Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2021

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.02.2021 – T 1822/20

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2021:T182220.20210205

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1822/20 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 5. Februar 2021 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Hipp & Co Brünigstrasse 141 6072 Sachseln (CH) Schiweck Weinzierl Koch Patentanwälte Partnerschaft mbB Ganghoferstraße 68 B 80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein M. Ansorge D. Rogers Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. März 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17162025.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 12. März 2020 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 22. Mai 2020 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit einer Mitteilung vom 29. September 2020, deren Erhalt die Beschwerdeführerin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass nach Aktenlage die schriftliche Beschwerdebegründung nicht eingereicht worden sei und die Beschwerde daher gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einzureichen sind.

IV. Die Beschwerdeführerin hat dazu nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist ist keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht worden. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die gemäß Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten können. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Nielsen-Hannerup A. Haderlein