Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.11.2021 – T 831/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2021:T083118.20211117
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0831/18 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 17. November 2021 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:
Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdeführerin:
Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street 3106 Limassol (CY) (Einsprechende) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2502762 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Februar 2018.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Entscheidung richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2502762 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Februar 2018.
II. Das folgenden Dokument ist in dieser Entscheidung genannt:
EP 1 225 069 A2 (D2) III. Am 17. November 2021 wurde vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin 2 (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin 1 (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des einzigen Antrags eingereicht während der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 11 aufrechtzuerhalten.
IV. Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrags 11 (einziger Antrag) lautet wie folgt:
Steuergerät für eine Anhängekupplung (10a; 10b) für ein ein Bordnetz (96) aufweisendes Zugfahrzeug (90), insbesondere ein Personen-Kraftfahrzeug, zum Anhängen eines Anhängers (100) an das Zugfahrzeug (90), wobei die Anhängekupplung (10a; 10b) einen Kupplungsarm (12a, 12b), an dem ein Kuppelkörper angeordnet ist, mit dem eine Anhänger-Kupplung des Anhängers verbindbar ist, und einen an dem Zugfahrzeug (90) angeordneten oder anordenbaren Fahrzeug-Halter (11a;11b) zum Halten des Kupplungsarms (12a,12b) umfasst, und wobei das Steuergerät (40a; 40b) eine Steuereinrichtung (42a; 42b) zur Ansteuerung und/oder Überwachung eines Antriebs (16) zum Verstellen des Kupplungsarms (12a, 12b) zwischen einer nach hinten vor ein Heck (91) des Zugfahrzeugs (90) vorstehenden Gebrauchsstellung (G) und einer näher beim Heck (91) des Kraftfahrzeugs befindlichen, insbesondere hinter einen Stoßfänger (92) zurück verstellten, Nichtgebrauchsstellung (N) und/oder zur Ansteuerung und/oder Überwachung einer Verriegelungseinrichtung (20a; 20b) zur Verriegelung des Kupplungsarms (12a, 12b) an dem FahrzeugHalter(11a;11b) aufweist, wobei die Steuereinrichtung (42a; 42b) in einem Schutzgehäuse (41a; 41b) zur Anordnung im Außenbereich des Zugfahrzeugs (90) auf genommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass es eine insbesondere drahtlose Datenschnittstelle für ein mobiles Kommunikationsgerät (70) aufweist, mit dem das Steuergerät (40a; 40b) steuerbar ist und/oder das zur Anzeige von Daten des Steuergeräts (40a; 40b) vorgesehen ist, dass es mindestens eine Kommunikationsschnittstelle (83a; 83b)zur Kommunikation mit dem Bordnetz (96) des Zugfahrzeugs (90), wobei die Kommunikationsschnittstelle (83a; 83b) eine Trenneinrichtung (47), insbesondere eine Optokopplereinrichtung und/oder mindestens einen Transformator, zur galvanischen Trennung von dem Bordnetz (96) des Zugfahrzeugs (90) aufweist, und/oder dass es mindestens eine elektrische Energieübertragungsschnittstelle (84a; 84b)zur Übertragung elektrischer Energie von dem Bordnetz (96) des Zugfahrzeugs (90) zu dem Steuergerät (40a; 40b) aufweist, wobei die Energieübertragungsschnittstelle (84a; 84b) eine Trenneinrichtung (47), insbesondere eine Optokopplereinrichtung und/oder mindestens einen Transformator, zur galvanischen Trennung von dem Bordnetz (96) des Zugfahrzeugs (90) aufweist.
V. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:
Der Hilfsantrag 11 müsse in das Verfahren zugelassen werden. Letztlich habe sich gegenüber dem fristgerecht mit der Beschwerde eingereichten Hilfsantrag 6 der Inhalt nicht geändert. Dieser sei lediglich zum leichteren Verständnis umformuliert worden. Außerdem sei die Diskussion, ob das „insbesondere“ vor dem drahtlosen Kommunikationsgerät ein neues Vorbringen darstelle eine sehr formale, die jetzt erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werde. Auch beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Trenneinrichtungen für CAN-Bus Systeme mögen zwar prinzipiell bekannt sein, im Fahrzeugbereich hingegen, insbesondere bei Steuergeräten im Außenbereich sei dies unbekannt. Letztlich habe auch die Einsprechende keinen Stand der Technik vorlegen können.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) erwiderte die Argumente wie folgt:
Der Hilfsantrag 11 dürfe nicht in das Verfahren zugelassen werden. Es sei zwar korrekt, dass dieser Antrag substantiell dem Hilfsantrag 6 entspreche, den die Patentinhaberin mit Einreichung der Beschwerde vorgelegt habe. Allerdings habe schon dieser das Konvergenzkriterium nicht erfüllt, wonach der jeweilige Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 in einer Reihe von Hilfsanträgen „in line“ sein müsse: der Gegenstand müsse sich also immer weiter verengen. Dies aber sei mit Anspruch 1 des Hilfsantrag 6 nicht der Fall. Dabei sei nämlich ein Merkmal, was nach einem Neuheitsangriff im Verfahren vor der Einspruchsabteilung geändert wurde („eine insbesondere drahtlose Datenschnittstelle“ in „eine drahtlose Datenschnittstelle“) durch das Einfügen von „insbesondere“ wieder zurückgeändert worden. Alle vorrangigen Hilfsanträge hätten die Änderung des erteilten Anspruch 1 (mit gestrichenem „insbesondere“) berücksichtigt, bis auf den Hilfsantrag 6, der wieder eine „eine insbesondere drahtlose Datenschnittstelle“ beanspruche. Daher seien die jeweiligen Ansprüche 1 nicht „in line“, also nicht konvergent und Hilfsantrag 6 könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Deshalb sei auch der – substantiell identische – Hilfsantrag 11 nicht in das Verfahren zuzulassen. Im Übrigen betone die Einsprechende, dass sie schon mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 darauf hingewiesen habe, dass die Hilfsanträge 1 bis 7, wie mit der Beschwerde eingereicht, nicht konvergent seien. Auch sei der Hilfsantrag 10 (vom 15. Juli 2020) der dem Hilfsantrag 6 (der Beschwerdeeinreichung) entspreche, schon deshalb nicht „in line“, da er sich nunmehr vor den Hilfsanträgen 6 bis 9 befinde.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von D2. Im Wesentlichen lasse sich das unterscheidende Merkmal von Anspruch 1 so lesen, dass im Prinzip eine Kommunikationsschnittstelle vorhanden sei, die mit einem Optokoppler versehen sei. D2 offenbare eine Kommunikationsschnittstelle und weise auf Sicherheitsfunktionen hin. Damit sei der Fachmann schon auf das Thema Sicherheit sensibilisiert. Schließlich seien Optokoppler an Schnittstellen, insbesondere CANBus Schnittstellen, nichts besonderes und dem Fachmann wohlbekannt.
Entscheidungsgründe§
1. Der Hilfsantrag 11, nunmehr einziger Antrag, wurde in das Verfahren zugelassen. Der Einwand der Einsprechenden, Anspruch 1 dieses Antrags verstoße gegen das Konvergenzkriterium bleibt unberücksichtigt, Artikel 13 (2) VOBK 2020. 1.1 Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 11, der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurde, besteht aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1, 2 und 5 und beruht im Wesentlichen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Hilfsantrag 6, wobei die Merkmale gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 neu angeordnet wurden.
Substantiell entspricht der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 11 dem von Hilfsantrag 6, wie mit der Beschwerde eingereicht. Damit hat sich durch den Hilfsantrag 11 gegenüber dem Hilfsantrag 6 das Vorbringen der Patentinhaberin nicht geändert. Dieser Punkt ist unstrittig.
1.2 Allerdings führte die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer an, dass auch schon Hilfsantrag 6 nicht in das Verfahren zugelassen werden dürfe, da die gegenüber der erteilten Fassung einschränkende Änderung für das Steuergerät in Anspruch 1, nämlich dass es sich um „eine drahtlose Datenschnittstelle“ handeln müsse, zurückgenommen wurde, so dass vorliegend „eine insbesondere drahtlose Datenschnittstelle“ – wie im erteilten Anspruch 1 beansprucht werde. Die voranliegenden Hilfsanträge 1 bis 3 und 5 seien alle auf die „drahtlose Datenschnittstelle“ abgestellt und die Rückkehr zur „insbesondere drahtlosen Datenschnittstelle“ in Hilfsantrag 6 verletze das Konvergenzkriterium, da das Merkmal "drahtlos" nunmehr nur noch optional sei. Auch sei mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die mangelnde Konvergenz der Hilfsanträge 1 bis 7 (eingereicht mit der Beschwerde) beanstandet worden.
1.3 Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Einsprechenden. Die Patentinhaberin hat den Hilfsantrag 6 in der strittigen Formulierung mit der Beschwerde vorgelegt und zu diesem mit der Beschwerdebegründung vorgetragen. Die Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden erklärt zu allen Hilfsanträgen lediglich, dass auf die Ausführungen der Einspruchsabteilung in Ziffer 2.5 vom 5. Februar 2018 Bezug genommen werde.
Die Einsprechende trug den behaupteten Mangel an Konvergenz des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 6 weder in der Beschwerdebegründung noch in der Beschwerdeerwiderung vor, die gemäß Artikel 12 (3) VOBK 2020 den gesamten Sachvortrag der Beteiligten zu enthalten haben.
Der Hilfsantrag 6 (eingereicht mit der Beschwerde) ist daher Bestandteil des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 12 (3) VOBK 2020. 1.4 Auch das von der Einsprechende angeführte Schreiben vom 23.Dezember 2019 verweist nicht auf einen Konvergenzmangel aufgrund von einer Änderung der „drahtlosen Datenschnittstelle“ zu einer „insbesondere drahtlosen Datenschnittstelle“, sondern moniert allgemein und ohne substantielle Begründung den Mangel an Konvergenz mit der Vielzahl von unabhängigen Ansprüchen, mit denen unterschiedliche Aspekte unter Schutz gestellt werden sollen.
1.5 Der Einwand der Einsprechenden (vgl. Schreiben vom 10. September 2020, Seite 4, oben), dass der Hilfsantrag 10 (vom 15. Juli 2020; dieser entspricht dem Hilfsantrag 6, mit der Beschwerde eingereicht) nun aufgrund seiner Einreihung als Hilfsantrag 10 nicht mehr konvergent („in line“) mit den Hilfsanträgen 6 bis 9 sei, ist ebenfalls nicht substantiell begründet worden. Damit hat die Einsprechende erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer einen angeblichen Konvergenzmangel, hervorgerufen durch die (Wieder-) Einführung eines „insbesondere“ für die drahtlose Datenschnittstelle, gegen den korrekt vorgelegten Hilfsantrag 6 vorgebracht.
Die Einsprechende hat keine rechtfertigenden Gründe dargetan, warum die Kammer diesen Einwand noch berücksichtigen sollte. Da der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 11 unstrittig keine Änderung des Vorbringens darstellte (siehe oben, Punkt 1.1), war dieser in das Verfahren zuzulassen.
2. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ, ausgehend von Dokument D2. 2.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Steuergerät gemäß D2 mindestens durch das Merkmal, dass die Kommunikationsschnittstelle oder die Energieschnittstelle (oder beide) eine Trenneinrichtung, insbesondere einen Optokoppler oder einen Transformator aufweisen.
2.2 Damit wird eine leicht installierbare NachrüstAnhängekupplung geschaffen.
2.3 In der Tat folgt die Kammer hier dem Vortrag der Patentinhaberin, dass mit einer Nachrüstkupplung, bei der das Steuergerät außerhalb des Fahrzeugs zu Liegen kommt, sich hinsichtlich der notwendigen Verdrahtung vereinfachen lässt. Durch eine zusätzliche Trenneinrichtung lässt sich die Betriebssicherheit erhöhen, da eine Steuereinrichtung im Außenbereich prinzipiell stärker Umwelteinflüssen ausgesetzt ist. Bei möglichen Schäden an der Steuereinrichtung oder im Anhänger hat dies keine Rückwirkung auf die Elektronik im Fahrzeug.
2.4 Die Einsprechende wendet ein, dass dies ein bekannter Effekt von Trenneinrichtungen sei. Insbesondere sei in D2 eine CAN Bus Schnittstelle offenbart, des Weiteren sei die Ausstattung von CAN-Bus Schnittstellen mit Optokopplern bekannt.
2.5 Die Kammer stimmt den Ausführungen der Einsprechenden insofern zu, als dass in D2, Spalte 8, Zeilen 23 ff. darauf hingewiesen wird, dass Sicherheitsfunktionen im Steuergerät implementiert sind, wie z.B. die Überwachung von Kurzschluss oder Kabelbruch. Indes handelt es sich dabei um Sicherheitsmaßnahmen, die den Betrieb der Anhängekupplung, insbesondere das Verschwenken in die Gebrauchs- oder Nichtgebrauchsstellung, überwachen und somit sicherstellen, dass bei einem Schaden die Funktion des Verschwenkens eingeschränkt oder unterbrochen wird.
Eine Trenneinrichtung, insbesondere Optokoppler oder Trenntransformator haben nicht die primäre Aufgabe die Funktion des Steuergeräts einzuschränken oder zu unterbrechen, sondern sicherzustellen, dass sich Fehler im Steuergerät oder im Fahrzeug nicht auf das jeweils andere System auswirken und somit die Betriebssicherheit des Gesamtsystems verbessert wird. Mangels Nachweis, dass derartige Trenneinrichtungen für einen CAN Bus, der im Außenbereich des Fahrzeugs in ein Steuergerät geführt wird, dem Fachmann bekannt sind, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in der folgenden geänderten Fassung aufrechtzuerhalten:
- Beschreibung:
Spalten 1 und 2 und 5 bis 14 der Patentschrift und Spalten 3 und 4 eingereicht während der mündlichen Verhandlung; - Ansprüche 1-12 gemäß Hauptantrag eingereicht während der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 11; - Zeichnungen des Patents wie erteilt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo