 13 wegen der bei Eingriff in die Öffnung 14 erzielten Sperrwirkung für das Rohrende der Etagentür 2 als ein Sperrkörper zum Formschluss mit dem zweiten Verriegelungselement angesehen werden kann.

6.6 Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin bestreitet jedoch, dass die Nase 13 mittels eines dem Schlüssel 8 (dem "jeweils anderen Verriegelungselement" im Sinne dieses Merkmals) zugeordneten Verdrängungskörpers außer Eingriff mit dem ersten oder zweiten Verriegelungselement bringbar ist. Die Kammer sieht das anders, da eine Drehung des Schlüssels 8 im Uhrzeigersinn den Riegel 12 ebenfalls im Uhrzeigersinn um seine Drehachse rotiert und dadurch die mit dem Riegel verbundene Nase 13 anhebt und außer Eingriff mit der Öffnung 14 bringt. Bei dieser Sichtweise bildet der Riegel 12 einen dem ersten Verriegelungselement (Schlüssel 8) zugeordneten Verdrängungskörper, durch welchen der Sperrkörper (Nase 13) außer Eingriff mit dem zweiten Verriegelungselement (Rohrende der Etagentür 2) bringbar ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Drehung des Riegels 12 keine Verdrängung sei, führt zu keiner anderen Sichtweise. Eine Verdrängung bzw. die Wirkungsweise eines Verdrängungskörpers wird weder in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 noch in der Beschreibung des Streitpatents definiert. Die Kammer sieht daher in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Verdrängungskörper als einen Körper an, welcher die Position eines anderen Körpers ändert; diesen somit aus seiner vorherigen Position verdrängt. Da der Riegel 12 bei seiner Drehung im Uhrzeigersinn die Nase 13 anhebt, verändert er deren Position. Somit wirkt der Riegel 12 als Verdrängungskörper für den Sperrkörper in Gestalt der Nase 13. 6.7 Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a für den von D1 ausgehenden Fachmann bereits durch dieses Dokument nahegelegt werden (Windenergieanlage, Bodenebene), oder dass sie bereits aus dem Kombinationsdokument D2 bekannt sind (wechselweiser Form- oder Kraftschluss, Sperrkörper, Verdrängungskörper). Somit gelangt der Fachmann durch eine Kombination von D1 und D2 zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a, ohne erfinderisch tätig zu werden.

7. Weder der Hilfsantrag 1 noch der Hilfsantrag 2a sind gewährbar, da Anspruch 1 dieser Anträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, Artikel 100(a) und 56 EPÜ. Im Gegensatz zum Befund der angegriffenen Entscheidung stellt die Kammer somit fest, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. Sie stellt zudem fest, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. Daher ist das Patent zu widerrufen, Artikel 101 (3) b) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries