Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2021 – T 2499/16
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2021:T249916.20210317
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2499/16 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 17. März 2021 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Otis Elevator Company 10 Farm Springs Road Farmington CT 06032-2568 (US) Vertreter:
Dehns St. Bride's House 10 Salisbury Square London EC4Y 8JD (GB) Beschwerdegegnerin:
Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. September 2016 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1657208 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Harrison M. Dorfstätter J. Hoppe
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Entscheidung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 657 208 zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte mit ihrer Beschwerdeerwiderung die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das Patent in geänderter Fassung gemäß einem mit Schreiben vom 12. März 2021 eingereichten Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.
IV. Eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz fand am 17. März 2021 vor der Kammer statt. Im Verlauf der Verhandlung erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Anträge auf Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung oder in geänderter Fassung nicht aufrechterhält und damit der Aufrechterhaltung des Patents in keiner Fassung zustimmt (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung).
Entscheidungsgründe§
1. Da die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie einer Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten noch in einer geänderten Fassung zustimme, war das Patent zu widerrufen.
2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der die Patentinhaberin zustimmt. Dieser Grundsatz gilt ebenso im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Aus dem Umstand, dass die Fassung des Patents der Verfügungsgewalt der Patentinhaberin unterliegt, folgt, dass ein Patent gegen den Willen der Patentinhaberin nicht aufrechterhalten werden kann.
3. Das Widerrufsverfahren gemäß Artikel 105a EPÜ steht im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (vgl. Artikel 105a (2) EPÜ). Dennoch ist es geboten, das Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, die eine Klärung der Schutzrechtssituation erfordert, so schnell wie möglich zu beenden. Hierzu bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, das Patent nach Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen.
4. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung das Patent zu widerrufen, wenn die Patentinhaberin der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Harrison