Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.01.2021 – T 1696/16
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2021:T169616.20210119
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1696/16 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 19. Januar 2021 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Patente und Lizenzen Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Eliasson T. Häusser C. Heath Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Februar 2016 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09778614.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 09 778 614 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ zurückzuweisen.
II.
III. Es wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
EP 1 752 934 A2, D2:
D3:
DE 39 18 798 A1, DE 10 2005 000 698 A1. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin als einzigem Antrag die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung des Patents in folgender Fassung:
Ansprüche 1 - 9 des Hauptantrages wie in der - - mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht; Beschreibung: Seiten 1, 1* und 1** wie mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eingereicht, Seiten 2, 4 - 6 und 9 - 19 der veröffentlichten Fassung, Seiten 3, 7 und 8 wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht; Zeichnungen: Blatt 1/1 wie in der veröffentlichten Fassung.
IV. Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"1. Verfahren zum Kalibrieren eines Magnetsensors (10) oder eines optischen Sensors, der zum Prüfen von Wertdokumenten ausgebildet ist, die entlang einer Transportrichtung (T) an dem Magnetsensor (10) oder optischen Sensor (10) vorbeitransportiert werden, mit folgenden Schritten:
Vorbeitransportieren eines Kalibriermediums (1) an dem Magnetsensor (10) oder optischen Sensor (10) entlang der Transportrichtung (T), wobei der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) Messsignale des Kalibriermediums (1) aufnimmt, - Bestimmen von Referenzdaten (R1-R12) des Kalibriermediums (1) aus den von dem Magnetsensor (10) oder optischen Sensor (10) aufgenommenen Messsignalen, wobei die Referenzdaten (R1-R12) aus ersten Messsignalen bestimmt werden, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) von mindestens einem Referenzbereich (2) des Kalibriermediums (1) aufnimmt, - - - - Bestimmen mindestens einer Transporteigenschaft des Kalibriermediums (1), Ermitteln mindestens eines Korrekturwerts aus der mindestens einen Transporteigenschaft des Kalibriermediums (1), Korrigieren der Referenzdaten (R1-R12) des Kalibriermediums (1) mit Hilfe des mindestens einen Korrekturwerts, Vergleichen der korrigierten Referenzdaten mit Solldaten, die dem Kalibriermedium (1) zugeordnet sind, und, falls die korrigierten Referenzdaten von den Solldaten des Kalibriermediums (1) abweichen, Justieren des Magnetsensors (10) oder optischen Sensors, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Transporteigenschaft des Kalibriermediums aus den Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) aufnimmt, wobei die mindestens eine Transporteigenschaft aus zweiten Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) von einer oder mehreren Markierungen (3a, 3b) des Kalibriermediums (1) aufnimmt, wobei die Transporteigenschaft des Kalibriermediums (1) quantitativ bestimmt wird."
"8. Sensor (10) zur Prüfung von Wertdokumenten, die entlang einer Transportrichtung (T) an dem Sensor (10) vorbeitransportiert werden, wobei der Sensor (10) ein Magnetsensor (10) oder ein optischer Sensor ist und dazu ausgebildet ist, nach einem Verfahren der Ansprüche 1 bis 7 kalibriert und gegebenenfalls justiert zu werden und dazu ausgebildet ist, Messsignale eines Kalibriermediums (1) aufzunehmen, das entlang der Transportrichtung an dem Magnetsensor (10) oder optischen Sensor vorbeitransportiert wird, und wobei der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) eine Kalibriereinrichtung (5) aufweist, die dazu ausgebildet ist, aus den von dem Magnetsensor (10) oder optischen Sensor(10) aufgenommenen Messsignalen Referenzdaten (R1-R12) des Kalibriermediums (1) zu bestimmen, wobei die Referenzdaten (R1-R12) aus ersten Messsignalen bestimmt werden, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) von mindestens einem Referenzbereich (2) des Kalibriermediums (1) - aufnimmt und, mindestens eine Transporteigenschaft des Kalibriermediums (1) zu bestimmen und mindestens einen Korrekturwert aus der mindestens einen Transporteigenschaft zu ermitteln und die Referenzdaten mit Hilfe des mindestens einen Korrekturwerts zu korrigieren und die korrigierten Referenzdaten mit Solldaten zu vergleichen, die dem Kalibriermedium zugeordnet sind, und - den Magnetsensor (10) oder optischen Sensor (10) mittels der korrigierten Referenzdaten zu justieren, falls die korrigierten Referenzdaten von den Solldaten des Kalibriermediums abweichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Kalibriereinrichtung (5) dazu ausgebildet ist, die mindestens eine Transporteigenschaft des Kalibriermediums aus den Messsignalen zu bestimmen, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) aufnimmt, wobei die mindestens eine Transporteigenschaft aus zweiten Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor (10) oder optische Sensor (10) von einer oder mehreren Markierungen (3a, 3b) des Kalibriermediums (1) aufnimmt, wobei die Transporteigenschaft des Kalibriermediums (1) quantitativ bestimmt wird."
V. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der beanspruchte Gegenstand weise eine erfinderische Tätigkeit auf. Dokument D3 könne nicht als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Überdies habe die beanspruchte Erfindung gegenüber der aus D3 bekannten Lehre den Vorteil, dass die Korrektur der Messsignale mit größerer Genauigkeit erfolgen könne.
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 - 3, 11 und 12 und auf der ursprünglichen Beschreibung (Seite 6, Zeilen 18-22; Seite 12, Zeilen 24-27). Die abhängigen Ansprüche 2 - 7 und 9 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 4 - 6, 8 - 10 und 13. Die Beschreibung wurde an die geänderten Ansprüche angepasst, ohne einen ursprünglich nicht offenbarten Gegenstand einzuführen.
Die Änderungen gehen daher nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ).
2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Nächstliegender Stand der Technik 2.1.1 In der angefochtenen Entscheidung ging die Prüfungsabteilung bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit von Dokument D3 als dem nächstliegenden Stand der Technik aus (siehe Punkt 1.1 der Entscheidungsgründe).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Dokument D3 kein Verfahren zum Kalibrieren eines Sensors betreffe und daher nicht als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden könne.
2.1.3 Die Kammer stimmt mit der von der Prüfungsabteilung geäußerten Ansicht überein (siehe Punkt 1.7 der Entscheidungsgründe), wonach zur Echtheitsprüfungen verwendete Sensoren üblicherweise in bestimmten Zeitabständen bezüglich ihrer Funktionsfähigkeit geprüft und gegebenenfalls mittels Kalibriermedien, z. B. speziell präparierter oder neuer Banknoten, kalibriert und justiert werden. Dies ist dem Fachmann, der auf dem Gebiet der Prüfung von Wertdokumenten tätig ist, aufgrund seines Fachwissens bekannt.
Somit ist der Zweck der Erfindung, nämlich die Kalibrierung eines Sensors zum Prüfen von Wertdokumenten, zwar nicht explizit im Dokument D3 erwähnt, aber notwendigerweise mit dem in diesem Dokument offenbarten Sensor verbunden. Außerdem hat der im Dokument D3 offenbarte Gegenstand wichtige technische Merkmale mit der beanspruchten Erfindung gemein (siehe Punkt 2.2 unten).
Dokument D3 wird daher als realistischer Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit angesehen. Aus entsprechenden Gründen wird auch Dokument D2 als ein solcher realistischer Ausgangspunkt angesehen.
2.2 Unterschiedsmerkmale 2.2.1 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Prüfungsabteilung fest, dass das aus Dokument D3 bekannte Verfahren kein Verfahren zum Kalibrieren eines Sensors und dementsprechend nicht die Verwendung eines Kalibriermediums in dem Verfahren offenbart (siehe Punkt 1.5 der Entscheidungsgründe).
Die Beschwerdeführerin stimmt mit dieser Einschätzung überein und hat im Beschwerdeverfahren den beanspruchten Gegenstand weiter gegenüber dem bekannten Stand der Technik abgegrenzt, insbesondere durch die Aufnahme des Merkmals, dass die Transporteigenschaft des Kalibriermediums aus zweiten Messsignalen, die der Magnetsensor oder optische Sensor von einer oder mehreren Markierungen des Kalibriermediums aufnimmt, quantitativ bestimmt wird.
2.2.2 Dokument D3 offenbart (siehe Absätze [0001], [0025][0039]) ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Prüfen von blattförmigen Wertdokumenten, wie zum Beispiel Banknoten. Es wird eine Prüfvorrichtung 1 beschrieben, welche zum Prüfen der Echtheit eines Wertdokumentes 3 anhand seiner Sicherheitselemente eingerichtet ist. Das Wertdokument 3 besitzt als Sicherheitselemente parallel angeordnete, quer zur Transportrichtung des Wertdokuments 3 verlaufende Streifen 4, z. B. in Form von eingelagerten Metallfäden. Die Vorrichtung 1 umfasst des Weiteren eine Schallsensoranordnung 2 sowie eine Detektoranordnung 6 zur Messung der Magnetfeldstärken der Magnetstreifen 4. Während eines Messvorgangs transportiert eine Transportvorrichtung der Prüfvorrichtung 1 das Wertdokument 3 entlang einer Transportstrecke zwischen der Schallsensoranordnung 2 und der Detektoranordnung 6 hindurch. Die beiden Anordnungen 2 und 6 erheben korrespondierende Messwerte M und Distanzwerte D2 an den gleichen Messstellen 5. Die Signalstärke schwächt sich mit zunehmendem Abstand von den Magnetstreifen 4 ab. Dies hat zur Folge, dass aufgrund von Wellungen und Knicken im Wertdokument 3 der Abstand der Messstelle 5 von der Detektoranordnung 6 während der Prüfung variieren kann und sich somit variierende Messwerte M in Abhängigkeit von der Distanz D1 ergeben, obwohl die Magnetfelder aller Magnetstreifen 4 gleich stark sind.
Die Verfälschung der Messwerte M durch den variierenden Abstand D1 wird durch eine Auswerteeinrichtung 7 mittels der Distanzwerte D2 kompensiert. Dazu ermittelt die Schallsensoranordnung 2 gleichzeitig mit dem Messvorgang der Detektoranordnung 6 mittels eines Sonar-Echoverfahrens die Distanz D2 zwischen der von der Detektoranordnung 6 vermessenen Messstelle 5 und der Schallsensoranordnung 2. Sowohl der Messwert M als auch der Distanzwert D2 werden dann der Auswerteeinrichtung 7 zugeführt, um die in die Messwerte M eingegangene Distanzkomponente K (die abhängig von der Distanz D1 ist) zu kompensieren. Die kompensierten Messwerte M werden dann mit Referenzwerten R verglichen, um die Echtheit des Wertdokuments 3 festzustellen.
Dokument D3 offenbart somit, unter Verwendung des Wortlauts von Anspruch 1 des Hauptantrags, ein Verfahren zur Verwendung eines Magnetsensors (Detektoranordnung 6 zur Messung der Magnetfeldstärke), der zum Prüfen von Wertdokumenten (3) ausgebildet ist, die entlang einer Transportrichtung an dem Magnetsensor (Detektoranordnung 6) vorbeitransportiert werden, mit folgenden Schritten:
Vorbeitransportieren eines Wertdokuments (3) an dem Magnetsensor (Detektoranordnung 6) entlang der Transportrichtung, wobei der Magnetsensor (Detektoranordnung 6) Messsignale des Wertdokuments (3) aufnimmt, - Bestimmen von Referenzdaten (Messwerte M) des Wertdokuments (3) aus den von dem Magnetsensor (Detektoranordnung 6) aufgenommenen Messsignalen, wobei die Referenzdaten (Messwerte M) aus ersten Messsignalen bestimmt werden, die der Magnetsensor (Detektoranordnung 6) von mindestens einem Referenzbereich (Magnetstreifen 4) des Wertdokuments (3) aufnimmt, - Bestimmen mindestens einer Transporteigenschaft (Distanzwerte D2) des Wertdokuments (3), - Ermitteln mindestens eines Korrekturwerts (Distanzkomponenten K) aus der mindestens einen Transporteigenschaft (Distanzwerte D2) des Wertdokuments (3), - Korrigieren der Referenzdaten (Messwerte M) des Wertdokuments (3) mit Hilfe des mindestens einen Korrekturwerts (Distanzkomponenten K), und Vergleichen der korrigierten Referenzdaten - (kompensierte Messwerte M) mit Solldaten (Referenzwerte R), die dem Wertdokument (3) zugeordnet sind.
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von dem aus Dokument D3 bekannten Verfahren dadurch, dass a) das Verfahren zum Kalibrieren eines Sensors ausgebildet ist, wobei an Stelle des Wertdokuments ein Kalibriermedium verwendet wird und der Magnetsensor oder optische Sensor justiert wird, falls die korrigierten Referenzdaten von den Solldaten des Kalibriermediums abweichen, und b) die mindestens eine Transporteigenschaft des Kalibriermediums aus den Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor oder optische Sensor aufnimmt, wobei die mindestens eine Transporteigenschaft aus zweiten Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor oder optische Sensor von einer oder mehreren Markierungen des Kalibriermediums aufnimmt, wobei die Transporteigenschaft des Kalibriermediums quantitativ bestimmt wird.
2.2.3 Dokument D2 offenbart (siehe Spalte 2, Zeile 50 Spalte 3, Zeile 46; Spalte 4, Zeile 48 - Spalte 8, Zeile 41; Spalte 9, Zeilen 5-14; Abbildungen 3 und 4) eine Banknotenprüfvorrichtung, bei welcher die Messungen eines Bildsensors 2 zunächst zur Bestimmung einer eventuellen Schräglage einer Banknote B und zur Korrektur des Prüfmusters verwendet werden. Das korrigierte Prüfmuster wird dann zur Bestimmung des Wertes und der Echtheit der Banknote B verwendet. Dabei werden bei einer Schräglage der Banknote B die von den verschiedenen Bildelementen des Bildsensors 2 erzeugten Daten so umgeordnet, dass ein rechteckiges Muster entsteht.
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von dem aus Dokument D2 bekannten Verfahren zumindest durch das Merkmal a) und dadurch, dass b') die mindestens eine Transporteigenschaft aus zweiten Messsignalen bestimmt wird, die der Magnetsensor oder optische Sensor von einer oder mehreren Markierungen des Kalibriermediums aufnimmt, wobei die Transporteigenschaft des Kalibriermediums quantitativ bestimmt wird.
2.3 Objektive technische Aufgabe 2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es die beanspruchte Erfindung erlaube, die Korrektur der Messsignale mit größerer Genauigkeit durchzuführen.
2.3.2 Die Kammer stellt zunächst fest, dass die mit dem Unterschiedsmerkmal a) definierte Kalibrierung des Sensors bereits der erhöhten Messgenauigkeit des Sensors dient. Die im Unterschiedsmerkmal b) bzw. b') definierte Verwendung von zweiten Messsignalen zur Bestimmung der Transporteigenschaft, die der Magnetsensor oder optische Sensor von mindestens einer Markierung des Kalibriermediums aufnimmt, erlaubt es überdies, die Transporteigenschaft und somit die Korrektur der Referenzdaten mit größerer Genauigkeit durchzuführen. Die mindestens eine Markierung dient nämlich nur diesem Ziel und kann dementsprechend ausgestaltet werden. Somit ist die Wirkung des Merkmals b) bzw. b') die weitere Erhöhung der Messgenauigkeit des Sensors. In Bezug auf beide Dokumente D2 und D3 als nächstliegendem Stand der Technik ist somit die objektive technische Aufgabe darin zu sehen, die Messgenauigkeit des Sensors zu erhöhen.
2.4 Naheliegen 2.4.1 Wie oben unter Punkt 2.1.3 ausgeführt wurde ist es dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass zur Echtheitsprüfungen verwendete Sensoren kalibriert und justiert werden um deren Messgenauigkeit zu erhöhen. Die Kammer stimmt daher mit der Prüfungsabteilung darin überein, dass die Unterschiedsmerkmale a) für den Fachmann zur Lösung der gestellten Aufgabe naheliegend sind (siehe Punkte 1.7 bis 1.9 der Entscheidungsgründe).
2.4.2 Die im Unterschiedsmerkmal b) bzw. b') definierte Verwendung von zweiten Messsignalen zur Bestimmung der Transporteigenschaft, die der Magnetsensor oder optische Sensor von mindestens einer Markierung des Kalibriermediums aufnimmt, wird jedoch weder in den Dokumenten D2 und D3 noch in einem anderen vorliegenden Dokument des Standes der Technik offenbart oder nahegelegt.
Insbesondere wird im Dokument D1 lediglich offenbart (siehe Absätze [0014] und [0091]), dass die Position eines Blattes Papier P unter Verwendung eines Lichttransmissionssensors bestimmt wird, ohne jedoch die Details dieser Bestimmung zu beschreiben. Überdies unterscheidet sich dieser Transmissionssensor von dem zur Erkennung des Blattes P verwendeten Bildsensor. Darüber hinaus ist die im Verfahren des Dokuments D3 verwendete Detektoranordnung 6 lediglich darauf ausgelegt, die Magnetfeldstärke der Magnetstreifen 4 in einem gewissen Abstand D1 von der Messstelle 5 zu messen. Die Bestimmung einer Transporteigenschaft mit angemessener Genauigkeit durch die Messung der Magnetfeldstärke einer Markierung würde eine erhebliche Umgestaltung der Anordnung gemäß Dokument D3 erfordern. Dasselbe gilt auch für die Anordnung des Dokuments D2, wonach der Bildsensor 2 darauf ausgelegt ist, relativ großflächige Bildmuster auf der Banknote B zur Prüfung der Echtheit oder des Wertes zu erkennen.
Somit ist es für den Fachmann nicht naheliegend, die gestellte Aufgabe durch das Merkmal b) bzw. b') zu lösen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags weist daher eine erfinderische Tätigkeit auf, sowohl wenn von Dokument D2 als auch wenn von Dokument D3 als dem nächstliegenden Stand der Technik ausgegangen wird. Der Vorrichtungsanspruch 8 entspricht im Wesentlichen dem Verfahrensanspruch 1. Ansprüche 2 bis 7 und 9 sind von Anspruch 1 beziehungsweise Anspruch 8 abhängig. Folglich weist der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 9 des Hauptantrags eine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
3. Schlussfolgerung Da die Anmeldungsunterlagen gemäß dem einzigen Antrag und die Erfindung, die sie zum Gegenstand haben, den Erfordernissen des EPÜ genügen, ist die Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Basis dieser Unterlagen zu erteilen (Artikel 97(1) und 111(1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, ein Patent in folgender Fassung zu erteilen:
Ansprüche 1 - 9 des Hauptantrages wie in der - - mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht; Beschreibung: Seiten 1, 1* und 1** wie mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eingereicht, Seiten 2, 4 - 6 und 9 - 19 der veröffentlichten Fassung, Seiten 3, 7 und 8 wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht; Zeichnungen: Blatt 1/1 wie in der veröffentlichten Fassung.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero G. Eliasson