Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2021 – T 2512/19
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2021:T251219.20211116
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2512/19 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 16. November 2021 Beschwerdeführerin I:
(Patentinhaberin) Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG Krauss-Maffei-Strasse 11 80997 München (DE) Vertreter:
Feder Walter Ebert Partnerschaft von Patentanwälten mbB Achenbachstrasse 59 40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin II:
Rheinmetall Landsysteme GmbH Heinrich-Ehrhardt-Strasse 2 29345 Unterlüß (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:
Dietrich, Barbara Thul Patentanwaltsgesellschaft mbH Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 2) Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH Dachauer Strasse 655 80995 München (DE) Vertreter:
Horn Kleimann Waitzhofer Patentanwälte PartG mbB Ganghoferstrasse 29a 80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2650168 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Juli 2019.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Geuss W. Marx S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 2 650 168 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist, haben die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin I) sowie die Einsprechende 1 (Beschwerdeführerin II) Beschwerde eingelegt.
II.
III. Der vorliegenden Entscheidung liegen folgende Druckschriften der angefochtenen Entscheidung zugrunde:
E1:
E2:
E4:
E7:
GB 2481202 A; EP 1 577 153 A2; US 2011/0260482 A1; DE 101 30 632 A1; E13:
E14:
E15:
E16:
DE 202 02 604 U1; DE 39 10 854 A1; EP 1 197 429 B1; WO 2011/150501 A1; E17:
E21:
E23:
E24:
DE 43 25 754 A1; US 4,057,214; EP 2 028 040 A2; DE 196 38 001 C1. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein - Fachmann ihn ausführen kann, nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, nicht neu sei gegenüber dem Dokument E16, aber neu gegenüber E1, E7, E14, E15, E21, E23, dass aber der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe gegenüber dem Dokument E16, E2 oder E7. IV.
Am 16. November 2021 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in der erteilten Fassung, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gemäß einem der mit Schreiben vom 29. März 2021 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 oder einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 3 bis 6. Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende 1) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
Die weitere Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
V. Anspruch 1 wie erteilt lautet in der Merkmalsgliederung der angefochtenen Entscheidung wie folgt:
M1.1 Gehäuse, insbesondere gegen Detonationswirkung geschütztes Fahrzeuggehäuse, M1.2 mit einem im Inneren des Gehäuses (1) über ein Befestigungselement (2) an einer Gehäusewand (1.1) hängend angeordneten Ausrüstungsgegenstand (3), M1.3 so dass dieser von dem Boden (1.3) entkoppelt angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.4 das Befestigungselement (2) als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildet und M1.5 sowohl für von unten entlang einer im Wesentlichen vertikalen Achse wirkende Detonationen M1.6 als auch von der Seite her entlang einer im Wesentlichen horizontalen Achse wirkende Detonationen geeignet ist.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Unzulässige Erweiterung Die Änderung in Merkmal M1.2 sei eine Konkretisierung (kein Weglassen) der im ursprünglichen Anspruch 1 definierten Befestigung und wortwörtlich auf S. 10, Z. 17-20 der Anmeldeunterlagen offenbart, wobei S. 10 (Z. 20 ff.) sich nicht ausschließlich auf Fig. 1 beziehe. Ein an einer Gehäusewand hängend angeordneter Ausrüstungsgegenstand sei zwangsläufig auch an der Wand befestigt.
Fig. 1 zeige zwar mehrere Befestigungselemente, aber die ursprünglichen Unterlagen zeigten an mehreren Stellen (auch Anspruch 1) nur ein Befestigungselement. Anspruch 1 fordere keinen Sitz, und es sei mit einem Gewehrhalter auch eine Möglichkeit mit nur einem Befestigungselement offenbart. Die Merkmale M1.5, M1.6 dienten zur Klarstellung des Merkmals der mehrachsigen Umformkörper, deren Wirkung auf S. 3 der ursprünglichen Unterlagen (4. und 5. Absatz) angegeben sei. Mangelnde Offenbarung Die Figuren zeigten zahlreiche Beispiele, wie das Befestigungselement aussehen könne, und somit zumindest ein Ausführungsbeispiel. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin II sei ein Klarheitseinwand (dass Anspruch 1 breit auszulegen sei), wie erstinstanzlich bereits festgestellt.
Auch der Einwand hinsichtlich der Merkmale M1.5 und M1.6, welche die Beschwerdeführerin II als nicht technisch erachte, habe mit der Frage der Ausführbarkeit nichts zu tun. Neuheit - erteilter Anspruch 1 E16 zeige in den Fig. 1-16 eine an der Decke oder einer Seitenwand befestigte Sitzanordnung mit in vertikaler Richtung wirkendem "shock attenuation system" für den Fall einer unter dem Fahrzeug detonierenden Mine. Die Einspruchsabteilung habe sich auf die Lösung gemäß den Fig. 17-19 gestützt, die bei einer neben dem Fahrzeug detonierenden Mine zusätzlich ein "lateral energy attenuation system" vorsehe und vier Unterschiede zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aufweise:
Eine Aufhängung an der Fahrzeugwand (Merkmal M1.2) sei weder beschrieben noch vorgesehen. Die von der Einspruchsabteilung angeführte Textstelle (S. 11, Z. 24) beziehe sich nicht auf die Ausgestaltung der Fig. 17-19, die nur eine Dachbefestigung zeige (Fig. 17), und stelle keine eindeutige Offenbarung dar. Bei einer Befestigung an der Wand wäre das horizontal wirkende System "überbrückt", was technisch keinen Sinn ergebe. Im Folgenden gehe es zudem um vertikal dämpfende Federn (Z. 24 ff.). - - Die Merkmalskombination M1.2 mit M1.4 verlange einen "über den mehrachsdämpfenden Umformkörper an der Wand" aufgehängten bzw. befestigten Ausrüstungsgegenstand. In E16 sei der Sitz über einen Flanschkörper an der Wand aufgehängt. In E16 könne nur das Element 86 des "lateral energy attenuation system" in Fig. 17 als "dämpfender Umformkörper" betrachtet werden und entfalte nur eine Dämpfungswirkung in horizontaler Richtung, sei also kein mehrachsdämpfender Körper (Merkmal M1.4). Durch die vertikal angeordneten Spiralfedern erfolge keine energieverzehrende Dämpfung; die Federn dienten dazu, die bei einer Minendetonation auftretenden Kräfte verzögert weiterzugeben. Die Dämpfung realer Federn sei eine rein technisch (aufgrund irreversibler Realeffekte) bedingte Begleiterscheinung. Eine Feder allein werde nicht als "Dämpfungselement" bezeichnet und sei nicht zur Dämpfung einer Minendetonation geeignet, wie mit den Merkmalen M1.5 und M1.6 klargestellt. Die Einspruchsabteilung habe auch fälschlicherweise die Federn in Fig. 17 als "2 Feder Dämpfer" angesehen.
Laut Streitpatent erfolge - anders als bei einer - Feder - eine Abmilderung der Kräfte bzw. Dämpfung durch plastische Verformung des Umformkörpers (siehe Absatz [0036], Z. 31 ff.). Die Einspruchsabteilung habe auch den Begriff "Umformkörper" nicht richtig ausgelegt und die gesamte Sitzaufhängung als einen "Umformkörper" aufgefasst. Bei einem "Körper" handele es sich im Verständnis des Fachmanns - und im Sinne des Streitpatents (Grundidee, siehe Figur 4: Schaffung eines Schutzsystem mit konstruktiv einfachen Mitteln) - um eine zusammenhängende Struktur bzw. ein einzelnes Element, nicht um ein zusammengesetztes Bauteil mit zwei voneinander unabhängigen Minenschutzmechanismen. Selbst wenn man die Federn in E16 als dämpfend ansehe, handele es sich um zwei voneinander getrennte, unabhängige Systeme bzw. um mehrere Elemente, also um keinen Umformkörper im Sinne des Streitpatents.
Somit zeige E16 nicht die Merkmale M1.2, M1.4 sowie die Klarstellung gemäß der Merkmale M1.5 und M1.6. Der beanspruchte Umformkörper müsse in horizontaler und vertikaler Richtung dämpfen und so dynamische Kräfte aufnehmen, aber auch statische Kräfte, da über den Umformkörper die Befestigung erfolge.
E1 beschreibe keine Befestigungselemente, die derart ausgestaltet seien, dass sie sich bei Minendetonationen plastisch verformten. Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt, sei zu prüfen, ob diese Eigenschaft bewusst gewollt und in E1 vorgesehen sei und dann die entsprechende Wirkung erreicht werde. Auch sei der Sitz in E1 selbst bei einer Wandmontage weiterhin mit dem Boden verbunden bzw. gekoppelt. Die Merkmale M1.5 und M1.6 seien der E1 nicht eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen und auch Merkmal M1.3 nicht umgesetzt. E14 zeige einen starr an einer Seitenwand über das Befestigungselement 23 aufgehängten Sitz im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1, aber zumindest nicht die Merkmale M1.4 und M1.6. Das Befestigungselement 23 sei nicht als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgestaltet. Selbst wenn man das Stützelement 34 (Sp. 5, Z. 43 ff.) als "Befestigungselement" auffasse, sei es sich nicht zum Schutz gegen horizontale Detonationen geeignet. E15 offenbare einen ähnlich funktionierenden Sitz wie E14, und zwar einen an einem Rohrgestänge 30 angeordneten Sitz, keinen mehrachsdämpfenden Umformkörper. Der Fachmann würde nicht von einer Eignung des Befestigungselements gegen in horizontale Richtungen wirkende Detonationen sprechen, selbst wenn das Rohr theoretisch in minimalem Umfang verformbar sei. Eine breite Auslegung, wonach jeder reale Körper deformierbar und somit ein "mehrachsgedämpfter Umformkörper" sei, ziehe der Fachmann nicht in Betracht.
E21 zeige ein Deformationselement für einen am Boden befestigten Fahrzeugsitz, nicht Merkmale M1.2, M1.3. Erfinderische Tätigkeit - erteilter Anspruch 1 E16 als Sprungbrett für die erfinderische Tätigkeit sei fraglich, zumal eine Aufgabe schwierig zu formulieren sei. Unabhängig davon würde der Fachmann E21 schon nicht in Betracht ziehen, da die Entkopplung der Sitze vom Boden in E16 zentral sei und ausschließlich bei Flugzeugen und Helikoptern sowie im militärischen Bereich vorgesehen, nicht bei Bussen und Bahnen wie in E21. In E21 sei zwar eine Befestigung an der Wand an den Stellen 27, 28 gezeigt, aber nicht zur Aufnahme von Kräften. Aber selbst wenn E21 berücksichtigt würde, so sei der mehrachsdämpfende Umformkörper 40 in E21 kein Umformkörper im Sinne der Merkmale M1.5 und M1.6 (geeignet, Energie bei Detonationen - durch plastische Verformung - zu absorbieren), sondern eher eine Feder. Bei der von der Beschwerdeführerin II formulierten Aufgabe ("das System der E16 wirksamer zu machen") sehe der Fachmann Dämpfer parallel zu den Federn vor und gelange nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. Es sei rückschauend, die Elemente 40 in E16 im Bereich der Flanschverbindungen anzubringen, da die Elemente 40 in E21 nicht an Befestigungselementen (10, 27, 28) angeordnet seien und auch nicht zur Befestigung dienten. Die Elemente 40 seien in E21 zwischen Gestell und Sitz angebracht, würden also in E16 allenfalls zwischen Pfosten und Lehne angebracht.
E13 zeige eine Möglichkeit, mittels Abrissbolzen die Belastungen einer auf einem Sitz befindlichen Person zu begrenzen. Merkmal M1.4 sei unstrittig nicht offenbart. Die Sitzaufhängung weise Sollbruchstellen, die bei vertikalen Kräften abreißen sollten, d. h. es würden keine horizontalen Kräfte abgedämpft (siehe auch S. 9, Abs. 5). E13 stehe also einer Ausgestaltung mit mehrachsdämpfendem Umformkörper genau entgegen. Schon aufgrund der unterschiedlichen Wirkprinzipien sei nicht erkennbar, weshalb E13 den nächstliegenden Stand der Technik bilde. Auch E17 zeige Merkmal M1.4 nicht, sondern eine Polsterung für Sitze mittels Gummifedern, bei denen es sich nicht um "mehrachsdämpfende Umformkörper" handele. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann das in E13 beschriebene Prinzip der Abrissbolzen zugunsten einer unter der Sitzfläche angeordneten Gummifeder-Lösung hätte aufgeben sollen oder die Gummifedern, die lediglich bei einer Bodenmontage einsetzbar seien (vgl. Fig. 1 und 2), zur Wandmontage verwenden sollte.
In E2 werde eine Energieabsorptionsvorrichtung auf dem Fahrzeugboden eines militärischen Fahrzeugs angeordnet, was der Lehre des Streitpatents (Merkmal M1.3) widerspreche. Es sei nicht erkennbar, dass E2 den nächstliegenden Stand der Technik bilde oder warum der Fachmann - unabhängig von den Lehren der E23, E13 oder E4 - das grundlegende Prinzip der E2 aufgeben und eine hängende Gehäusewand-Sitzanordnung in Betracht ziehe. Die Wirkung der Differenzmerkmale und daraus ableitbar die objektiv formulierte Aufgabe bestehe darin, die Schutzwirkung gegen von unten wirkende Minen zu verbessern. Allein aufgrund seines Fachwissens gehe der Fachmann nicht zu einer Wandmontage über, sondern würde den in E2 gezeigten Minenschutz verändern bzw. verstärken. Er ziehe auch weder die E4 noch die E13 oder die E23 zu Rate. Denn die E2 sei ausschließlich auf eine Bodenbefestigung gerichtet und auf die dabei auftretenden Belastungen ausgelegt. Die Elementen 42 und 44 seien flexible Kabel, die keine Druckkräfte aufnehmen könnten, folglich keine "Dämpfungselemente". E7 zeige auch in Fig. 6 eine Ausgestaltung, bei der der Sitz an einer Befestigungskonsole angeordnet sei und auf dem Boden stehe, also nicht die Merkmale M1.2 und M1.3. Auch sei nur ein einachsiges Deformationselement vorgesehen und kein als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildetes Befestigungselement gemäß den Merkmalen M1.4 bis M1.6. Wolle der Fachmann den Sitz besser vom Boden entkoppeln, würde er ihn ohne rückschauende Betrachtungsweise nicht an einer Seitenwand anordnen und die Kombination mit E24 nicht in Betracht ziehen.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 1) ist wie folgt zusammenzufassen:
Unzulässige Erweiterung Im Prüfungsverfahren sei Merkmal M1.2 erweitert worden (Ausrüstungsgegenstand an einer Gehäusewand hängend angeordnet anstatt an einer Gehäusewand befestigt, wie ursprünglich offenbart). Seite 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbare unstrittig das Vorhandenseins des Befestigungselements, Seite 10 (zum Ausführungsbeispiel der Figur 1) die hängende Anordnung des Ausrüstungsgegenstands. Laut Seite 10 sei der Ausrüstungsgegenstand über Befestigungselemente mit dem Gehäuse verbunden. Das Weglassen der ursprünglich beanspruchten Befestigung des Ausrüstungsgegenstands sei nicht offenbart (vgl. "Goldstandard" gemäß Rechtsprechung), da die hängende Anordnung nicht als Alternative zur Befestigung offenbart sei.
Ein (einzelnes) Befestigungselement sei zwar offenbart (S. 3, Z. 22-24), aber nur im allgemeinen Teil der Beschreibung und nicht später. Dies gelte nicht für die Sitzanordnung wie jetzt beansprucht. Zudem sei die Wirkung gemäß den Merkmalen M1.5 und M1.6 nur für mehrere Befestigungselemente offenbart, nicht jedoch für eines wie beansprucht.
Mangelnde Offenbarung Bei den Merkmalen M1.5 und M1.6 bleibe offen, wozu das Befestigungselement "geeignet sein" solle (zur Aufnahme der Deformationsarten? sich selbst deformierend? wie beschaffen?). Ohne eine Offenbarung, was eine solche Eignung erfordere oder welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten, könne der Fachmann die Erfindung nicht ausführen und seien diese Merkmale auch nicht einschränkend (keine technischen Merkmale), also nicht geeignet, sich vom Stand der Technik abzugrenzen. Gemäß Merkmal M1.2 sei eine Entkopplung vom Boden durch ein Befestigungselement möglich, obwohl gemäß der Beschreibung des Streitpatents immer mindestens zwei Befestigungselemente vorhanden sein müssten, wie auch von der Einspruchsabteilung bestätigt. Die Ausführung mit nur einem Befestigungselement sei für den Fachmann nicht naheliegend. Als Ausrüstungsgegenstand werde ein Sitz in einem Fahrzeug gezeigt. Zum Schutz der darauf sitzende Person seien relativ große Kräfte aufzunehmen, so dass es sinnvoll sei, mehrere Befestigungselemente zu nutzen. Bei einem Befestigungselement sei fraglich, ob eine sichere Aufhängung und der Schutz für die Person möglich sei und wie eine solche Aufhängung aussehe. Absatz [0011] des Streitpatents offenbare die grundsätzliche Ausführung eines Befestigungselements als mehrachsdämpfend, aber keine Ausführung zur Anordnung eines Ausrüstungsgegenstands an einer Wand. Neuheit - erteilter Anspruch 1 E16 offenbare eine Sitzanordnung, welche generell (und nicht nur in Fig. 1-16) an der Wand oder der Decke des Fahrzeugs anzuordnen sei (S. 11, Z. 24) und sich nicht vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 unterscheide:
- Die Fig. 17-19 zeigten ein "lateral attenuation system" mit einer Montageplatte 84 zur Anbringung des Sitzes am Fahrzeug. Man erkenne auch - ohne Bezugszeichen und nicht in der Beschreibung - die in Fig. 1-16 gezeigte Montageplatte 36, die (siehe S. 7) zur Befestigung an der Decke und an der Wand verwendet werden könne. Die Sitzanordnung könne aber auch nur über die Montageplatte 84 am Fahrzeug befestigt werden. Dann wirke das "lateral attenuation system" sowie das Federelement als - "shock absorber" als Schutz vor Krafteinwirkungen in vertikaler und horizontaler Richtung (siehe auch Aufgabe in E16, S. 5, Z. 26-31).
Dem Befestigungselement sei keine technische Wirkungsweise zugesprochen, d. h. es umfasse auch (siehe angefochtene Entscheidung) das in E16 gezeigte System bestehend aus der senkrechten Strebe mit der oberen Montageplatte, den Federn und - dem "lateral attenuation system".
Dieses System sei auch mehrfach achsdämpfend. Die in E16 beschriebene Schutzwirkung (lateral und vertikal dämpfend, siehe auch S. 12) erfordere eine Dämpfung durch die Federn. Jede reale Feder zeige eine gewisse Dämpfungswirkung. Es sei sogar explizit offenbart (S. 9, Z. 13-16 ), dass durch eine Feder eine Krafteinwirkung durch eine Ansprengung absorbiert werde, was nur durch eine Dämpfung der Kraft geschehe. Unter "Dämpfung" sei zu verstehen, was die Feder an Kraft herausnehme, z. B. durch Abbau von Schwingungen oder eine - verspätete Weitergabe der Kraft an den Sitz. Das Streitpatent definiere einen "Körper" nicht mit einer technischen Wirkung oder als einzelnes Bauteil. Unter eine generelle Definition falle ein System aus mehreren Elementen wie in E16 gezeigt. Die beanspruchte Eignung könne keine Abgrenzung gegenüber E16 bewirken, zumal auch der "Körper" aus E16 Kräfte in zwei Richtungen aufnehmen könne. Es werde nicht beansprucht, dass etwas umgeformt werde. Eine plastische Verformung trete zudem auch in E16 bei einer maximalen Beanspruchung auf. E1 zeige ein gegen Detonationswirkung geschütztes Fahrzeuggehäuse (S. 1, Z. 15-23) sowie einen im Innern über ein Befestigungselement ("shock mounts, 100) an einer Gehäusewand hängend angeordneten, vom Boden entkoppelten Ausrüstungsgegenstand ("seat", 10). Die mindestens zwei Befestigungselemente seien an den Positionen 110, 120 anzuordnen. Eine Seitenaufhängung sei ebenfalls explizit offenbart (S. 2, Z. 17-22). Die Befestigungselemente seien mehrfachachsdämpfend ausgebildet, was sich aus der elliptischen Form ergebe (ähnlich dem Streitpatent), und geeignet, horizontale und vertikale Kräfte aufzunehmen (S. 1, Z. 5-8). E1 offenbare zwar lediglich eine Verformung in den Befestigungselementen (S. 6, Z. 4-7) und lasse offen, ob diese plastisch oder elastisch sei. Anspruch 1 fordere allerdings keine plastische Verformung.
In E14 sei das obere Befestigungselement (23, 24) als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildet (Sp. 5, Z. 43 ff.) und geeignet für eine Detonation sowohl von unten entlang einer im Wesentlichen vertikalen Achse als auch von der Seite entlang einer im Wesentlichen horizontalen Achse (Sp. 4, Z. 58 ff.). Zumindest in den Ausführungsformen der Fig. 2, 4 und 6 enthielten die Befestigungselemente das Stützelement 34, welches die Stoßenergie aufnehme (Sp. 5, Z. 53-62) und plastisch verformbar gestaltet sei (Sp. 5, Z. 43-45). Da aus E14 keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Verformbarkeit erkennbar sei, seien die Umformkörper in verschiedene Richtungen verformbar.
E15 (Absatz [0021]) beschreibe ein verformbares, am oberen Ende relativ zur Hubschrauberstruktur mittels eines Sitzbefestigungshalters (34) befestigtes Metallrohr (10). Diese Befestigung sei als mehrachsiger Umformkörper ausgebildet und für Detonationen im Sinne der Merkmale M1.5 und M1.6 geeignet (Absatz [0020]). Gemäß Fig. 1-4 könne das Rohr durch die Aufhängung des Sitzes durch Räder 16 gequetscht werden. Bei Energiestoß von unten sei die Hauptwirkungsrichtung vertikal, aber realistisch betrachtet sei das Rohr in allen Richtungen (auch durch horizontale Kräfte) durch die Rollen 16 der Verformungsvorrichtung verformbar (siehe Absatz [0019]). Bei nur nahezu vertikal wirkenden Kräften (laut angefochtener Entscheidung) sei ein horizontaler Anteil zumindest implizit offenbart. Gemäß der Einleitung der E21 sei ein erfindungsgemäßer Sitz hängend oder stehend montierbar gestaltet (Sp. 1, Z. 10-12). Auch der Hauptanspruch schränke nicht auf eine Bodenbefestigung ein, so dass eine hängende Offenbarung Umfang der Offenbarung der E21 sei. Die Darstellungen der Figuren seien nicht beschränkend. Werde die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 festgestellt, werde eine Zurückverweisung an die Vorinstanz beantragt.
Erfinderische Tätigkeit - erteilter Anspruch 1 Ausgehend von E16 begründe ein als ein Element ausgeführter Umformkörper gegenüber einer Ausführung aus mehreren Elementen keine erfinderische Tätigkeit. Ein mehrachsdämpfender Umformkörper werde zudem in Zusammenschau mit der E21 nahegelegt. Vor die Aufgabe gestellt, das System der E16 wirksamer zu machen, zeige die E21 in Fig. 3 solche Elemente 40, deren Wirkung in Spalte 1 beschrieben sei. E21 spreche auch explizit ("absorb") von einer Dämpfung. Der Fachmann würde sowohl die Befestigung oben wie auch seitlich mit den aus E21 bekannte Elementen 40 ausführen, zumal E16 bereits Flansche mit Löchern zur Schraubbefestigung zeige, die für die Elemente aus E21 erforderlich seien. Er würde dabei die Anbringung des Sitzrahmens aus E21 über einen Sockel am Boden nicht übernehmen. Die E2 offenbare eine Energieabsorption (siehe Fig. 6:
horizontal und vertikal durch Dämpfungselemente 42, 44) für einen am Boden angebrachten Fahrzeugsitz. Es stelle sich in Anbetracht der E2 die Aufgabe, einen ähnlichen Fahrzeugsitzschutz für einen Sitz zu erstellen, der anstatt am Boden an der Wand des Fahrzeugs angebracht werde. Der Fachmann müsse lediglich die Konstruktion der Figur 6 an die Rückenlehne des Sitzes anordnen, was eine rein konstruktive Umgestaltung ohne erfinderische Tätigkeit darstelle. Auch in Kombination mit E4, E13 oder E23 gelange der Fachmann zur Aufhängung des Sitzes der E2 an einer Seitenwand des Fahrzeugs.
Die E13 zeige eine Sitzaufhängung mit Sollbruchstellen und/oder Abreißstiften, um einwirkende Kräfte zu neutralisieren (laut Inhaberin eine unterschiedliche Wirkungsweise zum Streitpatent und kein mehrachsdämpfendes Element). Durch Energieaufnahme beim Brechen/Reißen finde eine Dämpfung statt, wobei auch horizontale Kräfte angedacht seien (S. 10, erster Absatz). E13 bilde also einen nächstliegenden Stand der Technik. In Kombination mit der E17, die Gummielemente offenbare (aufgrund Materialeigenschaften komprimiert und geschert), könne der Fachmann in einfacher Weise mehrachsdämpfende Elemente in die E13 integrieren. Der in E7 gezeigte Sitz sei nicht an der Gehäusewand angeordnet, sondern an der Wand eines Untergestells und damit vom Bodenbereich bereits durch das Untergestell entkoppelt. Die durch die fehlenden Merkmale zu lösende Aufgabe könne in einer verbesserten Entkopplung vom Fahrzeugboden gesehen werden. Der Fachmann könne die Lehre der E24, die eine Anordnung von Sitzen an einer Seitenwand des Fahrzeugs offenbare und dies mit der Entkopplung von Kräften begründe (Sp. 1, Z. 47-56), in einfacher Weise mit den Sitzen der E7 kombinieren.
Entscheidungsgründe§
1. Behauptete unzulässige Erweiterung 1.1 Der Gegenstand des europäischen Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100 c) EPÜ).
1.2 Die ursprünglich in Anspruch 1 enthaltene Formulierung "über ein Befestigungselement an einer Gehäusewand befestigten Ausrüstungsgegenstand" wurde im Erteilungsverfahren ersetzt durch "über ein Befestigungselement an einer Gehäusewand hängend angeordneten Ausrüstungsgegenstand" (Merkmal M1.2). Die Kammer teilt die Auffassung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 8 oben), dass der Ausdruck "über ein Befestigungselement" bereits eine Befestigung des Ausrüstungsgegenstands impliziert, und folgt damit nicht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin II, dass nunmehr eine Befestigung des Ausrüstungsgegenstands nicht zwingend vorgeschrieben sei. Wird die Befestigung gemäß dem erteilten Anspruch 1 näher konkretisiert bzw. eingeschränkt auf einen an einer Gehäusewand "hängend angeordneten Ausrüstungsgegenstand" (wie unstrittig auf Seite 10 und in Fig. 1 der ursprünglichen Anmeldung offenbart), ist eine zusätzliche Charakterisierung der hängenden Anordnung als "an einer Gehäusewand befestigt" entbehrlich. Anders als von der Beschwerdeführerin II behauptet, handelt es sich vorliegend lediglich um das Weglassen einer redundanten Charakterisierung und nicht um eine Alternative zur Befestigung, die mit der hängenden Anordnung beansprucht wird.
1.3 Die Kammer sieht auch keine unzulässige Erweiterung darin, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nur ein Befestigungselement umfasst. Die Beschwerdeführerin II behauptet, dass die beanspruchte hängende Sitzanordnung nur mit mehreren Befestigungselementen offenbart sei; außerdem stelle sich die beanspruchte Wirkung nur mit mehreren Befestigungselementen ein.
Zum einen wird im vorletzten Absatz auf Seite 3 der ursprünglichen Offenbarung von einem als mehrachsdämpfenden Umformkörper ausgebildeten Befestigungselement (im Singular) gesprochen, auf das in dem die Seiten 3 und 4 überbrückenden Absatz (der die Schutzwirkung gegen Detonationen aus mehreren Richtungen beschreibt) zu Anfang wieder Bezug genommen wird. Damit ist die mit den Merkmalen M1.5 und M1.6 beanspruchte Wirkung auch in Verbindung mit nur einem Befestigungselement ursprünglich offenbart. Zum anderen ist Anspruch 1 auch bei der mit Merkmal M1.2 beanspruchten hängenden Anordnung nicht auf eine Sitzanordnung bzw. einen Personensitz beschränkt. Auch wenn die diesbezügliche Offenbarung (wie bereits ausgeführt) auf dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 beruht, so ist in diesem Zusammenhang explizit beschrieben (Seite 10, Zeilen 20-23), dass die Erfindung auch für andere Ausrüstungsgegenstände wie etwa Gewehrhalter verwendet werden kann. Die exemplarisch für einen Sitz gezeigte Mehrzahl von Befestigungselementen ist damit - selbst angesichts der ursprünglichen Offenbarung in Anspruch 1 und auf Seite 3 - nicht untrennbar verbunden mit dem beanspruchten Ausrüstungsgegenstand.
2. Behauptete mangelnde Offenbarung 2.1 Das erteilte Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ).
2.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin II in Bezug auf den Ausdruck "geeignet sein" in den Merkmalen M1.5, M1.6 betrifft, wie von der Einspruchsabteilung festgestellt (Seite 6 der angefochtenen Entscheidung), die Tragweite bzw. Interpretation dieser Merkmale, fällt damit also unter Artikel 84 EPÜ (Klarheit) und damit unter keinen Einspruchsgrund.
Anspruch 1 mag zwar - wie von der Beschwerdeführerin II vorgetragen - nicht genauer definieren, was eine Eignung für vertikal oder horizontal wirkende Detonationen erfordert oder welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Dies betrifft allerdings die Breite des beanspruchten Gegenstands, insbesondere ob diese Merkmale geeignet sind, sich vom Stand der Technik abzugrenzen (was die Beschwerdeführerin II anzweifelt). Diese Frage ist aber bei Diskussion der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu beantworten.
2.3 Den Einwand in Bezug auf Merkmal M1.2 begründet die Beschwerdeführerin II damit, dass in der Beschreibung (für einen Sitz und zum Schutz der darauf sitzenden Person) mindestens zwei Befestigungselemente vorhanden sein müssten. Wie aber unter Punkt 1.3 ausgeführt, kann die Erfindung ausweislich der Beschreibung auch für andere Ausrüstungsgegenstände wie etwa Gewehrhalter verwendet werden. Die Kammer kann nicht erkennen, wieso der Fachmann im Falle eines Gewehrhalters - zumal Absatz [0011] des Streitpatents bereits grundsätzlich nur von einer Ausführung mit einem Befestigungselement spricht - Schwierigkeiten haben sollte, die mit Anspruch 1 definierte Erfindung mit nur einem einzigen Befestigungselement auszuführen.
3. Neuheit - erteilter Anspruch 1 3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem von der Beschwerdeführerin II angeführten Stand der Technik (Artikel 54 (1) EPÜ).
3.2 Die Einspruchsabteilung hat die Neuheit gegenüber E16 verneint, wobei sie die gesamte Aufhängung des Fahrzeugsitzes als mehrachsdämpfenden Umformkörper (umformbar zumindest in horizontaler Richtung; dämpfend in mindestens zwei Richtungen, und zwar vertikal über "2 Feder Dämpfer") angesehen hat.
3.2.1 Die Kammer sieht die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegeben, weil E16 kein Befestigungselement im Sinne der Merkmale M1.2 und M1.4 zeigt, also kein als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildetes Befestigungselement, über welches der Ausrüstungsgegenstand an einer Gehäusewand hängend angeordnet ist.
Die Kammer versteht unter einem "Körper" ein Teil, welches zusammenhängend und in sich abgeschlossen einen Teil eines Raumes ausfüllt und durch eine klar identifizierbare Begrenzung eingeschränkt ist. Auch wenn der Begriff "Körper" allein noch keine technische Wirkung definieren mag, so verlangt Merkmal M1.4 zudem einen "Umformkörper", also einen Körper, der geeignet ist umgeformt zu werden, und damit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin II - eine bestimmte Wirkungsweise. Umformen bezeichnet ein Verfahren, bei dem eine plastische Formänderung eines Werkstücks, also im vorliegenden Fall des Körpers erfolgt. Die mit den Merkmalen M1.5 und M1.6 definierte Eignung des Umfangskörpers für Detonationen von unten oder von der Seite soll also durch plastische Umformung realisiert werden, entsprechend der auch im Streitpatent gegebenen Definition (Spalte 7, Zeilen 31-36: "Um diese Kräfte abzumildern, ist das Befestigungselement 2 erfindungsgemäß als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildet, durch dessen plastische Umformung nennenswerte Anteile der Detonationsenergie in plastische Verformung umgewandelt werden.").
3.2.2 Die E16 zeigt lediglich in der in den Figuren 17-19 dargestellten Ausführungsform einen Umformkörper im genannten Sinne als in sich abgeschlossenes und abgegrenztes Teil, und zwar die energieabsorbierende Komponente 86, die beispielsweise als verformbares Element ausgebildet sein kann (Seite 11, Zeilen 16-19:
"crushable element, allowing it to deform"). Diese Komponente 86 ist Teil des "lateral attenuation system 80", ist also zur Dämpfung lateraler bzw. seitlicher Krafteinwirkungen vorgesehen. Der in E16 offenbarte Umformkörper 86 ist also lediglich ein einachsig dämpfender Umformkörper.
Zudem ist der in E16 gezeigte Umformkörper 86 nicht als Befestigungselement im Sinne der Merkmale M1.2 und M1.4 aufzufassen. Der Ausrüstungsgegenstand ist gemäß Merkmal M1.2 über das Befestigungselement an einer Gehäusewand hängend angeordnet und - wie bereits weiter oben ausgeführt - damit implizit an der Gehäusewand befestigt. Das laut Merkmal M1.4 als mehrachsdämpfender Umformkörper ausgebildete Befestigungselement muss also eine Funktionalität zum Befestigen bereitstellen. Dies ist in E16 nicht gegeben, da nicht der Umformkörper 86, sondern eine am Umformkörper angebrachte Montageplatte 84 als Flanschkörper (zeigt Bohrungen und damit eine Funktionalität zum Befestigen z. B. mittels Schrauben) zur Befestigung an der Gehäusewand dient.
3.2.3 Die Kammer folgt damit nicht der Argumentation der Einspruchsabteilung und der Beschwerdeführerin II, dass das in E16 in Figuren 17-19 gezeigte System bestehend aus der senkrechten Strebe, der oberen Montageplatte, den Federn und dem "lateral attenuation system 80" als "Körper" aufzufassen ist.
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die in E16 gezeigten Federn eine Dämpfungswirkung ausüben, da der in E16 nach Auffassung der Kammer gezeigte Umformkörper 86 gemäß Merkmal M1.4 diese Federn nicht umfasst. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungsform gemäß den Figuren 17-19 eindeutig und unmittelbar eine hängende Anordnung des Sitzes zeigt.
3.3 E1 zeigt in Figur 1 einen über Befestigungselemente ("shock mounts 100") auf dem Fahrzeugboden angeordneten Sitz ("seat 10"). Figur 2 zeigt Befestigungselemente an Positionen 110 unter dem Sitz und an Positionen 120 an der Rückseite. E1 mag auch (Seite 2, Zeilen 17-22) eine nur hängende Anordnung des Sitzes an einer Gehäusewand offenbaren. Allerdings hat die Beschwerdeführerin II zugestanden, dass E1 zwar eine Verformung der Befestigungselemente zeige, aber offen lasse, ob diese Verformung plastisch oder elastisch erfolge. Ein "Umformkörper" gemäß Merkmal M1.4 im Sinne des Streitpatents und auch im Verständnis der Kammer, der wie weiter oben dargelegt plastisch umgeformt wird, ist in E1 damit nicht eindeutig und unmittelbar gezeigt. Aus der elliptischen Form der Befestigungselemente (siehe Figur 1 der E1) kann zudem nicht eindeutig eine mehrachsdämpfende Wirkung abgeleitet werden.
3.4 In E14 ist ein Flugzeugsitz an einer Seitenwand über das obere Befestigungselement 23 aufgehängt. Mangels eines Hinweis in E14, dass sich dieses Element bei einwirkenden Kräften plastisch verformt bzw. umformt, kann das Befestigungselement 23 in E14 nicht als mehrachsdämpfender Umformkörper angesehen werden, wie mit Merkmal M1.4 gefordert. Wie explizit beschrieben (siehe Spalte 4, Zeilen 58 ff.), bewegt sich der Sitz des Luftfahrzeugs im Falle eines Aufpralles relativ zu dem mit der Zwischenbefestigung 23 verbundenen Traganschluss 18, d. h. es kann daraus weder ein Umformkörper noch eine dämpfende Wirkung des starren Befestigungselements (23; oder 18) abgeleitet werden. E14 zeigt zwar explizit ein plastisch verformbares Stützelement 34 (Spalte 5, Zeilen 43 ff.). Dieses wird jedoch lediglich entlang einer Hubachse 27 durch die Stützanordnung 12 gezogen und unter plastischer Verformung durch den Halter 42 gedrückt und somit einachsig umgeformt, bietet also allenfalls eine Dämpfungswirkung in eine Richtung. E14 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Stützelement 34 auch eine Dämpfungswirkung bei von der Hubachse abweichender Krafteinwirkung ausübt und somit als mehrachsdämpfender Umformkörper gemäß Merkmal M1.4 angesehen werden kann. Zudem ist das Stützelement 34 nicht zur Befestigung an der Gehäusewand vorgesehen und somit kein Befestigungselement im Sinne von Merkmal M1.2. 3.5 Auch in E15 fehlt eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung für einen mehrachsdämpfenden Umformkörper, wie mit Merkmal M1.4 gefordert. Der Hubschraubersitz aus E15 ist mit seinem rohrförmigen Rahmen 30 gleitbeweglich innerhalb der Hülsen 35 der beiden Befestigungselemente 34 geführt, die wiederum an einer Wand montiert sind. Eine Energieabsorptionseinrichtung ist realisiert, indem verformbare Rohre 10 mit ihrem oberen Ende an den Befestigungselementen 34 und Umformeinrichtungen mit Gehäuse 18 und Rollen 16 (die im Crashfall den Querschnitt der Rohre umzuformen) weiter unten an den Rahmenrohren 30 befestigt sind. Im Crashfall ist nur eine Bewegung entlang der durch die Hülsen 35 vorgegebenen Führung möglich (Absatz [0023]) und damit nur eine plastische Umformung der Rohre 10 entlang einer durch die Hülsenführung vorgegebenen Achse, die von der Einspruchsabteilung als "nahezu vertikal" bezeichnet wurde. Für eine Auslegung, die bei von dieser Achse abweichenden Kraftwirkung zu einer Umformung der Rohre 10 und damit zu einer Dämpfung in Richtung einer weiteren (z. B. horizontalen) Achse führt, findet sich kein Hinweis.
3.6 Die Rahmenkonstruktion 12 des Sitzes gemäß E21 umfasst einen Sitzrahmen 21, der über elastische und energieabsorbierende Elemente 45 (siehe Figur 2) an einem Grundrahmen 11 befestigt ist. Allerdings ist diese Rahmenkonstruktion über einen Sockel 10 an dem Fahrzeugboden befestigt und somit nicht vom Boden entkoppelt, wie mit Merkmal M1.3 gefordert. Die von der Beschwerdeführerin II angeführte Textstelle (Spalte 1, Zeilen 10-12) bezieht sich auf den in E21 genannten Stand der Technik und nicht auf das Ausführungsbeispiel gemäß E21. Auch die Tatsache, dass Anspruch 1 der E21 laut Beschwerdeführerin II keine Einschränkung auf eine Bodenbefestigung zeige, kann als allgemeine Offenbarung die spezielle, mit Merkmal M1.3 geforderte Entkopplung vom Boden nicht vorwegnehmen.
4. Antrag auf Zurückverweisung (Artikel 11 VOBK 2020) 4.1 Die Beschwerdeführerin II beantragte, im Falle der Anerkennung der Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 die Angelegenheit zur weiteren Prüfung der erfinderischen Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gemäß Artikel 11 VOBK 2020 verweist die Kammer die Angelegenheit nur dann zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
4.2 Die Kammer konnte vorliegend keine besonderen Gründe erkennen, die für eine Zurückverweisung sprechen könnten. Die Beschwerdeführerin II machte im Übrigen auch keine besonderen Gründe geltend. Die Angriffslinien zur erfinderischen Tätigkeit wurden entweder bereits erstinstanzlich vorgetragen (Einspruchsbegründungen der Einsprechenden 1 oder Einsprechenden 2: E13 mit E17; E2 mit E23 oder E4), in der angefochtenen Entscheidung behandelt (E2 oder E7 als nächstliegender Stand der Technik) oder beruhten zumindest auf einer Kombination mit den Parteien wohlbekannten Dokumenten. Auch ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von E16 konnte nicht überraschen, nachdem die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber E16 in der mündlichen Verhandlung nach ausgiebiger Diskussion festgestellt wurde. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit neue Diskussionspunkte aufgeworfen würden, die nicht abschließend im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu klären waren.
4.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin II auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz war daher zurückzuweisen (Artikel 11 VOBK 2020).
5. Erfinderische Tätigkeit - erteilter Anspruch 1 5.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
5.2 Wie weiter oben zur Neuheit ausgeführt, ist ausgehend von E16 als nächstliegendem Stand der Technik auf jeden Fall kein als Befestigungselement mehrachsdämpfender Umformkörper gemäß Merkmale M1.4 gezeigt. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin II, dass die Ausführung als ein Element gegenüber einer Ausführung mit mehreren Elementen nicht erfinderisch sei, kann nicht überzeugen. Selbst wenn man unterstellt, dass das in E16 in den Figuren 17-19 gezeigte System eine mehrachsdämpfende Wirkung horizontal durch den Umformkörper 86 und vertikal durch die Federelemente realisieren sollte, kann die Kammer nicht erkennen, wieso der Fachmann dies modifizieren und in naheliegender Weise zu einem mehrachsdämpfenden "Umformkörper" - gemäß dem weiter oben dargelegten Verständnis des Begriffs "Körper" - gelangen sollte. Die Beschwerdeführerin II argumentiert auch, die Kombination von E16 mit der Lehre des Dokuments E21 lege den Gegenstand des strittigen Anspruchs nahe. Da die dämpfende Wirkung bei der in E16 in den Figuren 17-19 gezeigten Ausführungsform strittig war, kann die zu lösende Aufgabe (wie von der Beschwerdeführerin II formuliert) darin gesehen werden, das System der E16 wirksamer zu machen. Jedoch beruht die Argumentation der Beschwerdeführerin II, die Befestigung oben und auch seitlich (an den für eine Schraubbefestigung vorgesehenen Flanschkörpern) mit den aus E21 bekannten Elemente 40 auszuführen, auf einer rückschauenden Betrachtungsweise. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Fachmann das in E16 als Schutz gegen Detonationen ausgelegte System, das für seine Wirksamkeit eine sichere Befestigung an der Decke oder der Wand des Fahrzeugs voraussetzt, an diesen Befestigungsstellen durch gummielastische Elemente wie in E21 gezeigt (Spalte 2, Zeilen 44-46: "block 40 of elastic, resilient material, such as rubber") schwächen würde, die bei Detonation einer Mine eventuell abreißen würden. Außerdem ist bereits fraglich, ob die in E21 für eine Entkopplung zwischen Sitz und Grundrahmen vorgesehenen Elemente 40 nach Art von Gummipuffern, die statisch auf Druck belastet werden, überhaupt für eine hängende Befestigung geeignet sind.
5.3 E13 zeigt ein gegen Detonationswirkung geschütztes Fahrzeuggehäuse mit einem Sitz, der auch hängend an einer Gehäusewand aufgehängt sein kann (Fig. 5) und in der Ausführungsform gemäß den Figuren 7 und 8 über Abrissschrauben bzw. Abreißstifte (31, 131) als Sollbruchstellen vertikal und horizontal festgelegt ist. Diese Sollbruchstellen werden bei entsprechend einwirkenden Kräften durch eine Detonation zerstört und ermöglichen eine Bewegung des Sitzes in vertikaler und horizontaler Richtung. Ein solches Abreißen stellt bereits kein Umformen (mit plastischer Verformung) im Sinne des Streitpatents dar, so dass zumindest kein Umformkörper gemäß Merkmal M1.4 in E13 gezeigt ist. Auch E17 kann einen solchen Umformkörper nicht nahelegen, da E17 lediglich Gummifedern zeigt. Im Übrigen kann die Kammer nicht erkennen, dass der Fachmann auf der Suche nach einer verbesserten Lösung für einen Schutz gegen Detonationen die Lagerung eines Sitzes über Gummifedern auf einem Sitzgestell aus E17 in Betracht ziehen würde.
5.4 Unstrittig offenbart E2 eine energieabsorbierende Plattenkonstruktion zur Anbringung eines Sitzes auf dem Fahrzeugboden und keine hängende Anordnung entkoppelt vom Boden gemäß den Merkmalen M1.2 und M1.3. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Zugseile 42, 44 (zur Stabilisierung gegenüber Scherkräften vorgesehen, siehe Fig. 6 und Absatz [0046]) als plastisch verformbare Umformkörper im Sinne von Merkmal M1.4 vorgesehen sind, selbst wenn sie - wie von der Beschwerdeführerin II behauptet - als Dämpfungselemente in mehrere Richtungen dämpfend wirken sollten.
Die von der Beschwerdeführerin II formulierte Aufgabe, einen Fahrzeugsitzschutz für einen an der Wand des Fahrzeugs angebrachten Sitz zu erstellen, enthält bereits einen Hinweis auf die angestrebte Lösung und ist deshalb unzulässig. Vielmehr stellt sich aufgrund der in E2 nicht gezeigten Entkopplung des Sitzes vom Boden, die einen besseren Schutz gegen von unten wirkende Minen bietet, die Aufgabe, diesen Schutz gegen Mineneinwirkung von unten zu verbessern.
Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Fachmann ausgehend von der in E2 gezeigten Vorrichtung zur Bodenbefestigung eines Fahrzeugsitzes aufgrund seines Fachwissens - auch bei Kenntnis der aus Druckschriften wie E4, E13 oder E21 bekannten seitlichen Aufhängung oder Befestigung von Sitzen - in naheliegender Weise eine Befestigung bzw. eine hängende Anordnung an einer Wand in Betracht ziehen würde. Die Plattenkonstruktion der E2 ist nur zum Schutz gegen eine Krafteinwirkung senkrecht zur Plattenebene vorgesehen (Absatz [0023]; Pfeil X in Figur 6). Bei der gestellten Aufgabe würde eine Anordnung dieser Konstruktion an der Rückenlehne des Sitzes - wie von der Beschwerdeführerin II vorgeschlagen, um den Sitz hängend an der Gehäusewand anzuordnen - den Schutz gegen Mineneinwirkung gerade nicht mehr erfüllen, so dass die beanspruchte Lösung ausgehend von E2 nicht nahegelegt ist.
5.5 Gegen den im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Hilfsantrag 1 hat die Beschwerdeführerin II auch einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von E7 in Kombination mit E24 vorgebracht. Unstrittig ist der Sitz in E7 nicht an der Gehäusewand angeordnet, sondern (Figur 6) an der Wand eines Untergestells. Dieses Untergestell ist allerdings am Boden befestigt (Absatz [0028]), so dass die Merkmale M1.2 und M1.3 nicht gezeigt sind. Auch wirkt das Dämpfungselement (D) in diesem Ausführungsbeispiel lediglich in eine Richtung dämpfend und stellt keinen mehrachsdämpfenden Umformkörper gemäß Merkmal M1.4 dar, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung (Punkt 15.3.3) festgestellt. Selbst wenn der Fachmann zur Lösung der von der Beschwerdeführerin II formulierten Aufgabe, eine verbesserte Entkopplung vom Fahrzeugboden vorzusehen, aufgrund seiner Kenntnis der E24 eine hängende Anordnung des Sitzes aus E7 an der Gehäusewand vorsehen würde, würde er noch nicht zu Merkmal M1.4 und damit zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gelangen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner H. Geuss