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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.2021 – T 632/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2021:T063217.20210125

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0632/17 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. Januar 2021 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1) heimatec GmbH Präzisionswerkzeuge Carl-Benz-Strasse 4 77871 Renchen (DE) Vertreter:

Maucher Jenkins Patent- und Rechtsanwälte Urachstrasse 23 79102 Freiburg i. Br. (DE) Beschwerdeführer:

WTO Werkzeug-Einrichtungen GmbH Auf der oberen Au 45 77797 Ohlsbach (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

DREISS Patentanwälte PartG mbB Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdegegner:

ESA Eppinger GmbH Breitwiesenweg 2-8 73770 Denkendorf (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Rüger Abel Patentanwälte PartGmbB Patentanwälte Postfach 10 04 61 73704 Esslingen a.N. (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1961515 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Februar 2017.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo V. Vinci P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (die Einsprechenden 2 und 1) haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent N° 1 961 515 in geänderten Fassung Beschwerde eingelegt.

II. aufrechterhalten worden ist, Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die geltend gemachten Einspruchsgründe unter Artikel 100(c) EPÜ in Verbindung mit Artikel 123(2) EPÜ und unter Artikel 100 (a) EPÜ in Verbindung mit Artikeln 54 und

56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents auf Grundlage des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 2 nicht entgegen stehen. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 des Hilfsantrags 2 wurde von der Einspruchsabteilung unter Berücksichtigung des folgenden Standes der Technik anerkannt:

D21:

Anlage 6:

IT-A-123 69 12 Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau Anlage 8:

Auszug Katalog "Duplomatic" Anlage 10:

WTO Capto 4 Fertigungszeichnungen 48323, 48327 und 48443 Mit Schriftsatz Dezember der 2017 Beschwerdeführerin wurden Entgegenhaltungen vorgelegt:

D23: DD 255 572 A1 D24: DE 29 21 352 D25: DE 39 39 531 C1 folgende 1 vom 27. zusätzlichen III. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (die Einsprechenden 2 und 1) beantragten, aufzuheben und das die angefochtene Entscheidung Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen, also das Patent in der Fassung der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufrechtzuerhalten.

IV. Am 10. Februar 2020 erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung.

V. In einer am

17. April Mitteilung legte dar. die Kammer ihre 2020 versandten vorläufige Meinung Am 18. Dezember 2020 bzw. am 11. Januar 2021 teilten beide Beschwerdeführerinnen schriftlich mit, dass sie an der für den 20. Januar 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden, und dass sie die Anträge auf mündliche Verhandlung zurücknehmen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die anberaumte mündliche Verhandlung abzusetzen und das Verfahren schriftlich fortzusetzen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben und die vorliegende Grundlage des Entscheidung schriftlichen wurde auf der Beschwerdevorbringens getroffen.

VI. Anspruch

1 des Einspruchsabteilung Streitspatents in aufrechterhaltenen der von Fassung der gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

1.1 Kupplungseinrichtung mit einer Spindel (16) und einem Kupplungselement (27) für Werkzeughalter oder Werkzeug- oder -stückspanneinrichtungen zur lösbaren formschlüssigen Kupplung einer Antriebswelle (19) einer zugeordneten Antriebsquelle (17) mit der zu der Antriebwelle koaxialen Spindel (16) des Werkzeughalters (12) oder der Spanneinrichtung, bei der:

1.2 die Antriebswelle (19) und die Spindel (16) getrennte Mitnehmerelemente (24;26a,40) tragen, die eine quer zu der Antriebswelle (19) oder der Spindel (16) verlaufende Mitnehmernut (24) oder einen stegförmigen Mitnehmer (26;26a) aufweisen, 1.3 zwischen Fluchtungsfehler Spindel den beiden zwischen ausgleichende, Mitnehmerelementen das Antriebswelle und der bezüglich der der im Betrieb Antriebswelle und der Spindel begrenzt bewegliche Kupplungselement (27) angeordnet ist, das mit dem Mitnehmerelement der Antriebswelle formschlüssig gekuppelt und oder mit dem Antriebswelle 1.4 (27) Kupplungselement einen mit geringem Spiel eingreifenden stegförmigen auf Spindel Mitnehmerelement der Spindel bzw. der kuppelbar ist, wobei das der formschlüssig einer Stirnseite in die Mitnehmernut Mitnehmer (26) bzw. (24) eine einen stegförmigen Mitnehmer aufnehmende Mitnehmernut trägt und Längsachse Aufnahme auf seiner anderen Seite koaxiale Bohrung (32) und formschlüssigen entsprechend gestalteten eine zu seiner aufweist, die zur Mitnahme eines zapfenförmigen Mitnehmerelementes (33;33a) an der Spindel (16) oder der Antriebswelle (19) eingerichtet ist und 1.5 das Kupplungselement (27) auf der Spindel (16) oder der Antriebswelle mit einem vorbestimmten radialen Spiel zwischen der Innenwandung der Bohrung und der Außenumfangsfläche des zapfenförmigen Mitnehmerelements (33;33a) und einer begrenzten axialen Beweglichkeit an der Spindel oder der Antriebswelle lose und unverlierbar gehalten ist, wobei 1.6 das Kupplungselement (27) an der Spindel (16) oder der Antriebswelle (19) mittels eines an der Innenwand der Bohrung (32) formschlüssig angreifenden, radial federnd aufweitbaren Verriegelungselementes (38) unverlierbar gehalten ist, und 1.7 das Verriegelungselement ein federelastischer Sprengring (38) ist, der unter Ermöglichung einer begrenzten axialen Beweglichkeit des Kupplungselementes (27) gegenüber der Antriebswelle (14) oder der Spindel (16) in entsprechende Verriegelungsnuten (37,39) an dem zapfenförmigen Mitnehmerelement (33,33a) und der Innenwand der Bohrung (32) des Kupplungselementes (27) eingreift.

Anspruch 14 des Einspruchsabteilung Streitspatents in aufrechterhaltenen der von der Fassung gemäß bei einer Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:

Kupplungselement zur Verwendung Kupplungseinrichtung nach Ansprüche, gekennzeichnet, dadurch einem der vorhergehenden dass es einen länglichen Körper aufweist, der auf einer Stirnseite mit einem ersten Mitnehmerelement (26;24) und auf seiner gegenüberliegenden Stirnseite mit einem zweiten Mitnehmerelement (24a;41) ausgebildet ist und dessen Mitnehmerelemente zur formschlüssigen Kupplung mit komplementären Mitnehmerelementen an einer Spindel (16) eines Werkzeugträgers (12) oder einer Werkzeug- oder stück- Spanneinrichtung bzw. einer Antriebswelle (19) einer Antriebsquelle (17) eingerichtet sind, wobei es auf der einen Seite einen stegförmigen Mitnehmer (26) oder eine liegenden Mitnehmernut Stirnseite (24) und eine auf der koaxiale gegenüber Bohrung (32) aufweist, die zur formschlüssigen Kupplung mit einem komplementären Kupplungselement an der Spindel (16) oder der Antriebswelle (19) eingerichtet ist und der Körper an der Innenwandung der Bohrung (32) einen Verriegelungsnut (39) aufweist, die zur Aufnahme eines radial aufweitbaren Verriegelungselementes eingerichtet ist.

Entscheidungsgründe§

Mangelnde Offenbarung: Artikel 123(2) EPÜ 1. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandete einen Mangel an Offenbarung einiger Merkmale der Merkmalgruppe 1.5 des Anspruchs 1, die von der als Basis für den aufrechterhaltenen Anspruch 1 angegebenen Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 4, 6, 7 und 10 nicht gestützt seien. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin 1 die Auffassung, dass das Merkmal des aufrechterhaltenen Anspruchs 14 "Verriegelungsnut zur Aufnahme eines radial aufweitbaren Verriegelungselements", eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der in den Unteransprüchen 11 und 12 ursprünglich offenbarten Merkmalskombination "Verriegelungsnut zur Aufnahme eines radial federnd aufweitbaren Verriegelungselementes federelastischen gegen die verstoße.

Sprengrings" Erfordernisse des in Form eines darstelle, die somit Artikels 123(2) EPÜ 2. Die Kammer merkt an, dass die oben Beanstandungen unter Artikel 123(2) genannten EPÜ der Beschwerdeführerin 1 erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgelegt wurden.

2.1 Gemäß Artikel 12(4) VOBK 2007, der im Hinblick auf Artikel 25(2) VOBK 2020 auf der vorliegenden Beschwerde anzuwenden ist, liegt es im Ermessen der Kammer, Vorbringen nicht zuzulassen, das bereits vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können.

2.2 Wie bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020 vom 17. April 2020 ausgeführt wurde, kann keine der neuen Argumentationslinien als gerechtfertigte Reaktion Einspruchsabteilung auf die angesehen Entscheidung werden, weil der die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich des Artikels 123 (2) EPÜ, lediglich ein Merkmal der Merkmalsgruppe 1.4 abhandelt Entscheidung).

(vgl. Aus Punkt dem 3.1.1 der angefochtenen Verhandlungsprotokoll (vgl. Punkt 4.1.1) ist außerdem wörtlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des während der mündlichen Verhandlung zur Diskussion stehenden Hilfsantrags 2 keine Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ hatten.

2.3 Die Kammer betont, dass es das Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen, nicht aber eine erneute Gelegenheit zu bieten, weitere Angriffsversuche, gestützt auf neue Argumentationslinien vorliegenden Fall, vorzubringen, bereits vor der die ersten wie im Instanz hätten vorgebracht werden können. Es wird hierzu angemerkt, dass die Beschwerdeführerin 1, weder in der Beschwerdebegründung vorläufige noch Einschätzung der als Reaktion Kammer, auf die rechtfertigende Gründe angegeben hat, warum diese völlig neuen Argumentationslinien erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden.

2.4 Unter diesen Umständen werden diese neuen Angrifflinien der Beschwerdeführerin 1 unter Artikel 12(4) VOBK 2007 nicht zugelassen und somit nicht berücksichtigt.

3. Die Neuheit des Gegenstands der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 wird nicht bestritten. Erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf Anspruch 1 des Hauptantrags: Artikel 52 und 56 EPÜ 4. D21 im Hinblick auf die Anlagen A5, A6 oder A7 4.1 Die Beschwerdeführerinnen führten aus, dass Dokument D21 sämtliche Merkmale 1.1 bis 1.5 des Anspruchs 1 offenbare, was von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wird.

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit vom Offenbarungsinhalt des D21 zumindest durch die Merkmalsgruppe 1.6 und 1.7, nämlich in der Verwendung eines federelastischen Verriegelungselement zum Kupplungselementes an Antriebswelle Kupplungseinrichtung, der der Sprengrings Verriegeln Spindel oder als des an der wobei der Sprengring in entsprechende Verriegelungsnuten an dem zapfenförmigen Mitnehmerelement und an der Innenwand der Bohrung des Kupplungselementes eingreift.

4.3 Ausgehend von der aus dem Kupplungsvorrichtung, liegt die zu D21 bekannten lösende Aufgabe darin, eine Kupplung zwischen dem Kupplungselement und der Spindel oder der Antriebswelle vorzuschlagen, welche die hohen betrieblichen Anforderungen der gattungsgemäßen Kupplungseinrichtung, wie z.B. hohe Drehzahlen bei geringen Schwingungserscheinungen, erfüllen kann.

4.4 Die Beschwerdeführerin 1 führte im Wesentlichen aus, dass der Fachmann aus sämtlichen Anlagen A5 bis A7 nicht nur die verschiedenen Ausgestaltungen der wohl bekannten Runddrahtsprengringe kennt, sondern auch deren Funktion und Einsatzgebiete, insbesondere dass es zum allgemeinen Runddrahtsprengringe Fachwissen gehört, solche mit Funktion eines der Verriegelungselementes an einer Welle oder der Bohrung eines Kupplungselementes einzusetzen. Davon ausgehend vertrat die Beschwerdeführerin 1 die Auffassung, dass ein Einsatz eines Sprengringes in der Kupplungsvorrichtung des Dokuments D21 zur Sicherung des Kupplungselementes an der Spindel im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1 als eine rein fachübliche, handwerkliche Maßnahme anzusehen sei, die nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Diese Ausführungen sind aus folgenden, bereits in der vorläufigen Auffassung der Kammer präsentierten Gründen nicht überzeugend:

4.5 Dass Sprengringe wohl bekannte Bauteile sind, die als axiale Sicherungselemente auf Wellen oder Achsen üblicherweise eingesetzt werden, wird von den Anlagen A5 bis A7 dargelegt und ist nicht bestritten. Der Auffassung der Beschwerdeführerin 1, dass der Fachmann sich, im Hinblick auf A5, A6 oder A7, in naheliegender Weise für den Einsatz Verriegelungselement Kupplungselements eines Sprengringes an der Spindel zum der aus D21 als Halten des bekannten Kupplungseinrichtung entscheiden würde, kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen:

4.6 Im Hinblick auf Funktionalität die sowie zu auf gewährleistende die hohen komplexe betrieblichen Anforderungen der gattungsgemäßen Kupplungseinrichtung, die ausführlich in der Erwiderung der Beschwerdegegnerin Ausführung erläutert des 1) nicht kann eine Verriegelungselementes federelastischer Sprengring konstruktive Anordnung (vgl. Anspruchs wurden, als als in der beanspruchten Merkmalsgruppe 1.7 des eine naheliegende Auswahl angesehen werden. Wie von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung überzeugend ausgeführt wurde, ist die beanspruchte konstruktive Ausgestaltung , bei welcher der Sprengring in entsprechenden Verriegelungsnuten an dem zapfenförmigen Mitnehmerelement und an der Innenwand der Bohrung des Kupplungselementes angreift (vgl. Merkmal 1.7), keinem der Anlagen A5, A6 oder A7 zu entnehmen. Der Fachmann findet daher keine naheliegende Anregung, die Kupplung des Kupplungselementes Antriebswelle der an aus der Spindel oder D21 bekannten Kupplungseinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppen 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1 zu modifizieren. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der von der aufrechterhaltenen Fassung wird Kombination des Dokuments D21 Einspruchsabteilung somit durch die mit irgendeiner der Anlagen A5, A6 oder A7 nicht nahegelegt.

Anlage A8 im Hinblick auf Fachkenntnisse 4.7 Die Beschwerdeführerin 1 führte im Wesentlichen aus, dass eine Kupplungseinrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis einschließlich 1.5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 aus der Anlage 8 bekannt sei, und dass der in der Kupplung dieser bekannten Kupplungseinrichtung verwendete Ring aus Teflon, keine bloße Schützfunktion besitze, sonder anders als von der Einspruchsabteilung ausgeführt - auch eine Sicherungsfunktion im Sinne der Merkmalsgruppe 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1. Es wäre somit für den Fachmann naheliegend, dieser Teflonring durch einen funktionell gleichwertigen und wohl bekannten Sprengring gemäß DIN 7993 zu ersetzen.

Wie bereits in der vorläufigen Einschätzung der Kammer ausgeführt wurde, sind diese Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 aus folgenden Gründen nicht überzeugend:

4.8 Die Kammer schließt sich der Argumentation der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an, dass für den Fachmann keine naheliegende Anregung besteht, den in der Kupplung der Anlage A8 verwendeten Teflonring durch einen herkömmlichen federelastischen Sprengring zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 dient der in der Anlage 8 gezeigte Teflonring hauptsächlich dem Schutz der Spindelwelle vor der Sicherungsschraube. Eine Sicherungsfunktion in Kombination mit einer konstruktiven Anordnung im Sinne der Merkmalsgruppen 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1 ist der Anlage A8 weder unmittelbar und eindeutig zu entnehmen noch wird sie von dieser nahegelegt.

Im Hinblick auf A10 4.9 Die Beschwerdeführerin 1 behauptete, dass der Fachmann die in der Kupplung gemäß Anlage A10 vorhandene Sicherungsschraube bekannten ohne weiteres durch einen wohl Sicherungsring ersetzen würde, sodass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend vom Inhalt der Anlage A10 und im Hinblick auf fachübliche Kenntnisse nahegelegt werde.

Diese Behauptung wurde aber im Detail nicht substantiiert. Die Kammer sieht daher keinen Grund, sich von der Einschätzung der Einspruchsabteilung zu distanzieren, dass eine solche bauliche Änderung für den Fachmann nicht naheliegend wäre. D21 in Kombination mit D6 Die Beschwerdeführerin Übertragung der 2 Sprengringe behauptete, dass des offenbarten im D6 eine Kupplungselementes auf die Kupplungseinrichtung von D21 keine erfinderische Tätigkeit erfordere.

Diese Argumentation ist aus denselben Gründen, die hinsichtlich der Kombination von D21 mit den Anlagen A5, A6 oder A7 präsentiert wurden, nicht überzeugend. Außerdem betrifft D6, wie sowohl von der Einspruchsabteilung als auch von der Beschwerdegegnerin zutreffend betont wurde, eine doppelkardanische Kupplung, die weder mit der Kupplungseinrichtung von D21 noch mit der gattungsgemäßen Kupplungseinrichtung konstruktiv und funktional zu tun hat. Wie überzeugend von der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurde, ist in D6 weder ein Kupplungselement noch eine Einbauart des Sprengringes im Sinne des Anspruchs 1 offenbart. Die Kombination von D21 mit D6 ist daher weder technisch nachvollziehbar noch naheliegend und würde, ohne erfinderisches Zutun, auf keinen Fall zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

D21 im Hinblick auf die verspätet eingereichten Beweismittel D23-D25 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die erstmals mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 27. Dezember 2017 eingeführten Druckschriften D23 bis D25 unter Artikel 114(2) EPÜ nicht zu berücksichtigen.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 führte hierzu aus, dass diese Entgegenhaltungen zur besseren Darlegung der einschlägigen fachmännischen Kenntnisse eingeführt wurden, und dass sie aufgrund ihrer hohen Relevanz zuzulassen seien. Es wurde insbesondere behauptet, dass D23 bis D25 in Kombination mit D21 relevanter als die Anlagen A5, A6 und A7 seien.

5.2 Die Kammer merkt an, dass die Druckschriften D23 bis D25 sowie die darauf beruhenden Argumentationslinien erstmals nach Einreichung der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin somit eine 1 Änderung vorgelegt des Sie stellen Beschwerdevorbringens deren Zulassung gemäß Artikel Ermessen der Kammer steht.

5.3 wurden. 13(1) VOBK 2020 dar, im Die Frage der Zulassung kann jedoch dahin stehen, da die genannten Druckschriften eine Tätigkeit ohnehin nicht begründen Beschwerdegegnerin ist insofern erfinderische können. Der beizupflichten, dass diese Entgegenhaltungen, selbst in Kombination mit D21, den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen können, da sie aus folgenden Gründen nicht relevanter als die Anlagen A5, A6 oder A7 anzusehen sind.

5.4 Genauso wie die Anlagen A5, A6 und A7, offenbaren diese Entgegenhaltungen die Verwendung von Sprengringen zur axialen Lagesicherung von Bauteilen in verschiedenen Kupplungsvorrichtungen wie z.B. Kraftfahrtzeuggelenken oder Getriebegelenken, die aber völlig gattungsfremd sind. D23, D24 und D25 enthalten auch keinen Hinweis auf die gestellte der zu Aufgabe, insbesondere erzielenden hinsichtlich Reduzierung der Schwingungserscheinungen bei hohen Drehzahlen, die bei der gattungsgemäßen Zudem scheint diesen Kupplungseinrichtung fraglich, ob die Sprengringe Entgegenhaltungen Kupplungseinrichtungen beanspruchte "begrenzte auftreten.

der in offenbarten die erforderliche axiale Beweglichkeit" und des Kupplungselementes gegenüber der Antriebswelle oder der Spindel gewährleisten können. Abschließend liegt für den Fachmann, wie hinsichtlich der Anlagen A5 bis A7 bereits ausgeführt wurde, keine naheliegende Anregung vor, einen Sprengring an der beanspruchten Stelle und gemäß der konstruktiven Anordnung der 1.7 des Anspruchs 1 in die Kupplungseinrichtung einzubauen.

5.5 aus Merkmalsgruppe D21 bekannte Die oben genannten Ausführungen und Feststellungen der Kammer wurden bereits in der vorläufiger Einschätzung des Beschwerdevorbringens gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020 präsentiert. Da keine Auffassung von wurde, sieht abzuweichen.

5.6 Reaktion auf diese vorläufige der Beschwerdeführerinnen vorgelegt die Kammer keinen Anlass davon Die Kammer schließt sich somit der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ beruht. Erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf Anspruch 14 des Hauptantrags: Artikel 52 und 56 EPÜ 6. Anspruch 14 betrifft Verwendung bei einer Anspruch 1. ein Kupplungselement zur Kupplungseinrichtung gemäß 6.1 Der Körper an der Innenwand der Bohrung besitzt anspruchgemäß eine Verriegelungsnut, die zur Aufnahme eines radial (entspricht eingerichtet aufweitbaren Verriegelungselementes dem Sprengring des Anspruchs ist.

Hinsichtlich der Frage erfinderischen Tätigkeit verweisen 1) der die Beschwerdeführerinnen auf die Ausführungen zum Anspruch 1, die jedoch aus den oben angegebenen Gründen nicht überzeugend sind.

6.2 Im Einklang mit der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung ist daher die Kammer der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 14 auf einer erfinderischen 52(1) und 56 EPÜ Tätigkeit im Sinne der Artikel beruht. Zweiteilige Form des Anspruchs 1 7. Die Beschwerdeführerin Einspruchsabteilung Anspruchs 1, mit 1 beanstandete die von der genehmigte einteilige Fassung des der Begründung, dass sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppen 1.1 bis 1.5 ohne weiteres dem D21 zu entnehmen seien, so dass eine zweiteilige Untergliederung des zweckdienlich sei.

7.1 Anspruchs 1 unproblematisch und Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es zumindest zweifelhaft ist, ob der Teil des Merkmals 1.3, wonach "das Fluchtfehler zwischen der Antriebwelle und der Spindel ausgleichende ... Kupplungselement" im Zusammenhang mit der beanspruchten Funktionalität und Beweglichkeit des Kupplungselementes unmittelbar und eindeutig dem D21 zu entnehmen sei, so dass eine Umformulierung des Anspruchs zweiteiligen Fassung zu einer in der korrekten komplizierten Struktur des Anspruchs führen würde.

7.2 Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Offenbarungsinhalt des Dokuments D21 in der Beschreibung ausführlich erläutert ist, schließt sich die Kammer somit der Auffassung der Einspruchsabteilung an, dass die einteilige Fassung für den Anspruch gerechtfertigt ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano G. Pricolo 1