Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.08.2021 – T 269/21
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2021:T026921.20210824
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0269/21 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 24. August 2021 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Mettler-Toledo GmbH Im Langacher 44 8606 Greifensee (CH) Leinweber & Zimmermann Patentanwalts-PartG mbB European Patent Attorneys Viktualienmarkt 8 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Oktober 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 12799213.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 12799213.9 Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung war der Gegenstand des zur Auffassung Anspruchs
1 gekommen, gemäß dass Hauptantrag und Hilfsantrag den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht genüge.
II. Die Anmelderin beantragt, angefochtene Entscheidung der Grundlage der als Hauptantrag, aufzuheben mit der und ein die Patent auf Beschwerdebegründung eingereichten Unterlagen zu erteilen.
III. Es wird auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen:
D1: US 5,963,336, D2: EP 0 068 037 A1, D6: US2003/0002547 A1. IV. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Gasmessgerät Bestimmung zur mindestens physikalischen (432), wobei 201, 301, absorptions-spektroskopischen Parameters das eines chemischen und/oder eines gasförmigen Messmediums Gasmessgerät 401, 501); in-situ ein erstes mindestens einen Gehäuse (101, Laser (102, 202, 302, 402) als Strahlungsquelle, welcher im ersten Gehäuse (101, 201, 301, 401, 501) angeordnet ist; mindestens ein erstes Prozessfenster (114, 214, 314, 414, 514), welches zum Einkoppeln der vom Laser (102, 202, 302, 402) ausgesandten Strahlung in ein Messmedium (432) dient; und mindestens welchem einen die Detektor Strahlung (103, nach 203, 303, 403), mit Wechselwirkung mit dem Messmedium (432) detektiert wird, das Prozessfenster gekennzeichnet dass erste umfasst; dadurch (114, 214, 314, 414, 514) als afokale Meniskuslinse ausgestaltet ist, welche eine konvexe Oberfläche und eine konkave Oberfläche aufweist."
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit 1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem vorliegendem Stand der Technik auf (Artikel 56 EPÜ).
1.1.1 Das aus D1 bekannte Gasmessgerät stellt, im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung, den nächstliegenden Stand der Technik dar.
1.1.2 Das Gasmessgerät des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem Gasmessgerät von D1 durch ein als afokale Patentanmeldung, [0016], Meniskuslinse ausgestaltetes Prozessfenster.
1.1.3 Gemäß der besteht Beschreibung der Meniskuslinse Justierung der technische darin, der "eine afokalen Effekt dieser besondere Ausrichtung Meniskuslinse zum afokalen oder Messstrahl unnötig [zu machen], da eine afokale Meniskuslinse keine abbildenden dieses Eigenschaften technischen Effekts aufweist".
der Das Vorhandensein afokalen Meniskuslinse überzeugt die Kammer. Die Kammer sieht daher die von dem Unterscheidungsmerkmal Aufgabe darin, ein spektroskopischen Prozessfenster zu lösende objektive technische Gasmessgerät zur absorptionsin-situ Bestimmung mit einem bereitzustellen, welches aufgrund einer hohen Unempfindlichkeit besonders robust ist in Bezug (siehe auf die ursprüngliche Justierung Beschreibung, [0014] und [0019]).
1.1.4 D1, Figur 2B, offenbart Prozessfenster, aufweist einen und Gasmessgerät welches zwei plan-parallele gegenüber dem eingehenden vorbestimmten einerseits ein die Winkel gekippt aufgrund planparallelen der Oberflächen Rückstrahlung in die mit Oberflächen Lichtstrahl um Dadurch wird ist.
Reflektion des an Fensters Laserdiode einem den störende verhindert und, andererseits, die Rückstrahlung zu einem Detektor gelenkt, dessen Messsignal als Referenzsignal dient und benutzt wird, die Intensitätsschwankungen der dazu Laserdiode zu kompensieren (siehe D1, Spalte 7, Zeilen 11 bis 67).
1.1.5 Das als planparallele Platte ausgefertigte Prozessfenster von D1 weist keine abbildenden Eigenschaften auf und ist daher hinsichtlich weitgehend einer unempfindlich axialen und Justierung robust und löst bereits die oben gestellte Aufgabe. Die Ausrichtung des Prozessfensters in D1 ist jedoch kritisch.
Die Rückstrahlung soll nämlich nicht in die Laserdiode rückgekoppelt werden, sondern mit einem konstanten Winkel den Detektor (19) beaufschlagen (siehe D1, Figur 2B). Um die gestellte Aufgabe einer hohen Unempfindlichkeit in Bezug auf die Justierung und Ausrichtung zu erfüllen, würde der Fachmann insbesondere mechanische Lösungen in Erwägung ziehen, wie beispielsweise den vorbestimmten Nennwert des Kippwinkels vergrößern, Winkels damit keine ungewollte negativen bewirken. Weiterhin würde kleine Effekte der Strukturen und Halterungen robuster gestalten, so Temperaturschwankungen keine bei Fachmann der der des Rückstrahlung die mechanischen optischen Vorrichtung dass oder Veränderungen Stöße wenigstens Winkelveränderungen der Rückstrahlung bewirken. und/oder geringere 1.1.6 Die Kammer Fachmann, sieht nach insbesondere keinen rein naheliegenden optischen nicht nach Grund Lösungen einem für zu den suchen, Austausch des Prozessfensters. Afokale Meniskuslinsen an sich sind zwar allgemein bekannt, planparallelen Zusammenhang jedoch nicht Prozessfenstern mit der als Alternativen zu auch nicht im besonders robust zu und Eigenschaft, sein, im Sinne einer hohen Unempfindlichkeit in Bezug auf die Justierung einfallenden ausgehend und Ausrichtung gegenüber Lichtstrahl.
Daher der von D1, nicht auf würde naheliegende einem Fachmann, Weise eine afokale Meniskuslinse in Betracht ziehen, um die gestellte Aufgabe zu lösen.
1.1.7 Obwohl D2 eine afokale Meniskuslinse offenbart, ist eine Kombination von D1 mit D2 aus den folgenden Gründen nicht naheliegend. - Wie von der Anmelderin vorgetragen, "betrifft das Dokument D2 (...) eine andere Kategorie von optischen Geräten" (Beschwerdebegründung, Seite Hervorhebung im Original).
D2 Strahlteiler auf dem der anstatt Gebiet Prozessfenster spektroskopischen Kategorieunterschied in 3, Punkt betrifft 3; nämlich Bildaufzeichnung einem absorptions- Gasmessgerät. "[D]ieser verbietet die Annahme der Prüfungsabteilung, die in dem Regelkreis von D2 als Strahlteiler dienende Meniskuslinse auf naheliegende Weise als Prozessfenster in D1 zu verwenden".
- In dem Gasmessgerät von D1 wird die Polarisation des Lichtstrahls nicht erwähnt. Aspekte spielen daher hingegen handelt es keine sich Polarisationsabhängige Rolle in hauptsächlich D1. In D2 darum, das Problem polarisationsbedingter Intensitätsschwankungen im reflektierten Teilstrahl bei herkömmlichen planparallelen, gekippten) Strahlteilern Dieses wird durch Problem in D2 den (d.h. zu lösen.
Einsatz einer afokalen Meniskuslinse, welche eine nahezu konstante Intensität des reflektierten Teilstrahls bewirkt, gelöst. Der Fachmann würde, ausgehend von D1, nicht auf naheliegende Weise die Lehre von D2 in Betracht ziehen, da D2 ein technisches Problem betrifft, welches sich in D1 nicht stellt.
1.1.8 In dem europäischen Recherchenbericht und während des Prüfungsverfahrens wurden weitere Dokumente zitiert, die jedoch nicht relevanter sind als die Druckschriften D1 und D2 und die auch in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt wurden. Insbesondere offenbart D6, Figur 6, Absätze [0023] bis [0025], eine Lichtquelle (27), in dessen Gehäuse sich eine Laserdiode Oberseite eine (39) des schräge befindet.
In Linse" (36), und ein Gehäuses Ebene dem welche Detektor (28) auf, in Fenster eine (40) befinden. der Lichtquelle der sich (35) konvexe ein ist (36) (27) weist Fenster (35) eine und Die "konvexe eine konkave (37) Oberfläche aufweist, eingebaut. Aufgrund der konkaven Form der "konvexen Linse" Rückstrahlung auf den nachteilige Auswirkungen konvergiert Detektor auf die reflektierte und verhindert somit die Stabilität der Laserdiode. Die "konvexe Linse" (36) in Figur 6 ist als Meniskuslinse dargestellt, welche die ausgestrahlten Strahlen der Laserdiode (39) ungebrochen durchlässt, d.h. keine abbildenden Eigenschaften aufweist.
Ohne eine diesbezüglich eindeutige Offenbarung in der Beschreibung von Fachmann D6 bezweifelt die Kammer, dass der die "konvexe Linse" in D6 als afokale Linse wahrnehmen würde. Darüber hinaus ist es für den Fachmann nicht naheliegend, D1 mit D6 zu kombinieren, weil, ähnlich wie im Fall von D2 (siehe oben Punkt technischen Bereich 1.1.7), D6 und anderes ein sich auf einen anderen technisches Problem als D1 bezieht. D6 betrifft nämlich eine Lichtquelle als solche und deren Gehäuse und löst das Problem der Intensitätsschwankungen der Lichtquelle, indem die von der "konvexen Linse" Krümmung der reflektierte konkaven Rückstrahlung Oberfläche der anhand "konvexen der Linse" komplett auf den Detektor fokussiert wird und dadurch die Regulierung der ausgestrahlten Intensität der Laserdiode ermöglicht. Die Eigenschaft der Robustheit einer afokalen Meniskuslinse hinsichtlich Justierung und Ausrichtung wird in D6 weder erwähnt noch spielt sie eine Rolle.
Die Verwendung des Gehäusefensters der Laserdiode von D6 als Prozessfenster des Gasmessgeräts absorptions-spektroskopischen von D1 Unterschiedlichkeit der ist wegen Verwendung der großen ebenfalls nicht naheliegend für den Fachmann.
1.2 Die Begründung Gasmessgeräts fehlender des erfinderischer Anspruchs 1 Tätigkeit des in der angefochtenen der Prüfungsabteilung, Entscheidung ist nicht überzeugend.
1.2.1 Die Kammer wonach kann die "[s]olche Auffassung afokale Meniskuslinsen polarisationsunabhängige Strahlteiler unten der die (siehe Offenbarungen angefochtene Grundsätzlich dienen Lichtstrahlen und D2)" [dienen] nicht Entscheidung, Linsen nicht zur (...) (siehe nachvollziehen Punkt zur als II.1.2).
Transmission Strahlteilung. von Inwiefern afokale Meniskuslinsen tatsächlich polarisationsunabhängig sind, gehört Fachmann nicht zum überprüft Fachwissen, werden. sondern Der müsste Verweis vom der Prüfungsabteilung auf die diesbezügliche Offenbarung in D2 kann nicht als Beleg für das Fachwissen gelten, wonach afokale Meniskuslinsen grundsätzlich die Eigenschaft polarisationsunabhängiger Strahlteiler besitzen.
1.2.2 Gemäß der angefochtenen Entscheidung, Punkt II.1.2, "ist die objektive technische Aufgabe, die die Erfindung gegenüber D1 löst, das polarisationsbedingte Rauschen in den Messungen bzw. in den Referenzmessungen von D1 zu vermindern". Die Kammer ist von dieser Formulierung der objektiven technischen Aufgabe in der angefochtenen Entscheidung nicht überzeugt.
Denn da in D1 kein polarisierter Lichtstrahl offenbart ist, stellt sich dieses Problem dem Fachmann nicht auf naheliegende Weise.
1.2.3 Die Kammer kann die Meinung der Prüfungsabteilung, wonach der Fachmann in der Kategorie optischer Anordnungen, die wie D1 einen Laser, einen Strahlteiler und einen zugeordneten Referenzdetektor aufweisen, die Anordnung von D2 auswählen würde, nicht Entscheidung, Punkt nachvollziehen II.1.3).
D2 (angefochtene offenbart absorptions-spektroskopisches Gasmessgerät, Strahlteiler in einem sondern Bildaufzeichnungsgerät. Der kein einen in D2 beschriebene Vorteil einer afokalen Meniskuslinse, nämlich eine "nahezu konstante Teilstrahls" (D2, Seite Intensität 6, erster des ausgeblendeten Absatz), hat keinen Bezug zu dem in D1 beschriebenen Gasmessgerät, in welchem polarisiertes Licht gar nicht erwähnt wird. Daher ist die Auswahl der optischen Anordnung von D2 unwahrscheinlich und nicht naheliegend.
2. In der Einwände angefochtenen gegen die Entscheidung Ansprüche wurden erhoben. keine Auch weiteren die Kammer dass unter sieht keinen Grund dazu. Die Kammer ist Berücksichtigung somit der von der Auffassung, der Anmelderin vorgenommenen Änderungen gemäß Hauptantrag die Patentanmeldung und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in folgender Fassung zu erteilen:
- Ansprüche:
1 bis Beschwerdebegründung vom 12 gemäß dem 26. Februar 2021 mit der eingereichten Hauptantrag, - Beschreibung: Seiten 1, 2 und 4 bis 19 wie ursprünglich eingereicht und Seite 3, eingereicht mit Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2021, - Zeichnungen: Fig. 1-5 wie ursprünglich eingereicht.
der Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering