Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.09.2021 – T 52/18
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2021:T005218.20210922
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0052/18 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 22. September 2021 Beschwerdeführerinnen:
(Einsprechende 2) MAHA Maschinenbau Haldenwang GmbH & Co. KG Hoyen 20 87490 Haldenwang (DE) AIP GmbH & Co. KG Hoyen 30 87490 Haldenwang (DE) Vertreter:
MERH-IP Matias Erny Reichl Hoffmann Patentanwälte PartG mbB Paul-Heyse-Strasse 29 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:
AVL Emission Test Systems GmbH Graf-Landsberg-Strasse 1c 41460 Neuss (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
terpatent Patentanwälte ter Smitten Eberlein-Van Hoof Rütten Daubert Partnerschaftsgesellschaft mbB Postfach 27 03 63 40526 Düsseldorf (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) HORIBA, Ltd. Miyanohigashi, Kisshoin Minami-ku Kyoto 601-8510 (JP) Vertreter:
Global IP Europe Patentanwaltskanzlei Pfarrstraße 14 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2414808 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Oktober 2017.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller H. von Gronau G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß dem damaligen, am 14. August 2014 eingereichten ersten Hilfsantrag beschlossen. Die Einsprechenden 2 (MAHA Maschinenbau Haldenwang GmbH & Co. KG und AIP GmbH & Co. KG, vormals MAHA-AIP GmbH & Co. KG) haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt und beantragen, die Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Einsprechende 1 (HORIBA, Ltd.) hat keine Beschwerde eingelegt.
Sie ist Verfahrensbeteiligte in dem Beschwerdeverfahren (Artikel 107 Satz 2 EPÜ). Die Patentinhaberin eingelegt. Sie Satz EPÜ) 2 hat ist ebenfalls Verfahrensbeteiligte und Beschwerde (Artikel Beschwerdegegnerin Beschwerdeverfahren. Beschwerdebegründung keine In der Erwiderung Einsprechenden 2 in 107 dem auf die beantragt die Patentinhaberin die Zurückweisung der Beschwerde.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und wesentlichen Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
In Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer kündigte die Patentinhaberin mit Schreiben vom 10. September 2021 an, dass sie von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Abstand nehme. Die Einsprechende 1 hat während des gesamten Beschwerdeverfahrens keine Eingaben gemacht.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand in Abwesenheit der Patentinhaberin und der Einsprechenden 1 am 22. September 2021 statt.
IV. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden Dokumente:
D8-a: "Genetic Engine's Actuators", Emissions, April Algorithm for Dynamic R. 2007 World 16-19, 2007; Omran Congress, Calibration et al.; Detroit, eingereicht of General Michigan, durch die Einsprechende 1 mit ihrer Einspruchsschrift; D8-b:
Figur eingereicht 7 der D8-a mit Referenzzeichen, durch die Einsprechende 1 mit ihrer Einspruchsschrift.
V. Der Wortlaut des Anspruchs
1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung lautet (Nummerierung M1 bis M14 durch die Kammer):
"M1 Anlage zur Entnahme von Abgasproben von Verbrennungskraftmaschinen mit M2 einem ersten Abgaskanal (4), welcher über einen ersten Abgaseinlass (2) mit einer ersten Abgasquelle (6) fluidisch verbindbar ist, M3 einem ersten Luftkanal (10), in den über einen ersten Luftfilter (16) Umgebungsluft ansaugbar ist, M4 einer ersten Mischzone (22), in der der erste Abgaskanal (4) in den ersten Luftkanal (10) mündet, M5 einem Verdünnungstunnel (24), der von einem Abgas-LuftGemisch durchströmbar ist, M6 zumindest einer Probenahmesonde (26), M7 einer Pumpe (32) zur Förderung der Luft und des Abgases M8 sowie Mitteln zur Regelung und Messung der Massenströme dadurch gekennzeichnet, dass M9 die Anlage einen zweiten Abgaskanal (38), welcher über einen zweiten Abgaseinlass (34) mit einer zweiten Abgasquelle (36) fluidisch verbindbar ist, und eine zweite Mischzone (46) aufweist, M10 wobei die verdünnten Abgas-Luft-Massenströme wahlweise aus der ersten Abgasquelle (6) oder der zweiten Abgasquelle (36) in den einen Verdünnungstunnel (24) und zur zumindest einen Probenahmesonde (26) leitbar sind, M11 wobei in Strömungsrichtung hinter der ersten Mischzone (22) ein Mischrohr (48) in den Verdünnungstunnel (24) mündet, M12 welches in Strömungsrichtung hinter der zweiten (24) an seiner Mischzone (46) angeordnet ist, M13 wobei der Verdünnungstunnel Begrenzungswand (14) eine Öffnung (52) aufweist, welche durch das Mischrohr (48) verschlossen ist und an der das Mischrohr (48) endet, M14 dessen Ende (56) schräg in Strömungsrichtung zum Verdünnungstunnel (24) angeordnet ist".
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents aufrechterhaltenen Fassung weist keine Tätigkeit Hinblick auf D8-a auf im in der erfinderische und Fachwissen (Artikel 56 EPÜ).
1.1 Auslegung des Begriffs "Verdünnungstunnel" im Anspruch 1 Der Begriff "Verdünnungstunnel" im Anspruch 1 bezeichnet ein Rohr, in dem ein durch Luft verdünntes Abgas als 3.2.3 der Abgas-Luft-Gemisch strömt.
1.1.1 Gemäß der angefochtenen Entscheidungsgründe, Entscheidung, erster Punkt Absatz, vertritt die Einspruchsabteilung in Bezug auf den Verdünnungstunnel die Auffassung, "dass dieser 'verdünnendes Rohr' interpretiert dass Begriff die diesem nicht lediglich werden Bedeutung und als kann, die ein sondern Reichweite beizumessen ist, die der Begriff 'Verdünnungstunnel' auf dem Gebiet von Anlagen zum Verbrennungskraftmaschinen Testen von von Abgasen von Kraftfahrzeugen normalerweise hat".
1.1.2 Die Patentinhaberin stimmt Einspruchsabteilung "Verdünnungstunnel" mit hinsichtlich überein. Verdünnungstunnel (...) in der Auslegung des Insbesondere diesen Anlagen der Begriffs sei ein "[d]er eindeutig definierter Begriff, der keiner weiteren Erklärung oder Erläuterung in der Beschreibung für den Fachmann bedarf, so dass eine zusätzliche ist" (siehe Auslegung Beschwerdeerwiderung nicht erforderlich vom 5. Juli 2018, Seite 6, vorletzter Absatz).
1.1.3 Die Kammer ist Gebiet Anlagen der der Meinung, zur dass der Fachmann auf dem Entnahme von Abgasproben von Kraftfahrzeugen zwar keine Schwierigkeiten haben wird, den Begriff "Verdünnungstunnel" anhand seines Fachwissens zu verstehen. Jedoch ist der Begriff "Verdünnungstunnel" kein eindeutig definierter Begriff, aus dem eindeutig definierte strukturelle Merkmale ableitbar sind, die es erlauben würden, eine ganz bestimmte, einzigartige Rohrstruktur in der Anlage als Verdünnungstunnel zu identifizieren. Das Gegenteil ist der Fall:
Der allgemeine Begriff "Verdünnungstunnel" hat eine breite Bedeutung, die einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt, der dazu führt, dass der Fachmann durchaus unterschiedliche Rohrstrukturen in der Anlage als "Verdünnungstunnel" bezeichnen kann. Eventuell entsprechen dabei bestimmte Rohrstrukturen eher mehr einem "Verdünnungstunnel" gemäß der Bedeutung, die der Begriff "Verdünnungstunnel" auf dem Gebiet von Anlagen zum Testen von Abgasen von Kraftfahrzeugen normalerweise hat und können andere beide Rohrstrukturen Rohrstrukturen eher weniger.
technisch Trotzdem sinnvoll als der "Verdünnungstunnel" bezeichnet werden. Der Einspruchsabteilung benutzte Begriff "normalerweise" bestätigt Vorhandensein das eines Interpretationsspielraums bei der Auslegung des von gewissen Begriffs "Verdünnungstunnel". Einerseits muss der Wortlaut eines Anspruchs so ausgelegt werden, wie ein Fachmann es auf dem Fachgebiet der Erfindung normalerweise tun würde. Andererseits muss der Wortlaut eines Anspruchs zwar technisch sinnvoll, jedoch so breit wie möglich ausgelegt werden. Einschränkungen der Auslegung des beanspruchten die im Anspruch nicht Gegenstands definiert, durch sondern Merkmale, nur in der Beschreibung offenbart sind, wie beispielsweise technische Vorschriften für Verdünnungstunnel, sind grundsätzlich Kammer zur nicht akzeptabel.
In dem vorliegenden gelangt, dass der Fall ist Begriff die "Verdünnungstunnel" Ansicht als eine rein funktionale Definition eines Tunnels oder Rohrs einer Anlage zur Entnahme von Abgasproben von Kraftfahrzeugen auszulegen ist, wobei die Funktion des Tunnels einerseits darin besteht, dass der Tunnel von einem Abgas-Luft- Gemisch durchströmbar ist und andererseits, dass das Abgas durch die Beimischung von Luft verdünnbar ist.
1.2 Nächstliegender Stand der Technik Die Kammer Technik geht von aus. Dies D8-a als wurde nächstliegendem Stand von den Beteiligten der nicht bestritten.
1.3 Unterscheidungsmerkmale Die Kammer ist der Ansicht, dass D8-a wenigstens die Merkmale M1, M2, M4 bis M7 und M9 bis M14 offenbart. Die Merkmale angefochtenen M3 und M8 sind, Entscheidung, Seite im Einklang 36, zweiter mit der Absatz, nicht explizit in D8-a offenbart und begründen daher die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber der Offenbarung von D8-a (Artikel 54 (1) EPÜ).
1.3.1 Es ist unstrittig zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass die Merkmale M1 bis M7 und M9 in D8-a offenbart sind.
1.3.2 Hinsichtlich des Merkmals M3 schließt sich die Kammer, im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten, der Auffassung der Einspruchsabteilung an, wonach D8-a einen Luftfilter nicht explizit offenbare.
1.3.3 Die Patentinhaberin bestreitet, dass die Merkmale M8 und M10 bis M14 in D8-a offenbart seien. Hinsichtlich den Merkmalen M10 bis M14, stützt sie ihre Behauptung darauf, dass von D8-a gezeigte aufweise, der nicht die in Figur Verdünnungstunnel 7 Anlage wie einen von der Einsprechenden 2 ausgeführt "aus drei Teilen bestünde und zwei Probenahmen aufweise", sondern "lediglich der breiter dargestellte Rohrabschnitt Verdünnungstunnel ist, bezeichnet wird der auch den gesetzlichen und als Vorschriften eines geraden Rohres entsprechen muss. (...) Somit existiert Verdünnungstunnel für mit Benzinmotormessung die Dieselmotormessung Probenahmesonde nicht" (siehe und für ein die Beschwerdeerwiderung, Seiten 11 und 12).
1.3.4 Die Kammer kann der Auffassung der Patentinhaberin, wonach die Merkmale M10 bis M14 nicht in D8-1 offenbart wären, nicht folgen. Gemäß Punkt 1.1.3 oben ist die Kammer der Auffassung, dass der "Verdünnungstunnel" breiter Patentinhaberin dies tut. allgemeine auszulegen Aufgrund der Begriff sei, oben als die dargelegten Auslegung und wie von den Einsprechenden 2 vorgetragen, erstreckt sich der Verdünnungstunnel in Figur 7 von D8-a vom Eingang des "Dilution tunnel 24a" bis zum Eingang der "Turbine 32".
und entsprechen 32 Die hier erwähnten denjenigen, die Referenzzeichen in Dokument 24a D8-b eingetragen sind. Wie von den Einsprechenden 2 vorgetragen, umfasst der Verdünnungstunnel in D8-a somit die Merkmale M10 bis M14 des Anspruchs 1: "Insbesondere wird auch ein Mischrohr 48 vorgeschlagen das an den Verdünnungstunnel (...)
mündet und 'hinter' der ersten Mischzone liegt (Merkmal 1.11 1.13). Es kann ein verdünnter Abgas-Luft-Massenstrom sowohl aus der ersten als auch auch aus der zweiten Abgasquelle in den 'Verdünnungstunnel' geleitet werden (Merkmal 1.10). Das Ende des Mischrohrs ist auch als 'schräg' gegenüber der Strömungsrichtung anzusehen 1.14)" (siehe (Merkmal Beschwerdebegründung, Seite 34, zweiter Absatz).
1.3.5 Hinsichtlich des M8 Merkmals ist festzustellen, dass "Mittel zur Regelung und Messung der Massenströme" nicht ausdrücklich in D8-a erwähnt werden. Daher wird zugunsten der Patentinhaberin unterstellt, dass das Merkmal M8 nicht in D8-a offenbart ist.
1.4 Fehlender Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit der Merkmale M3 und M8 1.4.1 Hinsichtlich M3 ist es offensichtlich, die in der Figur 7 von D8-b vor dem Luftkanal eingezeichneten Elemente (16, 42) als Luftfilter sicherzustellen, zu dass nur interpretieren, gereinigte um damit Umgebungsluft dem Abgas beigemischt wird.
1.4.2 Hinsichtlich M8 folgt die Kammer der Auffassung der Einsprechenden 2, dass CVS-Systeme, wie dasjenige in D8-a, üblicherweise Mittel zur Messung von Massenströmen aufweisen und dass zur Regelung der Turbine auch solche Mittel naheliegend sind.
1.4.3 Abgesehen von dem Argument, wonach der Verdünnungstunnel in D8-a sich auf das alleinige, mit "Dilution bezeichnete Rohr beschränke (siehe Punkt die Patentinhaberin keine weiteren tunnel" 1.3.3 oben), hat Argumente für Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit vorgetragen. das 2. Aus den oben dargelegten Schluss, dass es Patents in der dem Gründen Gegenstand kommt die von Anspruch aufrechterhaltenen Patentinhaberin einzig erfinderischer Tätigkeit Das zum 1 des von der Fassung an und verteidigten mangelt.
Kammer Patent ist gemäß dem Antrag der Einsprechenden 2 zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering daher