Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.02.2021 – T 224/19
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2021:T022419.20210225
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0224/19 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 25. Februar 2021 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton M. Olapinski C. Schmidt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. September 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16164195.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung (nachstehend "Streitanmeldung") zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass Anspruch 1 der Streitanmeldung in der damaligen Fassung nicht klar und nicht neu gegenüber D2 (EP 2 993 291 A1) sei.
III. Die Beschwerdeführerin hat ursprünglich beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückzuverweisen, ein Patent auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag zu erteilen. Hilfsweise hat sie eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiter hilfsweise hat sie beantragt, die Sache an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückzuverweisen, ein Patent auf der Grundlage der ebenfalls mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrage 1 bis 3 zu erteilen.
Nach telefonischer Rücksprache hat die Beschwerdeführerin den Hauptantrag mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zurückgenommen, Hilfsantrag 1 zum neuen Hauptantrag und die ehemaligen Hilfsanträge 2 und 3 zu Hilfsanträgen 1 und 2 erklärt.
IV. Anspruch 1 des (neuen) Hauptantrags lautet wie folgt:
"Automatische Schiebeflügelanordnung (10) einer Tür oder eines Fensters, mit wenigstens einem HebeSchiebeflügel (12) und wenigstens einem benachbarten Festflügel (14), wobei der Hebe-Schiebeflügel (12) mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung (16) ansteuerbaren insbesondere elektrischen Antriebseinrichtung (18) antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung (18) einen Hub-Stellmotor (181) zum Anheben des Hebe-Schiebeflügels (12) und einen über eine Gewindestange (20) mit dem HebeSchiebeflügel (12) gekoppelten Antrieb (182) zum anschließenden Verschieben des angehobenen HebeSchiebeflügels (12) entlang einer Laufschiene (22) umfasst, wobei der Hebe-Schiebeflügel (12) über Laufrollen (24) entlang der Laufschiene (22) verschiebbar ist, wobei der Hebe-Schiebeflügel (12) mit Rollenwagen (26) versehen ist, an denen die Laufrollen (24) angeordnet sind, und wobei die Laufrollen (24) bzw. Rollenwagen (26) jeweils mit einer Kippmechanik versehen sind."
V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Klarheit Das Merkmal, wonach "die Laufrollen bzw. Rollenwagen jeweils mit einer Kippmechanik versehen sind" gebe deutlich an, dass eine Kippbewegung an den Laufrollen bzw. Rollenwagen möglich sei. Anhand der Beschreibung und Figuren (Seite 5, dritter und vierter Absatz; Figuren 2 und 3) sei zudem klar ersichtlich, dass die Verbindung zwischen der Gewindestange 20 und dem HebeSchiebeflügel 12 gelenkig ausgeführt sei.
b) Neuheit Anspruch 1 unterscheide sich gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung behandelten Anspruch dadurch, dass die Schiebeflügelanordnung zusätzlich zu einem Hebe-Schiebeflügel ausdrücklich einen benachbarten Festflügel umfasse. In D2 sei jedoch lediglich eine einflügelige Tür 12 mit Rahmen und HebeSchiebeflügel offenbart. Anspruch 1 sei daher neu gegenüber D2.
Entscheidungsgründe§
1. Klarheit, Artikel 84 EPÜ Anspruch 1 verlangt, dass die Laufrollen bzw. Rollenwagen jeweils "mit einer Kippmechanik versehen sind", ohne anzugeben, welche technischen Merkmale diese "Kippmechaniken" aufweisen und wie sie wirken. Da der Fachmann jedoch grundsätzlich weiß, was unter einer "Kippmechanik" verstanden werden kann, handelt es sich hierbei, auch wenn das Merkmal breit ist und isoliert im Anspruch steht, nicht um einen Mangel der Klarheit im Sinne von Artikel 84 EPÜ.
2. Neuheit Dokument D2 offenbart unstreitig eine Tür mit einem Hebe-Schiebeflügel, jedoch keinen dazu benachbarten "Festflügel". Im montierten Zustand (Absatz [0009]) lässt sich der Hebe-Schiebeflügel zwar gegenüber der Fassade eines Schiffes bewegen, die Schiffsfassade ist jedoch nicht als "Festflügel" der "automatischen Schiebetüranordnung" zu verstehen.
Daher ist Anspruch 1 neu gegenüber Dokument D2. 3. Zurückverweisung Da sich die angefochtene Entscheidung nicht mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit befasst hat, wird die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
4. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Mit ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2020 folgte die Beschwerdeführerin einem telefonisch übermittelten Vorschlag der Kammer, den bisherigen Hilfsantrag 1 zum Hauptantrag zu machen (Vermerk vom 8. Dezember 2020). Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin wird daher so verstanden, dass er im Einklang mit der in der telefonischen Rücksprache dargelegten Absicht der Kammer steht, die angefochtene Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. Daher war der Hilfsantrag auf eine mündliche Verhandlung gegenstandslos.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton