Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.11.2021 – T 674/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2021:T067418.20211125

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0674/18 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 25. November 2021 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Henkel AG & Co. KGaA CLI Patents Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

PPG Industries, Inc. One PPG Place Pittsburgh, Pa.15272 (US) (Einsprechender 1) Vertreter:

f & e patent Braunsberger Feld 29 51429 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

CHEMETALL GmbH Trakehner Strasse 3 60487 Frankfurt (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

BASF IP Association BASF SE G-FLP-C006 67056 Ludwigshafen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Januar 2018 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2255026 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Miller N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP 2 255 026 B1 (im Folgenden:

das Patent) betrifft ein chromfreies wässriges Mittel basierend auf wasserlöslichen Verbindungen von Titan und/oder Zirkon und ein Verfahren für die korrosionsschützende Konversionsbehandlung von metallischen Oberflächen.

II. Gegen das Patent wurde jeweils Einspruch eingelegt von PPG Industries, Inc. (Einsprechende 1) und Chemetall GmbH (Einsprechende 2). Als Einspruchsgründe wurden unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung (Artikel 100 c) EPÜ), unzureichende Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) sowie mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) geltend gemacht.

III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass das Patent zwar die Erfordernisse der Artikel 123(2) und 83 EPÜ erfüllt, allerdings der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu ist und dass das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß den während der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017 eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2 nicht den Erfordernissen des EPÜ genügt.

IV. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

V. Eine mündliche Verhandlung fand am 25. November 2021 in Abwesenheit der Einsprechenden 2 statt, wie von dieser zuvor schriftlich angekündigt (siehe Artikel 15(3) VOBK 2020 und Regel 115(2) EPÜ).

VI. Anträge Folgende Anträge wurden am Ende der mündlichen Verhandlung bestätigt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf Grundlage des Hilfsantrags 2 aufrechtzuerhalten, der auch der angefochtenen Entscheidung als Hilfsantrag 2 zugrunde lag. Die Einsprechende 1 (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

VII. Wortlaut der relevanten Ansprüche Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Ein wässriges chromfreies Mittel für die korrosionsschützende Konversionsbehandlung von metallischen Oberflächen enthaltend (A) ein oder mehrere wasserlösliche Verbindungen enthaltend zumindest ein Atom ausgewählt aus den Elementen Titan und/oder Zirkon, wobei die Gesamtkonzentration an diesen Elementen 2,5·10-4 mol/l nicht unterschreitet, aber nicht größer als 2,0·10-2 mol/l ist.

(B) ein oder mehrere wasserlösliche Verbindungen als Quelle für Fluorid-Ionen enthaltend zumindest ein Fluor-Atom, wobei das Mittel die benannten Elemente der jeweiligen Komponenten (A) und (B) in einem molaren Verhältnis A : B von 1 : z enthält, wobei z eine reelle Zahl und größer als 6 ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Mittel zusätzlich (C) ein oder mehrere wasserlösliche Verbindungen, die Kupfer-Ionen freisetzen, enthaltend zumindest ein Kupfer-Atom, sowie (D) ein oder mehrere wasserlösliche und/oder wasserdispergierbare Verbindungen, die Metall-Ionen freisetzen, aber keine Quelle für Fluorid-Ionen sind, enthaltend zumindest ein Metall-Atom ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Kalzium, Aluminium und/oder Eisen enthalten sind, wobei das molare Verhältnis D : B der Gesamtzahl der Metall-Atome der Komponente (D) zur Gesamtzahl der Fluor-Atome der Komponente (B) nicht kleiner als ist, wobei sich Komponente (D) zumindest aus einer wasserlöslichen Verbindung enthaltend zumindest ein Aluminium-Atom und einer wasserdispergierbaren Verbindung auf Basis von Silikaten enthaltend Aluminium zusammensetzt und das molare Verhältnis der Gesamtzahl der Aluminium-Ionen der Komponente (D) zur Gesamtzahl der Fluor-Atome der Komponente (B) nicht größer als ist."

VIII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den dieser Entscheidung alleinig zugrundeliegenden Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Änderungen Die Änderungen in Anspruch 1 spiegelten die Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung in den Ansprüchen 5 bis 7 sowie der Beschreibung auf den Seiten 10 und 11 wider - vgl. diesbezüglich die A1-Publikation. Insbesondere der Wortlaut des Anspruchs 7 ("Mittel gemäß einem oder beiden der Ansprüche 5 und 6 ...") bilde eine "Klammer", die die in den Ansprüchen 5 und 6 jeweils beschriebenen Ausführungsformen kombinierend zusammenführe.

Zudem generiere die Einschränkung der Liste der möglichen Metall-Atome für Komponente (D) gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 5 keine neue Lehre in Bezug auf das in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 definierte molare Verhältnis D : B. b) Ausführbarkeit Das Patent zeige anhand der Beispiele, wie ein wässriges Mittel ähnlich demjenigen gemäß Anspruch 1 konkret hergestellt und eingesetzt werden könne. Das Patent offenbare zudem in den Absätzen [0011] bis [0020] im Detail, welche Inhaltsstoffe des Mittels entscheidend für die erforderliche Ausbildung der Konversionsschicht seien, und in welchen molaren Verhältnissen diese eingesetzt werden sollen. Die beanspruchten Mittel seien von einem Fachmann daher ohne weiteres herstellbar, auch wenn das Patent kein konkretes Ausführungsbeispiel für ein Mittel nach Anspruch 1 offenbare.

Die Bestimmung und Charakterisierung einer Konversionsschicht und ihres Schichtgewichts gemäß den Ansprüchen 2 und 5 liege im Rahmen der experimentellen Routine des Fachmanns. Das Patent verdeutliche in Absatz [0019] und in den Ansprüchen 2 und 5, dass das molare Verhältnis D : B der Gesamtzahl der Metall-Atome der Komponente (D) zur Gesamtzahl der Fluor-Atome der Komponente (B) entscheidend sei, um die Ausbildung einer Konversionsschicht in der erforderlichen Menge unter den vorgegebenen definierten Bedingungen zu ermöglichen. Die Lehre in Absatz [0019] und in Anspruch 2 sei diesbezüglich nicht widersprüchlich, sondern weise den Fachmann vielmehr darauf hin, dass eine Ober- und Untergrenze für das molare Verhältnis D : B zu beachten sei, um ein bestimmtes Mindestschichtgewicht zu erzielen.

IX. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Änderungen Ein in Anspruch 1 definiertes Mittel enthaltend eine Kombination von Aluminiumverbindungen sei nicht direkt und unzweideutig aus der Lehre der Ansprüche 5 bis 7 sowie der Beschreibung auf den Seiten 10 und 11 ableitbar. Vielmehr handele es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine zwar theoretisch mögliche, nicht aber konkret beschriebene Auswahl aus der Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung. Zudem generiere die Einschränkung der Liste der möglichen in der Komponente (D) vorhandenen MetallAtome eine neue Lehre in Bezug auf das molare Verhältnis D : B, das in Anspruch 1 definiert werde. Die Änderungen in Anspruch 1 gingen daher über die Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.

b) Ausführbarkeit Das Patent offenbare kein Ausführungsbeispiel für ein Mittel gemäß Anspruch 1, das den Fachmann bei der Nacharbeitung anleiten könne. Ein Fachmann sei ohne konkrete Handlungsanweisungen nicht in der Lage, das in den Ansprüchen 2 und 5 definierte Resultat zu erzielen, nämlich dass das molare Verhältnis D : B der Gesamtzahl der Metall-Atome der Komponente (D) zur Gesamtzahl der Fluor-Atome der Komponente (B) keinen Wert unterschreitet, für den nach dem In-Kontakt-Bringen des Mittels mit einer Eisenoberfläche bei einer Behandlungsdauer von 90 s und einer Behandlungstemperatur von 30°C auf dieser eine Schichtauflage von weniger als 20 mg/m2 bezogen auf die Elemente der Komponente (A) ausgewählt aus Titan und/ oder Zirkon resultiere.

Zudem sei fraglich, ob eine Unterschreitung des Verhältnisses der Komponente (D) zu Komponente (B) gemäß Anspruch 2 oder vielmehr eine Überschreitung des Verhältnisses der Komponente (D) zu Komponente (B) gemäß der Lehre in Absatz [0019] des Patents zu vermeiden sei, um das gemäß Anspruch 2 und 5 erforderliche Schichtgewicht zu erhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag 2 - Artikel 123(2) EPÜ 1.1 Der geänderte Anspruch 1 beruht im Wesentlichen auf der kombinierten Lehre der Ansprüche 1, 5, 6 und 7 der ursprünglich eingereichten Anmeldung (es wird dem Vorbringen der Beteiligten entsprechend Bezug genommen auf die Offenlegungsschrift WO 2009/115504 A1, im Folgenden: die Anmeldung).

1.2 Die im Vergleich zu Anspruch 1 der Anmeldung vorgenommenen Änderungen betreffen maßgeblich die Definition der Verbindungen der Komponente (D). Zum einen wurde in einer ersten Änderung ("Änderung 1") die Liste der möglichen von den Verbindungen der Komponente (D) freizusetzenden Metall-Ionen auf die in Anspruch 5 der Anmeldung genannten Metall-Atome eingeschränkt.

Weiterhin wurde in einer zweiten Änderung ("Änderung 2") ergänzt, dass sich die Komponente (D) "zumindest aus einer wasserlöslichen Verbindung enthaltend zumindest ein Aluminium-Atom und einer wasserdispergierbaren Verbindung auf Basis von Silikaten enthaltend Aluminium zusammensetzt".

1.3 zu "Änderung 1" 1.3.1 Die Einschränkung der Liste der möglichen von den Verbindungen der Komponente (D) freizusetzenden MetallIonen entspricht der Offenbarung in Anspruch 5 der Anmeldung. Diese Einschränkung auf Basis von Anspruch 5 führt zu einer Änderung der Bedeutung des in Anspruch 1 definierten molaren Verhältnisses D : B, da für die Komponente (D) nur noch der molare Anteil der in Anspruch 1 definierten Metall-Atome zu berücksichtigen ist.

Allerdings geht diese indirekte Änderung des zu erwartenden Wertebereichs des Verhältnisses D : B nicht über die Lehre der Anmeldung hinaus. Sowohl Anspruch 1 der Anmeldung als auch der geänderte Anspruch 1 definieren beide nur ein Minimum für das Verhältnis D : B. Ausgehend von diesem Minimum ist der Wertebereich für das Verhältnis von D : B sowohl in Anspruch 1 der Anmeldung als auch in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nach oben offen.

Die Einschränkung der Liste der einsetzbaren MetallAtome in Komponente (D) ändert daran nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass der geänderte Wertebereich für das Verhältnis von D : B breiter ist als für das Verhältnis D : B bezugnehmend auf die in Anspruch 1 der Anmeldung definierte Liste an möglichen Metall-Atomen in der Komponente (D).

1.4 Zudem ist im Kontext der Anmeldung für den fachkundigen Leser unmittelbar erkennbar, dass das in Anspruch 1 definierte Verhältnis der Gesamtzahl der Metall-Atome der Komponente (D) zur Gesamtzahl der Fluor-Atome der Komponente (B) gebildet wird, um ein Verhältnis der Fluorid-bindenden Metall-Ionen zu Fluorid-Ionen zu bestimmen. Bei den für die Bildung des molaren Verhältnisses in Betracht kommenden freisetzbaren Metall-Ionen der Komponente (D) handelt es sich daher nicht um beliebige Metall-Ionen, sondern im Zusammenhang von Anspruch 1 nur um diejenigen Metall- Ionen, die von den in der Komponente (D) genannten Metall-Atomen gebildet werden können.

Das gleiche Verständnis gilt auch für den Anspruch 5 der Anmeldung, der als abhängiger Anspruch den Schutzbereich des Anspruchs 1 klar erkennbar einschränken soll. Auch der ursprünglich eingereichte Anspruch 5 wird von einem Fachmann dahingehend verstanden, dass für das zu bildende Verhältnis D : B nur die Metall-Atome der Komponente (D) zu berücksichtigen sind, die auch in Anspruch 5 aufgelistet werden, also ein Metall-Atom ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Kalzium, Aluminium und/oder Eisen.

Die "Änderung 1" beruht daher auf einer einfachen Kombination der Ansprüche 1 und 5 der Anmeldung und geht nicht über die Lehre der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

1.5 zu "Änderung 2" 1.5.1 Gemäß "Änderung 2" definiert Anspruch 1, dass die Komponente (D) eine Kombination von aluminiumhaltigen Verbindungen enthält, nämlich eine wasserlösliche Verbindung enthaltend zumindest ein Aluminium-Atom und eine wasserdispergierbare Verbindung auf Basis von Silikaten enthaltend Aluminium.

1.5.2 Es ist unstreitig, dass die im Folgenden im Wortlaut wiedergegebenen Ansprüche 5 und 6 der Anmeldung jede der beiden Klassen von Aluminiumverbindungen gemäß "Änderung 2" offenbart. Anspruch 5 der Anmeldung:

"Mittel gemäß einem oder mehreren der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich Komponente (D) zumindest aus einer wasserlöslichen und/oder wasserdispergierbaren Verbindung enthaltend zumindest ein Metall-Atom ausgewählt aus der Gruppe Kalzium, Aluminium und/oder Eisen zusammensetzt, vorzugsweise zumindest aus einer wasserlöslichen Verbindung enthaltend zumindest ein Aluminium-Atom zusammensetzt." Anspruch 6 der Anmeldung:

"Mittel gemäß einem oder mehreren der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Komponente (D) zumindest aus einer wasserdispergierbaren Verbindung auf Basis von Silikaten enthaltend Aluminium zusammensetzt, vorzugsweise aus Aluminiumsilikat mit einem Verhältnis von Aluminium- zu Silizium-Atomen von zumindest 1 : 3."

1.5.3 Allerdings wird in Punkt II.8.2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 erforderliche Kombination einer wasserlöslichen Verbindung enthaltend zumindest ein Aluminium-Atom und einer wasserdispergierbaren Verbindung auf Basis von Silikaten enthaltend Aluminium nicht in der Anmeldung offenbart wird.

Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen.

1.5.4 Gemäß Anspruch 5 der Anmeldung kann es sich bei der Komponente (D) um eine wasserlösliche und/oder eine wasserdispergierbare Verbindung handeln. Anspruch 5 gibt daher die Möglichkeit vor, dass die Komponente (D) eine Kombination zumindest einer wasserlöslichen und einer wasserdispergierbaren Verbindung enthält. Diese Interpretation des Wortlauts von Anspruch 5 korreliert auch mit der Lehre im dritten Absatz auf Seite 11 der Anmeldung, wonach gemäß einer bevorzugten Ausführungsform des erfindungsgemäßen Mittels die Komponente (D) zumindest teilweise zusammengesetzt ist aus wasserlöslichen und/oder wasserdispergierbaren Verbindungen, die Aluminium-Ionen enthalten, wobei das molare Verhältnis D : B der Gesamtzahl an AluminiumAtomen der Komponente (D) zur Gesamtzahl an FluorAtomen der Komponente (B) vorzugsweise nicht größer als (z-6)/z ist.

Der Einsatz einer Kombination von wasserlöslichen und wasserdispergierbaren Aluminiumverbindung ist daher sowohl in Anspruch 5 als auch auf Seite 11 der Anmeldung direkt und unmittelbar offenbart. Eine auf Seite 11 genannte wasserlösliche Verbindung, die Aluminium-Ionen enthält ist zudem nichts anderes als eine Verbindung gemäß Anspruch 5 der Anmeldung, die zumindest ein Aluminium-Atom enthält.

1.5.5 Die Einschränkung der wasserdispergierbaren Verbindung auf die breiteste der in der Anmeldung genannten Klasse von Verbindungen (siehe Seite 10, letzter Absatz und Anspruch 6), nämlich die aluminiumhaltigen Silikate, ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der Anmeldung und stellt an sich keinen Auswahlschritt dar. Darüber hinaus bestätigt auch der Anspruch 7 der Anmeldung, dass eine Kombination der Offenbarung der Ansprüche 5 und 6 gemäß der Anmeldung angedacht ist, denn Anspruch 7 ist rückbezogen auf ein "Mittel gemäß einem oder beiden der Ansprüche 5 und 6". Der Bezug auf beide Ansprüche 5 und 6 verdeutlicht unmittelbar, dass die Komponente (D) eine Kombination der in Anspruch 6 genannten wasserdispergierbaren Aluminiumverbindungen mit den in Anspruch 5 genannten wasserlöslichen Aluminiumverbindungen enthalten kann.

1.5.6 Die "Änderung 2" stellt daher keine Auswahl aus der theoretisch möglichen Offenbarung der Anmeldung dar, sondern ergibt sich vielmehr direkt und unmittelbar aus der Offenbarung der Ansprüche 5 und 6 der Anmeldung, wird durch Anspruch 7 der Anmeldung bestätigt und entspricht zudem der Lehre auf Seite 10 und 11 der Anmeldung.

Die "Änderung 2" geht mithin ebenfalls nicht über die Lehre der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

1.6 Der Gegenstand des Hilfsantrag 2 erfüllt folglich die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

2. Artikel 100 b) EPÜ 2.1 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern kann ein Einwand bezüglich mangelnder Offenbarung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn ernsthafte, durch nachprüfbare Fakten erhärtbare Zweifel an der Ausführbarkeit glaubhaft gemacht werden können (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, 2019, Kapitel II.C.9.).

2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auf ein wässriges Mittel gerichtet. Das Patent offenbart in den Beispielen, wie derartige Mittel hergestellt werden können. Auch wenn in diesen Beispielen keines der Mittel eine gemäß Anspruch 1 erforderliche Kombination von Aluminiumverbindungen enthält, so verdeutlichen diese Beispiele, welche Komponenten in welchen Einsatzmengen üblicherweise eingesetzt werden können. Die Herstellung eines entsprechenden wässrigen Mittels gemäß Anspruch 1 durch Mischen der erforderlichen Komponenten stellt den Fachmann daher vor keinerlei erkennbare Schwierigkeiten.

2.3 Es ist weiterhin kein Grund erkennbar, warum der Fachmann unzumutbaren Aufwand benötigen soll, um die in den Ansprüchen 2 und 5 definierte Ausbildung der Schichtgewichte der Konversionsschicht zu bestimmen. Die Messung von Schichtgewichten beispielsweise mittels Röntgenfluoreszenzanalyse fällt vielmehr in den Rahmen der experimentellen Routine des Fachmanns. Die Rahmenbedingung unter denen das gewünschte Schichtgewicht zu erzielen ist, also in welchem Zeitraum und bei welcher Temperatur, werden in den Ansprüchen 2 und 5 zudem genannt.

2.4 Weiterhin offenbart das Patent in den Absätzen [0011] bis [0020] im Detail, wie sich das Schichtgewicht der Konversionsschicht durch Anpassung der Konzentration der Metalle bzw. die Einhaltung der Verhältnisse A : C und D : B beeinflussen lässt. Daher gibt das Patent dem Fachmann auch eine Lehre an die Hand, mittels der er das gemäß den Ansprüchen 2 und 5 gewünschte Schichtgewicht erzielen und anpassen kann. Die gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Mengen der Komponenten unter Berücksichtigung ihrer molaren Verhältnisse liegt im Rahmen der experimentellen Routine des Fachmanns.

2.5 Diese Ansicht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verhältnis D : B einerseits nicht so gering (siehe Anspruch 2: "keinen Wert unterschreitet") und anderseits auch nicht so hoch sein soll (siehe Absatz [0019] des Patents: "keine Werte überschreitet"), dass ein Schichtgewicht von weniger als 20 g/m2 erzielt wird. Vielmehr unterstreicht dies, dass die Einstellung des Verhältnisses D : B wesentlich für die Erzielung des gewünschten Schichtgewichts ist. Diese Lehre des Patents entspricht dabei auch dem gängigen Erfahrungsschatz des Fachmanns, dass ein Verhältnis von Inhaltsstoffen üblicherweise in einem bestimmten Bereich liegen muss, um optimale Reaktionsbedingungen zu erzielen.

Daher liegt kein Grund vor, die Richtigkeit der Begründung in Punkt II.3 der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Patents auf Basis von Hilfsantrag 2 daher nicht entgegen.

3. Zurückverweisung Eine Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gemäß dem Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht abschließend erfolgt. Dementsprechend ist dieser Einspruchsgrund nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und wurde von den Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren auch nicht adressiert.

Es liegen daher besondere Gründe nach Artikel 11 VOBK 2020 vor, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung des Einspruchs rechtfertigen (Artikel 111(1) EPÜ). Dies wurde von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold