Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.07.2021 – T 95/21
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2021:T009521.20210721
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0095/21 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 21. Juli 2021 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
VEGA Grieshaber KG Hauptstr. 1 - 5 77709 Wolfach (DE) Maiwald Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisenhof Elisenstraße 3 80335 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. September 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 12152457.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 12152457.3 Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung die Erfindung in war der zur Auffassung europäischen gelangt, dass Patentanmeldung gemäß Hauptantrag, sowie gemäß den beiden Hilfsanträgen 1 und 2, nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Artikel 83 EPÜ).
II. Die Anmelderin beantragt, Prüfungsabteilung Patent auf aufzuheben Grundlage 4. Juni 2020 als des die und, als erstmalig Hilfsantrag Beschwerdeschrift Entscheidung
1 eingereichten Hauptantrag, mit und der Schreiben nochmalig mit Anspruchsatzes ein vom der oder hilfsweise auf Grundlage der erstmalig am 6. August 2020 als Hilfsantrag 2 und 3 und nochmalig mit der Beschwerdeschrift eingereichten Anspruchsätze gemäß einem der Hilfsanträge 1 oder 2 zu erteilen.
Mit der Beschwerdebegründung beantragt die Anmelderin hilfsweise, das Verfahren zur Prüfungsabteilung eine falls beabsichtigt Hauptantrag zu Prüfung zurückzuverweisen, hilfsweise, nicht weiteren mündliche sowie Verhandlung werde, erteilen das oder an die weiter durchzuführen, Patent das gemäß dem Verfahren zurückzuverweisen.
III. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Berechnung einer Hüllkurvenamplitude bei einer Füllstandmessung durch einen Füllstandsensor, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Bilden eines bandpassgefilterten Zwischenfrequenzsignals aus einem Empfangssignal des Füllstandsensors; Abtasten zumindest eines Bereichs des Zwischenfrequenzsignals zu diskreten Zeitpunkten; Wandeln der Abtastwerte des abgetasteten Zwischenfrequenzsignals in digitale Abtastwerte; Berechnen eines neuen Wertes für einen ersten digitalen Abtastwert der Phase Abtastwertes des digitalen Abtastwerte des durch abgetasteten Drehung der Bereichs des Zwischenfrequenzsignals um einen vorgegebenen Winkel; Berechnen der Hüllkurvenamplitude aus dem ersten digitalen Abtastwert und dem durch die Drehung der Phase berechneten neuen Wert."
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Offenbarung der Erfindung Die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ).
1.1 Angefochtene Entscheidung Gemäß der angefochtenen Entscheidung ist die Erfindung aus den zwei folgenden Gründen nicht ausreichend damit der Fachmann sie ausführen kann:
1.1.1 Berechnung neuer Werte bei Unterabtastung offenbart, Gemäß Anspruch 1 sollen neue Werte ZF2i für einen gemessenen bzw. digitalen Abtastwert ZF1i berechnet werden, nämlich durch Drehung der Phase des Abtastwertes ZF1i. Die Prüfungsabteilung neuer Werte argumentierte, durch Unterabtastung erforderlich Drehung (...)
dass der Phase offensichtlich [sind]; deren "[z]ur Berechnung (...) aber weitere Berücksichtigung bei Parameter ist völlig unklar" (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 4, vierter Absatz; Hervorhebung durch die Kammer). Die Möglichkeit Filters wurde der von Phasendrehung der anhand Prüfungsabteilung eines Hilbert- als technisch nicht machbar angesehen. Es handele sich hierbei um eine Filterung im aus: "Um diese muss Fouriertransformierte die Frequenzraum.
Filterung Die im Prüfungsabteilung Frequenzraum des führte durchzuführen, abgetasteten Signals bekannt sein. Durch die o.g. Unterabtastung ist jedoch die Fouriertransformierte ohne weitere Informationen nicht ermittelbar. Somit kann auch kein Hilbert-Filter angewandt werden" (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 4, fünfter Absatz; Hervorhebung durch die Kammer).
Weiterhin war die Prüfungsabteilung der Überzeugung, dass die digitalen den Ausführungen Verhandlung, Abtastwerte der des Empfangssignals, Anmelderin tatsächlich während der unterabgetastet entgegen mündlichen wurden. Die Unterabtastung eines Signals in Bandpasslage beziehe sich "auf das ins Basisband verschobene Hüllkurvensignal" und ermögliche "diese nur Form vorliegende eine der "Rekonstruktion Unterabtastung Anmeldung nicht der [sei] Hüllkurve" gerade relevant".
Des für und die Weiteren erlaube "[d]ie Bezugnahme in der Erfindung auf den Stand der Technik gemäß DE 10 2006 006 572 A1 (...) aus Sicht der Prüfungsabteilung keine andere Interpretation, da, wie eingangs bereits erwähnt, gemäß erfindungsgemäße Verfahren es S. 17, Z. ermöglichen 15-16 das soll, die Hüllkurve mit weniger Abtastwerten als in vergleichbaren Verfahren zu berechnen.
zitierte Dokument DE Als 10 solches 2006 Verfahren muss 572 angesehen 006 A1 das werden" (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 5, vierter Absatz; Hervorhebung durch die Kammer).
1.1.2 Phasendrehung Die Prüfungsabteilung erklärte, dass gemäß Figur 8 der Patentanmeldung der Nullphasenwinkel φ0 zur Berechnung des neuen Wertes ZF2i = A * cos(ω0 * t1i + φ0 + φ) bekannt sein muss. "Weil Realwerte bei der erfasst Abtastung werden aber können, ist gerade die nur die Kenntnis der Phase zwingend erforderlich, da mit einem Abtastwert ZF1i = A * cos(ω0 * t1i + φ0) ohne weitere Annahme die Ermittlung nicht erfolgen kann" (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 5, fünfter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz).
1.1.3 Zusammenfassend war die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in der Patentanmeldung Hüllkurvenamplitude aus dem ersten die Berechnung digitalen der Abtastwert und dem durch die Drehung der Phase berechneten neuen Wert nicht ausreichend offenbart sei, weil bestimmte Parameter zur Berechnung des neuen Werts fehlten.
1.2 Beschwerdebegründung 1.2.1 Zur Unterabtastung Die Anmelderin ist der Ansicht, dass "[i]n keinem einzigen der Ansprüche des Hauptantrags (...) eine Unterabtastung beansprucht" wird (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 22). Mit Verweis auf die Beschreibung der Patentanmeldung (Seite 9, Zeilen 20 bis 23; Seite 12, Zeilen 5 bis 9) trägt die Anmelderin vor, dass "[b]ei dem geschilderten Verfahren (...)
nirgends eine 'echte' Unterabtastung verwendet (wird), dies wird nur so bezeichnet. Tatsächlich wird nur eine Abtastfrequenz verwendet, die unterhalb dem Doppelten der höchstfrequenten Komponente liegt. Der Fachmann weiß, dass für die Erfüllung des Abtasttheorems nicht irgendeine Komponente des Bandbreite eines Frequenz Systems einer relevant Bandpasses ist, des sondern die bandpassgefilterten Zwischenfrequenzsignals, so beansprucht Beschwerdebegründung, ist" (siehe wie höchstfrequenten dies in Anspruch 1 Punkt 31; Hervorhebung durch die Anmelderin). Daher sei es unklar, wie die Prüfungsabteilung zu den beiden folgenden Aussagen komme:
a) "Da diese Form der Unterabtastung sich aber auf das ins Basisband verschobene Hüllkurvensignal bezieht und somit nur eine Rekonstruktion der Hüllkurve ermöglicht, ist diese Form der Unterabtastung gerade für die vorliegende Anmeldung nicht relevant" (siehe Beschwerdebegründung, Punkte 26 bis 28; Hervorhebung durch die Anmelderin); b) "Da die vollständige Rekonstruktion der abgetasteten Kurve immer eine Bandbreitenbegrenzung voraussetzt, ändert auch die in der Beschreibung (S. 9, vorletzter Absatz) genannte Bandpassfilterung (dort explizit auf das Zwischenfrequenzsignal nicht" (siehe bezogen) den Beschwerdebegründung, Sachverhalt Punkt 32; entgegen der Hervorhebung durch die Anmelderin).
1.2.2 Zur Drehung der Phase des Abtastwertes Die Anmelderin ist der Auffassung, dass Meinung der Prüfungsabteilung keine weitere Information, insbesondere auch nicht der Nullphasenwinkel φ0, explizit bekannt sein muss, um die gewünschte Phasendrehung zu berechnen. "Als ein Weg zur Ausführung der Erfindung wird in der Anmeldung die Verwendung von digitalen Filtern genannt. Als Beispiele werden FIR-Filter (Finite Impulse Response) genannt, oder IIR-Filter z.B. konkret (Infinite ein Beschwerdebegründung, sog. Punkt Impulse Hilbert 36).
Response) Filter" (siehe Anhand numerischer Softwarepakete wie MATLAB oder Octave würde der Fachmann die auch Phasendrehung die digitalen berechnen Imaginärteile Filter, Funktion können. der würden Filterkoeffizienten beispielsweise 'hilbert(xr)', Insbesondere anhand der der MATLABberücksichtigt (siehe Beschwerdebegründung, Punkte 36 bis 39).
1.2.3 Zu den Ausführungen in der Beschreibung Die Anmelderin erklärt, Patentanmeldung Empfangssignals dass die in dargestellte nicht als ein Figur 3 der Abtastung eines Ausführungsbeispiel der Erfindung bezeichnet wird. Die Figur 3 "könnte z.B. als ein konkretes Zeitverlaufs Beispiel (x-Achse:
bandpassgefilterten t) für eine Abtastung eines bandpassbegrenzten Zwischenfrequenzsignals eines oder angesehen werden" (siehe Beschwerdebegründung, Punkte 40 bis 44).
1.3 Entscheidung der Kammer Die Kammer teilt die Ansichten der Anmelderin. Insbesondere ist Folgendes auszuführen:
1.3.1 Zur Unterabtastung Die Kammer ist der Ansicht, dass im Anspruch 1, wie von der Anmelderin vorgetragen, keine "echte" des Zwischenfrequenzsignals, Abtasttheorem verletzen welche würde, das Unterabtastung Nyquist-Shannonbeansprucht wird. Da die Erfindung im Sinne des Artikels 83 EPÜ sich auf die im Anspruch 1 definierte Erfindung bezieht, sind die Argumente der Prüfungsabteilung unzureichender Offenbarung im Zusammenhang mit einer Unterabtastung des Signals nicht relevant unter Artikel 83 EPÜ.
Es ist jedoch anzumerken, dass der Aspekt der Unterabtastung eine gewisse Rolle bei der Bestimmung des technischen Effekts der Unterscheidungsmerkmale Anspruchs 1 gegenüber dem Stand könnte. Die Überprüfung, der Technik inwiefern der des zukommen mit einer Unterabtastung zusammenhängende technische Effekt, nämlich die Berechnung als einer Hüllkurve in vergleichbaren gesamten Schutzbereich mit Verfahren, des weniger Abtastwerten tatsächlich vorliegenden über Anspruchs den 1 realisiert ist, ist bei der Bewertung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens durchzuführen.
1.3.2 Zur Drehung der Phase des Abtastwertes Anspruch 1 beinhaltet den Verfahrensschritt, wonach ein neuer Wert für einen Abtastwert durch Drehung der Phase des Abtastwertes berechnet wird. Die Bewerkstelligung der Drehung der Phase Phasenverschiebung grundsätzlich Grund, die einer Signalschwingung, bezeichnet, geläufig.
Daher Ausführbarkeit ist sieht dieses auch dem die als Fachmann Kammer keinen Verfahrensschritts des Anspruchs 1 in Frage zu stellen. Darüber hinaus wird in der Anmeldung (Seite 14, Zeile 9 bis Seite 15, Zeile 17) beschrieben, dass der Phasendreher durch ein kann, geeignetes beispielsweise digitales Filter anhand eines realisiert werden Hilbert-Filters (Seite 4, Zeilen 1 und 2). Figur 5A bzw. 5B zeigen den Amplitudengang und den Phasengang eines solchen Phasendrehers. Wie von der Anmelderin vorgetragen, gehört die Erstellung eines Hilbert-Filters anhand des numerischen Softwarepakets MATLAB zum Fachwissen, und ist die Phasendrehung eines derart des Abtastwertes erstellten durch die Hilbert-Filters Anwendung auf die Abtastwerte realisierbar.
Die Bedenken der Prüfungsabteilung, wonach einerseits der Nullphasenwinkel φ0 zur Berechnung des phasengedrehten Wertes ZF2i bekannt sein müsste (mit Verweis auf Figur 8) und andererseits erfasst werden von der bei der könnten, Anmelderin Abtastung sind nicht vorgetragen, nur die Realwerte nachvollziehbar.
erfolgt "die Wie Berechnung des neuen [phasengedrehten] Wertes (...) unter Verwendung mehrerer der digitalen Abtastwerte" (siehe Patentanmeldung, Seite 2, Zeilen 23 und 24; Hervorhebung durch die Kammer). Aufgrund einer angemessenen Anzahl an digitalen Abtastwerten kann für jeden einzelnen dieser digitalen Abtastwerte ein neuer, phasengedrehter Wert ohne ausdrückliche Kenntnis des Nullphasenwinkels φ0, sondern unter Verwendung mehrerer digitaler Abtastwerten berechnet werden.
Die konkreten Phasendrehung, wie Schritte zur beispielsweise Realisierung der Bestimmung der die notwendigen Mindestanzahl an digitalen Abtastwerten ZF1i, das Design des digitalen Filters und dessen Anwendung auf die digitalen phasengedrehten Abtastwerte Wertes ZF2i, zur Berechnung gehören zum eines neuen Fachwissen und inhärentem Können des Fachmanns.
2. Zurückverweisung 2.1 Artikel 111 (1) EPÜ bestimmt:
Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.
Der einzige Zurückweisungsgrund Entscheidung, nämlich gemäß der unzureichende angefochtenen Offenbarung der Erfindung, überzeugt die Kammer nicht. Somit hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand mehr und muss aufgehoben werden.
2.2 Die Kammer übt ihr Ermessen nach Artikel 111 (1) EPÜ, 11 VOBK 2020 dahingehend aus, die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen. Verfahren vor dem EPA sind grundsätzlich so ausgelegt, dass über Streitfragen in zwei Instanzen
entschieden
wird, d. h. durch eine erstinstanzliche Verwaltungsinstanz und, bei gerichtlicher Überprüfung, durch die Beschwerdekammern. Die Kammer hält es vorliegend für sachgerecht, diesen Grundsatz anzuwenden, da die erste Instanz ihre Entscheidung auf der Basis eines vermeintlich Erfordernisses Erfindung) des EPÜ getroffen, nicht (hier jedoch erfüllten spezifischen fehlende Offenbarung der über Einhaltung der die anderen Erfordernisse des EPÜ (wie z. B. Klarheit, Neuheit und erfinderische Tätigkeit) nicht entschieden hat.
2.3 Die Kammer trifft vorliegend dahingehend, Berechnung dass einer das eine Entscheidung lediglich beanspruchte Hüllkurvenamplitude Verfahren nach den zur obigen Ausführungen das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung erfüllt. Weitere Aspekte, Neuheit und erfinderischen Tätigkeit, Entscheidung ungeprüft der angefochtenen wie die Frage der Klarheit, sind in der geblieben.
Unterschiedliche Einwände nach Artikel 84 EPÜ wurden von der Prüfungsabteilung während des Prüfungsverfahrens erhoben und kurz erläutert, jedoch ohne dass diesbezüglich ein ausführlicher Austausch zwischen der Prüfungsabteilung und der Anmelderin stattgefunden Kammer erkennbar Prüfungsabteilung abschließenden und der hätte, der zu für Stellungnahmen Anmelderin geführt die der hätte.
Hinsichtlich des europäischen Rechercheberichts erging bis jetzt lediglich eine Erklärung nach Regel 63 EPÜ, wonach die Rechercheabteilung der vorliegende Patentanmeldung wenig entspreche, dass Auffassung den war, Vorschriften sinnvolle dass des Ermittlungen EPÜ über die so den Stand der Technik auf der Grundlage aller Patentansprüche nicht möglich gewesen seien. Somit konnte die Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands bis jetzt nicht geprüft werden.
2.4 Angesichts des bedeutenden Überprüfung liegen Ausmaßes "besondere der Gründe" ausstehenden im Sinne des Artikels 11 VOBK 2020 vor, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
2.5 Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nur für den Fall beantragt hat, dass die Kammer nicht beabsichtige, das Verfahren zurückzuverweisen, konnte eine mündliche Verhandlung vorliegend unterbleiben und eine Entscheidung ohne eine solche ergehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. zur Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering