Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.10.2021 – T 1892/18
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2021:T189218.20211018
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1892/18 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 18. Oktober 2021 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) OVD Kinegram AG Zählerweg 11 6300 Zug (CH) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:
SURYS 22, Avenue de l'Europe Parc Gustave Eiffel 77600 Bussy-Saint-Georges (FR) (Einsprechende 1) Vertreter:
Osha Liang 2, rue de la Paix 75002 Paris (FR) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 2) CCL Secure Pty Ltd 1-17 Potter Street Craigieburn VIC 3064 (AU) Vertreter:
Katérle, Axel Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstraße 2 81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2676802 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Mai 2018.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Häusser M. Ley C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Einsprechenden 1 und der Patentinhaberin richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2 676 802 (im Folgenden: Streitpatent) in geändertem Umfang auf Grundlage des Hilfsantrags 7.
II. Die Einsprechende 1 hatte gegen das Streitpatent Einspruch eingelegt und in der Einspruchsbegründung u.a. folgendes Beweismittel angeführt:
D2 EP 2 447 744 A1 Die Einsprechende hatte beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen und ihren Einspruch auf Artikel 100 a), b) und (c) EPÜ gestützt.
III. Die Einsprechende 2 hatte gegen das Streitpatent Einspruch eingelegt und ebenfalls beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hatte ihren Einspruch auf Artikel 100 a) und b) EPÜ gestützt.
IV. Die Patentinhaberin hatte beantragt, das Streitpatent in geänderter Fassung nach Maßgabe des damaligen Hauptantrags oder eines der damaligen Hilfsanträge 1 bis 7 aufrechtzuerhalten; die Anträge waren alle mit Schreiben vom 5. Januar 2018 eingereicht worden.
V. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des damaligen Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) beruhe. Weiterhin entschied die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß den damaligen Hilfsanträge 1 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass Anspruch 1 gemäß damaligem Hilfsantrag 3 nicht den Erfordernissen von Artikel 123
(2) EPÜ genüge. Die damaligen Hilfsanträge 2, 4 und 6 wurden von der Einspruchsabteilung als nicht konvergent angesehen und nicht in das Verfahren zugelassen. Die Einspruchsabteilung entschied ferner, dass der damalige Hilfsantrag 7 den Erfordernissen des EPÜ genüge und erließ die angefochtene Entscheidung gemäß Artikel 101 (3)(a) EPÜ.
VI. Die Patentinhaberin beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent nach Maßgabe des Hauptantrags aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt die Patentinhaberin, das Patent in geändertem Umfang nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechtzuerhalten, wobei sie insoweit beantragt, die von der Einspruchsabteilung nicht zugelassenen Hilfsanträge (d. h. die jetzigen Hilfsanträge 2, 3 und 5) in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
Weiter hilfsweise beantragt sie, die Beschwerde der Einsprechenden 1 zurückzuweisen (Hilfsantrag 7), weiter hilfsweise, das Patent im Umfang des Hilfsantrags 8, eingereicht mit Schreiben vom 17. September 2021, aufrechtzuerhalten.
VII. Die Einsprechende 1 beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Weiterhin beantragt die Einsprechende 1, die mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin eingereichten Hilfsanträge 1 bis 7 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
VIII. Die Einsprechende 2 hat keine Beschwerde eingereicht und hat als Verfahrensbeteiligte keine Anträge gestellt oder Eingaben gemacht.
IX. Unter Verwendung der von der Einsprechenden 1 verwendeten Merkmalsgliederung hat Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 den folgenden Wortlaut:
(a) Sicherheitselement (1), insbesondere in Form einer Transferfolie (1), einer Laminierfolie oder eines Sicherheitsfadens, (b) mit einer oder mehreren Schichten (12, 14, 15; 10), von denen zumindest eine erste Schicht (12) eine diffraktive Struktur (13) bereitstellt, (c) durch welche unter einem vorbestimmten Einfallswinkel (θinc) zu einer Flächennormalen (F) einfallendes Licht gebeugt wird, sodass für einen in einem vorbestimmten Betrachtungswinkel (θ1) zur Flächennormalen (F) blickenden Betrachter (A) ein erstes Bild als Beugungsbild Erster Ordnung erscheint, (d) wobei die Flächennormale (F) eine Normale zu einer durch die erste Schicht (12) definierten Grundebene ist, und (e) wobei die diffraktive Struktur (13) derart ausgebildet ist, dass der vorbestimmte Betrachtungswinkel größer als 50°, bevorzugt größer als 60°, besonders bevorzugt größer als 70° ist, (f) dadurch gekennzeichnet, dass die diffraktive Struktur eine oder mehrere erste Zonen und ferner a) eine oder mehrere zweite Zonen und/oder b) eine oder mehrere dritte Zonen aufweist, (g) wobei die diffraktive Struktur in jeder ersten Zone so ausgebildet ist, dass sie eine zugeordnete erste Wellenlänge des unter dem vorbestimmten Einfallswinkel einfallenden Lichts zur Ausbildung des Beugungsbilds Erster Ordnung in den vorbestimmten Betrachtungswinkel (θ1) beugt, (h) die diffraktive Struktur in jeder zweite [sic] Zone so ausgebildet ist, dass sie eine zugeordnete zweite, von der ersten Wellenlänge verschiedene Wellenlänge des unter dem vorbestimmten Einfallswinkel (θinc) einfallenden Lichts zur Ausbildung des Beugungsbildes Erster Ordnung in den vorbestimmten Betrachtungswinkel (θ1) beugt und (i) wobei die diffraktive Struktur in jeder dritten Zone so ausgebildet ist, dass sie eine zugeordnete dritte, von der ersten und zweiten Wellenlänge verschiedene Wellenlänge des unter dem vorbestimmten Einfallswinkel (θinc) einfallenden Lichts zur Ausbildung des Beugungsbilds Erster Ordnung in den vorbestimmten Betrachtungswinkel (θ1) beugt, (j) sodass das erste Bild mehrfarbig erscheint, (k) dass die diffraktive Struktur (13) derart ausgebildet ist, dass das Beugungsbild Erster Ordnung in dem Betrachtungswinkel (θ1) bei einem vorbestimmten Einfallswinkel (θinc) zwischen 40° und 50° erscheint, (l) dass ein oder mehrere zweite Bereiche der diffraktiven Struktur (13) eine Vielzahl von Bildpunktbereichen (B1, B2, B3, B4) aufweisen, die in zumindest einer in der Grundebene definierten Erstreckungsrichtung Abmessungen der Rasterweite von kleiner als 300 µm, bevorzugt von zwischen 50 µm und 250 µm, besonders bevorzugt von 75 µm bis 150 µm, aufweisen, wobei zumindest einer der Bildpunktbereiche (B1, B2, B3, B4) zumindest zwei unterschiedliche Zonen (r', g', b') von ersten und/oder zweiten und/oder dritten Zonen umfasst, derart, dass sich das Licht der den zumindest zwei unterschiedlichen Zonen (r', g', b') zugeordneten Wellenlängen additiv mischt und sich für den Betrachter ein durch die additive Mischung
bestimmter Farbeindruck des jeweiligen Bildpunktbereichs ergibt, (m) dass die diffraktive Struktur jeder der Zonen (r, g, b, r', g', b') als Beugungsgitter ausgebildet ist, das durch einen oder mehrere innerhalb der Zone konstante Gitterparameter aus der Gruppe von Spatialfrequenz, Azimutwinkel, Reliefform und Relieftiefe bestimmt ist, wobei folgende Maßnahme vorgesehen ist:
a) dass das Beugungsgitter umfasst:
- ein Lineargitter oder - ein Schlangenliniengitter oder - ein Parabelliniengitter oder - ein Zirkulargitter, (n) und dass die erste Schicht eine Replizierlackschicht (12) aus einem thermoplastischen Material oder aus einem mittels UV-Strahlung härtbaren Material ist, wobei eine Reflexionsschicht (14) auf der Replizierlackschicht zumindest in Bereichen der diffraktiven Struktur (13) angeordnet ist, (o) wobei die Reflexionsschicht (14) eine dielelektrische Schicht ist, die einen Brechungsindex aufweist, der sich von dem Brechungsindex der Replizierlackschicht (12) um zumindest 0,2, bevorzugt zwischen 0,5 und 1,75 unterscheidet und die eine Dicke von zwischen 30 nm und 250 nm aufweist, sodass sich ein Farbeffekt als Beugungseffekt Nullter Ordnung in Richtung des Spiegelreflexes zeigt.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale (a) bis (j) und entspricht auch dem erteilten Anspruch 1. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält die Merkmale (a) bis (k). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält die Merkmale (a) bis (k), (n) und (o). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält die Merkmale (a) bis (j) und (m).
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält die Merkmale (a) bis (k) und (m). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält die Merkmale (a) bis (l). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält die Merkmale (a) bis (m). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist identisch mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7. X. Die relevanten Argumente der Parteien können wie folgt zusammengefasst werden:
a) Einsprechende 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 weise viele optionale Merkmale auf und enthalte in seiner breitesten Auslegung nur die Merkmale (F0) bis (F83) (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 2.4). Dokument D2 offenbare diesen Gegenstand (siehe Punkte 6. und 7. der Beschwerdebegründung).
Laut diesem Anspruch erscheine bei einem Einfallswinkel θinc zwischen 40° und 50° und einem Betrachtungswinkel θ1 von größer als 50° ein erstes Bild als Beugungsbild erster Ordnung und außerdem erscheine bei einem nicht spezifizierten Einfallswinkel ein Farbeffekt als Beugungseffekt nullter Ordnung in Richtung des Spiegelreflexes (wie auch in den Absätzen [0151] bis [0153] des Streitpatents beschrieben).
Ein "Farbeffekt als Beugungseffekt Nullter Ordnung in Richtung des Spiegelreflexes" gemäß Merkmal (o) sei in D2 bei einem Einfallswinkel von 30° offenbart (siehe Punkte 7.12 bis 7.19 der Beschwerdebegründung). Unter diesem Einfallswinkel sei zwar kein Beugungsbild erster Ordnung sichtbar (siehe Punkte 7.16 bis 7.19 der Beschwerdebegründung). Das beanspruchte "erste Bild als Beugungsbild Erster Ordnung" (im Sinne der Merkmale (c), (g), (h), (i), (j), (k)) sei jedoch bei einem Einfallswinkel von 45° und einem Betrachtungswinkel von 60° sichtbar (siehe Punkte 7.20 bis 7.25 der Beschwerdebegründung).
Zur weiteren Veranschaulichung ihres Standpunkts reichte die Einsprechende 1 mit der Beschwerdebegründung u. a. das folgende Beweismittel ein:
D15 UTEP ECE 5322 21st century electromagnetism Lecture 11 - Guided-Mode Resonance b) Patentinhaberin D2 betreffe einen optischen Filter, der Farbeffekte in der nullten Beugungsordnung mittels eines Wellenleitereffekts generieren solle (D2, Anspruch 1, Absatz [0001]), siehe Erwiderung vom 21. Februar 2019, Punkte 3.7 und 4. Abbildung 1 aus D2 zeige, dass das in der "plus Ersten und minus Ersten Beugungsordnung gebeugte Licht" in den Wellenleiter 120 eingekoppelt werde, siehe auch die Absätze [0043] und [0044] der D2. Diese angestrebte Einkopplung hänge von der Wahl der Gitterparameter (Gitterperiode, Relieftiefe, etc.) sowie von den Brechungsindizes der angrenzenden Schichten ab. Es solle in D2 ein Farbeffekt in der nullten Beugungsordnung generiert werden, jedoch kein Beugungsbild oder Mehrfarbenbild erster Ordnung erzeugt werden.
Die in Absatz [0193] von D2 angegebenen Strukturparameter seien dazu ausgelegt, durch Überlagerung der Farben "Rot" und "Gelb" die Farbe "Orange" in der nullten Beugungsordnung zu generieren. Ein Beugungseffekt erster Ordnung solle vermieden werden. Aus den in Absatz [0193] genannten Strukturgrößen ergebe sich nicht zwingend ein mehrfarbiges Beugungsbild erster Ordnung. Aus den Ausführungen im Absatz [0040] der D2 werde deutlich, dass nicht nur die Perioden und die Relieftiefe, sondern auch die Brechungsindizes, die Reliefform und die Dicke der Wellenleiterschicht entscheidend seien, ob der gewünschte Beugungseffekt eintrete. Gängige Berechnungstools erlaubten es dem Fachmann zwar, die Parameter der Filter so anzupassen, dass ein Farbeffekt in der ersten Beugungsordnung sichtbar wäre. Orientiert an der Lehre von D2 würde er die Parameter jedoch so wählen, dass die erste Beugungsordnung eingekoppelt werde. Die Merkmale (c) bis (k) ergäben sich damit nicht eindeutig und unmittelbar aus Dokument D2. Des Weiteren kombiniere die Einsprechende 1 mehrere verschiedene Ausführungsformen der D2. Die in Absatz [0194] der D2 offenbarten Gitter hätten verschiedene Azimutwinkel (0°, 90°), so dass sie die Effekte gemäß der Merkmale (c) bis (k) nicht erzeugen könnten. Absatz [0193] der D2 beschreibe einen einzigen Bildpunkt, jedoch nicht eine Anordnung von Bildpunkten, die ein mehrfarbiges erstes Bild erzeugen würden. Die in Absatz [0193] genannten Parameter wichen auch von den in den Abbildungen 6a und 6b des Streitpatents verwendeten Parametern ab. Die Reflexionsschicht habe eine andere Dicke.
Somit würden im Dokument D2 die Merkmale (c) bis (k) fehlen und seien auch nicht implizit offenbart.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Die Erfindung betrifft ein Sicherheitselement mit einer ersten Schicht, welche eine diffraktive Struktur bereitstellt, und einer dielektrischen Reflexionsschicht. Die diffraktive Struktur weist zwei Zonen auf, wobei sie in der ersten Zone so ausgebildet ist, dass sie eine zugeordnete erste Wellenlänge des unter dem vorbestimmten Einfallswinkel θinc einfallenden Lichts zur Ausbildung eines Beugungsbilds erster Ordnung in einen vorbestimmten Betrachtungswinkel θ1 beugt und wobei die diffraktive Struktur in der zweiten Zone so ausgebildet ist, dass sie eine zugeordnete zweite, von der ersten Wellenlänge verschiedene Wellenlänge des unter dem vorbestimmten Einfallswinkel θinc einfallenden Lichts zur Ausbildung des Beugungsbildes erster Ordnung in den vorbestimmten Betrachtungswinkel θ1 beugt. Die erste und zweite Zone können z. B. Lineargitter mit verschiedenen Gitterperioden aufweisen. Die erste und zweite Wellenlänge ergeben sich - bei vorgegebenen Einfalls- und Betrachtungswinkel - durch die Gittergleichung, siehe Absätze [0064], [0075] bis [0078] und [0090] bis [0097] des Streitpatents.
Gemäß der Erfindung ist der Einfallswinkel θinc zwischen 40° und 50° und der Betrachtungswinkel θ1 größer als 50°. Dies erlaubt die Verwendung von Gittern mit relativ kleiner Gitterperiode und erhöht die Fälschungssicherheit, siehe Absätze [0007], [0008], [0010] bis [0017] des Streitpatents.
Die dielektrische Reflexionsschicht weist einen Brechungsindex auf, der sich vom Brechungsindex der ersten Schicht um zumindest 0,2 unterscheidet. Ihre Dicke ist zwischen 30 nm und 250 nm. Dadurch zeigt sich für den Betrachter ein Farbeffekt als Beugungseffekt nullter Ordnung in Richtung des Spiegelreflexes, siehe die Absätze [0151] bis [0153] des Streitpatents.
3. Hilfsantrag 7 - Neuheit Die Einspruchsabteilung entschied, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 neu sei, da Dokument D2 keine "Beugungsbilder erster Ordnung" offenbare (siehe Punkt 2.5.2 der Entscheidungsgründe). Absatz [0044] aus D2 offenbare, dass kein Beugungsbild erster Ordnung entstehe.
Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung nicht zu und schließt sich der Ansicht der Einsprechenden 1 an, dass Dokument D2 (Abbildungen 9A, 9B, Absätze [0001], [0110], [0113], [0132] bis [0136], [0190] bis [0193], [0212] bis [0219]) einen Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 offenbart, und zwar aus folgenden Gründen.
3.1 Merkmale (a) und (b) Das Sicherheitselement in D2 hat eine erste Schicht (910, [0132]), welche eine diffraktive Struktur (925, [0132]) bereitstellt. Die Abbildungen 9A, 9B und auch 4 zeigen eine sich an der Oberfläche des Materials 910 befindliche Mikrostruktur. Eine Schicht 920 eines Materials mit höherem Brechungsindex (in den Abbildungen 9A und 9B in Schwarz dargestellt) befindet sich auf der Mikrostruktur. Das Referenzzeichen 930 bezieht auf die Umgebungsluft.
In D2 werden die gezeigten Vorrichtungen zwar als optische Filter bezeichnet, da sie weißes Licht nur selektiv reflektieren, so dass der Beobachter Farbeffekte sieht. Dies entspricht jedoch der Funktion des Sicherheitselementes gemäß der Erfindung. Absatz [0113] hat den folgenden Wortlaut: "Thus, pixelated optical filters can be employed as security and/or authentication devices by providing an item to be protected from counterfeiting with such a pixelated optical filter. Such an item may include, for example, payment means like, e.g., banknotes, credit cards and cheques; personalized identification documents like, e.g., passports, visas, driver licences, identification cards; brand name products; packaging of, e.g., medication like, e.g., blister packages, and the like." In Absatz [0193] wird offenbart, dass die von der offenbarten Vorrichtung erzeugten Farbeffekte für Sicherheitsanwendungen verwendet werden können ("... employed for security applications (like, e.g. anticounterfeiting)". Die Absätze [0113] und [0193] offenbaren daher explizit, dass das in den Abbildungen 9A und 9B gezeigte optische Filter als Sicherheitselement verwendet wird.
Somit sind die Merkmale (a) und (b) in D2 offenbart.
3.2 Merkmal (m) Das Sicherheitselement aus D2 enthält mehrere Zonen ([0193], "subpixels"; Regionen P1 and P2 in den Abbildungen 9A und 9B), wobei die diffraktive Struktur jeder der Zonen als Beugungsgitter, nämlich als Lineargitter ([0193], "linear grating"), ausgebildet ist, das durch Gitterparameter ([0193], Tabelle 1), insbesondere die Spatialfrequenz und die Relieftiefe t bestimmt ist, wobei die Spatialfrequenz 1/A beträgt und A die Gitterperiode ist.
Somit ist das Merkmal (m) in D2 ebenfalls offenbart.
3.3 Merkmale (n) und (o) Die Absätze [0212] bis [0219] beschreiben mögliche Herstellungsverfahren für die Sicherheitselemente aus D2. Absatz [0218] offenbart die erste Schicht 910 als eine Replizierlackschicht aus einem thermoplastischen Material oder aus einem mittels UV-Strahlung härtbaren Material ("microstructures ... can be UV- or hotembossed in a thin embossable lacquer"). Auf diese strukturierte Replizierschicht wird die Schicht 920 aus dielektrischem Material mit höherem Brechungsindex, z. B. ZnS, aufgebracht ([0132], [0218]). Diese Schicht ist in den Abbildungen 9A und 9B (wie auch z. B. in Abbildung 4) schwarz dargestellt.
Die Dicke der ZnS-Schicht beträgt 120 nm ([0193], [0218]), wobei ihr Brechungsindex sich um den Wert 0,85 von demjenigen der Replizierschicht (siehe Absatz [0193], Δn = 0,85; siehe auch Absatz [0116] und Tabelle 1) unterscheidet. Zinksulfid (ZnS) wird in Absatz [0151] des Streitpatents als das Material der Reflexionsschicht 14 gemäß der Erfindung genannt. Die ZnS-Schicht in D2 entspricht somit der Reflexionsschicht gemäß Merkmal (o).
Wie auch von der Patentinhaberin beschrieben, sind die Replizierschicht 910 und die Reflexionsschicht 920 so ausgebildet, dass sich ein Farbeffekt als Beugungseffekt nullter Ordnung in Richtung des Spiegelreflexes zeigt (siehe D2, Absatz [0193], "diffracted zero-order wavelength spectra"). Wie den Absätzen 7.12 bis 7.19 der Beschwerdebegründung der Einsprechen 1 beschrieben, offenbart Absatz [0193] eine spezifische Ausgestaltung der in den Abbildungen 9A oder 10A gezeigten Subpixels ("subpixels") P1, P2. Als Beispiele werden Lineargitter mit Gitterperioden 335 nm und 380 nm genannt; der jeweilig Azimutwinkel Φ beträgt 90°. Bei einem Einfallswinkel θinc von 30° erzeugen die Subpixel einen gelben bzw. roten Farbeffekt als Beugungseffekt nullter Ordnung, welche durch einen Wellenleitereffekt der ZnS-Schicht entsteht, siehe D2, Abbildung 1, Absätze [0037] bis [0047]. Dieser Effekt entspricht dem in den Absätzen [0151] bis [0153] des Streitpatents beschriebenen "Resonanzeffekt". Dieser Effekt wird nicht nur in D2 oder im Streitpatent beschrieben sondern auch in D15, Folien 8 bis 10. Somit sind die Merkmale (n) und (o) für einen Einfallswinkel von 30° in D2 offenbart.
3.4 Merkmale (c) bis (e) und (k) Detailliert berechnet die Einsprechende 1 unter den Punkten 7.16 bis 7.19 der Beschwerdebegründung, dass für eine Gitterperiode von 335 nm, einem Einfallswinkel θinc von 30° und einer Wellenlänge von 570 bis 590 nm (gelb) oder für eine Gitterperiode von 385 nm, einem Einfallswinkel θinc von 30° und einer Wellenlänge von 620 bis 750 nm (rot) keine Farbeffekte der Ersten Beugungsordnung sichtbar sind. Die Kammer stimmt diesen Berechnungen zu; die Patentinhaberin hat sie auch nicht in Frage gestellt.
Unter einem Einfallswinkel von 30° sind demnach keine Farbeffekte erster Beugungsordnung sichtbar, da die entsprechenden Lichtstrahlen in den Wellenleiter der D2 eingekoppelt werden, siehe Absatz [0044] der D2. Die Patentinhaberin hat damit insofern recht, dass Abbildung 1 wie auch die Absätze [0043] und [0044] zeigen, dass unter dem verwendeten Einwallswinkel von 30° kein Beugungsbild erster Ordnung sichtbar ist. Anspruch 1 verlangt jedoch nicht, dass die Einfallsund Betrachtungswinkel θ1 und θinc für das erste Bild als Beugungsbild erster Ordnung (Merkmale (c) bis (k), 40 < θinc < 50°, 50° < θ1) und für den "Farbeffekt als Beugungseffekt Nullter Ordnung" (Merkmal (o)) identisch sind. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit den Ausführungen im Absatz [0151] des Streitpatents, welche das Merkmal (o) betreffen und einen relativ geringen Einfallswinkel von 25° nennen. Für das Beugungsbild erster Ordnung verlangt Anspruch 1 einen größeren Einfallswinkel zwischen 40° und 50° (Merkmal (k)). In den Punkten 7.20 bis 7.25 der Beschwerdebegründung zeigt die Einsprechende 1 mittels der Gittergleichung, dass bei einem Einfallswinkel θinc von 45° und einem Betrachtungswinkel θ1 von 60° die Subpixel mit einer Gitterperiode von 335 nm eine Wellenlänge von 527 nm (grün) des einfallenden Lichtes und die Subpixel mit einer Gitterperiode von 380 nm eine Wellenlänge von 598 nm (rot) des einfallenden Lichtes zur Ausbildung eines Beugungsbildes erster Ordnung in den Betrachtungswinkel θ1 beugen. Der genaue Farbeindruck wird - wie in Absatz [0193] der D2 beschrieben - durch das Abdeckungsverhältnis ("coverage ratio w1"), d.h. durch den Anteil von "roten" und "grünen" Subpixeln, bestimmt.
Die Patentanmelderin argumentiert, dass die Erzeugung eines Bildes erster Beugungsordnung nicht nur von der Gitterperiode, sondern auch von der Beugungseffizienz (d.h. von weiteren Parametern wie der Relieftiefe, der Reliefform, der Dicke der Wellenleiterschicht und den Brechungsindizes der angrenzenden Schichten) abhänge und somit nicht in D2, Absatz [0193] implizit offenbart sei.
Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die in Absatz [0193] offenbarten Parameter (Gitterperiode A von 335 und 380 nm für grünes und rotes Licht (θinc = 45°), Relieftiefe t von 145 nm und 165 nm, identischer Azimutwinkel Φ für beide Lineargitter, Dicke (120 nm) und Material (ZnS) der dielektrischen Schicht 920) entsprechen im Wesentlichen den Parametern des Ausführungsbeispiels der Abbildungen 6a und 6b des Streitpatents: dort werden Gitterperioden von 330 nm und 387 nm für grünes und rotes Licht (θinc = 45°), Relieftiefen 120 nm und 150 nm, identischer Azimutwinkel Φ für beide Lineargitter, eine Dicke der dielektrischen Schicht (ZnS) von 30 bis 250 nm verwendet. Anspruch 1 verlangt nicht, dass die diffraktive Struktur ein Beugungsbild erster Ordnung mit höchstmöglicher Beugungseffizienz erzeugt. Außerdem bringt Absatz [0031] des Streitpatents die Beugungseffizienz lediglich in Zusammenhang mit der Relieftiefe. Die Abbildungen 7a bis 7d des Streitpatents veranschaulichen diesen Zusammenhang für einige Beispiele von Lineargittern. Die Abbildungen 7c und 7d betreffen die Gitterperioden 335 und 378 nm für einen Einfallswinkel von 45° (Absatz [0115]) und entsprechen den Beispielen im Absatz [0193] der D2. In beiden Fällen ergeben die in D2 verwendeten Relieftiefen von 145 und 165 nm eine hohe Beugungseffizienz.
Angesichts dieser großen Ähnlichkeit der in D2 und dem Streitpatent verwendeten Parameter und der Berechnungen der Einsprechenden 1, ist die Kammer überzeugt, dass D2 eine diffraktive Struktur offenbart, durch welche unter einem vorbestimmten Einfallswinkel θinc von 45° zu einer Flächennormalen einfallendes Licht gebeugt wird, sodass für einen in einem vorbestimmten Betrachtungswinkel θ1 = 60° zur Flächennormalen blickenden Betrachter ein erstes Bild als Beugungsbild erster Ordnung erscheint, wobei die Flächennormale eine Normale zu einer durch die erste Schicht (910) definierten Grundebene ist.
Somit sind auch die Merkmale (c) bis (e) und (k) in D2 offenbart.
3.5 Merkmale (f) bis (j) Die in D2, Absatz [0193] beschriebenen Subpixel mit einer Gitterperiode von 335 nm bilden demnach eine erste Zone gemäß Merkmal (g), wobei die erste Wellenlänge 527 nm (grün) ist, und die im gleichen Absatz beschriebenen Subpixel mit einer Gitterperiode von 380 nm bilden eine zweite Zone gemäß Merkmal (h), wobei die zweite Wellenlänge 598 nm (rot) ist. Die Lineargitter beider Subpixel bzw. Zonen sind parallel ausgerichtet (Azimutwinkel Φ = 90°), sodass für einen Betrachter unter einem Betrachtungswinkel von 60° beide Farben (grün und rot) sichtbar sind. Das erste Bild ist daher mehrfarbig.
Das Argument der Patentinhaberin, dass die Einsprechende 1 in ihrer Begründung mehrere verschiedene Ausführungsbeispiele aus D2 miteinander kombiniert, hat die Kammer nicht überzeugt. Die Absätze [0001], [0110], [0113] beziehen sich generell auf alle Ausführungsbeispiele aus D2, die Absätze [0132] bis [0136] und [0190] bis [0193] beziehen sich explizit auf das Ausführungsbeispiel der Abbildungen 9A und 9B, die Absätze [0212] bis [0219] beschreiben Herstellungsverfahren dieser Ausführungsform. Der von der Patentinhaberin genannte Absatz [0194] beschreibt eine alternative Ausgestaltung der Subpixel (mit Azimutwinkeln von 0° und 90°). Die relevante Offenbarung ist jedoch - wie von der Einsprechenden 1 vorgetragen - das Ausführungsbeispiel von Absatz [0193].
Der Einwand der Patentinhaberin, dass Absatz [0193] nur einen einzigen Bildpunkt beschreibe, hat die Kammer ebenfalls nicht überzeugt. Für den Fachmann ist klar, dass das Sicherheitselement aus D2 eine große Anzahl von Pixeln und Subpixeln enthält, welche entsprechend der Zeichnung 9A und Absatz [0193] ausgebildet sind, siehe auch z.B. die Zeichnungen 17A, 17B, 18A, 18B, 19A und 19B der D2. Die Anordnung aus D2 ist demnach so ausgebildet, dass bei einem Betrachtungswinkel von 60° und einem Einfallswinkel von 45° ein mehrfarbiges Bild erster Ordnung zu sehen ist.
D2 offenbart daher die Merkmale (f) bis (j).
3.6 Merkmal (l) Die in Abbildung 9A gezeigten und in Absatz [0193] der D2 beschriebenen Subpixel P1 und P2 haben eine Abmessung von Øsubpixel von 50 μm. Somit definieren sie "Bildpunktbereiche" mit zumindest zwei unterschiedlichen Zonen P1 und P2, die in zumindest einer in der Grundebene definierten Erstreckungsrichtung Abmessungen der Rasterweite von kleiner als 300 µm aufweisen. Die Abbildung 9A zeigt einen Bereich mit einer Vielzahl von solchen "Bildpunktbereichen". D2 offenbart somit auch, dass sich das Licht der den zumindest zwei unterschiedlichen Zonen (P1 und P2) zugeordneten Wellenlängen (527 nm und 598 nm) additiv mischt und sich für den Betrachter ein durch die additive Mischung bestimmter Farbeindruck des jeweiligen Bildpunktbereichs ergibt (siehe [0193], erster Satz, [0110], [0132]: "partial colour pixels"). Somit offenbart D2 das Merkmal (l).
3.7 Aus den oben genannten Gründen offenbart D2 alle Merkmale (a) bis (o) des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Sein Gegenstand ist daher nicht neu (Artikel 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ).
4. Hauptantrag, Hilfsanträge 1 bis 6 und 8 - Neuheit Da Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 alle Merkmale des jeweiligen unabhängigen Anspruchs 1 aller höherrangigen Anträge enthält und identisch mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist, offenbart D2 auch den beanspruchten Gegenstand dieser Anträge.
Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6 und 8 ist somit ebenfalls nicht neu (Artikel 52(1), 54(1) und (2) EPÜ).
5. Fazit Angesichts der oben genannten Schlussfolgerung bezüglich mangelnder Neuheit des beanspruchten Gegenstandes aller Anträge kann die Frage nach der Zulassung der Hilfsanträge unbeantwortet bleiben. Da kein gewährbarer Antrag der Patentinhaberin vorliegt muss das Streitpatent widerrufen werden (Artikel 101(2), (3)(b) und 111(1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser