Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.04.2021 – T 572/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2021:T057217.20210430

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0572/17 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 30. April 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SCHÖCK BAUTEILE GmbH Vimbucher Strasse 2 76534 Baden-Baden (DE) Vertreter:

Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB Siegfried-Kühn-Straße 4 76135 Karlsruhe (DE) Beschwerdegegnerin:

Max Frank GmbH & Co. KG Mitterweg 1 D-94339 Leiblfing (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Glück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Hermann-Köhl-Strasse 2a 93049 Regensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold

V. Bouyssy N. Obrovski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Dezember 2016 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1745182 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent Nr. 1 745 182 (im Folgenden:

Patent) betrifft ein Kragplattenanschlusselement zum Verbinden einer Decken-/Bodenplatte und einer auskragenden Platte.

II. Gegen das Patent wurde im gesamten Umfang Einspruch eingelegt. Als Einspruchsgründe wurden unzureichende Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ 1973) sowie mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ 1973) geltend gemacht.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung entschied diese, den Einspruch gegen das Patent zurückzuweisen.

IV. Die Einsprechende (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

V. In ihrer Beschwerdegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

VI. Die Patentinhaberin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

VII. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 nahm die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück und teilte mit, dass sie an der für den 27. Oktober 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

VIII. Mit Schriftsatz vom 29. September 2020 informierte die Beschwerdeführerin die Kammer darüber, dass das Patent in allen benannten Vertragsstaaten bis auf Deutschland erloschen sei, wobei in Bezug auf das validierte deutsche Schutzrecht die fällige Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag noch bis zum 2. November 2020 eingezahlt werden könne. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, die Ladung zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den weiteren Verlauf in Bezug auf das deutsche Schutzrecht abzuwarten.

IX. Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2020 forderte die Kammer die Beschwerdegegnerin auf, bis spätestens 23. Oktober 2020 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reagiert nicht auf diese Mitteilung.

X. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 hob die Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 auf.

XI. Mit Mitteilung vom 19. Januar 2021 gemäß Regel 84(1) EPÜ informierte die Kammer die Beschwerdeführerin darüber, dass das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt wird, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens stellt. Die Beschwerdeführerin reagiert nicht auf diese Mitteilung.

Entscheidungsgründe§

1. Ist ein Europäisches Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, kann das Einspruchsverfahren auf Antrag der Einsprechenden weitergeführt werden, wenn diese dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt (Regel 84(1) EPÜ). Dies gilt auch für ein dem Einspruchsverfahren folgendes Einspruchsbeschwerdeverfahren (Regel 100(1) EPÜ).

2. Nach Mitteilung der Kammer vom 19. Januar 2021 stellte die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgeschriebenen 2-Monatsfrist keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen (vgl. T 329/88 vom 22. Juni 1993; T 598/98; T 289/06 vom 17. Dezember 2007; T 1133/12 vom 7. Juni 2013; T 438/17 vom 4. Juni 2020).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe C. Herberhold