Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2021
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.01.2021 – T 2013/16
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2021:T201316.20210111
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2013/16 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. Januar 2021 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ASK Chemicals GmbH Reisholzstrasse 16-18 40721 Hilden (DE) Vertreter:
Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Schellerdamm 19 21079 Hamburg (DE) Beschwerdeführerin:
Imerys Metalcasting Germany GmbH Duisburger Strasse 69-73 46049 Oberhausen (DE) (Einsprechende ) Vertreter:
Haseltine Lake Kempner LLP Redcliff Quay 120 Redcliff Street Bristol BS1 6HU (GB) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1802409 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Juni 2016.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Miller D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Das europäische Patent EP-B1-1 802 409 (im Folgenden:
das Patent) betrifft eine Formstoffmischung zur Herstellung von Gießformen.
II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass das Patent in geändertem Umfang auf Grundlage der mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 in Form eines Hilfsantrags 2 eingereichten Ansprüche den Erfordernissen des EPÜ entspricht.
III. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende Beschwerde ein. Nachdem beide Verfahrensbeteiligten sowohl Beschwerdeführerin als auch Beschwerdegegnerin sind, werden sie einfachheitshalber weiter als Patentinhaberin und Einsprechende adressiert.
IV. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) in der damals geltenden Fassung teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts mit.
V. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Patentinhaberin mit, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt worden sei, nicht mehr zustimme. Ferner nahm sie alle anhängigen Anträge sowie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Als alleinigen Antrag beantragte sie, das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und alle anhängigen Anträge zurücknimmt.
3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerden zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 9. Auflage, 2019, Kapitel IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira G. Patton