Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.05.2021 – T 1831/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2021:T183120.20210517
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1831/20 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 17. Mai 2021 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Endress + Hauser Flowtec AG Kägenstrasse 7 4153 Reinach (CH) Andres, Angelika Maria Endress+Hauser Group Services (Deutschland) AG+Co. KG Colmarer Straße 6 79576 Weil am Rhein (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Mai 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 12713003.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 12713003.7 Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung war der zur Auffassung gekommen, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ nicht genügten. Ein weiterer, während der mündlichen Prüfungsabteilung gestellter Prüfungsabteilung "in Verhandlung Hilfsantrag Übereinstimmung vor der von der wurde mit Regel 116(1) Anmelderin, "die EPÜ" nicht zum Verfahren zugelassen.
II. Gemäß Beschwerdeschrift beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent gemäß dem in der mündlichen gestellten Hauptantrag, Hilfsanträgen
I oder Verhandlung hilfsweise II am ein (eingereicht 5. Mai 2020 Patent gemäß den Schreiben vom Anmelderin den mit 6. April 2020) zu erteilen". In der genauen Beschwerdebegründung Wortlaut des gibt Anspruchs die 1 gemäß vorliegendem Hauptantrag wieder. Demnach ist der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß vorliegendem Wortlaut des mit Hauptantrag Schreiben identisch vom mit dem 14. Februar 2019 eingereichten Anspruchs 1. III.
Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zum Trimmen eines, insb. aus Metall bestehenden und/oder als Meßrohr eines Meßwandlers vom Vibrationstyp dienenden, bestehenden Rohrs (11) mit und/oder kreiszylindrischen, Rohrwand einer, zumindest und mit insb. aus Metall abschnittsweise wenigstens einem, insb. aus Metall und/oder einem mit dem Material des Rohrs stoffschlüssig verbindbarem Material bestehenden und/oder plättchenförmigen, an der Rohrwand, insb. auf einer äußeren Mantelfläche der Rohrwand und/oder stoffschlüssig, angebrachten Versteifungskörper (151), auf eine Biegesteifigkeit, wobei das Rohr eine Biegesteifigkeit aufweist, die größer als Ziel- Interimdie Ziel- Biegesteifigkeit ist, welches Verfahren einen Schritt des Abtragens eines Versteifungskörpers Teilvolumens (151) zum (151') Reduzieren Biegesteifigkeit des Rohrs auf die der des Interim- Ziel-Biegesteifigkeit umfaßt."
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Klarheit 1.1 Laut angefochtener Entscheidung, Seite 6, dritter Absatz, erfüllt Anspruch 1 nicht das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ weil [...] "eine dem eindeutige Anspruch 1 Verortung nicht der entnommen Biegefestigkeit werden [kann], wodurch die Begriffe 'Interim-Biegesteifigkeit' und 'ZielBiegesteifigkeit', die sich auf das Rohr in seiner Gesamtheit beziehen, unklar sind".
1.2 Die Kammer kann zwar das Argument der Prüfungsabteilung, wonach die Biegefestigkeit nicht genau definiert ist, nachvollziehen. Wie die in der angefochtenen ausgeführt definiert eines hat, als das Werkstoffs ist Entscheidung, die Produkt und dem im dem 1 Prüfungsabteilung Seiten Biegefestigkeit aus Anspruch 5 bis 7, "allgemein Elastizitätsmodul Flächenträgheitsmoment I E des Querschnitts". Da "[a]us dem Anspruch 1 [...] nicht hervor [geht], auf welchen Querschnitt sich die Biegesteifigkeiten beziehen soll", ist die Biegefestigkeit als solche sowie deren Verortung nicht eindeutig im Anspruch 1 definiert.
1.3 Jedoch ist diese nicht eindeutige Definition der Biegefestigkeit im Anspruch 1 nicht nach Artikel 84 EPÜ zu beanstanden. Wie die Beschwerdebegründung, Seiten "die betrachteten ihrer Anmelderin 4 und der vorträgt, müssen hinsichtlich sowohl auch ihrer 5, Biegesteifigkeiten (Bezugs-)Ebene in als (Bezugs-)Raumkoordinate gleich [...] verortet sein. [...] Im übrigen können (Bezugs-)Ebene-Paare sowohl die vorbezeichneten auch die vorbezeichneten als (Bezugs-)Raumkoordinaten-Paare [...]
beliebig verortet sein".
1.4 Solange der Teilvolumens beanspruchte des Hinblick auf des Versteifungskörpers Interim-Biegesteifigkeiten Biegesteifigkeit Schritt effektiv des Abtragens zum eines Reduzieren der Rohrs auf die Zieldurchgeführt wird, ist es das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ im nicht relevant, dass die genaue Verortung der Biegesteifigkeit im Anspruch 1 offen gelassen wird.
Es geht für den Fachmann ausreichend klar aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 hervor, dass die Interim- und die Ziel-Biegesteifigkeit an derselben Stelle verortet sind und dass diese Stelle sich irgendwo entlang des Rohrs befinden kann, mit der Maßgabe, dass die Reduzierung der Interim-Biegesteifigkeit auf die Ziel-Biegesteifigkeit stattfindet.
Anmelderin Die an, tatsächlich Kammer wonach schließt "[i]m wie beansprucht sich der Ansicht Ergebnis weder das der Fehlen einer spezifischen Form des Versteifungskörpers noch das Fehlen eines näher spezifizierten Orts für das Abtragen aus dem Versteifungskörper dazu [führt], dass die Begriffe 'Interim-Biegesteifigkeit' unklar sind".
und 'Ziel-Biegesteifigkeit' 1.5 Die Kammer ist der Auffassung, dass Anspruch 1 zwar nicht ausdrücklich definiert, zum eines Trimmen Trimmen eines Rohrs Rohrs, Versteifungskörper von der dass der an angebracht Anmeldung, 11 Rohrwand ein Wie jedoch "[a]us der Fig.
6, [...] Versteifungskörper 151 eine Seite 5, Einheit bilden" (angefochtene Prüfungsabteilung, zum geht insbesondere Verfahren Verfahren betrifft. erläutert, dass Absatz). und ein dessen ist, hervor, vierter Rohr beanspruchte eigentlich Prüfungsabteilung Offenbarung das Des dass Entscheidung, Weiteren die bemerkt Begriffe die 'Interim- Biegesteifigkeit' und 'Ziel-Biegesteifigkeit' sich auf das Rohr in seiner Gesamtheit beziehen" (angefochtene Entscheidung, Seite 6, dritter Absatz).
1.6 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass Anspruch 1 zwar einen sehr breiten Schutzumfang aufweist, jedoch ausreichend klar ist (Artikel 84 EPÜ).
2. Zurückverweisung 2.1 Artikel 111 (1) EPÜ bestimmt:
Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück Der einzige Zurückweisungsgrund gemäß der angefochtenen Entscheidung, nämlich fehlende Klarheit des Anspruchs 1, überzeugt die Entscheidung Kammer keinen nicht.
Somit hat die angefochtene Bestand mehr und muss aufgehoben Ermessen nach Artikel werden.
2.2 Die Kammer übt ihr 111 (1) EPÜ dahingehend aus, die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen. Verfahren vor dem EPA sind grundsätzlich so ausgelegt, dass über Streitfragen in zwei Instanzen
entschieden
wird, d.h. durch eine erstinstanzliche Verwaltungsinstanz und, bei gerichtlicher Überprüfung, die Beschwerdekammern. Die Kammer hält es vorliegend für sachegerecht, diesen Grundsatz anzuwenden, da die erste Instanz ihre Entscheidung auf der Basis eines nicht erfüllten spezifischen Erfordernisses des EPÜ (hier fehlende Klarheit) getroffen, jedoch über die Einhaltung der anderen Erfordernisse des EPÜ (wie z.B. Neuheit und erfinderische Tätigkeit) nicht entschieden hat.
2.3 Die Kammer entscheidet hiermit nur, dass das beanspruchte Verfahren zum Ausführungen Trimmen lediglich eines Rohrs nach das Erfordernis den der obigen Klarheit erfüllt. Weitere Aspekte, wie die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, sind im Lichte des sehr breiten Schutzumfangs des Anspruchs 1 ungeprüft geblieben. Unterschiedliche Einwände nach Artikel 54 (1) und 56 EPÜ aufgrund mehrerer Prüfungsabteilung und kurz Dokumente während erläutert, des jedoch wurden von Prüfungsverfahrens ohne dass der erhoben diesbezüglich ein ausführlicher Austausch zwischen der Prüfungsabteilung und der Anmelderin stattgefunden hätte, der zu für die Kammer erkennbar abschließenden Stellungnahmen der Prüfungsabteilung und der Anmelderin geführt hätten.
2.4 Angesichts des bedeutenden Überprüfung liegen Ausmaßes "besondere Gründe" der im ausstehenden Sinne des Artikels 11 VOBK 2020 vor, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering