Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2021 – T 926/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2021:T092618.20211116

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0926/18 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 16. November 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 2) Claudius Peters Projects GmbH Schanzenstrasse 40 21614 Buxtehude (DE) Vertreter:

Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:

KHD Humboldt Wedag GmbH Colonia-Allee 3 51067 Köln (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Castell, Klaus Patentanwaltskanzlei Liermann-Castell Am Rurufer 2 52349 Düren (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) thyssenkrupp Industrial Solutions AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Vertreter:

thyssenkrupp Intellectual Property GmbH ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2655994 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Januar 2018.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold

V. Bouyssy D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Das Europäische Patent mit der Nummer 2 655 994 (im Folgenden: "das Patent") betrifft ein Verfahren zum Kühlen von heißem Schüttgut und einen Kühler.

II. Die Einspruchsabteilung hat auf die eingelegten zwei Einsprüche entschieden, dass das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag V den Erfordernissen des EPÜ genügt.

III. Hiergegen wendet sich die Einsprechende II (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") mit der Beschwerde.

IV. Die Kammer hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 erlassen, in der sie den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt hat.

V. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die in Abwesenheit der ordnungsgemäß als weitere Verfahrensbeteiligte geladenen Einsprechenden I stattfand, haben die anwesenden Beteiligten folgende Schlussanträge gestellt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende I hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch sonst in der Sache Stellung genommen.

VI. Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung:

D1: EP 1 509 737 B1, D2: DE 10 2006 023 677 A1, D7: EP 2 044 378 B1. VII. Der unabhängige Sachanspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung nach Hilfsantrag V (Hauptantrag der Beschwerde) lauten folgendermaßen (die Nummerierung der Merkmale wurde in Anlehnung an die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verwendete Merkmalsanalyse hinzugefügt):

Anspruch 1 Kühler (100, 200, 300) zum Kühlen von heißem Schüttgut, a) in welchem Kühlgas (107) etwa quer zur Förderrichtung durch ein Schüttgutbett fließt und dabei die Wärme des Schüttguts aufnimmt, b) wobei eine das Schüttgutbett tragende Vorrichtung (101, 102, 103, 104) einen Belüftungsboden aufweist, durch den Kühlgas (107) fließt, und c) wobei das Förderprinzip sich in Förderrichtung (105) erstreckende Planken (101, 102, 103, 104) vorsieht, d) bei welchen mindestens zwei benachbarte Planken (101, 102, 103, 104) gleichzeitig in Förderrichtung (105) und ungleichzeitig entgegen der Förderrichtung (105) bewegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass e) die Planken (101, 102, 103, 104) in Förderrichtung (105) verschieden ausgestaltete Oberflächen (110, 115, 215, 315) aufweisen, auf denen das Schüttgutbett liegt, f) welche aufgrund ihres unterschiedlichen Reibschlusses mit dem darauf liegenden Schüttgutbett zu voneinander verschiedenen, mittleren Transportgeschwindigkeiten führen, so dass f.1) dadurch das Schüttgutbett im Bereich der schnelleren Förderung gestreckt und im Bereich der langsameren Förderung gestaucht wird, g) wobei eine erste Ausgestaltung der Oberflächen (115) eben ist, und h) eine zweite Ausgestaltung der Oberflächen ein Tragrost (110) ist, welcher einander überlappende Profile aufweist, zwischen denen Kühlgas (107) in das Schüttgutbett fließt.

Der Hauptantrag weist außerdem einen selbständigen Verfahrensanspruch 7 auf, der sich auf das Kühlen von heißem Schüttgut richtet und den die Einspruchsabteilung ebenfalls als gewährbar angesehen hat. Auf dessen genauen Wortlaut kommt es für diese Entscheidung jedoch nicht maßgeblich an.

VIII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich, soweit es für diese Entscheidung relevant ist, wie folgt zusammenfassen:

IX. Im Hinblick auf Anspruch 1 des Hauptantrags erhebt sie in der Beschwerdebegründung - und damit erstmalig im gesamten Verfahren - Einwände unter Artikel 84 EPÜ gegen Merkmal h) bzw. die Kombination der Merkmale e), f), g) und h), sowie unter Artikel 123 (3) EPÜ mit dem Argument, dass die mit Merkmal g) und h) definierten ersten und zweiten Oberflächengestaltungen jeweils eben und mithin ununterscheidbar sein könnten.

X. Ebenfalls erstmalig in der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die beanspruchte Erfindung unzureichend offenbart sei. Dem Patent sei weder zu entnehmen, wie die in Merkmal h) definierten, einander überlappenden Profile einen Einfluss auf die zweite Oberflächengestaltung nehmen würden, wie die Oberfläche des dadurch gebildeten Tragrosts im Einzelnen aussehen würde, wie sie sich aus den Profilen zusammensetzen würde und wie die Oberfläche der Profile aussehen würde, noch, wie das Kühlgas sowohl quer zur Förderrichtung durch das Schüttgutbett (Merkmal a)) als auch vertikal (Merkmal h)) fließen könne.

XI. Im Hinblick auf die Neuheit von Anspruch 1 gegenüber D7 hält sie die Ausführungen der Einspruchsabteilung für unzutreffend und vertritt die untenstehend im Einzelnen dargelegte Auffassung, dass auch die Merkmale e, f), f1), g) und h) in D7 unmittelbar und eindeutig offenbart seien. Insbesondere verwirkliche das in D7 offenbarte Metallgewebe 41 in Verbindung mit einer Stützkonstruktion 42 das Merkmal h) von Anspruch 1.

XII. Soweit die Einspruchsabteilung entschieden hat, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von dem in Figur 8 von D2 gezeigten Klinkerkühler als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass ausgehend von diesem Stand der Technik aufgrund des allgemeinen Fachwissens - wie in D1 gezeigt - oder der Lehre von D7 keine erfinderische Tätigkeit anerkannt werden könne. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung sei Merkmal g) zumindest implizit in Figur 8 von D2 offenbart, so dass sich deswegen der beanspruchte Gegenstand nur noch einzig und allein durch Merkmal h), und nicht auch durch Merkmal g), unterscheide. Nachdem die Aufgabe der Erfindung darin liege, die Kühlung zu verbessern, gelange der Fachmann aufgrund der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Lehre von D7 in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand und damit zur Lösung dieser Aufgabe.

XIII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich, soweit es für diese Entscheidung relevant ist, wie folgt zusammenfassen:

XIV. Die Beschwerdegegnerin rügt die Zulässigkeit der Beschwerde und führt zur Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung nur auf Anspruch 1, nicht aber auch auf Anspruch 7 der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung eingegangen sei. Damit sei gegen die im EPÜ vorgesehene umfassende Begründungspflicht der beschwerdeführenden Person verstoßen worden.

XV. In der Sache selbst hält sie die angefochtene Entscheidung für zutreffend und tritt den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit inhaltlichen Argumenten entgegen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind vorliegend die Anforderungen des Artikels 108 Satz 3 i.V.m. Regel 99 (2) EPÜ gewahrt. Nach diesen Vorschriften hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung unter anderem dazulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abgeändert werden soll. Daraus folgt für den vorliegenden Fall ohne weiteres, dass die Begründung der Beschwerde sich nur auf Anspruch 1 richten darf und sich nicht auch gleichzeitig auf den weiteren in der angefochtenen Entscheidung als gewährbar erachteten Anspruch 7 richten muss, selbst wenn es sich dabei um einen weiteren selbständigen Anspruch handelt. Es obliegt allein dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls diejenigen Punkte aus den Gründen der von ihm angefochtenen Entscheidung herauszugreifen und zu ihnen Stellung zu nehmen, die ihm als erfolgversprechend angreifbar erscheinen. Alle anderen, nicht selbständig mit Beschwerdevorbringen angegriffenen Punkte bleiben in einem solchen Fall unangefochten. Folglich ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdebegründung nicht mit Anspruch 7 auseinandersetzt, für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht relevant, da sie sich jedenfalls mit Anspruch 1 auseinandersetzt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung erstmals Einwände unter Artikel 83 /100b, Artikel 84 und 123 (3) EPÜ gegen die in Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen erhoben hat, hat die Kammer diese Einwände in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 nicht in das Verfahren zugelassen.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern liegt das Wesen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens darin, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Daher kann die Beschwerdekammer Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht in das Verfahren zulassen, wenn diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

2.2 So liegt der Fall hier. Die Kammer ist der Auffassung, dass die betreffenden Einwände ohne weiteres schon im Einspruchsverfahren hätten erhoben werden können. Denn Anspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung entspricht bereits Anspruch 1 in der Fassung des in Erwiderung auf beide Einsprüche eingereichten Hilfsantrags I. Daher hätten die neuen Einwände nach Artikel 84 bzw. 123 (3) EPÜ sowie der neue Einwand der mangelnden Offenbarung nach Artikel 83/100 (b) EPÜ ebenfalls in diesem Verfahrensstadium erhoben werden können und sollen. Vom Gegenteil dieser Auffassung überzeugende Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Als sachdienliche Reaktion auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann das neue Vorbringen gerade deswegen ebenfalls nicht angesehen werden.

3. Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags, Artikel 54 EPÜ 3.1 Merkmal h) 3.1.1 Merkmal h) lautet wie folgt:

wobei "eine zweite Ausgestaltung der Oberflächen ein Tragrost ist, welcher einander überlappende Profile aufweist, zwischen denen Kühlgas in das Schüttgutbett fließt". Die Beschwerdeführerin sieht Merkmal h) durch die auf der Unterstützungsfläche vorgesehene flächige Ausblaseinrichtung 4 vorweggenommen, die ein Metallgewebe 41 als räumlich ausgedehntes Dispersionselement und eine darunter angeordnete Stützkonstruktion (Stützgitter 42) aufweist, wobei das Schüttgut unmittelbar auf dem Metallgewebe zu liegen kommt(vgl. D7, Absatz 6). Sie führt dazu aus, das in D7 offenbarte Drahtgewebe (Absatz 6, Zeilen 26, 27) bestehe aus sich abwechselnd überkreuzenden und in diesem Sinne sich auch teilweise überlappenden Drähten. Dabei stellten die Drähte (Rund-) Profile im Sinne des Anspruchs dar, wobei der Begriff eines "Profils" generell nicht auf einen bestimmten Mindestdurchmesser beschränkt sei und ohne weiteres auch verbiegbare Elemente wie Drähte umfasse. In Anbetracht des relativ schweren und aggressiven Kühlguts müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in D7 offenbarten Drahtgewebe nicht etwa um "Hasendraht", sondern um massive, sich überkreuzende Rundstäbe handele, die als der beanspruchte Tragrost aus sich überlappenden Profilen anzusehen seien. Eine zusätzliche Stützkonstruktion unter diesem Tragrost wie in D7 sei im Anspruch nicht ausgeschlossen. D7 offenbare daher Merkmal h).

3.1.2 Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht überzeugend:

Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, wird in D7 das Drahtgewebe durchwegs als relativ fein offenbart. So stellt es eine Alternative zu Gewebe aus Vliesmaterial dar (Absatz [0006], Zeilen 25-27), mit einer Weite der Kanäle, die beträchtlich geringer ist als Partikel des Schüttguts (Absatz [0006], Zeilen 27-34). Dabei wird die mechanische Stabilität des "(Draht-)Gewebes" explizit als nicht ausreichend beschrieben, um das Schüttgut allein tragen zu können. Vielmehr wird eine ausreichende mechanische Festigkeit des Gewebes und die eigentliche Tragfähigkeit für das Schüttgut erst durch die Anordnung einer Stützkonstruktion unter dem Gewebe bewirkt (Absatz [0006], Zeilen 34-37). Hierdurch wird eine zuverlässige mechanische Abstützung erreicht, welche die Verwendung von dünnem Material, wie dem an sich empfindlichen Gewebematerial, für das Dispersionselement (Absatz [0008], Zeilen 21-25) überhaupt erst ermöglicht. Ein Drahtgewebe wird jedoch schon der Begrifflichkeit nach nicht aus Stäben gewirkt. Hinzu kommt entscheidend, dass ein Drahtgewebe zwar aus dünnem Material und sich überkreuzenden Drähten bestehen mag. Es fällt jedoch nicht unter das fachmännische Verständnis eines "Tragrosts, welcher einander überlappende Profile aufweist", wenn es explizit als mechanisch nicht ausreichend stabil bezeichnet wird. Merkmal h) ist daher in D7 nicht offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit bereits aus diesem Grund neu.

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die in Figur 8 gezeigte Ausführungsform des Dokuments D2 stellt unstreitig den nächstliegenden Stand der Technik dar und offenbart ebenso unstreitig zumindest nicht Merkmal h).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass, auch wenn der Austritt des Kühlgases in Figur 8 der D2 nicht gezeigt werde, ein Austritt des Kühlgases senkrecht zur Förderrichtung bei derartigen Kühlern üblich sei und typischerweise z.B. durch die in D2, Abbildung 9, gezeigten Austrittsöffnungen (37) realisiert werde. Die Ausgestaltung des Kühlmittelaustritts gemäß Merkmal h) könne somit bestenfalls eine effizientere Kühlung des Kühlguts bewirken, so dass die zu lösende technische Aufgabe in einer Verbesserung der Kühlwirkung zu sehen sei.

Eine Ausgestaltung gemäß Merkmal h) sei dabei jedoch für den Fachmann aus der Offenbarung der D7 bzw. aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus naheliegend. Der Fachmann würde ohne weiteres den Anfangsbereich des Kühlers als Tragrost ausbilden und aus rein praktischen Überlegungen einen Tragrost mit überlappenden Profilen wählen, da so die Größe der Tragrostöffnungen einfach eingestellt und kontrolliert werden könne und das Schüttgut nicht durch das Tragrost hindurchfalle. Zum Beleg dieses Fachwissens verwies die Beschwerdeführerin exemplarisch auf Dokument D1, Figur 1 und Absatz [0021].

4.3 D2 + D7 Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annähme, dass der Fachmann sich tatsächlich die von ihr gestellte Aufgabe stellte, und zu deren Lösung die Lehre der D7 berücksichtigte, so wäre dennoch das Merkmal h), wie unter obigem Punkt 3 ausgeführt, in D7 gerade nicht offenbart. Eine Berücksichtigung der Lehre der D7 kann den Fachmann daher nicht zum beanspruchten Gegenstand führen.

4.4 D2 + Fachwissen Die Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, dass die Ausgestaltung gemäß Merkmal h) aus dem allgemeinen Fachwissen heraus naheliegend sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das zum Beleg des Fachwissens angeführte Dokument D1 zeigt in Abbildung 1 zwar allgemein einen Kühlrost, jedoch ohne Details der Ausgestaltung. Insbesondere überlappende Profile sind weder in Abbildung 1 zu erkennen, noch in dem genannten Absatz [0021] beschrieben. Es handelt sich vielmehr um einen Rost aus parallel nebeneinander angeordneten Planken (s. D1, Abbildung 2 und 3 und Absatz [0022]). Das Argument, der Fachmann würde ohne weiteres den Anfangsbereich des Kühlers als Tragrost ausbilden und aus rein praktischen Überlegungen einen Tragrost mit überlappenden Profilen wählen, da so die Größe der Tragrostöffnungen einfach eingestellt und kontrolliert werden könne, bleibt eine reine Behauptung, die ohne jeden Beleg die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen kann.

4.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Der unabhängige Verfahrensanspruch (Anspruch 7) wurde mit der Beschwerde nicht angegriffen und muss daher hier nicht diskutiert werden.

6. Nach alledem ist die Beschwerde nicht begründet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold