Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.03.2021 – T 2717/16
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2021:T271716.20210325
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2717/16 - 3.3.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 25. März 2021 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Siemens Healthcare Diagnostics Products GmbH Görzhäuser Hof Emil-von-Behring-Strasse 76 35041 Marburg (DE) Vertreter:
Krauss, Jan Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Beschwerdeführer:
Roche Diagnostics GmbH Sandhoferstr. 116 68305 Mannheim (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Altmann Stößel Dick Patentanwälte PartG mbB Dudenstrasse 46 68167 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
M. Pregetter T. Sommerfeld L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1561116 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Dezember 2016.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Zwischenentscheidung festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 1561116 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin Beschwerde.
III. Die Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
IV. Die Patentinhaberin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge der mündlichen Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung vom "29. Juni 2016" [recte: 26. September 2016] aufrechtzuerhalten.
V. Mit Schreiben vom 10. und 17. März 2021 erklärte die Patentinhaberin, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme, und nahm alle Anträge auf Aufrechterhaltung in geändertem Umfang zurück.
Entscheidungsgründe§
Nach Artikel 105a (2) EPÜ kann der Antrag eines Patentinhabers auf Widerruf des Patents in Einspruchsverfahren - und damit auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren - nicht wirksam gestellt werden. Allerdings steht es dem Patentinhaber im Beschwerdeverfahren frei, sein Patent durch die Erklärung des Widerrufs seiner Zustimmung zu der aufrechterhaltenen Fassung und zu den gegebenenfalls vorgelegten geänderten Fassungen nicht mehr zu verteidigen und damit einen Widerruf zu veranlassen. Da nach Artikel 113 (2) EPÜ die Aufrechterhaltung des Patents in erteiltem oder geändertem Umfang an das Vorliegen einer vom Patentinhaber gebilligten Fassung gebunden ist, ist das Patent im Falle des Widerrufs der Zustimmung zur erteilten Fassung sowie der Rücknahme aller Anträge zur Aufrechterhaltung in geändertem Umfang ohne inhaltliche Prüfung (vgl. dazu: T 186/84, ABl. EPA 1986, 79) zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
M. Schalow M. Pregetter