Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.11.2021 – T 22/19
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2021:T002219.20211124
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0022/19 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 24. November 2021 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Wagner Albiger & Partner Patentanwälte mbB Siegfried-Leopold-Straße 27 53225 Bonn (DE) Beschwerdeführerin:
Reckitt Benckiser Finish B.V. Siriusdreef 14 2132 WT Hoofddorp (NL) (Einsprechende) Vertreter:
Heritage, Kevin Stephen Charles Reckitt Benckiser Corporate Services Limited Legal Department - Patents Group Dansom Lane Hull HU8 7DS (GB) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat T. Bokor Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2291107 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Dezember 2018.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 291 107 in geändertem Umfang nach Artikel 101 (3) (a) und 106 (2) EPÜ aufrechtzuerhalten.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und dass der Gegenstand von Anspruch 1 des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 1 neu und erfinderisch sei.
In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:
D1 DE 10 2006 043 973 A1 D3 US 2007/0000291 A1 D4 US 5 573 698 A D5 US 5 474 184 A III. Die Beschwerdeführerin Einsprechende (nachfolgend:
Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents im vollen Umfang.
IV. Die Beschwerdeführerin Patentinhaberin (nachfolgend:
Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, d.h. Aufrechterhaltung des Europäischen Patents wie erteilt, hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden und Aufrechterhaltung des Europäischen Patents im geänderten Umfang, wie von der Einspruchsabteilung entschieden.
V. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2020 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung folgte am 15. Februar 2021. Die mündliche Verhandlung fand am 24. November 2021 in Anwesenheit aller Parteien als Videokonferenz statt.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:
"Dosiervorrichtung (1) für die Dosierung flüssiger Reinigungs- oder Spülmittel (21, 22, 23) in Geschirrspülern und/oder Waschmaschinen mit wenigstens einer Kammer (3, 4, 5) zur Bevorratung der Reinigungsbzw. Spülmittel (21, 22, 23) die eine Austauscheinheit umfasst und wobei wenigstens zwei Mengeneinheiten in der jeweiligen Kammer (3, 4, 5) bevorratbar sind und eine Mengeneinheit die Menge des für einen jeweiligen Spülzyklus benötigten Reinigungs- bzw. Spülmittels (21, 22, 23) in der jeweiligen Kammer (3, 4, 5) darstellt, wobei eine Kontrolleinheit (10) zur Restentleerung wenigstens einer Kammer (3, 4, 5) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontrolleinheit (10) zur Entleerung aller Kammern (3, 4, 5) der Austauscheinheit ausgebildet ist, also alle Kammern vollständig entleert werden, sobald eine Kammer (3, 4, 5) weniger als eine Mengeneinheit an Reinigung- bzw. Spülmittel enthält."
VII. Die Einsprechende hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die in Anspruch 1 beanspruchte Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Änderungen in Anspruch 1 gingen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber D1 und werde ausgehend von D1 in Zusammenschau mit dem allgemeinen Fachwissen oder einem der Dokumente D3-D5 nahegelegt.
VIII. Die Patentinhaberin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Anspruch 1 enthalte zulässige Änderungen. Zudem sei die in Anspruch 1 beanspruchte Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neu gegenüber D1 und werde durch den angezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Dosiervorrichtung für die Dosierung flüssiger Reinigungs- oder Spülmittel (nachfolgend: Spülmittel) in Geschirrspülern und/oder Waschmaschinen, siehe die einzige Figur der Patentschrift. Die Dosiervorrichtung (1) besitzt wenigstens eine Kammer (3, 4, 5) zur Bevorratung der Spülmittel, die in einer Austauscheinheit angeordnet ist. Die Kammer/n ist/sind so bemessen, dass wenigstens zwei Mengeneinheiten in der jeweiligen Kammer (3, 4, 5) bevorratbar sind, wobei eine Mengeneinheit der Menge des für einen jeweiligen Spülzyklus benötigten Spülmittels entspricht. Außerdem ist eine Kontrolleinheit (10) zur Entleerung aller Kammern der Austauscheinheit vorgesehen, die so ausgebildet ist, dass alle Kammern vollständig entleert werden, sobald eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit an Spülmittel enthält. Dadurch kann die Austauscheinheit relativ einfach entsorgt werden (Patentschrift, Absatz 0007).
3. Ausreichende Offenbarung 3.1 Die Patentinhaberin bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach die in Anspruch 1 genannte Mengeneinheit nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. Dieser Befund wird in der angegriffenen Entscheidung damit begründet, dass der Anspruchswortlaut eine Ausführungsform umfasse, die nicht ausreichend offenbart werde. So seien Maschinen mitumfasst, die zwischen unterschiedlichen Programmen, z.B. mit viel und/oder sehr verschmutzter Wäsche, variable Dosiermengen an Spülmittel benötigen. Mangels eines Kommunikationsmittels könne dabei der Dosiervorrichtung nicht übermittelt werden, welches Programm und somit welche Menge im darauf folgenden Spülzyklus verwendet werde.
3.2 Die Kammer kann sich dieser auch von der Einsprechenden geteilten Sichtweise aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
3.2.1 Im schriftlichen Verfahren erhob die Einsprechende den Einwand, dass in Anspruch 1 eine Definition der Mengeneinheit fehle (Beschwerdebegründung, Seite 2, sechster vollständiger Absatz). Die Kammer ist davon nicht überzeugt, da der Anspruch bereits festlegt, dass unter einer Mengeneinheit die Menge des für einen jeweiligen Spülzyklus benötigten Reinigungs- bzw. Spülmittels zu verstehen ist. Ein Fachmann auf dem Gebiet der Wasch- und Spülmaschinen ist unbestritten mit dem Begriff Spülzyklus als einmaliger Durchlauf eines Wasch- bzw. Spülprogramms zwischen Ein- und Ausräumen der Maschine vertraut. Zudem kann der Fachmann das Gewicht oder das Volumen einer solchen Mengeneinheit, und damit die Mengeneinheit selbst, leicht anhand von Spülversuchen bestimmen.
3.2.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Einsprechende unter Verweis auf den Ausdruck "for a particular rinsing cycle" in der englischen Fassung von Anspruch 1 die Auffassung, dass das Merkmal "Mengeneinheit für einen Spülzyklus" auf eine variable Mengeneinheit gerichtet sein müsse. Die Kammer sieht das anders. Abgesehen davon, dass die deutsche Fassung der Patentansprüche wegen der Verfahrenssprache die verbindliche Fassung des Streitpatents darstellt, ist die englische Übersetzung fehlerhaft. Statt des Ausdrucks "for a particular rinsing cycle" hätte das Merkmal "für einen jeweiligen Spülzyklus" aus Anspruch 1 mit "for a respective rinsing cycle" übersetzt werden müssen. In der korrekten Übersetzung ist dieses Merkmal nicht auf Spülzyklen mit unterschiedlichen Mengen an Spülmittel gerichtet. Stattdessen betrifft es die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufenden, und schon deswegen unterschiedlichen "jeweiligen" Spülzyklen. Dagegen bleibt offen, ob diese Spülzyklen sich in Bezug auf die dabei benötigte Mengeneinheit, also die Menge an Spülmittel, unterscheiden.
3.2.3 Für die Frage der ausreichenden Offenbarung der in Anspruch 1 definierten Erfindung ist das aber unerheblich, da die Erfindung weder die Bestimmung der Mengeneinheit noch deren Übermittlung an die Dosiervorrichtung oder an deren Kontrolleinheit betrifft. Stattdessen soll anspruchsgemäß eine Restentleerung aller Kammern erfolgen, sobald eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit enthält, also wenn nach dem laufenden Spülzyklus kein weiterer Spülzyklus mehr durchgeführt werden kann. Die Restentleerung erfolgt nach Auffassung der Kammer wegen des üblichen Begriffsverständnisses von "sobald" so schnell wie möglich, also noch im laufenden Spülzyklus. Diese Auslegung wird durch Absatz 0011 der Patentschrift bestätigt, wo eine fast entleerte Kartusche nur noch für einen letzten Spülzyklus verwendet werden kann, in dem auch die Restentleerung erfolgt ("eine Restentleerung ... beim nächsten Spülzyklus", was sich in der Logik dieses Beispiels auf den letzten Spülzyklus bezieht). Bei einer Restentleerung im laufenden Spülzyklus spielt es keine Rolle, ob im nächsten Spülzyklus eventuell eine andere Menge an Spülmittel verwendet wird, und wie diese veränderte Mengeneinheit dann in der Kontrolleinheit hinterlegt wird. Stattdessen reicht es für die Ausführbarkeit der in Anspruch 1 definierten Erfindung aus, wenn die für den laufenden Spülzyklus bereits hinterlegte Mengeneinheit mit dem Füllstand der Kammern verglichen wird. Für diesen Erfindungsgedanken bildet die Kontrolleinheit das zentrale Element, da sie (siehe Abschnitt 5.3 weiter unten) feststellen muss, ob eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit enthält, um anschließend alle Kammer zu entleeren. Wie die Kontrolleinheit Kenntnis über die Mengeneinheiten erlangt - ob in der Kontrolleinheit als konstante Werte vorgegeben, wie im einzigen Ausführungsbeispiel, oder möglicherweise durch Übermittlung von variablen Werten - spielt für diesen Erfindungsgedanken keine Rolle.
Daher ist es für die Ausführbarkeit unerheblich, dass vorstellbare, zukünftige Ausführungsformen oder Weiterentwicklungen dieses Gedankens nicht vollständig offenbart sind.
3.2.4 Dessen ungeachtet kann der Fachmann nach ständiger Rechtsprechung die in der Anmeldung enthaltenen Informationen durch sein allgemeines Fachwissen vervollständigen (RdBK, 9. Auflage 2019, II.C.4.1). Ein Fachmann auf dem Gebiet der Wasch- und Geschirrspülmaschinen ist mit der Verwendung von unterschiedlichen Mengen an Spülmittel vertraut, siehe z.B. die von der Verschmutzung abhängigen Dosiermengen auf Waschmittelverpackungen, was auch von der Patentinhaberin nicht bestritten wird. Zudem ist ihm bekannt, wie eine Dosiervorrichtung unterschiedliche Mengen an Spülmittel sensorgesteuert je nach Verschmutzungsgrad der Spülflotte abgibt, siehe die D1. Auf dieses Fachwissen kann der Fachmann zurückgreifen, wenn er eine nicht für alle Spülzyklen konstante Mengeneinheit in der Kontrolleinheit der Dosiervorrichtung hinterlegen möchte. Die Offenbarung einer wohl konstanten Mengeneinheit im Ausführungsbeispiel der Patentschrift, und damit nur eines Wegs zur Ausführung der Erfindung, reicht deswegen aus, da sie dem Fachmann die Ausführung der Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich erlaubt (RdBK, II.C.5.4).
3.3 Außerdem bestreitet die Einsprechende, dass die Patentschrift offenbare, wie bei einer vollständigen Entleerung aller Kammern jeglicher Rückstand von Spülmittel in den Kammern entfernt werden könne. Die Kammer sieht das anders, da bei fachmännischer Lesart des Anspruchs keine absolute Entleerung, sondern eine technisch realisierbare Entleerung der Kammern erreicht werden soll. Eventuell in den Kammern verbleibende Reste in Form von Tropfen oder eines Flüssigkeitsfilms sind unkritisch, da ein Fachmann eine Kammer einer Dosiervorrichtung dann als vollständig entleert ansieht, wenn kein Spülmittel mehr - z.B. über eine Auslassvorrichtung - aus der Kammer ausgegeben werden kann.
3.4 Aus diesen Gründen offenbart die Patentschrift die in Anspruch 1 definierte Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 83 EPÜ.
4. Änderungen Die Einsprechende bestreitet die Zulässigkeit der Änderungen in Anspruch 1. 4.1 Der Anspruch basiert unbestritten auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4. Zusätzlich wurde das Merkmal "also alle Kammern vollständig entleert werden" in den Anspruch aufgenommen. Gegen dieses Merkmal erhebt die Einsprechende den Einwand, dass es einem spezifischen Ausführungsbeispiel entnommen und untrennbar mit den übrigen Merkmalen dieses Ausführungsbeispiels verbunden sei. Zudem sei der Begriff "vollständig entleert" strenger als "Restentleerung", so dass auch jener Begriff keine Basis für das Merkmal bilden könne.
4.2 Die Kammer stimmt der Einsprechenden darin zu, dass der Begriff "vollständig entleert" im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Erfindung verwendet wird (ursprünglich eingereichte Anmeldung, Seite 3, drittletzter Absatz: "... also alle Kammern 3, 4 und 5 vollständig entleert werden."). Für die Zulässigkeit der Änderungen kommt es jedoch nicht auf dieses Ausführungsbeispiel an. Denn die Merkmale "Kontrolleinheit zur Entleerung" und insbesondere "Kontrolleinheit zur Restentleerung" im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 bildet bereits eine Basis für die Änderung. Das in diesen Merkmalen enthaltene Substantiv Entleerung bzw. dessen Verbstamm entleeren bedeuten nach dem allgemeinen Sprachverständnis, dass etwas von seinem Inhalt befreit wird. Vorliegend sind es die Kammern der Dosiervorrichtung, die von ihrem Inhalt befreit werden. Der Begriff "Restentleerung" hebt dies nochmals hervor: es wird etwas von einem Rest(Inhalt) befreit. Das führt im Ergebnis zu - im Rahmen der üblichen Genauigkeit - leeren Kammern (die Überlegungen zur Ausführbarkeit in Absatz 3.3 gelten mutatis mutandis). Dabei handelt es sich um einen absoluten Zustand, so dass die leeren/entleerten/ restentleerten Kammern auch vollständig entleert sind. Da es sich bei diesen Begriffen um Synonyme handelt, teilt die Kammer nicht die Auffassung der Einsprechenden, wonach das Merkmal "vollständig entleert" im vorliegenden Anspruch strenger auszulegen sei als eine "Restentleerung".
4.3 Die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ sind somit erfüllt.
5. Neuheit Die Neuheit von Anspruch 1 wurde gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 bestritten.
5.1 D1 offenbart eine Geschirrspülmaschine mit einem Reinigungsmitteldosiersystem 10. Das Dosiersystem besteht aus dem Reinigungsmittelspender 11 und einer Kartusche 50, die fünf Kammern 51a-51e mit Reinigungsmittel für 20-40 Spülzyklen enthält, siehe die Absätze 0032 und 0042 des Dokuments. Somit sind schon in D1 wenigstens zwei Mengeneinheiten in einer jeweiligen Kammer bevorratbar. Zudem offenbart das Dokument zumindest implizit eine Kontrolleinheit, entweder als Teil der Spülmaschine oder als Teil der Dosiervorrichtung, da für jedes auswählbare Spülprogramm eine bestimmte Dosiermenge vorgegeben oder sensorisch ermittelt wird (Absatz 0036). Diese Kontrolleinheit ist auch dazu geeignet, eine Restentleerung wenigstens einer Kammer herbeizuführen, da alle Kammern beim letzten Spülzyklus vollständig entleert werden sollen (Absatz 0036).
Die Kammer muss darum nun prüfen, ob diese Kontrolleinheit - wie von der Einsprechenden vorgebracht - auch zur Entleerung aller Kammern ausgebildet ist, sobald eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit an Reinigung- bzw. Spülmittel enthält.
5.2 Unter Verweis auf die Absätze 0045 und 0046 der D1 macht die Einsprechende geltend, dass die Kammern eine ganzzahlige Anzahl von Mengeneinheiten enthalten. Die Befüllung könne jedoch mit einem gewissen Fehler behaftet sein. Daher sei es unvermeidlich, dass irgendwann mindestens eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit enthalte. Zudem müsse die beanspruchte Entleerung aller Kammern kein aktiver Schritt der Kontrolleinheit sein. Stattdessen reiche es aus, dass die weniger als eine Mengeneinheit enthaltende Kammer im folgenden Spülzyklus keine ganze Mengeneinheit mehr ausgeben könne und dadurch in diesem Spülzyklus entleert werde.
5.3 Die Kammer sieht das anders. Das strittige Merkmal ist wegen des Begriffs "sobald" in dem Sinne zu verstehen, dass ein Mindestfüllstand von einer Mengeneinheit in jeder der Kammern nicht unterschritten werden kann, da anderenfalls eine Restentleerung noch im laufenden Spülzyklus erfolgt, siehe den Absatz 3.2.3 dieser Entscheidung. Durch die Kontrolleinheit muss also ausgeschlossen werden, dass ein weiterer Spülzyklus durchgeführt wird, wenn in mindestens einer Kammer weniger als eine Mengeneinheit verblieben ist. Dazu muss eine anspruchsgemäße Kontrolleinheit nicht nur messen, wie viel Spülmittel die Austauscheinheit noch enthält. Vielmehr muss die Kontrolleinheit das Messergebnis auch mittels einer Fallunterscheidung mit der Mengeneinheit vergleichen und abhängig vom Ergebnis dieser Fallunterscheidung ggf. aktiv die Entleerung aller Kammern veranlassen. Beispielsweise müsste die Kontrolleinheit - bei einer Füllstandsmessung vor der Dosierung des Spülmittels - aktiv die vollständige Entleerung aller Kammern während des laufenden Spülzyklus veranlassen, wenn nicht mindestens eine weitere Mengeneinheit enthalten ist.
5.4 Die Kammer stimmt der Einsprechenden darin zu, dass bereits in D1 eine Messung des Füllstands erfolgt. Diese Messung wird auch mit der Mengeneinheit verglichen, da dem Benutzer über ein optisches Signal mitgeteilt wird, dass noch eine vorgegebene Anzahl von Spülzyklen möglich ist, siehe Absatz 0044 des Dokuments. Dagegen enthält D1 keinen Hinweis auf eine Fallunterscheidung, also darauf, was zu tun ist, wenn nicht mindestens eine weitere Mengeneinheit in den Kammern enthalten ist. Zudem fehlt in D1 jegliche Ausgestaltung der Kontrolleinheit, die es ihr aktiv ermöglichen würde, die Kammern zu entleeren. Die von der Einsprechenden genannte "zufällige" Entleerung einer Kammer im Falle einer Unterdosierung, also wenn weniger als eine Mengeneinheit in dieser Kammer enthalten war, ist nicht relevant, da sie ohne eine solche Fallunterscheidung auskommt, und da sie sozusagen passiv - ohne aktiven Eingriff der Kontrolleinrichtung erfolgt.
5.5 Aus diesen Gründen offenbart D1 nicht, dass die Kontrolleinheit zur Entleerung aller Kammern der Austauscheinheit ausgebildet ist, sobald eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit an Spülmittel enthält. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, Artikel 54 EPÜ.
6. Erfinderische Tätigkeit Die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 wurde ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder einem der Dokumente D3-D5 bestritten. Im Hinblick auf das im vorangehenden Abschnitt dieser Entscheidung ermittelte Unterscheidungsmerkmal stellt sich die Frage, ob ein Fachmann auf naheliegende Weise die Kontrolleinheit der D1 zur Entleerung aller Kammern, sobald eine Kammer weniger als eine Mengeneinheit an Spülmittel enthält, ausbilden würde. Aus Sicht der Kammer ist das aus den folgenden Gründen nicht der Fall:
6.1 Dem Unterscheidungsmerkmal liegt aus Sicht der Einsprechenden die Aufgabe zugrunde, vor Entsorgung einer Kartusche deren Entleerung sicherzustellen (Beschwerdebegründung, Seite 3, letzter Absatz: "how to ensure that a cartridge is free of any cleaning/rinsing agent prior to disposal"). Diese Aufgabenformulierung enthält wegen des Verweises auf eine Entleerung der Kartusche unzulässige Lösungsbestandteile. D1 ist nämlich nicht auf entleerte Kartuschen beschränkt, da die Aussage "im wesentlichen vollständig entleert" in Absatz 0035 des Dokuments auch unwesentliche Restmengen, und somit nicht entleerte Kartuschen betrifft.
Die Patentschrift, siehe Absatz 0007, offenbart als Wirkung des Unterscheidungsmerkmals, dass die Austauscheinheit für den Verbraucher relativ einfach entsorgbar ist, oder dass die Dosiervorrichtung noch umweltfreundlicher ausgebildet sein kann. Im Hinblick auf eine umweltfreundliche Ausbildung ist das Dokument D1 bereits auf eine Verringerung der Umweltbelastung bei der Entsorgung gerichtet, siehe Absatz 0004 ("Verschwendung von Reinigungsmitteln führt zu einer Belastung der Umwelt, wenn die Kartusche ... entsorgt wird"). Nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz besteht somit die objektive technische Aufgabe darin, die Umweltbelastung bei der Entsorgung einer Kartusche auf eine alternative Weise zu reduzieren, oder die Entsorgung zu vereinfachen.
6.2 Im Hinblick auf die Lösung dieser Aufgabe ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Fachmann anhand seines Fachwissen auf naheliegende Weise zum Kennzeichen von Anspruch 1 gelangt. Das Dokument D1 ist nämlich darauf gerichtet, das Spülmittel in einer Kammer genau so zu bemessen, dass es nach dem letzten Spülzyklus aufgebraucht ist, siehe Absatz 0023 ("jedes der Reinigungsmittel mit dem z-ten Spülzyklus aufgebraucht ist"). Auch die Detektion des Füllstandes einer der Kammern wird in D1 nur dazu verwendet, eine Aussage über eine leere Kartusche oder über eine noch mögliche Anzahl an Dosiervorgängen zu ermöglichen, siehe ebenfalls den Absatz 0023. Ein Fachmann wird diese Offenbarung in dem Sinne verstehen, dass diese Detektion ermittelt, ob noch Null, noch ein, noch zwei... Mengeneinheiten an Spülmittel in der Kartusche enthalten sind. Auch der Verweis auf Absatz 0046 des Dokuments führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird zwar offenbart, dass das Ende einer Kanüle möglichst nahe am Boden der Kartusche angeordnet werden soll, um zu vermeiden, dass ein Rest Reinigungsmittel in der Kartusche verbleibt.
Das Argument der Einsprechenden, dass ein Fachmann die Kontrolleinheit der D1 so ausgestalten würde, dass sie Rückstande des Spülmittels, also weniger als eine Mengeneinheit in den Kammern, entfernen würde, beruht auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise. Aus den oben genannten Gründen wird nämlich weder in Absatz 0023 noch Absatz 0046 der D1 angesprochen, was in diesem Fall zu tun ist. Die Kammer hat keinen Grund anzunehmen, und es ist für sie sonst nicht glaubhaft, dass ein Fachmann anhand seines Fachwissens so verfahren würde.
6.3 Die Einsprechende verweist auch auf die alternativen Kombinationsdokumente D3-D5. In Abschnitt 4.3 ihrer Mitteilung vom 1. Dezember 2020 hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"4.3 Das Dokument D3 betrifft den Nachkauf eines Verbrauchsmaterial für einen Textiltrockner (Absätze 18 und 21). Die Dokumente D4 (Spalte 4, Zeilen 45-48; Spalte 7, Zeilen 55-59) oder D5 (Spalte 4, Zeilen 36-44; Spalte 12, Zeilen 20-25) offenbaren an den im Einspruchsschriftsatz genannten Stellen keine Kontrolleinheit. Daher ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass ein Fachmann diese Dokumente zur Weiterbildung der Kontrolleinheit einer Geschirrspülmaschine gemäß D1 heranziehen würde." Die Einsprechende hat zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.
6.4 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angezogenen Stand der Technik, Artikel 56 EPÜ.
7. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die Zulässigkeit der Änderungen, die ausreichende Offenbarung der Erfindung, die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit für den Hauptantrag, Patent wie erteilt, im Lichte der genannten Entgegenhaltungen. Somit steht keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegen, Artikel 101(2) EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries