Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.11.2021 – T 864/18

Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2021:T086418.20211126

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0864/18 - 3.3.10

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 26. November 2021 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) certoplast Technische Klebebänder GmbH Müngstener Strasse 10 42285 Wuppertal (DE) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdegegner:

tesa SE Hugo-Kirchberg-Strasse 1 22848 Norderstedt (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

tesa SE Hugo-Kirchberg-Straße 1 22848 Norderstedt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Gryczka A. Zellner E. Mille Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2128212 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. März 2018.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechende) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Europäische Patent EP 2 128 212 in geänderter Form unter Artikel 101(3)(a) EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Im Einspruchsverfahren war das Patent unter Artikel 100(a) EPÜ wegen mangelnder Neuheit (Artikel 54 EPÜ) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ), unter Artikel 100(b) EPÜ wegen mangelnder Offenbarung sowie unter Artikel 100(c) EPÜ wegen unzulässiger Änderungen angegriffen worden.

III. In der Einspruchsentscheidung wurde auf die folgenden Dokumente verwiesen, die auch für die vorliegende Entscheidung relevant sind:

D2:

D7:

D11:

IV. WO 02/14446 A1 Vliesstoffe, Herausgeber W. Albrecht et al., 2000, Kapitel 6.2.1.1., Seiten 304 bis 311 Vliesstoffe, Herausgeber J. Lünenschloß et al., 1982, Seiten 170 bis 174 Im Einspruchsverfahren verteidigte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) das Patent in geänderter Form, basierend auf den mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 eingereichten Ansprüchen 1 bis 13. Die Einspruchsabteilung erachtete den darin beanspruchten Gegenstand ausführbar (Artikel 83 EPÜ), neu gegenüber der Offenbarung der Dokumente D1 und D5 (Artikel 54 EPÜ) sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D2 (Artikel 56 EPÜ). Die ausgehend von der ursprünglich eingereichten Anmeldung durchgeführten Änderungen erfüllten ihrer Ansicht nach auch die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

V. Gegen diese Entscheidung reichte die Einsprechende Beschwerde ein, die fristgerecht begründet wurde.

VI. In Erwiderung auf die Beschwerdebegründung reichte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1 bis 5 ein, die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt worden waren. Gleichzeitig argumentierte sie die Gewährbarkeit ihres Hauptantrags, also des im Einspruchsverfahren verteidigten Patents in geänderter Form, sowie der Hilfsanträge.

VII. Von beiden Parteien wurden im Laufe des schriftlichen Verfahrens weitere Schriftsätze eingereicht, mit denen sie zusätzliche Dokumente zum Stand der Technik, sowie Argumente zu Zulässigkeit und Gewährbarkeit ihrer jeweiligen Anträge vorbrachten.

VIII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 19. August 2021 wurden die Parteien über die vorläufige Einschätzung der Kammer informiert.

IX. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 reichte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 6 bis 8 ein.

X. Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:

Klebeband insbesondere zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätze, mit einem Träger auf Vliesbasis, der zumindest einseitig mit einer Klebebeschichtung aus einer Haftklebemasse versehen ist, wobei der Träger ein Flächengewicht von 30 bis 120 g/m2 aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger aus mindestens einer Lage eines vorverfestigten Vlieses, nämlich ein thermisch durch einen beheizten Kalander und/oder mechanisch durch Luft- oder Wasserstrahlen verfestigtes Spinnvlies, ein Meltblown-Vlies oder ein mechanisch durch Luft- und/ oder Wasserstrahlen oder durch Vernadelung verfestigtes Stapelfaservlies, besteht, das mit einer Vielzahl von Fäden übernäht ist, wobei die Fäden in Fransenbindung oder Trikotbindung eingebracht sind und wobei die Fadendichte kleiner ist als 22 Fäden pro 25 mm Breite des Trägers, vorzugsweise zwischen 9 und 20 Fäden pro 25 mm.

XI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 bezieht sich auf die Verwendung eines Klebebands zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätze, wobei der Träger wie in Anspruch 1 des Hauptantrags definiert wird.

XII. Anspruch 1 des für die vorliegende Entscheidung relevanten Hilfsantrags 2 hat den folgenden Wortlaut:

Verwendung eines Klebebands zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätze, mit einem Träger auf Vliesbasis, der zumindest einseitig mit einer Klebebeschichtung aus einer Haftklebemasse versehen ist, wobei der Träger ein Flächengewicht von 30 bis 120 g/m2 aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger aus mindestens einer Lage eines vorverfestigten Vlieses, nämlich ein thermisch durch einen beheizten Kalander und/oder mechanisch durch Luft- oder Wasserstrahlen verfestigtes Spinnvlies, ein Meltblown-Vlies oder ein mechanisch durch Luft- und/ oder Wasserstrahlen oder durch Vernadelung verfestigtes Stapelfaservlies, besteht, das mit einer Vielzahl von Fäden übernäht ist, wobei die Fäden in Fransenbindung oder Trikotbindung eingebracht sind und wobei die Fadendichte kleiner ist als 22 Fäden pro 25 mm Breite des Trägers, vorzugsweise zwischen 9 und 20 Fäden pro 25 mm, wobei die Stichlänge 1,5 bis 5 mm beträgt.

XIII. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 6 sind, wie Anspruch 1 des Hauptantrags, auf ein Klebeband gerichtet. Dieses wird zusätzlich definiert durch folgende Merkmale, die die Verfestigung des Vlieses in der Variante Spinnvlies durch einen beheizten Kalander betreffen:

Hilfsantrag 3:

... wobei die durch eine Spinndüse mittels Heißluftstrom aus der Polymerschmelze erzeugten Endlosfilamente nach Ablage auf ein Transportband direkt im Anschluss thermisch verfestigt werden, ... Hilfsantrag 6:

... wobei die durch eine Spinndüse mittels Heißluftstrom aus der Polymerschmelze erzeugten Endlosfilamente nach Ablage auf ein Transportband, wobei sich die durch die Verwirbelung der Endlosfilamente bei der Ablage ein Vlies ausbildet, das direkt im Anschluss thermisch verfestigt wird, ...

XIV. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 4, 5, 7 und 8 sind, wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, auf die Verwendung eines Klebebands zum Ummanteln von langgestrecktem Gut gerichtet. Sie enthalten jedoch zusätzlich die folgenden Merkmale, die ebenfalls die Verfestigung des Vlieses in der Variante Spinnvlies durch einen beheizten Kalander betreffen:

Hilfsantrag 4:

... wobei die durch eine Spinndüse mittels Heißluftstrom aus der Polymerschmelze erzeugten Endlosfilamente nach Ablage auf ein Transportband direkt im Anschluss thermisch verfestigt werden, ... Hilfsantrag 5 enthält im Anspruch 1 im Vergleich zu Hilfsantrag 4 zusätzlich das weitere Merkmal:

... wobei die Stichlänge 1,5 bis 5 mm beträgt. Hilfsantrag 7 basiert ebenfalls auf Hilfsantrag 4 und enthält in Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal:

... wobei sich durch die Verwirbelung der Endlosfilamente bei der Ablage ein Vlies ausbildet, ... Hilfsantrag 8 enthält in Anspruch 1 im Vergleich zu Hilfsantrag 7 zusätzlich das weitere Merkmal:

... wobei die Stichlänge 1,5 bis 5 mm beträgt.

XV. In ihrer Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der im Hauptantrag beanspruchte Gegenstand nicht neu sei (Artikel 54 EPÜ) und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Artikel 56 EPÜ). Zudem seien die Ansprüche gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung in unzulässiger Weise geändert worden (Artikel 123(2) EPÜ), der beanspruchte Gegenstand sei auch nicht ausführbar (Artikel 83 EPÜ). Der Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ), insbesondere ausgehend von Dokument D2 als nächstliegendem Stand der Technik sei auch für den Gegenstand der vorgelegten Hilfsanträge durchgreifend. Außerdem seien die Hilfsanträge 6 bis 8 verspätet vorgebracht und nicht zum Verfahren zuzulassen.

XVI. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, die durchgeführten Änderungen fänden eine eindeutige Stütze in der Beschreibung der eingereichten Anmeldung (Artikel 123(2) EPÜ). In Bezug auf mangelnde Ausführbarkeit sei die Beurteilung der Einspruchsabteilung nicht zu beanstanden (Artikel 83 EPÜ). Neuheit des Gegenstands des Hauptantrags sei insbesondere gegenüber der Offenbarung des Dokuments D5 gegeben, weil sich das beanspruchte Produkt durch strukturelle Merkmale von bekannten Produkten unterscheide, die ihm aufgrund des Herstellungsverfahrens verliehen würden (Artikel 54 EPÜ). Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D2 sei gegeben (Artikel 56 EPÜ). Insbesondere würden durch den beanspruchten Gegenstand technische Wirkungen erzielt, die aus dem Stand der Technik nicht zu erwarten seien. Diese Wirkungen seien auf die Verwendung eines Vlieses für den Träger des beanspruchten Klebebands zurückzuführen, welches durch eine bestimmte Kombination von Verfestigungsmethoden hergestellt wurde. Die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente D13 bis D19 sowie D21 und D22 seien verspätet vorgelegt und aufgrund mangelnder Relevanz nicht zum Verfahren zuzulassen.

XVII. Anträge der Parteien Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte:

- die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen, die Hilfsanträge 6 bis 8 nicht zum Verfahren zuzulassen die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente D13 bis D22 zum Verfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte:

- - XVIII. die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung auf der Basis der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, oder der Hilfsanträge 6 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021, die Dokumente D13 bis D19, D21 und D22 nicht zum Verfahren zuzulassen.

Am 26. November 2021 fand eine mündliche Verhandlung, mit Einverständnis beider Parteien in Form einer Videokonferenz, statt. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2. Nächstliegender Stand der Technik Die Parteien erachteten die Offenbarung des Dokuments D2 als geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Auch die Kammer stimmt dem zu. Das Dokument befasst sich, wie das Streitpatent, mit Klebebändern insbesondere zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einem Träger auf Vliesbasis (D2: Anspruch 1).

3. Unterscheidungsmerkmale 3.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte ausgehend von der Offenbarung der Ansprüche 1 bis 4 des Dokuments D2. Darin werde ein Klebeband mit einem übernähten Vlies als Träger offenbart, von welchem sich das Klebeband gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags lediglich durch zwei Merkmale unterscheide, nämlich dadurch, dass "die Fäden in Fransenbindung oder Trikotbindung eingebracht sind" und dadurch, dass "die Fadendichte kleiner ist als 22 Fäden pro 25 mm Breite der Trägers".

3.2 Die Beschwerdegegnerin sah ein weiteres Unterscheidungsmerkmal darin, dass das für das Klebeband gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags verwendete Trägervlies nicht nur durch eine bestimmte Art und Weise übernäht sei, sondern dass es sich hierbei grundsätzlich um vorverfestigtes Trägervlies handle, welches zusätzlich mit einer "Vielzahl von Fäden übernäht" sei. Im Dokument D2 hingegen werde diese zweifache Verfestigung nicht eindeutig offenbart. Dies gehe ihrer Ansicht nach insbesondere aus der Beschreibung, Seite 10, Zeile 17 bis Seite 11, Zeile 34, hervor. Sie erachtete auch die Offenbarung der Ansprüche nicht eindeutig. Ihrer Ansicht nach sei die gemäß Anspruch 1 des Streitpatents geforderte zweifache Verfestigung darin nicht offenbart. Um zum Anspruchsgegenstand des Hauptantrags zu gelangen, sei daraus nämlich zumindest eine mehrfach zu tätigende Auswahl aus den in den Ansprüchen des Dokuments D2 offenbarten Merkmalen nötig.

3.3 Die Kammer erachtet die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation aus folgenden Gründen als überzeugender:

3.3.1 Im Anspruch 1 des Dokuments D2 wird ein Klebeband zum Ummanteln von langgestrecktem Gut offenbart. Dieses ist mit einer Klebebeschichtung versehen, die gemäß Beschreibung des Dokuments (Seite 14, Zeile 20) insbesondere eine druckempfindliche Klebemasse ist. Der Träger weist ein Flächengewicht von 20 bis 80 g/m2 auf. Dieser Bereich überlappt zu einem großen Teil mit dem Bereich von 30 bis 120 g/m2 gemäß Hauptantrag. Bezüglich der Offenbarung dieser Merkmale herrschte Einigkeit zwischen den Parteien.

3.3.2 Anspruch 3 des Dokuments D2 bezieht sich auf ein Klebeband nach den Ansprüchen 1 und 2. Der Anspruch offenbart daher insbesondere die Kombination der Merkmale des Anspruchs 1 mit denen des Anspruchs 3. In Anspruch 3 wird das Klebeband zusätzlich dadurch definiert, "dass das Vlies ein Spinnvlies oder Meltblown-Vlies (...) ist, das mit Hilfe eines Kalanders thermisch verfestigt und geprägt ist". Somit offenbart Dokument D2 im Anspruch 3 ein Klebeband, welches wie das Klebeband gemäß Hauptantrag einen Träger aus einem durch beheizten Kalander vorverfestigten Spinnvlies, oder ein, ebenfalls durch beheizten Kalander, vorverfestigtes Meltblown-Vlies, aufweist. Beide Optionen werden vom anspruchsgemäßen Wortlaut umfasst, da darin das Vlies vorverfestigt vorliegt, und die Vorverfestigung im Falle der Verwendung von Spinnvlies thermisch durch einen beheizten Kalander erfolgt, wohingegen die Vorverfestigung im Falle der Verwendung von MeltblownVlies nicht näher definiert wird, und somit auch das in Anspruch 3 von D2 umfasste Verfahren der thermischen Verfestigung durch Kalander umfasst. Insgesamt ist daher aus Anspruch 3 des Dokuments D2 keine Auswahl zu treffen.

3.3.3 Anspruch 4 des Dokuments D2 bezieht sich auf ein Klebeband nach den Ansprüchen 1 bis 3. Der Anspruch offenbart daher insbesondere ein Klebeband, welches zusätzlich zu den im Absatz 3.3.2 genannten Merkmalen auch das Merkmal enthält, "dass das Vlies ein solches ist, das durch ein Übernähen mit separaten Fäden oder durch ein Vermaschen verfestigt ist". Daher ist das gemäß Anspruch 4 des DOkuments D2 verwendete Vlies sowohl "ein Spinnvlies oder Meltblown-Vlies ... das mit Hilfe eines Kalanders thermisch verfestigt und geprägt ist", als auch ein Vlies, "das durch ein Übernähen mit separaten Fäden oder durch ein Vermaschen verfestigt ist". Es zeichnet sich daher durch die beiden genannten Verfestigungen aus. Um zum Gegenstand des Hauptantrags zu gelangen, muss somit aus der Gesamtheit der Ansprüche 1, 3 und 4 des Dokuments D2 lediglich eine einzige Auswahl getroffen werden, nämlich die Variante "Übernähen" statt "Vermaschen" aus Anspruch 4. Eine Mehrfachauswahl ist somit nicht durchzuführen.

3.3.4 Daher offenbart Dokument D2 in den genannten Ansprüchen 1, 3 und 4 ein Klebeband, von dem sich das beanspruchte Klebeband lediglich dadurch unterscheidet, dass "die Fäden in Fransenbindung oder Trikotbindung eingebracht sind" und dadurch, dass "die Fadendichte kleiner ist als 22 Fäden pro 25 mm Breite der Trägers".

3.3.5 Auch die von der Beschwerdegegnerin herangeführte Passage der Beschreibung des Dokuments D2 kann diese Einschätzung nicht widerlegen. Ihrer Ansicht nach seien auf Seite 10, Zeile 22 bis Seite 11, Zeile 23 zunächst lediglich Vliese beschrieben, die einfach verfestigt wurden. Hier werde auch das Verfestigen durch Übernähen offenbart (Seite 10, Zeile 34 bis 35), allerdings nicht in Kombination mit den anderen genannten Verfestigungsverfahren. Diese in den letzten beiden Zeilen der Seite 11 beschriebene Methode werde nämlich nicht im Zusammenhang mit den voranstehend beschriebenen Verfestigungsmethoden zu sehen. Schließlich würden dem Fachmann erst beginnend auf Seite 22, Zeile 25, auch Vliese offenbart, die durch zweierlei Verfahren verfestigt seien. Bei diesen Verfahren erfolge als zweiter Schritt jedoch immer eine Thermofixierung, eine zweifache Verfestigung durch die im Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Verfahren werde jedoch nicht offenbart.

3.3.6 Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass, auch wenn, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, aus der Beschreibung nur entweder einfach vorverfestigte Vliese, oder zweifach verfestigte Vliese mit einer Thermofixierung als zweitem Schritt entnommen werden können, so ist, wie unter den Punkten 3.3.1 bis 3.3.4 dieser Entscheidung erläutert, die Offenbarung der Ansprüche 1 bis 4 bereits eindeutig. Auch wenn die von der Beschwerdegegnerin angeführten Passagen der Beschreibung auch andere Verfestigungen der verwendeten Vliese zulassen, wird dadurch die Offenbarung der Ansprüche nicht in Frage gestellt.

4. Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe 4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die technische Aufgabe im Zusammenhang mit den in den Beispielen der Tabelle 3 beschriebenen Wirkungen definiert. Aus einem Vergleich der Beispiele A und B mit den erfindungsgemäßen Beispielen 1.) bis 3.) ergebe sich, dass unter Verwendung der anspruchsgemäßen Verfestigungen der verwendeten Vliese die hergestellten Klebebänder bei vergleichbaren mechanischen Eigenschaften ein geringeres Gewicht aufwiesen. Dies zeige sich in der Möglichkeit, eine geringere Anzahl an Nähfäden zu verwenden, was sich in einer geringen Fadendichte von kleiner als 22 Fäden, nämlich nur 12 bis 14, pro 25 mm Breite des Trägers bemerkbar mache. Ihrer Ansicht nach entspreche das in der Tabelle angeführte Beispiel B einem Klebeband, welches entsprechend D2, Seite 11, Zeile 25 bis 34 hergestellt wurde, also unter Verwendung eines Stapelfaservlieses, welches zur Verfestigung thermofixiert wurde.

4.2 Die Beschwerdeführerin führte an, dass in Ermangelung geeigneter Nachweise von durch die vorstehend genannten Unterscheidungsmerkmale hervorgerufenen besonderen technischen Wirkungen das objektive technische Problem lediglich darin zu sehen sei, die generische Offenbarung des Übernähens gemäß D2 konkret zu gestalten.

4.3 Auch nach Auffassung der Kammer kann die objektive technische Aufgabe in der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Weise formuliert werden. Der Verweis auf eine für die erfindungsgemäßen Beispiele 1.) bis 3.) gezeigte Wirkung gegenüber Beispiel B kann nicht überzeugen, da gemäß Beispiel B kein übernähtes Vlies verwendet wurde (siehe Absatz [0071] des Streitpatents), und somit auch keine auf einem Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem in D2 offenbarten Klebeband beruhende Wirkung gezeigt wurde. Ebenso kann aus einem Vergleich mit Beispiel A nicht der Schluss gezogen werden, dass gegenüber D2 eine Verbesserung vorliegt, da hier keine Vorverfestigung des verwendeten Vlieses vorgenommen wurde (siehe Absatz [0071] des Streitpatents), und somit ebenfalls kein Vergleich zu D2 möglich ist. Da von der Beschwerdegegnerin zudem keine Argumente vorgebracht wurden, inwiefern durch die unter Punkt 3.3.4 dieser Entscheidung genannten Unterscheidungsmerkmale besondere technische Wirkungen hervorgerufen werden, und auch für die Kammer keine derartigen Wirkungen ersichtlich sind, ist die technische Aufgabe wie vorstehend angegeben zu definieren.

5. Lösung der technischen Aufgabe Die gemäß Streitpatent vorgeschlagene Lösung der technischen Aufgabe besteht darin, das Übernähen eines in D2 offenbarten Vlieses derart zu gestalten, dass die Fäden in Fransenbindung oder Trikotbindung eingebracht sind, wobei die Fadendichte kleiner ist als 22 Fäden pro mm Breite des Trägers. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Aufgabe tatsächlich gelöst wurde. Gemäß Beschreibung des Streitpatents wurden die in den Beispielen 1.) bis 3.) der Tabelle 3 verwendeten Vliese in Fransenbindung übernäht (Absatz [0073]). Dass auch ein Übernähen in Trikotbindung ebenso zu einem Produkt führt, welches als Klebeband zum Ummanteln von langgestrecktem Gut eingesetzt werden kann, wurde weder von der Beschwerdeführerin bestritten, noch wird dies von der Kammer angezweifelt.

6. Naheliegen der vorgeschlagenen Lösung 6.1 Nach Auffassung der Kammer kann davon ausgegangen werden, dass der Fachmann auf der Suche nach einer Lösung für das genannte technische Problem zunächst die bereits im Dokument D2 selbst offenbarte Information heranziehen wird. In Bezug auf den Vorgang des Übernähens wird darin auf das Einnähen oder Nähwirken von durchgehenden textilen Fäden verwiesen. Hierzu werden dem Fachmann Nähwirkmaschinen des Typs "Maliwatt" der Firma Karl Mayer, ehemals Malimo, vorgeschlagen (Seite 11, Zeilen 18 bis 24). Der Fachmann wird dadurch also zunächst auf Dokumente zugreifen, in denen die Verwendung derartiger Maschinen beschrieben wird.

6.2 Von der Beschwerdeführerin wurde hierzu auf Dokument D11 verwiesen. Das Dokument erläutert auf den Seiten 170, rechte Spalte, bis 173, erste Zeile, den Begriff "Nähwirkerei" und die Durchführung des Übernähens von Vliesen unter Verwendung von Maschinen des Typs Maliwatt der Malimo-Serie. Der Fachmann entnimmt dem Dokument, dass bei diesem Verfahren die Nähfäden entweder in Fransen- oder in Trikotlegung verarbeitet werden (Seite 171, rechte Spalte, vorletzte und letzte Zeile), und zwar in einer Fadendichte von 3 bis 18 Nadeln pro 25 mm (Seite 172, linke Spalte, vorletzte Zeile). Damit erhält der Fachmann auf der Suche nach einer konkreten Ausführung des in D2 offenbarten Übernähens die Information, dies entsprechend den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu gestalten. Eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ ist hierzu nicht erforderlich.

6.3 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, der Fachmann erhalte aus Dokument D11 keine Information darüber, dass sich die darin beschriebenen Methoden auch für die Herstellung von Vliesen für Klebebänder eigneten, auch wenn im Dokument eine Vielzahl unterschiedlicher Anwendungsmöglichkeiten erwähnt seien (Seite 172, letzter Absatz der rechten Spalte bis Seite 173, erste Spalte). Daher würde der Fachmann die darin offenbarte Präzisierung von Bindungsart und Fadendichte nicht zwangsläufig mit der Offenbarung des Dokuments D2 kombinieren. Auch fehle es an einer Verbindung zwischen den technischen Lehren der Dokumente D2 und D11. 6.4 Dieses Argument erachtet die Kammer nicht für überzeugend. Zwar wird der Fachmann in D11 nicht ausdrücklich auf das Anwendungsgebiet der Klebebänder hingewiesen, jedoch geht aus dem Dokument auch nicht hervor, warum sich die offenbarten Nähverfahren neben den vielfältigen erwähnten Anwendungen nicht auch für die Anwendung auf dem Gebiet der Klebebänder eignen sollten. Des weiteren entnimmt der Fachmannn dem Dokument D2 eine Verbindung zu Dokumenten, die sich mit dem Übernähen von Vliesen nach dem Maliwatt-Verfahren beschäftigen (siehe die vorstehend genannte Passage auf Seite 11, Zeilen 18 bis 24), also beispielsweise Dokument D11. 6.5 Zusammenfassend kommt die Kammer daher zu der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D2 unter Berücksichtigung der technischen Lehre des Dokuments D11 nahegelegt wird. Der Antrag erfüllt daher nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ, er ist somit nicht gewährbar.

Hilfsanträge 7. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Hilfsanträge 6 bis 8 nicht zum Verfahren zuzulassen. Da diese jedoch, wie nachfolgend erläutert, nicht gewährbar sind, erübrigt sich eine Entscheidung über deren Zulässigkeit.

8. Die Auffassung der Parteien stimmte dahingehend überein, dass lediglich das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aufgenommene Merkmal, "wobei die Stichlänge 1,5 bis 5 mm beträgt", für die Berücksichtigung der Beurteilung von erfinderischer Tätigkeit von Relevanz sei. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die in den verbleibenden Anträgen aufgenommenen Merkmale keinen Beitrag zu erfinderischer Tätigkeit leisten können. Diese Merkmale wurden nach Angabe der Beschwerdeführerin lediglich im Hinblick auf einen ebenfalls vorgebrachten Einwand der unzulässigen Erweiterung aufgenommen. Sie sah jedoch darauf basierend keine Grundlage für erfinderische Tätigkeit. Im Laufe des schriftlichen Verfahrens wurden von den Parteien in Bezug auf die zusätzlich in diesen Anträgen enthaltenen Merkmale ebenfalls keine Argumente bezüglich erfinderischer Tätigkeit vorgebracht. Eine Erörterung von erfinderischer Tätigkeit für den Gegenstand der Hilfsanträge 1 und 3 bis 8 erübrigt sich daher.

9. Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 9.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass statt eines Klebebands als solches dessen Verwendung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut beansprucht wird. Zudem wurde für die Definition des Klebebands das zusätzliche Merkmal "wobei die Stichlänge 1,5 bis 5 mm beträgt" in den Anspruch aufgenommen.

9.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dieses Merkmal zeige ebenfalls, dass durch die gezielte Auswahl an Vorverfestigungsmethoden eine Reduzierung des Endgewichts der im Anspruch definierten Träger für Klebebänder erreicht werden könne, ohne dass sich dadurch die mechanischen Eigenschaften verschlechterten.

9.3 Auch diese Argumentation basiert jedoch nicht auf einem Unterscheidungsmerkmal zum nächstliegenden Stand der Technik, Dokument D2. Da weder eine alleine durch das zusätzliche Merkmal hervorgerufene technische Wirkung, noch eine synergistische Wirkung in Zusammenhang mit den bereits behandelten Unterscheidungsmerkmalen geltend gemacht wurde, ist die technische Aufgabe nach wie vor lediglich in der weiteren Ausgestaltung des in D2 offenbarten Begriffs "Übernähen" zu sehen.

9.4 Auch dieses Merkmal ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Vliesen nach dem Nähwirkverfahren bekannt. Es wird beispielsweise im von der Beschwerdeführerin herangezogenen Dokuments D7 offenbart. In Tabelle 6-4 des Dokuments (Seite 311) werden für verschiedene Modelle von Nähwirkmaschinen Malimo des Typs Maliwatt Stichlängen angegeben, die alle im Bereich zwischen 0,5 - 5,0 mm liegen. Somit kann auch das zusätzliche Merkmal gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

9.5 Die Beschwerdegegnerin argumentierte wiederum, dass der Fachmann auch Dokument D7 nicht entnehmen könne, dass die darin offenbarte technische Lehre auch für das Gebiet der Klebebänder anwendbar sei, weil im Dokument keine diesbezüglichen Hinweise enthalten seien. Dieses Argument kann jedoch, wie bereits unter Punkt 6.4 dieser Entscheidung erläutert, nicht überzeugen.

9.6 Die Beschwerdegegnerin argumentierte des weiteren, dass der Fachmann zunächst die in der Beschreibung des Streitpatents selbst angegeben Werte für die Stichlänge und die Fadendichte einstellen würde, also 22 bis 28 Fäden pro 25 mm bzw. 1,0 bis 1,3 mm, anstatt in der Literatur nach weiteren Dokumenten zu suchen, die davon abweichende Werte offenbarten.

9.7 Auch dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen. Selbst wenn der Fachmann auf der Basis von zusätzlichen Informationen auch andere Merkmale zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe in Betracht ziehen könnte, würde ihn dies nicht davon abhalten, den von der Beschwerdeführerin angeführten Stand der Technik in Betracht zu ziehen und die gestellte Aufgabe gemäß den darin offenbarten Angaben zu lösen. Wie bereits erläutert, ist hierzu keine erfinderische Tätigkeit vonnöten.

9.8 Auch Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar, weil die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ nicht erfüllt werden.

10. Da weder der von der Patentinhaberin vorgelegte Hauptantrag, noch einer der vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 8 den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ genügt, ist das Streitpatent zu widerrufen. Weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gründe können daher unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Rodríguez Rodríguez P. Gryczka