Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.2021 – T 1941/18

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2021:T194118.20211129

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1941/18 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 29. November 2021 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG Wernher-von-Braun-Strasse 12 85640 Putzbrunn (DE) Vertreter:

Prinz & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Rundfunkplatz 2 80335 München (DE) Beschwerdegegner:

Alois Kober GmbH Ichenhauser Strasse 14 89359 Kötz (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Ernicke, Klaus Stefan ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Beim Glaspalast 1 86153 Augsburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Juni 2018 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2722260 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord C.D. Vassoille J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2 722 260.

II. Die nachfolgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1: EP 2 669 153 A1 D2: EP 2 360 543 A1 D3: EP 2 138 387 A1 D4: EP 1 886 905 A1 D5: EP 2 409 903 A1 III. In der angefochtenen Entscheidung war die Einspruchsabteilung u.a. zu dem Schluss gelangt, dass der geänderte Hauptantrag zwar die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ erfülle, dass jedoch der Gegenstand seines Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber den Dokumenten Dl, D2 und D3. IV.

In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020, teilte die Kammer den Parteien u.a. ihre vorläufige Meinung mit, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die Erfordernisse der Artikel 83, 54 und 56 EPÜ erfülle.

V. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 29. November 2021 mit den Parteien als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte abschließend, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1 bis 7, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung und auf Grundlage der in der Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten angepassten Beschreibungsseiten 2 und 4, der Beschreibungsseiten 3 und 5 der Patentsschrift sowie den Zeichnungen mit Figuren, der Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung in eckigen Klammern hinzugefügt):

[1.1] Rangierantrieb (24, 30) für einen Anhänger (10), [1.2] mit einer Zentraleinheit (30), [1.3] mindestens zwei Antriebseinheiten (24), [1.3.1] mit denen Räder (16) des Anhängers (10) angetrieben werden können [1.3.2] und die von der Zentraleinheit (30) angesteuert werden, [1.4] wobei jede Antriebseinheit (24) ein Überprüfungsmodul (40) aufweist, [1.4.1] mit dem Antriebsvorgaben der Zentraleinheit (30) dahingehend überprüft werden können, ob sie erfüllt werden können, [1.5] und wobei ein Rückmeldekanal vorgesehen ist, [1.5.1] mit dem die Antriebseinheiten (24) an die Zentraleinheit (30) zurückmelden können, wenn die Antriebsvorgaben nicht erfüllbar sind, [1.5.2] wobei die Rückmeldung der Antriebseinheiten (24) in einer Leistungsreduktion besteht.

Die Ansprüche 2 bis 10 sind von Anspruch 1 abhängig. Angesichts der von der Kammer zum Hauptantrag getroffenen Entscheidung ist eine Wiedergabe der Hilfsanträge an dieser Stelle nicht erforderlich.

VII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ausführbarkeit der Erfindung Die Beschreibung offenbare in Absatz [0007] eindeutig, dass es sich bei einer Leistungsreduktion um eine Rückmeldung an die Zentraleinheit handele, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann. Der Fachmann wisse somit, welche Bauteile zum Einsatz kommen und wie diese verschaltet sein müssten, um eine Rückmeldung der Antriebseinheit gemäß Anspruch 1 zu bewirken. Die Erfindung sei daher ausführbar im Sinne von Artikel 83 EPÜ.

Neuheit Die von der Einspruchsabteilung festgestellte mangelnde Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Anspruchs 1. Die Merkmale 1.4 und 1.4.1 seien klar und bedürften keiner Interpretation. Es sei offensichtlich, dass das Überprüfungsmodul so konfiguriert sein müsse, dass es die Funktion nach Merkmal 1.4.1 erfüllen könne. Weder sei die Eignung des Überprüfungsmoduls zu diesem Zwecke fakultativ noch könne es sich um einen bloßen Sensor handeln. Merkmal 1.4 besage eindeutig, dass die Antriebseinheit ein Überprüfungsmodul aufweise. Dieses sei somit Teil der Antriebseinheit. Der Begriff "Überprüfung" impliziere ferner einen Vergleich eines Sollwertes mit einem Istwert und gehe somit eindeutig über eine bloße Erfassung eines Istwertes hinaus. Von Merkmal 1.5.2 sei die Rückmeldung einer Ist-Drehzahl nicht umfasst. Bei Zugrundelegen eines entsprechend korrekten Verständnisses sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem Dokument D1, denn dort werde kein Überprüfungsmodul offenbart. Ferner bestehe eine Rückmeldung in D1 nicht in einer Leistungsreduktion. Auch das Dokument D2 offenbare lediglich einen Sensor und kein Überprüfungsmodul im Sinne der Merkmale 1.4 und 1.4.1 und melde im Übrigen eine Drehzahl und keine Leistungsreduktion im Sinne des Merkmals 1.5.2 zurück. In Absatz [0094] der D2 seien lediglich Messeinrichtungen offenbart, jedoch kein Überprüfungsmodul. Entsprechendes gelte im Wesentlichen auch für das Dokument D3, sodass der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber diesem Dokument neu sei.

Erfinderische Tätigkeit Da keines der Dokumente des Standes der Technik, insbesondere nicht die Dokumente D1 bis D3 ein Überprüfungsmodul und eine Rückmeldung in Form einer Leistungsreduktion offenbare, könne auch eine Kombination dieser Dokumente nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. Gleiches gelte auch für eine Kombination mit allgemeinem Fachwissen und ausgehend von D4 und D5. Weder Absatz [0094] noch die ergänzenden Absätze [0102], [0103] oder [0105] des Dokuments D2 lieferten einen Hinweis auf ein Überprüfungsmodul. Insbesondere Absatz [0102] offenbare zwar die Ermittlung von Messdaten, jedoch keine Überprüfung derselben im Sinne des Merkmals 1.4.1. Änderung der Beschreibung Die beantragte Änderung der Beschreibung stelle eine Anpassung an den geänderten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dar. Sie sei daher als zulässig zu erachten.

VIII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ausführbarkeit der Erfindung Es komme bei der Beurteilung der Ausführbarkeit auf den Anspruchswortlaut an. Eine Leistungsreduktion im Sinne von Merkmal 1.5.2 sei ein Verhalten des Antriebs, der in diesem Betriebszustand mit reduzierter Leistung arbeite. Ein entsprechendes Verhalten des Antriebs können per se keine Rückmeldung einer Antriebseinheit an eine Zentraleinheit sein, sodass Anspruch 1 auf eine technische Unmöglichkeit gerichtet sei. Der Fachmann wisse daher nicht, wie er das entsprechende Merkmal in die Praxis umsetzen könne. Ferner bestehe Anspruch 1 im Wesentlichen aus undefinierten Begriffen, deren konkrete Umsetzung nicht beschrieben sei. Insbesondere enthalte das Streitpatent keine Informationen dahingehend, wie eine Überprüfung im Sinne des Anspruchs 1 und eine Berechnung der Leistungsreduktion zu erfolgen habe. Es sei im Übrigen nicht klar, um welche "Leistung" es sich handele.

Neuheit Die Merkmale 1.4 und 1.4.1 seien weit auszulegen. Insbesondere der Begriff "Überprüfungsmodul" sei ein unbestimmter Begriff. Ferner sei das Merkmal 1.4.1 passiv formuliert ("dahingehend überprüft werden können"), sodass eine Überprüfung nach dem anspruchsgemäßen Wortlaut nicht zwingend erfolgen müsse, sondern lediglich erfolgen könne. Im Lichte der Beschreibung in Absatz [0027] des Streitpatents, zweiter Satz, sei klar, dass das Überprüfungsmodul lediglich einen Drehzahlsensor aufweisen könne und die Rückmeldung somit in der Übermittlung einer IstDrehzahl bestehen könne. Im Übrigen definiere Anspruch 1 nicht, wo eine Überprüfung stattfinde. Anspruch 1 schließe nicht aus, dass eine Überprüfung in der Zentraleinheit stattfinde. Gemäß Merkmal 1.5.1 erfolge die Rückmeldung im Übrigen durch die Antriebseinheit und nicht durch das Überprüfungsmodul.

In den Dokumenten D1, D2 und D3 erfolge die Erfassung einer Drehzahl und eine Rückmeldung der Drehzahl über einen Rückmeldekanal. Die Messeinrichtung entspreche somit einem Überprüfungsmodul im Sinne des Merkmals 1.4. Die Leitung (8) stelle ferner einen Rückmeldekanal im Sinne des Merkmals 1.5 dar.

Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Dokumente D4 oder D5 mit den weiteren Dokumenten D2 oder D3. Die objektive technische Aufgabe ausgehend von D4 oder D5 könne darin gesehen werden, einen Rangierantrieb für einen Anhänger zu schaffen, mit dem ein Bediener beim Rangieren des Anhängers unterstützt wird und es leichter möglich ist, den gewünschten Verfahrweg auch einzuhalten. Zur Lösung dieser Aufgabe würde der Fachmann die Dokumente D2 oder D3 heranziehen. Würde der Fachmann die dort offenbarten Überprüfungsmodule in den Rangierantrieben gemäß D4 oder D5 zum Einsatz bringen, könnte somit überprüft werden, ob die Antriebsvorgaben, insbesondere die SollDrehzahl, erfüllt werden können. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher durch den Stand der Technik nahegelegt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch durch die Dokumente D2 oder D3 in Verbindung mit Fachwissen nahegelegt. Insbesondere das Dokument D2 nehme in Absatz [0094] Bezug auf Messeinrichtungen. Absatz [0105] offenbare ferner die Rückmeldung von Antriebsreaktionen an die Steuerung durch Veränderung der Rückstellkraft. Es werde folglich nicht nur die Ist-Drehzahl, sondern auch eine Reaktion zurückgemeldet, nämlich ein Signal, dass die Vorgabe nicht eingehalten werden kann. Es finde somit eindeutig eine Überprüfung im Sinne des beanspruchten Gegenstands statt, denn anders könne keine Rückmeldung einer Antriebsreaktion erfolgen. Im Übrigen werde auf die Absätze [0102] und [0103] der D2 verwiesen. Die Rückmeldung einer Leistungsreduktion sowie die Überprüfung in den Messeinrichtungen seien dem Fachmann somit zumindest nahegelegt.

Zulässigkeit der geänderten Beschreibung Die beantragte Änderung der Beschreibung in den Absätzen [0006] und [0007] der Patentschrift sei nicht zulässig. In Absatz [0007] hätte der Begriff "vorzugsweise" durch den Begriff "erfindungsgemäß" ersetzt werden sollen. Die vorgenommene Streichung des zugehörigen Satzes sei hingegen nicht zulässig. In Absatz [0006], insbesondere Spalte 2, Zeilen 14 bis 27, werde ferner ein Ausführungsbeispiel beschrieben, welches nicht unter den Anspruch 1 falle, da es nicht einer in Absatz [0007] beschriebenen Leistungsreduktion entspreche.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag - Auslegung des Anspruchs 1 2.1 Sowohl für die Frage der Ausführbarkeit als auch für die Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des geänderten Hauptantrages kommt es vorliegend maßgeblich auf die Auslegung des Anspruchswortlauts an.

2.2 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass, bei fachmännisch verständiger Lesart des Anspruchs 1, dem Merkmal 1.4.1 kein rein fakultativer Charakter zukommt. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass der Fachmann das Merkmal 1.4.1 als funktionales Merkmal in einem technisch einschränkenden Sinne dahingehend versteht, dass das Überprüfungsmodul in jedem Fall eingerichtet sein muss, die genannte Funktion zu erfüllen, nämlich zu überprüfen, ob die Antriebsvorgaben der Zentraleinheit erfüllt werden können. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt hat, impliziert dies zumindest einen Vergleich eines Istwertes mit einem Sollwert. Die in Anspruch 1 vorhandene funktionale Definition impliziert somit eine entsprechend geeignete Konfiguration des Überprüfungsmoduls und nicht eine bloße "Mitwirkung" an einer Überprüfung der Antriebsvorgaben, wie von der Einspruchsabteilung unzutreffend angenommen wurde. Unbeachtlich ist auch, dass Anspruch 1 keine weiteren Angaben dahingehend enthält, wie eine Überprüfung und unter Einsatz welcher Bauteile im Einzelnen durchgeführt wird. Angesichts der in Anspruch 1 enthaltenen klaren funktionalen Definition des Überprüfungsmoduls rechtfertigt dieser Umstand jedenfalls keine "weite Interpretation", wie sie der Beurteilung der Einspruchsabteilung zugrunde liegt.

2.3 Das weitere Merkmal 1.5.2 mag zwar im Hinblick auf den Begriff der "Leistungsreduktion" das Erfordernis der Klarheit im Sinne von Artikel 84 EPÜ nicht erfüllen. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass das Streitpatent als Ganzes, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung in Absatz [0007] des Streitpatents, dem Fachmann eine sinnvolle Auslegung des Merkmals 1.5.2 ermöglicht. Der betreffende Absatz lautet wie folgt:

"Vorzugsweise ist vorgesehen, dass die Rückmeldung der Antriebseinheiten in einer Leistungsreduktion besteht. Als Leistungsreduktion wird dabei eine Rückmeldung an die Zentraleinheit verstanden, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann. Es erfolgt also nicht nur eine Rückmeldung, dass die vorgegebene Leistung nicht möglich ist, sondern eine konkrete Angabe der maximal von der entsprechenden Antriebseinheit erzielbaren Leistung."

Hieraus ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass eine Leistungsreduktion im Sinne des Anspruchs 1 eine Rückmeldung an die Zentraleinheit ist, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann.

2.4 Gleichzeitig würde der Fachmann vor diesem Hintergrund Interpretationen ausschließen, nach denen eine "Leistungsreduktion" einen aktuellen Istwert darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang auf Satz 2 des Absatzes [0027] der Patentschrift verwiesen, der ihrer Auffassung nach eine entsprechende Interpretation rechtfertigt. Der in Rede stehende Satz lautet wie folgt:

"Alternativ kann abgefragt werden, welche Drehzahl aktuell von dem Antriebsmotor erzielt werden kann, der mit dem von der Stromgrenze definierten Strom gespeist wird, also die Ist-Drehzahl der "langsameren" Antriebseinheit." Zwar umfasst der Satz den missverständlichen Wortlaut "erzielt werden kann". Aus dem weiteren Wortlaut "welche Drehzahl aktuell..." und "also die IstDrehzahl" ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Satz auf eine echte Alternative, entsprechend dem einleitenden Begriff des Satzes ("Alternativ"), zu einer "Leistungsreduktion" im Sinne des geltenden Anspruchs 1 abstellt.

Anspruch 1 in der erteilten Fassung mag eine entsprechende alternative Ausführungsform gemäß Satz 2 des Absatzes [0027] umfasst haben. Anspruch 1 des geänderten Hauptantrags umfasst jedoch zusätzlich das Merkmal der "Leistungsreduktion" gemäß dem erteilten Anspruch 2. Im Lichte der Beschreibung in Absatz [0007] des Streitpatents ist eine simultane Auslegung im Sinne von Satz 2 des Absatzes [0027] eindeutig ausgeschlossen, denn eine dort offenbarte "IstDrehzahl" stellt gerade keine Information dar, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann. Die Kammer teilt somit die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die bloße Erfassung einer Drehzahl nicht mit einer "Leistungsreduktion" im Sinne des Merkmals 1.5.2 gleichgesetzt werden kann. Dies ergibt sich ungeachtet der Definition in Absatz [0007], wie oben dargelegt, bereits aus Satz 2 des Absatzes [0027], wo eine entsprechende Ausführungsform als Alternative zu einer "Leistungsreduktion" genannt ist. Eine Leistungsreduktion im Sinne des Streitpatents ist folglich ausweislich Absatz [0007] eine Rückmeldung an die Zentraleinheit, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann. Im Streitpatent ist die Rückmeldung einer Ist-Drehzahl demgegenüber als Alternative hierzu genannt (Absatz [0027], Satz 2), die der Fachmann eindeutig als nicht unter den geänderten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fallend ansehen würde.

Aus den vorstehenden Feststellungen der Kammer ergibt sich, dass Anspruch 1, und insbesondere das Merkmal 1.5.2, zumindest nicht so zu verstehen sind, dass eine Rückmeldung eine bloße Ist-Drehzahl ist, welche mit einer entsprechenden Drehzahl-Messeinrichtung erfassbar wäre.

2.5 Ungeachtet dieser ausgeschlossenen Interpretation ist der Begriff der "vorgegebenen Leistung" bzw. der "maximal von der entsprechenden Antriebseinheit erzielbaren Leistung" im Sinne der Beschreibung des Absatzes [0007] weit auszulegen. Aus einer Gesamtschau des Streitpatents ergibt sich nämlich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert hat, dass die Rückmeldung einer "Leistung" im Sinne einer elektrischen Leistung und somit einer konkreten Anzahl an Watt, in dem Streitpatent nicht explizit beschrieben wird.

Das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass die Antriebsvorgabe eine Drehzahl sein kann, auf welche sich die Rückmeldung unter Berücksichtigung der Definition des Absatzes [0007] bezieht (siehe insbesondere die Absätze [0023] bis [0027] des Streitpatents). Die Rückmeldung kann sich jedoch auch auf das Erreichen einer Stromgrenze beziehen (vgl. Absätze [0006] und [0024] des Streitpatents).

Die Kammer interpretiert den Begriff der "Leistung" im Kontext des Streitpatents somit im weiteren Sinne als Bezug nehmend auf eine geeignete leistungsanzeigende Größe, welche zur Überprüfung und entsprechenden Rückmeldung einer Reduktion gemäß Absatz [0007] herangezogen wird.

2.6 Schließlich vermag sich die Kammer der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht anzuschließen, wonach eine Überprüfung nicht zwangsläufig in der Antriebseinheit stattfinden müsse. Dem Merkmal 1.4 entnimmt der Fachmann explizit, dass jede Antriebseinheit ein Überprüfungsmodul aufweist. Zudem melden nach Merkmal 1.5.1 die Antriebseinheiten zurück, wenn die Antriebsvorgaben nicht erfüllbar sind. Eine Überprüfung im Sinne des Merkmals 1.4.1 hat dabei selbstverständlich vor der Rückmeldung zu erfolgen. Die Kammer kann daher keine Grundlage für die Behauptung der Beschwerdegegnerin erkennen, das Überprüfungsmodul müsse nicht zwangsläufig in der Antriebseinheit angeordnet sein, sondern es könne sich um ein verteiltes System handeln, bei der die Überprüfung insbesondere auch in der Zentraleinheit stattfinden könne.

3. Hauptantrag - Ausführbarkeit der Erfindung (Artikel 83 EPÜ) 3.1 Im Lichte der unter Punkt 2. dieser Entscheidung vorgenommenen Auslegung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag offenbart das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

3.2 Im Hinblick auf die Merkmale 1.4 und 1.4.1 ist die Kammer überzeugt, dass der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung des Streitpatents mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, ein Überprüfungsmodul im Sinne dieser Merkmale ohne Weiteres zu implementieren. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend vorgetragen, dass eine Überprüfung offenkundig einen Vergleich zwischen einem Istwert und einem Sollwert umfasst. Der im relevanten technischen Gebiet tätige Fachmann wäre ohne Weiteres in der Lage, eine entsprechende Überprüfung mittels geeigneter Bauteile und entsprechender Verschaltung derselben, umzusetzen.

3.3 Ferner ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, wie unter Punkt 2.3 dargelegt, dass eine "Leistungsreduktion" im Sinne des Merkmals 1.5.2 des Anspruchs 1 eine Rückmeldung an die Zentraleinheit ist, welche reduzierte Leistung anstelle der Leistung, die von der Zentraleinheit tatsächlich vorgegeben ist, von der entsprechenden Antriebseinheit erreicht werden kann.

Aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs 1 ergibt sich weiterhin, dass das Überprüfungsmodul so ausgebildet sein muss, dass die Antriebseinheit zur Übermittlung einer Rückmeldung einer Leistungsreduktion ausgebildet ist. Da eine Rückmeldung ferner eindeutig auf einer Überprüfung mittels des Überprüfungsmoduls beruht (siehe die Merkmale 1.4, 1.4.1, 1.5 und 1.5.1), muss die Überprüfung des Erreichens der Antriebsvorgabe somit in geeigneter Weise zwingend vor der Rückmeldung in dem Überprüfungsmodul stattfinden.

Etwaige verbleibende Unklarheiten, insbesondere die Bedeutung des Wortlauts "Rückmeldung einer Leistungsreduktion" im Anspruch 1, kann der Fachmann ohne Weiteres mit Hilfe der Beschreibung klären. Der Fachmann wird daher auch erkennen, dass es sich bei einer "Leistungsreduktion" im Sinne des Anspruchs 1, anders als es eine isolierte Betrachtung des Begriffs vermuten lassen könnte, nicht um ein Verhalten des Antriebs handelt.

Die Kammer bemerkt in diesem Zusammenhang, dass es, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, bei der Beurteilung der Ausführbarkeit nicht allein auf den Anspruchswortlaut ankommt. Ganz im Gegenteil ist für die Frage der ausreichenden Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ die Offenbarung als Ganzes von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend greift der Fachmann nicht einzelne Begriffe aus dem Anspruch 1 heraus, sondern er ist stets bestrebt, den Anspruch als Ganzes im Lichte der Beschreibung zu verstehen und ihm auf diese Weise einen technisch sinnvollen Gehalt zuzumessen.

3.4 Die Kammer ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der Fachmann bei verständiger Auslegung des Anspruchs 1 im Sinne der Beschreibung die Erfindung ohne Weiteres in die Praxis umsetzen kann. Der Hauptantrag erfüllt somit das Erfordernis von Artikel 83 EPÜ.

4. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 4.1 Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Einwand der mangelnden Neuheit im Hinblick auf die Dokumente D1, D2 und D3 beruht maßgeblich auf einer ungerechtfertigt breiten Interpretation des Anspruchs 1, nach der eine Leistungsreduktion in einer bloßen Rückmeldung einer Ist-Drehzahl bestehen kann und nach der das Überprüfungsmodul dementsprechend lediglich aus einem Drehzahlsensor bestehen kann.

4.2 Wie die Kammer im Zuge ihrer Auslegung des Anspruchs 1 festgestellt hat (siehe insbesondere die Gründe unter Punkt 2.4 dieser Entscheidung), ist eine solche Interpretation nicht von Anspruch 1 umfasst. Die Argumente der Beschwerdegegnerin gehen somit ins Leere, denn keines der Dokumente D1, D2 oder D3 offenbart einen Rangierantrieb, welcher zumindest die Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.5.2 im Sinne der von der Kammer zugrunde gelegten Auslegung offenbart. Insbesondere lehrt keines dieser Dokumente die Bereitstellung eines Überprüfungsmoduls, welches nach einer Überprüfung, ob Antriebsvorgaben erfüllt werden können, eine Leistungsreduktion im Sinne des Absatzes [0007] des Streitpatents an eine Zentraleinheit zurückmeldet. Sämtliche relevanten Dokumente offenbaren allenfalls Messeinrichtungen, die zur Erfassung einer aktuellen Ist-Drehzahl ausgebildet sind sowie die Übermittlung derselben. Eine weitergehende Offenbarung dieser Dokumente wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet.

Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist im Sinne von Artikel 54 EPÜ gegenüber den Dokumenten D1, D2 und D3. 5. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) Ausgehend von D4 oder D5 5.1 Es ist unstreitig, dass die Dokumente D4 und D5 zumindest nicht die Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.5.2 offenbaren. Bei korrekter Auslegung des beanspruchten Gegenstands (vgl. Punkt 2. dieser Entscheidung) mangelt es jedoch auch an einer Offenbarung dieser Merkmale in den Dokumenten D2 und D3 (vgl. Punkt 4. dieser Entscheidung).

5.2 Auch eine Kombination der Dokumente D4 oder D5 mit einem der weiteren Dokumente D2 oder D3 führt den Fachmann daher nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 und sein Gegenstand wird folglich durch eine entsprechende Kombination dieser Dokumente nicht nahegelegt. Vielmehr liegt der Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin eine ungerechtfertigt breite Auslegung des beanspruchten Gegenstandes zugrunde, welche die Kammer aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag.

5.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ gegenüber einer Kombination eines der Dokumente D4 oder D5 mit einem der weiteren Dokumente D2 oder D3. Ausgehend von D2 oder D3 5.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch durch die Dokumente D2 oder D3 in Verbindung mit Fachwissen nicht nahegelegt.

5.5 Insbesondere die in Absatz [0102] des Dokument D2 offenbarten Messeinrichtungen zur Erfassung von Antriebsreaktionen stellen keine Überprüfungsmodule im Sinne des Anspruchs 1 dar. Das Dokument D2 liefert keine Hinweise dahingehend, dass es sich bei den betreffenden Antriebsreaktionen um etwas anderes als erfasste Istwerte handelt, insbesondere um aktuelle dynamische Größen wie Antriebsmoment oder Beschleunigung (siehe insbesondere Absätze [0094] und [0102]).

Eine Überprüfung durch ein Überprüfungsmodul im Sinne des Merkmals 1.4.1, dass also Antriebsvorgaben der Zentraleinheit dahingehend überprüft werden, ob sie erfüllt werden können, lässt sich dem Dokument D2 weder explizit noch implizit entnehmen. Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass nach der Lehre der D2 eine Rückstellkraft am Griffteil des Bedieners in Abhängigkeit von der Antriebsreaktion veränderbar ist (siehe D2 in Absätze [0096] und [0103] bis [0105]). Die rückgemeldete Information, die zu einer Veränderung der Rückstellkraft führt, stellt nämlich jedenfalls keine Leistungsreduktion im Sinne des Merkmals 1.5.2 dar.

5.6 Es ist für die Kammer im Übrigen nicht erkennbar, dass der Fachmann die in D2 offenbarten Messeinrichtungen aus seinem Fachwissen heraus durch Überprüfungsmodule im Sinne des Anspruchs 1 ersetzt hätte. Eine entsprechende Modifizierung des in D2 und D3 offenbarten Rangierantriebes gehört nach der Überzeugung der Kammer nicht zum Fachwissen des Fachmanns, und die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine gegenteiligen Belege erbracht.

5.7 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Dokumenten D2 und D3 in Verbindung mit Fachwissen beruht.

6. Zulässigkeit der Beschreibungsänderung 6.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung der Beschreibung ist zulässig. Artikel 84 EPÜ erfordert, dass geänderte Ansprüche durch die Beschreibung gestützt werden müssen. Die beantragten Änderungen in den Absätzen [0006], [0007] sowie [0027] der Patentschrift stellen in diesem Sinne eine übliche und notwendige Anpassung der Beschreibung an den geänderten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dar.

6.2 Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Änderungen überzeugen die Kammer nicht. Das in Absatz [0006], insbesondere in Spalte 2, Zeilen 14 bis 27 offenbarte Beispiel, gemäß dem eine Antriebsvorgabe einer Drehzahl entspricht und ferner eine Rückmeldung erfolgt, dass eine vordefinierte Stromgrenze erreicht wurde, steht nicht im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 1. Insbesondere entspricht das in Absatz [0006] erläuterte Beispiel der im Rahmen der Beschreibung der Figur 3, insbesondere Absatz [0024], erläuterten Ausführungsform, nach der das Erreichen einer Stromgrenze vor Erreichen der Solldrehzahl zurückgemeldet wird. Eine Streichung der in Rede stehenden Passage der Beschreibung ist somit weder angemessen noch erforderlich.

6.3 Die Streichung des Satzes in Absatz [0007], "Vorzugsweise ist vorgesehen, dass die Rückmeldung der Antriebseinheiten in einer Leistungsreduktion besteht", ist ebenfalls zulässig. Im Rahmen des geänderten Anspruchs 1 ist das vorgenannte Merkmal nicht mehr fakultativ. Ferner findet es bereits durch die geänderte Formulierung in Absatz [0006] der Patentschrift Eingang in die einleitende Beschreibung, nach der zur Lösung der Aufgabe erfindungsgemäß ein Rangierantrieb "mit den Merkmalen des Anspruchs 1" vorgesehen ist.

Die Streichung des in Rede stehenden Satzes in Absatz [0007] ist daher nicht nur unschädlich, sondern vermeidet darüber hinaus eine Redundanz, die sich durch die Formulierung "Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass die Rückmeldung der Antriebseinheit in einer Leistungsreduktion besteht" ergeben würde.

In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass sich die Erfindung, anders als von der Beschwerdegegnerin dargelegt, nicht durch ein einzelnes Merkmal, sondern durch die Gesamtheit aller Merkmale des Anspruchs 1 auszeichnet. Die Herausstellung des auf eine Leistungsreduktion bezogenen Merkmals ist somit weder angemessen noch erforderlich.

6.4 Schließlich steht auch die Streichung des zweiten Satzes des Absatzes [0027] der Patentschrift in Einklang mit dem geänderten Anspruch 1. Die Kammer hat den Satz so ausgelegt, dass er eine echte Alternative zu der von Anspruch 1 umfassten Rückmeldung einer Leistungsreduktion im Sinne des Merkmals 1.5.2 betrifft. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.4 dieser Entscheidung verwiesen. Die Streichung des Satzes in der geänderten Beschreibung ist somit angemessen und erforderlich, denn er betrifft eine andere als die von Anspruch 1 beanspruchte Ausführungsform der Erfindung.

6.5 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die geänderte Beschreibung insbesondere die Voraussetzungen der Regel 80 EPÜ sowie der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ erfüllt und somit zulässig ist.

7. Ergebnis Da der Hauptantrag die Erfordernisse der Artikel 83, 54 und 56 EPÜ erfüllt, die Beschreibungsänderung ferner zulässig ist und die Beschwerdegegnerin darüber hinaus keine weiteren Einwände gegen den Hauptantrag vorgebracht hat, war der Beschwerde stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 10, gemäß Hauptantrag eingereicht mit der Beschwerdebegründung - Beschreibung Seiten 2 und 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2021, - Beschreibung Seiten 3 und 5, gemäß Patentschrift, - Zeichnungen mit Figuren, gemäß Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann R. Lord