Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.02.2021 – T 2737/16

Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2021:T273716.20210224

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2737/16 - 3.5.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 24. Februar 2021 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Francotyp-Postalia GmbH Prenzlauer Promenade 28 13089 Berlin (DE) Vertreter:

Schaumburg und Partner Patentanwälte mbB Postfach 86 07 48 81634 München (DE) Beschwerdegegner:

FRAMA AG Unterdorf 3438 Lauperswil (CH) (Patentinhaber) Vertreter:

Kraus, Jürgen Helmut Leinweber & Zimmermann Patentanwalts-PartG mbB Viktualienmarkt 8 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Müller T. Alecu A. Jimenez Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1674962 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. November 2016.

Sachverhalt und Anträge

Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, der zufolge das Streitpatent in der geänderten Fassung die Erfordernisse des EPÜ erfülle. Mit einer Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ vom 19. November 2020 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen sei. Gleichzeitig wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern ein solcher Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung gestellt werde.

Die Beschwerdeführerin hat keine Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Entscheidungsgründe§

Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ wird das Verfahren nach dem Erlöschen des europäischen Patents nicht fortgesetzt, es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt dessen Fortsetzung innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Patentamt sie über das Erlöschen unterrichtet hat. Da ein solcher Antrag der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde, ist das Verfahren durch eine Entscheidung der Beschwerdekammer zu beenden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde M. Müller