Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.07.2021 – T 2861/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2021:T286118.20210727
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2861/18 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 27. Juli 2021 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) KONE Corporation Kartanontie 1 00330 Helsinki (FI) Vertreter:
K & H Bonapat Patentanwälte Koch · von Behren & Partner mbB Donnersbergerstraße 22A 80634 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Oktober 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2741989 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Harrison M. Dorfstätter J. Hoppe
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch zurückgewiesen wurde. Sie beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
II. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) die Beschwerde zurückzuweisen. Mit einem späteren Schreiben beantragte sie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der zeitgleich eingereichten Hilfsanträge 1 bis 8.
III. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer geladen. In einer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache. Die mündliche Verhandlung fand am 27. Juli 2021 in Form einer Videokonferenz statt.
IV. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten noch in geänderter Fassung zustimme und alle anhängigen Anträge zurücknehme, so dass das Patent widerrufen werden könne.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und alle anhängigen Anträge zurücknimmt.
3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 9. Auflage, 2019, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Harrison