Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.07.2021 – T 3065/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2021:T306519.20210707

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 3065/19 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 7. Juli 2021 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Schaerer AG Allmendweg 8 4528 Zuchwil (CH) IPrime Rentsch Kaelin AG Hirschengraben 1 8001 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Juni 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 13703452.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Kujat G. Martin Gonzalez

C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 13703452.6 nach Artikel 97 (2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des am 7. Mai 2019 in elektronischer Form eingereichten Hauptantrags, des mit selbem Datum eingereichten Hilfsantrags 2 sowie des während der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung eingereichten Hilfsantrags 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, so dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, nicht den Erfordernissen des EPÜ genügen. In ihrer Entscheidung hat die Prüfungsabteilung die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:

D1 WO 2006/090183 A2 D9 EP 0 820 715 A D13 EP 1 626 375 A1 D24 EP 0 538 191 A1 Das folgende weitere Dokument wurde in der Entscheidung genannt:

D23 WO 2009/130099 A1 III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Basis des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hauptantrags, oder hilfsweise in der Fassung eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge I oder II.

IV. Der für diese Entscheidung relevante unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Getränkeverkaufsautomat (10) mit einem Gehäuse (11), in welchem erste Mittel (19, 20, 21, 22, 25, 26) zum Aufbrühen und Ausgeben eines mit frisch gemahlenem Kaffee bereiteten Kaffeegetränks untergebracht sind, wobei die ersten Mittel (14, 20, 21, 22, 25, 26) modular aufgebaut sind und wenigstens ein Basismodul (20) zum Aufbrühen des Kaffeegetränks sowie ein separates Auslaufmodul (19) zum Ausgeben des Kaffeegetränks umfassen, die über eine oder mehrere Fluidschnittstellen (F1, F2, F3) miteinander in fluidischer Verbindung stehen, und wobei das Basismodul (20) wenigstens eine Kaffeemühle (36), eine Brüheinheit (37), zweite Mittel (47a-c) zum Erzeugen von Heisswasser, eine Fluidschnittstelle (F5) zum Anschliessen einer Wasseranschlussleitung (31), eine elektrische Schnittstelle (E1) zum Anschliessen einer Netzanschlussleitung (30) sowie dritte Mittel (32, 41, 42, 43) zur Steuerung des Getränkezubereitungs- und Ausgabevorgangs umfasst, und die dritten Mittel (32, 41, 42, 43) ein Bedien/Steuerteil (32) umfassen, und dadurch gekennzeichnet, dass das Basismodul ein in sich geschlossenes Basismodul ist."

V. Die Beschwerdeführerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten Folgendes vorgetragen:

Der Begriff Modul in Anspruch 1 sei als austauschbares, komplexes Element innerhalb eines Gesamtsystems, eines Gerätes oder einer Maschine, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet, zu verstehen. Im Sinne dieser Definition werde in D1 kein in sich geschlossenes Basismodul offenbart, da die Elemente des Braumoduls dort verteilt angeordnet seien. Ausgehend von diesem Unterschied bestehe die objektive technische Aufgabe darin, die Vorrichtung der D1 auf individuelle Kundenwünsche anpassbar auszugestalten. Die Lösung, also ein in sich geschlossenes Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks, werde weder durch die D1 selbst, noch durch eines der Dokumente D9, D13, D23 oder D24 nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Patentanmeldung betrifft einen Getränkeverkaufsautomaten zum Aufbrühen und Ausgeben eines mit frisch gemahlenem Kaffee bereiteten Kaffeegetränks. Der Automat umfasst wenigstens ein Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks sowie ein separates Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränks, die über eine oder mehrere Fluidschnittstellen miteinander verbunden sind. Das Basismodul umfasst wenigstens eine Kaffeemühle, eine Brüheinheit, Mittel zum Erzeugen von Heisswasser, eine Fluidschnittstelle zum Anschliessen einer Wasseranschlussleitung, eine elektrische Schnittstelle zum Anschliessen einer Netzanschlussleitung sowie Mittel zur Steuerung des Getränkezubereitungs- und Ausgabevorgangs, welche ein Bedien/Steuerteil umfassen. Erfindungsgemäß ist das Basismodul ein in sich geschlossenes Basismodul. Durch die Trennung in ein Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks und ein mit diesem Basismodul verbundenes Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränks wird ein Getränkeverkaufsautomat bereitgestellt, der flexibel konfiguriert, einfach bedient und gewartet werden kann. Das Basismodul enthält nämlich alle Komponenten, welche benötigt werden, um Kaffee und Dampf zu produzieren. Da der Auslauf separat als Modul ausgebildet ist, können Basismodul und Auslaufmodul eigenständig im Gehäuse des Getränkeverkaufsautomaten platziert werden (Anmeldung, Seite 2, letzter Absatz; Seite 8, letzter Absatz; Seite 10, erster Absatz).

3. Änderungen Der Hauptantrag enthält den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1. Dieser Anspruch basiert auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 3 und enthält das zusätzliche Merkmal "das Basismodul [ist] ein in sich geschlossenes Basismodul" aus der Beschreibung (Seite 8, Zeilen 12 und 13). Diese Änderungen entsprechen daher den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ. Sie wurden in der angegriffenen Entscheidung nicht beanstandet.

4. Erfinderische Tätigkeit Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags ist identisch mit Anspruch 1 des in der angegriffenen Entscheidung behandelten Hauptantrags. Daher gilt der Befund zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit in der angegriffenen Entscheidung auch für Anspruch 1 des Hauptantrags. Die Beschwerdeführerin Patentanmelderin bestreitet diesen Befund.

4.1 Auch die Kammer hält das Dokument D1 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt. Unbestritten wird darin ein Getränkeverkaufsautomat mit einem Gehäuse, in welchem Mittel zum Aufbrühen und Ausgeben eines mit frisch gemahlenem Kaffee bereiteten Kaffeegetränks untergebracht sind offenbart, siehe Seite 34 ff. und die Figur 3. Dieser Getränkeverkaufsautomat umfasst eine Kaffeemühle ("coffee bean grinder 930"), eine Brüheinheit ("brew assembly 78"), Mittel zum Erzeugen von Heisswasser ("water boiler 400"), eine Fluidschnittstelle zum Anschliessen einer Wasseranschlussleitung und eine elektrische Schnittstelle zum Anschliessen einer Netzanschlussleitung (Seite 34, Zeilen 8-12) sowie Mittel zur Steuerung des Getränkezubereitungs- und Ausgabevorgangs ("master controller 42") mit einem Bedien/Steuerteil ("touch screen 54"). Außerdem ist ein separater Auslauf zum Ausgeben des Kaffeegetränks vorgesehen, der über eine Leitung mit dem Modul zum Aufbrühen des Kaffegetränks in fluidischer Verbindung steht (Seite 34, Zeilen 33-35: "dispensing head 38", der auf Seite 68 im Zusammenhang mit den Figuren 17 und 18 auch als "fill head" bezeichnet wird).

Daher unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung der D1 unbestritten darin, dass das Basismodul wenigstens eine Kaffeemühle, eine Brüheinheit, zweite Mittel zum Erzeugen von Heisswasser, eine Fluidschnittstelle zum Anschliessen einer Wasseranschlussleitung, eine elektrische Schnittstelle zum Anschliessen einer Netzanschlussleitung sowie dritte Mittel zur Steuerung des Getränkezubereitungs- und Ausgabevorgangs umfasst, und die dritten Mittel ein Bedien/Steuerteil umfassen, wobei das Basismodul ein in sich geschlossenes Basismodul ist (Punkt 3 der Entscheidungsgründe; Punkt 52 der Beschwerdebegründung).

4.2 Im Hinblick auf die objektive technische Aufgabe wird in der angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass diese Unterscheidungsmerkmale den technischen Effekt einer alternativen Modularisierung der Komponenten bewirken. Daher bestehe die objektive technische Aufgabe darin, wie dieser Effekt ausgehend von D1 zu erreichen sei. Implizit bestreitet die Beschwerdeführerin diese Aufgabenformulierung, da aus ihrer Sicht die objektive technische Aufgabe darin bestehe, die Vorrichtung der D1 auf individuelle Kundenwünsche anpassbar auszugestalten (Punkt 54 der Beschwerdebegründung). Darum muss die Kammer für die Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zuerst die korrekte objektive technische Aufgabe formulieren.

4.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der objektiven Ermittlung der erfindungsgemäß gelösten Aufgabe zunächst von der im Streitpatent formulierten Aufgabe auszugehen. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass die dort gestellte Aufgabe nicht gelöst ist, oder wenn ein unzutreffender Stand der Technik zur Definition der Aufgabe herangezogen wurde, muss untersucht werden, welche andere Aufgabe objektiv bestand. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für Ex-parte-Verfahren (RdBK, 9. Auflage 2019, I.D.4.3.2). Deswegen muss die Kammer nun die in der Anmeldung formulierte Aufgabe identifizieren und dann daraufhin untersuchen, ob sie gelöst ist, und ob sie anhand eines zutreffenden Standes der Technik formuliert wurde.

4.2.2 Laut der Anmeldung ist das in sich geschlossene Basismodul ein zentraler Bestandteil des inneren Aufbaus des erfindungsgemäßen Getränkeverkaufsautomaten. Durch die Trennung in ein Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks und ein mit diesem Basismodul verbundenes, separates Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränks können das Basismodul und das Auslaufmodul eigenständig im Gehäuse des Getränkeverkaufsautomaten platziert werden. Wegen der im Zusammenhang mit der Trennung in Basis- und Auslaufmodul genannten größeren Flexibilität bei der Ausgestaltung des Automaten, siehe Seite 8, letzter Absatz, stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass die objektive technische Aufgabe darin gesehen werden kann, die Vorrichtung (der D1) auf individuelle Kundenwünsche anpassbar auszugestalten.

Diese Aufgabe wird durch die Unterscheidungsmerkmale gelöst, da das Basismodul zwar alle Komponenten enthält, die für die Produktion von Kaffee und Dampf benötigt werden, nicht aber den Auslauf. Dieser ist separat als Auslaufmodul ausgebildet, so dass das Basismodul und das Auslaufmodul eigenständig im Gehäuse des Getränkeverkaufsautomaten platziert werden können. Die objektive technische Aufgabe wurde auch nicht anhand eines unzutreffenden Standes der Technik formuliert, da sie aus den oben genannten Gründen auf den in der angegriffenen Entscheidung identifizierten Unterscheidungsmerkmalen gegenüber D1 beruht. Dagegen enthält die in der angegriffenen Entscheidung genannte Aufgabe einer alternativen Modularisierung von Komponenten in unzulässiger Weise Lösungsansätze bzw. nimmt teilweise die Lösung vorweg (RdBK, 9. Auflage 2019, I.D.4.3.1).

4.3 Die Kammer muss darum nun untersuchen, ob ein Fachmann beim Versuch, die Vorrichtung der D1 auf individuelle Kundenwünsche anpassbar auszugestalten, im Lichte eines der in der angegriffenen Entscheidung genannten Dokumente D9, D13, D23 oder D24 auf naheliegende Weise alle für die Produktion von Wasser und Dampf benötigten Komponenten in einem in sich geschlossenen, und vom Auslauf separat gebildeten Basismodul zusammenfassen würde. Das ist aus den folgenden Gründen nicht der Fall:

4.3.1 Das Dokument D1 verwendet zwar im Zusammenhang mit der Brüheinheit 78, der Kaffeebehälteraufnahmevorrichtung 200, der Kaffeemühle 930, dem Heisswassererzeuger 400 und der Pumpe den Begriff "brew module", siehe Seite 36, Zeilen 19-22. Diese Komponenten des Getränkeverkaufsautomaten bilden jedoch trotz des Begriffes "Modul" kein in sich geschlossenes Basismodul. Die Kammer teilt nicht die unbelegten Behauptungen in der angegriffenen Entscheidung, wonach der Ausdruck "in sich geschlossen" keine spezifischen Merkmale hinsichtlich einer technischen Ausprägung der Geschlossenheit definiere, oder wonach der Ausdruck "in sich geschlossenes Basismodul" eine rein funktionale Auslegung haben kann (Seite 5, erster Absatz und Seite 6, erster Absatz der Entscheidungsgründe). Laut Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch ist ein Modul eine Baugruppe, die eine oder mehrere in sich geschlossene Funktionen übernimmt oder realisiert, meist in Form einer leicht austauschbaren Einheit. Ähnlich argumentiert die Beschwerdeführerin, die ein Modul als austauschbares, komplexes Element innerhalb eines Gesamtsystems, eines Gerätes oder einer Maschine, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet, definiert. Bei einer zum Verständnis bereiten Leseweise ist eine rein funktionale Auslegung ausgeschlossen, da das Basismodul eine physische Baugruppe betrifft. Zudem sind die beanspruchten Komponenten des "in sich geschlossenen Basismoduls" derart verbunden, entweder miteinander oder an einem separaten Rahmen bzw. Gehäuse des Basismoduls, dass sie eine (implizit zusammenhängende) Baugruppe des Getränkeverkaufsautomaten bilden.

In D1 ist das nicht der Fall, denn die genannten Komponenten sind dort ohne Verbindung zueinander im Automaten verteilt angeordnet, siehe die Figur 3. Da die Komponenten des "brew module" in D1 kein in sich geschlossenes Basismodul bilden, können sie den Fachmann auch nicht dazu veranlassen, die Granularität der Modularisierung anzupassen und mehr oder weniger Komponenten zu einem Modul zusammenzufassen (Entscheidungsgründe, Seite 4, letzter Absatz). Wegen der fehlenden Modularisierung in D1 spielt es auch keine Rolle, ob der Fachmann die Komponenten oder Bauelemente je nach den äußeren Gegebenheiten anders anordnen würde (Entscheidungsgründe, Seite 6, letzter Absatz). Es bliebe nämlich auch in diesem Fall bei einer Verteilung im Gehäuse, ohne dass die Komponenten miteinander verbunden wären.

Zudem würde ein Fachmann die Steuerungseinrichtung des Getränkeverkausautomaten in Form eines Personal Computers, siehe Seite 33, Zeilen 9 und 10, wegen der fehlenden Eignung eines solchen Computers per se zum Aufbrühen eines Kaffeegetränks nicht zum Anlass nehmen, die mit dem Aufbrühen direkt zusammenhängenden Komponenten der D1 zu einem in sich geschlossenen Basismodul zusammenzufassen (Entscheidungsgründe, Seite 4, letzter Absatz).

4.3.2 Der Fachmann würde zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe durchaus das Dokument D13 heranziehen, da es einen modular aufgebauten Getränkeverkaufsautomaten betrifft, siehe Absatz 0003. Das darin beschriebene "module for brewing" kann als in sich geschlossenes Basismodul angesehen werden, da es alle für das Aufbrühen des Kaffeegetränks benötigten Komponenten enthält, siehe Absatz 0004. Dieses Modul enthält jedoch auch den Auslauf zum Ausgeben des Kaffeegetränks (Absatz 0037: "each product being prepared and dispensed by the related module", Hervorhebung durch die Kammer). Daher kann D13 den Fachmann nicht dazu veranlassen, die Komponenten der D1 derart anzuordnen, dass sich ein vom Basismodul zum Aufbrühen separates Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränkes ergibt (Seite 5 der Entscheidungsgründe, erster Spiegelstrich).

4.3.3 Alternativ könnte der Fachmann auch das Dokument D24 heranziehen, da es einen modular aufgebauten Kaffeeautomaten betrifft, siehe die Spalte 2, Zeilen 35-41. Das darin beschriebene "erste Modul 16" kann als Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks und die "Getränkeabgabedüse 36" als davon separates Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränks angesehen werden, da das erste Modul 16 die Brüheinrichtung 8 umfasst, und da die Getränkeabgabedüse 36 im Gehäuse des Automaten verbleibt, wenn das erste Modul herausgezogen wird, siehe Spalte 5, Zeilen 5-9. Jedoch verbleiben währenddessen auch das Mahlwerk 5 sowie die Steuer- und Heizorgane 6 mit der Steuerplatine 7 im Gehäuse, siehe Spalte 3, Zeilen 21-30 i.V.m. der Spalte 5, Zeilen 21-33 und der Figur 2. Mithin weist ein anspruchsgemäßes Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks einen anderen Aufbau auf. Der unterschiedliche Aufbau des ersten Moduls in D24 geht auf die Idee zurück, alle der Verschmutzung durch Kaffeepulver und/oder das fertige Getränk unterworfenen Teile in einem ersten Modul zusammenzufassen, während der Antriebsmotor mit einem Getriebe in einem zweiten, spritzwasserdichten Gehäuse untergebracht wird. Auf diese Weise können beide voneinander getrennt werden, um die Brüheinrichtung unter einem Wasserstrahl abspülen zu können, ohne dass elektrische oder elektromechanische Teile nass werden (Spalte 2, Zeilen 35-56). Diesem Prinzip entspricht auch die feste Anordnung der Kaffeemühle 5, der Steuer- und Heizorgane 6 sowie der Steuerplatine 7 im Gehäuse des Kaffeeautomaten, da diese Baugruppen ebenfalls beim Reinigen der Brüheinrichtung unter einem Wasserstrahl Schaden nehmen würden. Deswegen kann D24 den Fachmann nicht dazu veranlassen, die Komponenten der D1 derart anzuordnen, dass ein Basismodul zum Aufbrühen des Kaffeegetränks auch die Kaffeemühle, die Mittel zum Erzeugen von Heisswasser und die Mittel zur Steuerung des Getränkezubereitungs- und Ausgabevorgangs enthält (Seite 5 der Entscheidungsgründe, zweiter Spiegelstrich).

4.3.4 Die inhaltlich nicht in der angegriffenen Entscheidung behandelte D23 betrifft einen modular aufgebauten Kaffeekapselautomaten. Ungeachtet der Frage, ob der Fachmann überhaupt einen Kapselautomaten zur Weiterbildung des Automaten mit Kaffeemühle gemäß D1 heranziehen würde, offenbart D23 eine Brüheinheit, die auch den Kaffeeauslauf enthält (Seite 8, Zeilen 4 und 5). Nur bei einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise würde der Fachmann im Lichte der D23 die Komponenten der D1 derart anordnen, dass sich ein vom Basismodul zum Aufbrühen separates Auslaufmodul zum Ausgeben des Kaffeegetränkes ergibt.

4.3.5 Das im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 diskutierte Dokument D9 offenbart einen Kaffeeautomaten mit abnehmbarem Auslaufmodul, siehe Spalte 6, Zeilen 33-40. Auf die zum Aufbrühen des Kaffees implizit vorhandenen Bauelemente geht das Dokument nicht ein, siehe Spalte 3, Zeilen 35-41. Daher kann D9 den Fachmann nicht dazu veranlassen, die zum Aufbrühen des Kaffees verwendeten Komponenten der D1 als in sich geschlossenes Basismodul anzuordnen.

4.4 Aus diesen Gründen wird der Fachmann beim Versuch, die Vorrichtung der D1 auf individuelle Kundenwünsche anpassbar auszugestalten, selbst im Lichte der Dokumente D9, D13, D23 oder D24 nicht auf naheliegende Weise alle für die Produktion von Wasser und Dampf benötigten Komponenten in einem geschlossenen, und vom Auslauf separat gebildeten Basismodul zusammenfassen. Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.

5. Die von der Patentanmelderin nach Aufforderung durch die Kammer durchgeführte Anpassung der Beschreibung trägt den Einwänden der Kammer im wesentlichen Rechnung. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Formulierung "wird durch die Merkmale der unabhängigen Ansprüche gelöst." auf Seite 3, Zeile 3 durch "werden durch die Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 gelöst." ersetzt werden sollte, da der Hauptantrag nur einen unabhängigen Anspruch umfasst. Dies gilt auch für die Formulierung "In einer Ausgestaltung des erfindungsgemässen Getränkeverkaufsautomaten umfasst" auf Seite 3, Zeile 10, die durch "Erfindungsgemäss umfasst" zu ersetzen wäre, da nachfolgend Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 genannt werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Ansprüche:

Ansprüche 1-19 des Hauptantrags wie mit der Beschwerdebegründung vom 6. November 2019 Beschreibung:

Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 20 wie mit Schreiben vom 25. Juni 2021 eingereicht, mit der Maßgabe, dass die Anmelderin die beiden oben genannten Änderungen auf Seite 3 der Beschreibung vornimmt Zeichnungen:

Blätter 1/10 bis 10/10 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Kujat