Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.02.2021 – T 1945/16
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2021:T194516.20210216
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1945/16 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 16. Februar 2021 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) Vertreter:
Kudla, Karsten Patentanwälte Isenbruck Bösl Hörschler PartG mbB Eastsite One Seckenheimer Landstrasse 4 68163 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:
Huntsman International LLC 500 Huntsman Way Salt Lake City, UT 84108 (US) (Einsprechender) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Kourgias, Catherine Huntsman (Europe) BVBA Intellectual Property Department Everslaan 45 3078 Everberg (BE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juni 2016 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2446247 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2446247 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag, sowie der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß den damaligen Hilfsanträgen 1 und 2, nicht erfinderisch sei.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 16. Februar 2021 statt.
IV. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte als Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch Streitpatent Ansprüche zurückzuweisen, in des geändertem oder Umfang Hilfsantrags, Beschwerdebegründung auf Der Grundlage eingereicht vom aufrechtzuerhalten.
hilfsweise, mit das der der 21. Oktober 2016, vorliegende Hilfsantrag ist identisch mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden zweiten Hilfsantrag.
V. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
VI. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Erfassung von Wassereintritten in Anlagen zur Herstellung von Isocyanaten durch Umsetzung von Phosgen mit einem oder mehreren primären Amin(en) in einem Lösungsmittel, wobei diese Anlagen einen Reaktions- und einen Aufarbeitungsteil mit Lösungsmittelrückgewinnung umfassen, umfassend die Schritte (a) Einbringen mindestens einer Messsonde in eine kondensierte Phase im Aufarbeitungsteil der Anlage, in der der Gehalt an Isocyanat oder Phosgen unter 5 Vol.-% liegt, (b) Erfassen mindestens eines Signals welches von der mindestens einen Messsonde generiert wird, und (c) Erfassen von Wassereintritten in den Anlagen durch Überwachen des mindestens einen Signals."
Anspruch 1 des Hilfsantrags Anspruch 1 des folgenden Merkmale unterscheidet Hauptantrags am Ende sich von Hinzufügen der Verfahrensschritts (a):
durch des das "wobei die kondensierte Phase weiterhin Chlorwasserstoff enthält Messsonde und die mindestens eine einen Widerstandsdraht umfasst".
VII. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende MDI and water Dokumente Bezug genommen:
E1:
"Inline analysis MonoChloroBenzene", of phosgene, Research Disclosure, Oktober in 2008, # 534018, E2: DD 139 955; es wird dabei auf die obere Seitenangabe 1 bis 5 der Beschreibung von E2 verwiesen, anstatt auf die untere Seitenangabe 2 bis 6.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand Kombination des mit Anspruchs dem 1 weist allgemeinen gegenüber Fachwissen erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ). E2 in keine 1.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich von dem in E2 offenbarten Verfahren nur unterscheidet.
durch den Der technische Unterscheidungsmerkmals Verfahrensschritt besteht in der (a) Effekt des Erfassung von Wassereintritten durch Einbringen einer Messsonde an einem zweckmäßigen Ort der Anlage.
1.2 Daher besteht die Einsprechenden Kammer in technische der vorgetragen Aufgabe, mündlichen (siehe auch den wie von der Verhandlung vor der Ladungsbescheid der Kammer, Punkt 5.3.2), darin, einen adäquaten Ort in der Anlage von E2 für das Einbringen der Messsonde zu finden.
1.3 Der Verfahrensschritt (a) weist aus den folgenden Gründen keine erfinderische Tätigkeit auf:
1.3.1 Merkmal: "Einbringen einer Messsonde im Aufarbeitungsteil der Anlage" In dem Ausführungsbeispiel Messeinrichtungen "[h]inter Wassereintritte gefährdeten von die E2 [...] werden durch Wärmetauscher" die mögliche installiert (E2, Seite 4, Zeilen 12 bis 14). Dieser Ort ist jedoch nicht der einzig mögliche Ort, Messeinrichtungen zur Erfassung von Wassereintritten in der Isocyanatanlage zu installieren.
Wie von der Einsprechenden vorgetragen (Beschwerdeerwiderung, Seite 7, dritter Absatz; mündliche Verhandlung vor der Kammer), offenbart E2 allgemein ein "Verfahren zur phosgen- bzw. Rohrleitungen Feststellung und von phosgenhaltige Systemen" (E2, Wassereintritten Medien Seite 4, in führenden Zeile 32 bis Seite 5, Zeile 1). Siehe auch E2, Seite 1, zweiter Absatz, wo offenbart ist, dass die Erfindung ein Verfahren "zur sofortigen Feststellung von Wassereintritten in Leitungen und Systemen, die Phosgen oder phosgenhaltige Medien führen" betrifft. Dies bedeutet, dass die Messungen in E2 grundsätzlich in jeder Rohrleitung der Isocyanatanlage, in der Phosgen vorhanden ist, durchgeführt werden.
Solche phosgenführenden Rohrleitungen befinden sich insbesondere im Aufarbeitungsteil der Anlage. Das Anwendungsgebiet des Verfahrens von E2 ist daher nicht auf das Einbringen der Messsonde ausschließlich hinter Wärmetauscher beschränkt. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, Seite 16, Punkt 1.4, trug die Einsprechende vor, dass "es auf der Hand [liege], dass die Messung am besten am Ende des Herstellungsverfahren [sic] stattfinden sollte, um festzustellen, ob Wasser in die Anlage eingetreten [ist]", d.h. im Aufarbeitungsteil.
Abhängig von den Umständen (Zugänglichkeit der Wärmetauscher in E2; Vorhandensein weiterer, undichter und durch mögliche Wassereintritte gefährdeter Stellen in den phosgenführenden Rohrleitungen; Bedürfnis nach genaueren oder zusätzlichen Messwerten von Wassereintritten in der Anlage), wird Einbringen der von Fachmann alternative Messvorrichtungen in Orte für Erwägung das ziehen.
Insbesondere stellt der Aufarbeitungsteil der Anlage eine offensichtliche Alternative und somit das Einbringen der Messsonde von E2 in diesen Aufarbeitungsteil eine naheliegende Möglichkeit für den Fachmann dar. Das Argument der Patentinhaberin, wonach der Fachmann die Messsonden in E2 "lediglich [einsetzt], in denen große in Bereichen Mengen an der Phosgen Anlagen enthalten sind", d.h. ausschließlich an Gefährdungsstellen, wie z.B. Wärmetauscher (Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, Absatz 4; mündliche Verhandlung vor der Kammer), sowie ist gegenüber fachüblichen überzeugend.
der Erwägungen breiteren des Lehre Fachmanns von E2 nicht 1.3.2 Merkmal: "Einbringen einer Messsonde in eine kondensierte Phase" Wie von der Einsprechenden (Beschwerdeerwiderung, Seite 7, vierter Absatz; mündliche Verhandlung vor der Kammer) überzeugend vorgetragen, ist die Messsonde in E2 in eine Phosgenlösung eingebracht (E2, Seite 2, letzter Satz), d.h. in eine kondensierte Phase.
Das in der 3.1, angefochtenen wiedergegebene Entscheidung, Seite Gegenargument 20, Punkt seitens der Patentinhaberin ("Der Fachmann hätte keinen Anlass, in der kondensierten Phase zu messen ...") ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, da E2 ausdrücklich eine Messung von Wasser in einer Phosgenlösung offenbart.
Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Patentinhaberin, dass die Sonde eingebracht in E2 zwar in eine würde, es sich dabei kondensierte aber nicht Phase um den Aufarbeitungsteil der Anlage handele. Die Kammer ist nicht von diesem Argument überzeugt, weil E2 nicht offenbart, dass die Sonde nicht in dem Aufarbeitungsteil eingebracht ist. Auf jeden Fall ist das Einbringen der Messsonde von E2 in den Aufarbeitungsteil der Anlage, insbesondere in einen Ort, an dem die Messung gemäß dem in E2, Seite 2, letzter Satz, beschriebenen Verfahren in einer kondensierten Phase erfolgt, naheliegend (siehe auch oben Punkt 1.3.1).
1.3.3 Merkmal:
Messsonde "der Aufarbeitungsteil eingebracht wird, der Anlage, weist einen in den die Gehalt an Isocyanat oder Phosgen unter 5 Vol.-% auf" Wie von Seite 7, der Einsprechenden letzter Absatz, in bis der Seite Beschwerdeerwiderung, 8, zweiter Absatz, überzeugend vorgetragen, weist das Merkmal des Anspruchs 1 "in der der Gehalt an Isocyanat oder Phosgen unter 5 Vol.-% liegt" keinen überraschenden technischen Effekt auf.
Es ist allgemein Herstellungsanlagen von bekannt, Isocyanat dass durch es in Umsetzung von Phosgen viele Stellen gibt, in denen der Phosgen- und/oder Isocyanatgehalt gering ist, insbesondere unter 5 Vol.-% liegt. Abhängig von dem genauen Ort, an dem die Messsonde den Wassergehalt erfasst, stellt ein unter 5 Vol.-% eine kann sich Isocyanatgehalt Phosgen- und/oder offensichtliche Möglichkeit dar.
Die Kammer Patentinhaberin, wonach dem Gegenargument die Messung phosgenführenden Systemen erfolge, in Hauptanteil und mehr darstelle, nicht somit als anschließen, denen in Phosgen den Volumenprozent weil der Systeme" sich nicht Systeme in mehr als denen E2 fünf "phosgenführende bezieht, in der Begriff automatisch fünf auf Volumenprozent Phosgen vorhanden ist.
2. Hilfsantrag - erfinderische Tätigkeit Das Verfahren Kombination des mit Anspruchs dem 1 weist allgemeinen gegenüber Fachwissen E2 in keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ).
2.1 Die zwei in Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale hinsichtlich des Vorhandenseins von Widerstandsdrahts sind Chlorwasserstoff implizit bzw. und ausdrücklich eines in E2 offenbart.
2.1.1 Merkmal:
"wobei die kondensierte Phase weiterhin Chlorwasserstoff enthält" Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer überzeugend vorgetragen, ist es allgemeines Fachwissen, dass in einer Anlage zur Isocyanaten durch Umsetzung von Phosgen, d.h. Anlage E2, in kondensierten von Chlorwasserstoff Herstellung einer in von der Phase in dem Aufarbeitungsteil automatisch vorhanden ist. Insofern verwies die Einsprechende auf E1, Zeilen 7 und 8, sowie Zeilen 10 bis 14. Daher ist das Merkmal "wobei die kondensierte Phase weiterhin Chlorwasserstoff enthält" implizit in E2 offenbart.
Die Patentinhaberin argumentierte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass in E2 vor der Messung durch den Zinkdraht Phosgenlösung kein vorhanden Beschwerdebegründung, Chlorwasserstoff gewesen Seite 7, sei Absatz in (siehe 7). der auch Diesbezüglich verwies die Patentinhaberin auf den die Seiten 2 und 3 überbrückenden Satz von E2. Durch die Angabe von Chlorwasserstoff im Anspruch 1 sei angegeben, an welchem Ort die Messung stattzufinden habe, nämlich an einem Ort, an dem Chlorwasserstoff vorhanden ist. Im Gegensatz dazu fände die Messung in E2 an einem Ort ohne Chlorwasserstoff statt. Die Kammer ist nicht von diesem Argument überzeugt, weil unabhängig von den chemischen Reaktionen am Zinkdraht der Messvorrichtung von E2 (siehe E2, Seite 3, Reaktionen (1) und (2)) Chlorwasserstoff in der kondensierten Phase im Aufarbeitungsteil vorhanden ist.
In der Beschwerdebegründung, Seite argumentierte die Patentinhaberin, Einsprechenden zugestanden werde, Chlorwasserstoff vorhanden sei. dass Dies 7, Absatz 6, dass von der E1 kein widerspricht den gemäß tatsächlichen Ausführungen der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer und dem ausdrücklichen Offenbarungsgehalt von E1, Zeilen 7 und 8, sowie Zeilen 10 bis 14. Auf Nachfrage der Kammer erklärte die Patentinhaberin, dass ihre Aussage in der Beschwerdebegründung auf ein Missverständnis der Entscheidung, Seite 26, Punkt 2 zurückzuführen sei.
2.1.2 Merkmal:
"wobei die mindestens eine Messsonde einen Widerstandsdraht umfasst" Es ist Messsonde unstrittig von E2 zwischen einen den Parteien, Widerstandsdraht in dass Form die eines Zinkdrahts aufweist (siehe E2, Seite 3, Zeilen 17 bis 25).
2.2 Daher fehlt dem in Anspruch 1 beanspruchten Verfahren des Hilfsantrags aus den Anspruch des Hauptantrags 1 gleichen Gründen definierte wie für das Verfahren erfinderische Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering in eine