Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2021 – T 2005/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2021:T200517.20211008
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2005/17 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Oktober 2021 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:
Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdeführerin:
Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street 3106 Limassol (CY) (Einsprechende) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Geuss A. Wagner A. Jimenez Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2415620 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Juli 2017.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2415620 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Juli 2017.
II. Die Einspruchsabteilung hat u.a. festgestellt, dass der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 16 bis 20 neu gegenüber den Dokumenten D1, D2 bzw. D3 ist und das die darin definierten Erfindungen die Priorität gültig in Anspruch nehmen. Des weiteren ist der jeweilige Gegenstand nicht unzulässig erweitert.
III. In dieser Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
IV. DE 10 2009 057 871 A1 (D1) EP 2 332 750 A1 (D2) DE 10 2010 010 242 A1 (D3) DE 10 2010 033 641 A1 (P1) DE 10 2010 049 614 A1 (P2) DE 20 2011 005 144 U (P3) Am 8. Oktober 2021 wurde vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Basis des Hauptantrags eingereicht als Hilfsantrag 2 während der mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
V. Anspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag (Hauptantrag, eingereicht als Hilfsantrag 2 während der mündlichen Verhandlung) lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung, Hinzufügung in eckigen Klammern durch die Kammer):
Anhängekupplung für ein Kraftfahrzeug (12), insbesondere ein Personen-Kraftfahrzeug (12), zum Anhängen eines Anhängers (17) an das Kraftfahrzeug (12) [Merkmal 1.1], mit einem an dem Kraftfahrzeug (12) befestigbaren Kuppelkörperträger (13) [Merkmal 1.2] und einem an einem freien Endbereich des Kuppelkörperträgers (13) angeordneten, insbesondere außenseitig kugelförmigen, Kuppelkörper (15) [Merkmal 1.3], auf den eine Zugkupplungsaufnahme (18) einer Zugkupplung (16) des Anhängers (17) aufsetzbar ist, [Merkmal 1.4] wobei der Kuppelkörper (15) für die Zugkupplungsaufnahme (18) einen diese drehbar lagernden Lagerkörper zum insbesondere mehrachsig drehgelenkigen Schwenken relativ zu dem Kuppelkörperträger (13) bildet [Merkmal 1.5], dadurch gekennzeichnet, dass sie einen an dem Kuppelkörper (15) drehbar gelagerten, ringförmigen Mitnehmerkörper (33) aufweist [Merkmal 1.6], der von der Zugkupplungsaufnahme (18) mitnehmbar und relativ zu dem Kuppelkörper (15) verdrehbar ist [Merkmal 1.7] und einen Bestandteil einer Sensoranordnung (30) zur Erfassung einer Winkelstellung der Zugkupplung (16) relativ zu dem Kuppelkörperträger (13) bildet [Merkmal 1.8] wobei der Kuppelkörper (15) eine Sensoraufnahme (32) aufweist, in der eine Komponente der Sensoranordnung (30), nämlich mindestens ein Sensor (31), zur Erfassung einer Winkelstellung der Zugkupplung (16) relativ zu dem Kuppelkörperträger (13) angeordnet oder anordenbar ist [Merkmal 1.9-1].
VI. Die unabhängigen Ansprüche 16, 17, 18 und 19 entsprechen den Ansprüchen 16, 17, 19 und 20 des Hilfsantrags 2 der Entscheidung der Einspruchsabteilung und bestehen aus den Merkmalen 1.1 bis 1.8 sowie jeweils einem weiteren Merkmal 1.9-16 bzw. 1.9-17, 1.9-19, 1.9-20. Diese sind bei der Diskussion der Entscheidungsgründe (siehe unten) an entsprechender Stelle genannt.
VII. Die Patentinhaberin/Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht unzulässig erweitert. Der Anspruch 1 bestehe aus dem erteilten Anspruch 1 und dem zweiten Merkmal des erteilten Anspruchs 15. Das strittige Merkmal, das wegen seines Fehlens angeblich zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führen soll, sei im erteilten Anspruch 15 mit „zweckmäßigerweise“ eingeleitet. Dies sei gleichbedeutend mit „besonders zweckmäßig“ oder "vorteilhaft" und stelle damit eine fakultative Option für eine günstige Ausführung der Erfindung dar. Des Weiteren beziehe sich das mit „zweckmäßigerweise“ eingeleitete Merkmal auf den Anschlusskanal und dieser sei nicht zwangsläufig funktional oder strukturell mit der Sensoraufnahme verbunden. Dies ginge aus der gesamten Beschreibung des Streitpatents eindeutig hervor, vgl. z.B. Paragraph [0009]; dort sei lediglich die Sensoraufnahme genannt, nicht aber der Anschlusskanal.
Da die Priorität des Streitpatents in Bezug auf die Dokumente P1 bis P3 gültig sei, stellten die Dokumente D1 bis D3 lediglich einen Stand der Technik gemäß Artikel 54(3) EPÜ dar. Das zusätzliche Merkmal 1.9-1 des Anspruchs 1, nämlich die Sensoraufnahme für einen Sensor, sei im Prioritätsdokument P2, dort Figur 3, gezeigt. Auch Anspruch 1 der P2 definiere explizit eine Sensoraufnahme.
Des Weiteren sei der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 16 bis 19 in keinem der Dokumente D1 bis D3 offenbart. Das Reibrad 30b in D1 bzw. D2 könne nicht als ein Sensor im Sinne des Streitpatents angesehen werden. Das Reibrad sei zwar ein Teil der Sensoranordnung, aber unter einem Sensor verstehe der Fachmann im allgemeinen den Messwertwandler, der eine physikalische Größe in einen Wert umwandelt. Auch sei nicht in D2 offenbart, dass der Sensor von der Unterseite des Kupplungsträgers in die Kugel verlegt werden könne. Die Passage in Paragraph [0130] offenbare lediglich ein „weiter oben“, damit muss aber nicht zwangsläufig die Kugel gemeint sein. Dass dies dem Fachmann beim Betrachten der Figuren 8 und 9 nahegelegt sein mag, sei für die Belange der Neuheit unerheblich.
Auch der mehrteilige Kuppelkörper gemäß Merkmal M1.9-16 sei nicht in D2 (oder D3) offenbart. Der obere Teil 120 der Kugel in Figur 14 oder 15 sei der Mitnehmerkörper. Dieser sei verdrehbar gegen das Unterteil 122 gelagert. Hierzu sei angemerkt, dass Anspruch 16 zwischen einem Kugelkörper und einem relativ zu diesem drehbaren Mitnehmerkörper unterscheide.
Das mehrteilige Kugelelement sei in P1, Paragraph [0027] offenbart, so dass die Priorität auch für die Erfindung gemäß dem Anspruch 16 gültig sei. Die Mitnahmevorsprünge gemäß des Merkmals M1.9-17 seien ebenfalls in den Prioritätsdokumenten offenbart und zwar in P2 (dort Anspruch 12).
Indes offenbare zwar D2 in Paragraph [0054] (bzw. D1, Paragraph [0042])) eine Formschlusskontur, allerdings seien weder exzentrische Vorsprünge noch radial nach außen stehende Mitnahmevorsprünge gezeigt. Anspruch 18 und 19 setzten sich damit auseinander, dass der Mitnahmekörper unter Last gezielt verformt wird. Dies sei in P2 (dort Paragraph [0064] und [0065]) und P3 (vgl. Paragraph [0023] und [0109, 0110]) offenbart. Die elliptische Verformung könne der Figur 7 der P3 eindeutig entnommen werden. Diese Merkmale seien in D1 bis D3 nicht gezeigt.
Eine Verformung des Reibrades aufgrund der kraftschlüssigen Anbindung würde nicht dazu führen, dass das Reibrad aus der Lageraufnahme gedrückt würde. Die Lageraufnahme sei schließlich die Welle 82 und nicht der Schlitz, in dem das Reibrad in der Kupplungskugel laufe. Dieser Schlitz trage nichts zur Stützung, also zur Lagerung des Reibrad bei.
VIII. Die Einsprechende/Beschwerdeführerin erwiderte die Argumente wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert. Das dem aufgenommenen Merkmal folgende Merkmal im abhängigen erteilten Anspruch 15 werde mit „zweckmäßigerweise“ eingeleitet. Dies mache klar, dass es sich hier nicht um ein fakultatives Merkmal handele sondern um ein Merkmal, das erfüllt sein müsse, um den Zweck des vorangegangenen Merkmals, nämlich der Sensoraufnahme in der Kupplungskugel, zu erfüllen. Es sei auch selbstverständlich, dass ein Sensor in der Sensoraufnahme eines Anschlusskanals bedürfe. Weiterhin sei die Priorität der in Anspruch 1 definierten Erfindung nicht gültig. So offenbare P1 keinen ringförmigen Mitnehmerkörper sondern lediglich einen Mitnehmer, der einen Federring oder einen Gummiring umfasse. Einen weiteren Hinweis auf einen Ring gebe es nicht. Darüber hinaus sei in P1 nicht von einer Sensoranordnung die Rede. P1 beziehe sich nur auf einen Mitnehmer (35), einen Encoder (38) und einen Sensor (39). Damit sei aber nicht offenbart, dass der Mitnehmerkörper Bestandteil einer Sensoranordnung zur Erfassung der Winkelstellung der Zugkupplung sei. Auch die allgemeine Definition der Sensoraufnahme im strittigen Anspruch 1 lasse sich so nicht der P1 entnehmen. Dort sei ein ganz spezifisch ausgebildeter Aufnahmeraum 29 offenbart, der zwischen zwei Kupplungselementteilen angeordnet sei. Aus P2 sei das Merkmal der ringförmigen Ausbildung nicht zu entnehmen. Was die Offenbarung des Erfindungsgegenstandes in D2 betrifft, so weise die Kupplung einen ringförmigen Mitnehmerkörper in Form eines Reibrades auf, der von der Zugkupplungsaufnahme mitnehmbar und relativ zum Kuppelkörper verdrehbar sei. Dieses Reibrad stelle einen Bestandteil einer Sensoranordnung dar, welches in einer Ausnehmung (81) des Kugelkörpers angeordnet sei.
Auch reiche es, wenn die Kugelaufnahme ausreichend Platz für einen Sensor vorsehe, denn das strittige Merkmal definiere lediglich, dass ein Sensor anordenbar sei. Im Übrigen offenbare Paragraph [0130] der D2, dass der Sensor auch weiter oben angeordnet sein könne. Wenn der Fachmann sich die Figuren 8 und 9 der D2 ansehe, so sei unmittelbar klar, dass der Sensor überhaupt nur – wenn weiter oben – im Kugelkopf angeordnet sein könne. Im Kugelhals sei dazu kein Platz und die Ausmaße des Raumes, der mit dem Bezugszeichen 31d bezeichnet sei, entspreche exakt der Größe des Sensors 40. Damit sei auch unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Sensor im Kugelkopf angebracht sein könne.
Was das zusätzliche Merkmal des unabhängigen Anspruchs 16 betreffe (mehrteiliger Kugelkopf), so sei dies nicht in der beanspruchten Allgemeinheit in den Prioritätsdokumenten P1 bis P3 dargelegt. In P1 sei zwar dargestellt, dass ein erstes und ein zweites Kupplungselementteil vorhanden seien, doch sei eingeschränkt, dass das erste und/oder das zweite Kupplungselementteil zumindest einen Teil des Aufnahmeraums aufweisen.
Des Weiteren sei das zusätzliche Merkmal auch in D2 bzw. D3 offenbart. So sei der Kugelkörper 15g dann, wenn der Mitnehmerkörper 30g als Teil des Kugelkörpers anzusehen sei, was gemäß Absatz [0129] und [0130] der D3 der Fall sei, als mehrteilig anzusehen, siehe auch D3, Figuren 13 bis 15. Die Priorität der Erfindung gemäß dem unabhängigen Anspruch 17 sei ebenfalls nicht gültig, da das zusätzliche Merkmal 1.9-17 nicht in der Allgemeinheit aus P2 hervorgehe. So fehle in Anspruch 12 der P2, dass der Mitnehmerkörper unterhalb der Oberseite des Kuppelkörpers angeordnet sei, und dass an dem Kuppelkörper eine obere Stützfläche an seiner Oberseite vorhanden sei, und dass an dem Mitnehmerkörper mindestens ein exzentrischer, elastischer oder nicht elastischer Vorsprung angeordnet sei. Indes sei dieses Merkmal in D1 bzw. D2 erstmals offenbart. Da die Mitnehmervorsprünge insbesondere in ihrer Größe nicht definiert seien, sei dieses Merkmal schon durch Oberflächenrauhigkeiten des Drehmitnahmekörpers gemäß D1 erfüllt, vor allem aufgrund der Tatsache, dass ein Antirutschmaterial verwendet werde, welches mit Metallspänen oder Fasern versehen sei (D1, Paragraph [0041]).
Auch sei das zusätzliche Merkmal M1.9-19 des unabhängigen Anspruchs 18 bereits aus D2 oder D1 bekannt. So werde sich zwangsläufig auch das Reibrad 30b verformen, wenn es druckbeaufschlagt werde. Durch die inhärente Elastizität des Reibradmaterials entstünden dies- und jenseits der Druckkontaktstelle ein Materialüberschuss, der selbstverständlich aus dem Schlitz im Kugelkopf herausragen müsse. Damit sei das Merkmal 1.9-19 erfüllt.
Die Priorität der Erfindung gemäß Anspruch 18 sei nicht gültig, da das zusätzliche Merkmal M1.9-19 nicht derart generell in P2 offenbart sei. So offenbare nämlich Paragraph [0065] der P2 auch noch, „dass allenfalls Mitnahmevorsprünge vor die Lageraufnahme vorstehen“. Was den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 19 betreffe, so sei zwar zugestanden, dass das zusätzliche Merkmal in keinem der Dokumente D1 bis D3 offenbart sei, hier werde im Wesentlichen auf den Vortrag zu Anspruch 18 verwiesen. Allerdings sei anzumerken, dass die Priorität ebenfalls nicht gültig sei. So sei das zusätzliche Merkmal M1.9-20 nicht in dieser Allgemeinheit offenbart.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags (eingereicht als Hilfsantrag 2 in der mündlichen Verhandlung) ist nicht unzulässig erweitert, Artikel 123 (2) EPÜ. Die Kammer folgt hierbei der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Unabhängig von der Frage, ob mit „zweckmäßigerweise“ nur ein fakultatives Merkmal eingeleitet wird, stellt die Kammer fest, dass die Offenbarung des Streitpatents die Sensoraufnahme funktional und strukturell vom Anschlusskanal getrennt darstellt. So ist im allgemein beschreibenden Teil der Erfindung des Streitpatents nur von der Sensoraufnahme die Rede (Paragraph [0009]); der Anschlusskanal ist dort nicht genannt, so dass die Kammer die Merkmale „Sensoraufnahme“ und „Anschlusskanal“ als voneinander unabhängig betrachtet.
2. Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1, 16, 17, 18 und 19 ist neu, Artikel 54 (3) EPÜ. Hierbei schließt sich die Kammer der Auffassung der Einspruchsabteilung zu den Ansprüchen 1, 16, 17, 19 und 20 uneingeschränkt an.
2.1 Das Streitpatent beansprucht die Prioritäten von P1, P2 und P3. Hierbei ist festzustellen, dass bei gültigem Prioritätsanspruch die Dokumente D1, D2 und D3 einen Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ darstellen. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass die Merkmale 1.1 bis 1.8, die gemeinsam in allen unabhängigen Ansprüchen vorhanden sind, in den Dokumenten P1 bis P3 offenbart sind, vgl. zum Beispiel P2, Figuren 1 bis 8 (Entscheidung der Einspruchsabteilung, Punkt II.e.ii.1).
Die Kammer folgt dieser Sichtweise.
2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem Dokument D1 bzw. D2. 2.2.1 Der Anspruch 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.1 bis 1.8 das Merkmal 1.9-1:
wobei der Kuppelkörper eine Sensoraufnahme aufweist, in der eine Komponente der Sensoranordnung, nämlich mindestens ein Sensor, zur Erfassung einer Winkelstellung der Zugkupplung relativ zu dem Kuppelkörperträger angeordnet oder anordenbar ist.
2.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zweifelsfrei in den Prioritätsdokumenten P1 bis P3 offenbart, vergleiche Entscheidung der Einspruchsabteilung, Seite 12, drittletzter Absatz. Weiterhin verweist die Kammer auf P2, Figur 3. Dort ist eine Sensoraufnahme (32) im Sinne des Streitpatents offenbart. Auch der Anspruch 1 in P2 erwähnt explizit eine Sensoraufnahme – in allgemeiner Form - im Kuppelkörper. Das von der Einsprechenden ebenfalls bestrittene Merkmal des am Kugelkopf gelagerten ringförmigen Mitnehmerkörpers ist beispielsweise in P2, Paragraph [0059] genannt.
2.2.3 Zu den Ausführungen der Einspruchsabteilung betreffend die Neuheit gegenüber D1 bzw. D2, nämlich ob das Reibrad 30b einen Sensor darstellt, ergänzt die Kammer, dass unter einem Sensor im Wesentlichen ein Element verstanden wird, welches eine physikalische Größe (hier einen Drehwinkel) in einen analogen oder digitalen Wert überführt. Auch unterscheidet der Anspruchswortlaut des strittigen Anspruchs 1 zwischen der Sensoranordnung, die aus der gesamten Messwerterfassung einschließlich der dazugehörigen mechanischen Einbindung besteht, und dem Sensor, also dem Messwertgeber selbst.
Damit aber definiert der Wortlaut des strittigen Anspruchs 1 klar, dass der Messwertgeber selbst im Kuppelkörper unterzubringen ist. Das Reibrad 30b stellt somit keinen Sensor im Sinne des Streitpatents dar.
2.2.4 Auch das Argument der Einsprechenden, dass Paragraph [0130] der D2 (bzw. [0118] der D1) offenbare, dass der Sensor nicht an der Unterseite des Kupplungsträgers angeordnet sein müsse, sondern auch weiter oben angebracht sein könne, überzeugt die Kammer nicht. So mag zwar durch diese Passage dem Fachmann nahegelegt sein, den Sensor nach oben in die Kugel zu verschieben, da dort zweifelsohne am meisten Platz vorhanden ist, allerdings ist dies nicht eindeutig und unmittelbar der D2 zu entnehmen. Die allgemeine Form („Sensor weiter oben“) besagt lediglich, dass der Sensor oberhalb der Unterseite des Kupplungsträgers angebracht werden kann, und kann die spezielle Ausführung („Sensor im Kugelkopf“) nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.
2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 16 ist neu gegenüber dem Dokument D2 bzw. D3. 2.3.1 Der Anspruch 16 enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.1 bis 1.8 das Merkmal 1.9-16:
wobei der Kuppelkörper mehrteilig ist.
2.3.2 Hinsichtlich der Gültigkeit der Priorität verweist die Kammer auf die Ausführungen der Einspruchsabteilung, Seite 13 der Entscheidung, 5. Absatz, siehe auch P1, Paragraph [0027]. Dort ist explizit ausgeführt: “Die Kupplungskugel bzw. das Kupplungselement 17 ist mehrteilig, vorzugsweise zweiteilig“.
Dies ist die einzige Aussage dieses Absatzes. Der Absatz davor, Absatz [0026], beschreibt die Möglichkeit eines abnehmbaren Kupplungsarmes, der danach, Absatz [0028], erklärt den Kupplungsarm und dessen vorteilhafterweise einstückige Ausführung. Somit beschreibt Paragraph [0027] die Mehrteiligkeit der Kupplungskugel, ohne auf weitere Merkmale, die damit in Verbindung stehen könnten, Bezug zu nehmen, insbesondere nicht das von der Einsprechenden vorgebrachte Merkmal Aufnahmeraum.
Die Einsprechende argumentiert, dass das Kupplungselement die gesamte Vorrichtung sei und die selbstverständlich auch mehrteilig ausgeführt werden könne, aber die mehrteilige Gestaltung der Kupplungskugel könne daraus nicht entnommen werden. Dem ist zu widersprechen. Paragraph [0025] der P1 offenbart, dass das Kupplungselement dasjenige Teil ist, an dem die Kupplung des Anhängers befestigt werden kann, beispielsweise ist dieses Teil als eine Kupplungskugel ausgestaltet.
2.3.3 Ebenso wie die Einspruchsabteilung sieht auch die Kammer im Oberteil der Kugel (vgl. Figur 14 und 15 der D2 bzw. D3) einen Mitnehmerkörper im Sinne des strittigen Anspruchs und eben keinen Teil einer mehrteiligen Kupplungskugel, da der Mitnehmerkörper gegenüber dem Unterteil verdrehbar gelagert ist.
2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 17 ist neu gegenüber dem Dokument D1 bzw. D2. 2.4.1 Der Anspruch 17 enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.1 bis 1.8 das Merkmal 1.9-17:
dass der Mitnehmerkörper unterhalb der Oberseite des Kuppelkörpers angeordnet ist, so dass an dem Kuppelkörper eine obere Stützfläche an seiner Oberseite vorhanden ist, und dass der Mitnehmerkörper mindestens ein exzentrischer, elastischer oder nicht elastischer Vorsprung angeordnet ist und/oder dass der Mitnehmerkörper nach radial außen vorstehende, insbesondere flexible oder elastische Mitnahmevorsprünge aufweist.
2.4.2 Auch hier sind die Prioritäten gültig, da das zusätzliche Merkmal 1.9-17, ebenso wie die Merkmale 1.1 bis 1.8 (s.o.) in P2 und P3 offenbart ist. So beschreibt Anspruch 12 der P2 die nach außen gerichteten Mitnahmevorsprünge, siehe auch Entscheidung der Einspruchsabteilung, Seite 14, Punkt II.e.iv.1. Ebenfalls sind Mitnahmevorsprünge in P3 offenbart (vgl. Paragraph [0111] ff.). Dort ist auch dargestellt, dass der Mitnehmerkörper unterhalb der Oberseite des Kuppelkörpers angeordnet ist, und dass an dem Kuppelkörper eine obere Stützfläche an seiner Oberseite vorhanden ist, und dass an dem Mitnehmerkörper mindestens ein exzentrischer, elastischer oder nicht elastischer Vorsprung angeordnet ist.
2.4.3 Die Einsprechende wendet ein, dass Paragraph [0054] (D2, bzw. [0042] in D1) eine Formschlusskontur offenbare. Auch hier folgt die Kammer der Auffassung der Einspruchsabteilung, dass dort weder ein exzentrischer Vorsprung noch radial nach außen stehende Mitnahmevorsprünge gezeigt sind.
2.5 Der Gegenstand des Anspruchs 18 ist neu gegenüber dem Dokument D1 bzw. D2. 2.5.1 Der Anspruch 18 entspricht dem Anspruch 19 des 2. Hilfsantrags, der der Entscheidung der Einspruchsabteilung zugrunde liegt. Dieser enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.1 bis 1.8 das Merkmal 1.9-19:
dass der Mitnehmerkörper an einer Lageraufnahme, insbesondere einer Führungsnut, des Kugelkörpers gelagert ist und ein Abschnitt des Mitnehmerkörpers durch eine von der Zugkupplungsaufnahme ausgeübte Beaufschlagung auf einen anderen Abschnitt des Mitnehmerkörpers aus der Lageraufnahme, insbesondere durch eine elastische Verformung des Mitnehmerkörpers und/oder eine Verschiebung des Mitnehmerkörpers heraus drückbar ist.
2.5.2 Dieser Gegenstand ist in den Prioritätsdokumenten P2 (dort Paragraph [0065]) und P3 (vgl. Paragraph [0110]) offenbart. An letztgenannter Stelle heißt es, dass durch Beaufschlagung des Mitnehmerkörpers 33 im Bereich des Abschnitts 64 mindestens ein Abschnitt 65 des Mitnehmerkörpers 33 nach radial außen, d.h. aus der Lageraufnahme 34 des Kuppelkörpers 15 heraus gedrückt wird, so dass er noch weiter vor diese nach außen vorsteht als im unbelasteten Zustand.
Die Kammer folgt hier nicht der Einsprechenden, die angibt, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung des Merkmals 1.9-19 vorliege, da Paragraph [0065] der P2 ebenfalls noch offenbare, „dass allenfalls Mitnahmevorsprünge vor die Lageraufnahme vorstehen“. Der durch die Druckbeaufschlagung entstehende Effekt der allenfalls vorstehenden Mitnahmevorsprünge ist explizit an dieser Textstelle als beispielhaft bezeichnet worden, um zu illustrieren, wie sich der Mitnahmekörper durch die Druckbeaufschlagung verformt, nämlich, dass dieser an einer Stelle in die Lageraufnahme – die selbstverständlich eine entsprechende Tiefe aufweisen muss - eingedrückt wird und durch die elastischen Materialeigenschaften des Mitnehmerkörpers dies zwangsläufig dazu führt, dass an den Stellen, wo es keine Druckbeaufschlagung gibt, der Mitnehmerkörper aus der Lageraufnahme herausgedrückt wird, siehe dazu auch Anspruch 15 der P2. 2.5.3 In keinem der Dokumente D1 bis D3 ist offenbart, dass eine Beaufschlagung des Mitnehmerkörpers in einem Bereich dazu führt, dass ein anderer Bereich aus der Lageraufnahme gedrückt wird.
Die Kammer stimmt der Einsprechenden in ihrer Argumentation, dass bei dem Reibrad nach D1 oder D2 bei einer Druckbeaufschlagung zwangsläufig Verformungen entstehen, die zum im Anspruch 18 definierten Effekt führten, insoweit zu, dass sich das Reibrad 30b (vgl. Figuren 4 und 5, D2) bei Kontakt mit der Deichselkupplung des Anhängers verformen muss, um eine reibschlüssige Kopplung herzustellen.
Allerdings ist nicht erkennbar, dass dabei ein Teil des Reibrads aus der Lageraufnahme herausgedrückt wird. Die Kammer betrachtet hierbei als Lageraufnahme in D2 die Lagerwelle 82 und nicht etwa den Schlitz im Kugelkopf, in dem das Reibrad liegt; dort ist es nämlich nicht gelagert.
2.6 Der Gegenstand des Anspruchs 19 ist neu. Der Anspruch 19 entspricht dem Anspruch 20 des 2. Hilfsantrags, der der Entscheidung der Einspruchsabteilung zugrunde liegt.
2.6.1 Dieser enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.1 bis 1.8 das Merkmal 1.9-20:
dass der Mitnehmerkörper, der zum Kontakt mit der Zugkupplung vorgesehen ist, wenn er durch die Zugkupplung verformt ist, eine andere Geometrie aufweist, als im unverformten Zustand, wobei der Mitnehmerkörper ohne Kraftbeaufschlagung im Wesentlichen kreisringförmig ist und eine ovale oder elliptische Form annimmt, wenn er durch die Zugkupplung beaufschlagt ist.
2.6.2 Die Einsprechende führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 19 in keinem der Dokumente D1 bis D3 eindeutig und unmittelbar entnehmbar sei. Die Kammer folgt dieser Auffassung.
2.6.3 Hinsichtlich der Gültigkeit der Priorität wird auf Paragraph [0023] der P2 und Paragraph [0109] der P3 verwiesen. So ist in Figur 7 der P3 eindeutig eine ovale Form des Mitnehmerkörpers 33 im belasteten Zustand (gestichelte Linie) gegenüber der im Wesentlichen kreisförmigen im unbelasteten Zustand (durchgezogene Linie) zu erkennen. Da aber kein Angriff wegen Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit gegen den Gegenstand des Anspruchs 19 vorgetragen wurde, kann die Gültigkeit der Priorität dahingestellt bleiben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Beschreibung:
Seite 2 eingereicht während der mündlichen Verhandlung, Seiten 3-18 der Patentschrift. - Ansprüche:
Nr. 1-19 gemäß Hauptantrag eingereicht als Hilfsantrag 2 während der mündlichen Verhandlung. - Zeichnungen:
Figuren der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé H. Geuss