Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.08.2021 – T 2482/18

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2021:T248218.20210827

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2482/18 - 3.3.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 27. August 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) GENERAL ELECTRIC COMPANY 1 River Road Schenectady NY 12345 (US) Vertreter:

Gille Hrabal Partnerschaftsgesellschaft mbB Patentanwälte Postfach 18 04 09 40571 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

Covestro Deutschland AG Kaiser-Wilhelm-Allee 60 51373 Leverkussen (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Roos, Peter Gille Hrabal Patentanwälte Brucknerstrasse 20 40593 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerinnen:

Sika Patent Attorneys c/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) (Einsprechende 4) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Vertreter:

Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) Steffan & Kiehne Patentanwälte PartG mbB Burgplatz 21-22 40213 Düsseldorf (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 3) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

D. Semino D. Marquis C. Brandt WACKER-CHEMIE GMBH Hanns-Seidel-Platz 4 D-81737 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1093482 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Juli 2018.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechenden 04 haben, wie auch die Einsprechenden 01 und 02, gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des Patent EP 1 093 482 in geändertem Umfang Beschwerde eingelegt.

II. Gemäß der dem Europäischen Patentamt vorliegenden Information ist das europäische Patent 1 093 482 inzwischen in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch eine Mitteilung der Kammer vom 14. Mai 2021 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84(1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.

III. Allein die Beschwerdeführerinnen und Einsprechenden 04 haben mit Schreiben vom 22. Juli 2021 innerhalb der in der vorgenannten Mitteilung gesetzten Frist von zwei Monaten einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens (Regel 84(1) EPÜ) gestellt.

IV. Mit Schreiben vom 13. August 2021 haben die Einsprechenden 04 ihren mit Schreiben vom 22. Juli 2021 gestellten Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie nicht mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens interessiert seien.

Entscheidungsgründe§

1. Entsprechend Regel 84(1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ ist ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwa nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist, außer wenn die Einsprechende eine Fortsetzung des Verfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach entsprechender Mitteilung der Kammer beantragt hat (siehe z.B. T 480/13; T 977/14; unveröffentlicht im ABl. EPA).

2. Da ein solcher, von den Einsprechenden 04 zunächst mit Schreiben vom 22. Juli 2021 gestellter Antrag mit Schreiben vom 13. August 2021 eindeutig und zweifelsfrei zurückgenommen worden ist, und die Einsprechenden 04 mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens interessiert seien, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Pinna D. Semino