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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2020 – T 1048/18

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2020:T104818.20201008

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1048/18 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 8. Oktober 2020 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Straße 482 90763 Fürth (DE) Vertreter:

Zinsinger, Norbert Louis, Pöhlau, Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:

CCL Secure Pty Ltd 1-17 Potter Street Craigieburn VIC 3064 (AU) (Einsprechender) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Frenkel, Matthias Alexander Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstraße 2 81541 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Februar 2018 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1737677 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 1737677 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass das Patent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in einer gemäß damaligen Hilfsanträgen Fassung die Erfindung so 1 bis 6 geänderten deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) bzw. 83 EPÜ 1973).

III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

IV. In Antwort auf die Mitteilung der Kammer erklärte die Einsprechende im Schreiben vom 2. September 2020, dass für sie niemand zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 8. Oktober 2020 statt. Für die Einsprechende war wie (Beschwerdeführerin) beantragte die angekündigt niemand erschienen.

VI. Die Patentinhaberin Aufhebung der angefochtenen Zurückweisung des Entscheidung Einspruchs, und hilfsweise die die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage der eingereicht 2018, Ansprüche mit weiter der gemäß Hilfsanträgen Beschwerdebegründung hilfsweise die vom

1 bis 6, 6. Juli Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Prüfung.

VII. Laut Aktenlage beantragte die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) die Zurückweisung der Beschwerde.

VIII. In der vorliegenden Entscheidung wird auf das folgende Dokument Bezug genommen:

E7: Optical LPP/LCP Devices: A new Generation of Optical Security Elements", Franco Moia et al., Optical Security and Counterfeit Deterrence Techniques III, Proceedings of SPIE, Vol. 3973 (2000), pages 196 to 203. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist wie folgt:

"Folie (3, 4, 5, 8), insbesondere Prägefolie, Laminierfolie oder Stickerfolie, wobei die Folie (3, 4, 5, 8) zumindest eine anisotrope Polymerschicht (32, 83, 84) aus einem zumindest partiell orientierten FlüssigkristallMaterial aufweist, wobei die anisotrope Polymerschicht (32) oder die anisotropen Polymerschichten (83, 84) aus einem zumindest partiell orientierten Flüssigkristall-Material einen oder mehrere ein erstes Sicherheitsmerkmal (21) bildende erste Bereiche (41, 43, 45, 48, 50, 54) aufweist bzw. aufweisen, in denen die anisotrope polarisierende oder die Eigenschaften besitzt, einen ersten einen oder Polymerschicht und bildende zweite ein Bereiche 83) Polarisationsrichtung Polarisator mehrere (32, welche (61) drehende Betrachtung visualisierbar zweites (42, bei linear durch ist, und Sicherheitsmerkmal (22) 44, 46, 47, 49, 51, 53) aufweist bzw. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die anisotrope Polymerschicht Sicherheitsmerkmals (22) (32, zirkular 84) des zweiten polarisierende Eigenschaften besitzt, wobei das zweite Sicherheitsmerkmal bei Betrachtung durch einen zweiten auf einen anderen Polarisationszustand ansprechenden Polarisator (62) visualisierbar ist." Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 dass im Oberbegriff gemäß des Hauptantrag Anspruchs erstens dadurch, Wörter "linear die polarisierende oder" gestrichen wurden und zweitens, dass im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zusätzliche Merkmale der Folie hinzugefügt wurden. Der genaue Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 wird nicht wiedergegeben, da das Merkmal Polymerschicht (32, 84) des (22) zirkular polarisierende jedem Anspruch 1 vorhanden ist.

der Für "dass zweiten anisotrope Sicherheitsmerkmals Eigenschaften Hilfsanträge den die 1 bis vollständigen besitzt" 6 in weiterhin Wortlaut des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 wird auf den Anhang der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin, eingereicht mit Schreiben vom 6. Juli 2018, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Offenbarung der Erfindung Die im Anspruch 1 definierte Erfindung ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ 1973).

1.1 Gemäß Anspruch 1 weist die anisotrope Polymerschicht Bereiche mit zirkular polarisierenden Eigenschaften auf. Aus der Patentschrift geht jedoch nicht eindeutig hervor, wie diese zirkular polarisierenden Eigenschaften der anisotropen Polymerschicht in der gesamten Anspruchs 1 kommen.

Eine zustande Polymerschicht weist im Allgemeinen zirkularpolarisierende einfallendes, nicht Eigenschaften, unpolarisiertes Licht Breite des anisotrope ohne Weiteres aufgrund zirkular derer polarisiert wird, auf. Zur Bestimmung der strukturellen Merkmale der anisotropen Polymerschicht fehlt dem Fachmann in der Patentschrift sowohl eine konkrete, vollständige Anleitung zu dessen Herstellung Beschreibung der Siehe hierzu auch 13.4 13.9, bis als auch involvierten, die eine theoretische physikalischen Phänomene.

angefochtene Entscheidung, und Beschwerdeerwiderung, die Punkte beispielsweise Seite 6, letzter Absatz.

1.2 Aus der Patentschrift gehen zwar einerseits allgemeine Erläuterungen hinsichtlich der Wahl der Strukturparameter einer diffraktiven polarisierenden anisotropen anhand Eigenschaften der Polymerschicht (Patentbeschreibung, andererseits Struktur, z.B. werden speziellen die aufgebrachten bestimmbar [0012] auch derer bis sind [0017]) hervor, Herstellungsschritte Ausführungsbeispiels eines offenbart (Patentbeschreibung, z.B. [0034] bis [0052]). Jedoch sind diese Angaben aus Punkte 1.2.1 bzw. den folgenden 1.2.2) Gründen unzureichend (siehe unten deutlich und vollständig, um dem Fachmann die Ausführung der Erfindung zu erlauben:

1.2.1 Aus den Absätzen [0012] bis [0017] entnimmt der Fachmann, dass die Folie eine diffraktive Struktur aufweisen soll, die bevorzugt aus einer Überlagerung einer ersten und einer zweiten Struktur gebildet ist (Absatz [0015]), wobei dieses Kombinationsgitter "im Resultat zu der zirkularpolarisierenden, optischen Funktion führt" (Absatz [0017]). Obwohl weiterhin in [0013] angegeben wird, dass "[d]ie Strukturform, Spatialfrequenz und vor allem die mittlere Strukturtiefe Polarisationseigenschaften der (...)

die darüber liegenden anisotropen Polymerschicht" bestimmen, erhält der Fachmann weder genaue Anweisungen oder Formeln noch theoretisches Hintergrundwissen, die es ihm erlauben würden, diese Strukturparameter für ein konkretes Kombinationsgitter zu bestimmen. Aus den alleinigen Angaben numerischer Bereiche der Frequenz und Tiefe der beiden Gitter in den Absätzen [0015] bis [0017] kann der Fachmann nicht die spezielle Struktur eines konkreten Kombinationsgitters ableiten. Der optische Effekt Zusammenspiel definiert.

des der Es Kombinationsgitters beiden müssen Patentschrift Strukturparameter überlagerten daher erwähnten ist (Form, das Gitterstrukturen wenigstens sechs durch die voneinander Frequenz, in der abhängigen Tiefe je Gitterstruktur) genau bestimmt werden, um die beanspruchte zirkularpolarisierende hinaus sind im Eigenschaft Fall, dass zu als erzeugen.

zweite Darüber Struktur eine isotrope Mattstruktur ausgewählt wird, deren statistische Kenngrößen, "wie beispielsweise Mittenrauhigkeit, Korrelationslänge usw." zu bestimmen (siehe Patentschrift [0015] und [0050]). In der Patentschrift fehlt jegliche Erläuterung, wie diese Auswahl voneinander abhängiger Strukturparameter für ein konkretes Kombinationsgitter zu treffen ist.

detaillierten Ferner fehlt Diskussion in es, in Ermangelung der Patentschrift einer über die physikalischen Wechselwirkungen des Lichts mit dem in die mikroskopischen Strukturen des Kombinationsgitters aufgetragenen Flüssigkristallmaterials, dem Fachmann auch an dem theoretischem Hintergrundwissen, eigenständig eine geeignete Auswahl aller voneinander abhängigen Strukturparameter des Kombinationsgitters zu treffen.

1.2.2 In den Absätzen [0034] bis [0052] der Patentschrift, in Verbindung mit den Figuren 2 bis 4, wird versucht, ein konkretes Ausführungsbeispiel der Erfindung zu offenbaren.

a) Gemäß Absatz [0036] der Patentschrift wird vorzugsweise ein "nematisches Flüssigkristall-Material der OPALVA®-Reihe der Fa. Vantico AG Basel, CH" als die im Anspruch 1 definierte anisotrope Polymerschicht eingesetzt. ersten Es wurde Instanz allerdings diskutiert, Patentinhaberin in bestritten, Flüssigkristalle an insbesondere keine Eigenschaften und der grundsätzlich sich ausführlich nicht der von der Beschwerdebegründung dass keine nematische polarisierenden, zirkularpolarisierenden, besitzen.

Flüssigkristalle in verfügen zirkularpolarisierenden Cholesterische zwar über Eigenschaften, solche werden aber nicht als Ausgangsmaterial für die beanspruchte Folie in der Patentschrift erwähnt. Welches FlüssigkristallMaterial genau unter der Bezeichnung "OPALVA®-Reihe der Fa. Vantico AG Basel, CH" zu verstehen sei, blieb im Beschwerdeverfahren unbestimmt.

Zweifel, ob das nematischen Flüssigkristall-Materials Daraus Ausführungsbeispiel auf folgen Basis der eines OPALVA®- Reihe tatsächlich zirkularpolarisierende Eigenschaften aufweist.

b) Die Absätze [0034] bis [0052] der Patentschrift beschreiben einzelne Herstellungsschritte einer Folie, inklusive Beschreibung beispielsweise benutzter Materialien (siehe [0036], [0039], [0040]), [0034], schematischem Aufbau der Folie (siehe beispielsweise [0043], [0044], Bereiche [0046], der zirkularpolarisierenden Figur 3) und numerische Strukturparameter eines Kombinationsgitters (siehe beispielsweise [0047] bis [0052] und Figuren 4a und 4b). Aus dieser Beschreibung der Herstellungsschritte geht allerdings keine die Auswahl Strukturparameter der der allgemein gültige Methode Folie für hervor, nämlich anhand allgemeiner technischer Kriterien oder mathematischer Fachmann Formeln.

keine Insbesondere konkrete bekommt Anleitung, wie der aus den offenbarten großen numerischen Bereichen der konkrete Wert jedes einzelnen Strukturparameters zu bestimmen ist. Die alleinige Bereiche ist technischer angeblich in Offenbarung dem dieser vorliegendem Erläuterungen der numerischen Fall fehlender Funktionsweise zirkularpolarisierenden des Kombinationsgitters nicht ausreichend, um die Ausführbarkeit der Erfindung in ihrer Allgemeinheit zu gewährleisten.

c) Außerdem ist das in den Absätzen [0044] bis [0046] und Figur 3 beschriebene hinsichtlich einer gemäß Anspruch 1. und [0047] Ausführungsbeispiel konkreten Ausführung irreführend einer Folie Entgegen der Offenbarung in [0015] ist kein Kombinationsgitter überlagernden, isotropen unpolarisiertes Licht mit einer Mattstruktur notwendig, zirkular polarisieren, zu um sondern "[d]ie Polarisationseigenschaften, d.h. ob ein Bereich zirkular polarisierende linear polarisierende bzw. Eigenschaften oder Polarisationsrichtung drehende Eigenschaften besitzt, wird im Wesentlichen durch die mittlere Struktur in Figur zeigt 3 dem Strukturtiefe jeweiligen nämlich der Bereich eine diffraktiven bestimmt".

einzige Die diffraktive Struktur (36), welche in die Replikationsschicht (33) eingeprägt ist. Die diffraktive Struktur (36) weist zwei mit unterschiedlichen Dicken der genau mit Bereiche anisotropen Polymerschicht auf. Was "mittlerer Strukturtiefe" gemeint ist, bleibt in der Beschreibung offen.

Ebenfalls unbestimmt bleibt, welche der beiden Bereiche der diffraktiven Struktur (36) das unpolarisierte polarisieren soll. Licht zirkular bzw. linear 1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:

a) das einzige, konkret erwähnte, in der beanspruchten anisotropen Polymerschicht verwendete FlüssigkristallMaterial, nämlich Material der das nematische OPALVA®-Reihe, Flüssigkristallnicht ohne Weiteres zirkularpolarisierende Eigenschaften aufweist; b) die aus der Patentschrift abgeleitete wonach das Ausführungsbeispiel Behauptung, zirkularpolarisierende Eigenschaften aufweise, für den Fachmann nicht anhand des Offenbarungsgehalts des Patents nachvollziehbar ist, sondern begründete Zweifel aufwirft (siehe oben Punkt 1.2); c) die Patentinhaberin Einspruchsverfahrens die physikalische während weder des schriftlich Funktionsweise der gesamten noch mündlich beanspruchten Folie hat überzeugend und vollständig erklären können, insbesondere wie Eigenschaften bei die der zirkularpolarisierenden beanspruchten Folie zustande kommen; dies bestätigt, dass die begründeten Zweifel der Kammer hinsichtlich zirkularpolarisierenden des Vorhandenseins Eigenschaften nicht der aufgrund von Fachwissen ohne Weiteres beseitigt werden können. Daher kommt die Kammer zum Schluss, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ 1973).

1.4 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.4.1 Gemäß der Beschwerdebegründung, polarisierende langem Wirkung bekannt entsprechende von (...) Materialien Prioritätszeitpunkt 1.4, ist "die Flüssigkristallen schon seit und Punkt damit [standen] auch dem Fachmann zum umfangreich zur entsprechend Verfügung". Weiterhin rügte die Patentinhaberin, dass kein Beleg vorgelegt worden sei, wonach die beanspruchte Folie keine zirkular Stattdessen auf "der polarisierende beruhe nicht Eigenschaften der Einwand weiter durch der aufweise.

Nicht-Ausführbarkeit Beweismittel gestützten subjektiven Vermutung, dass (...) zirkular polarisierende Eigenschaften Materialien (...) und nicht durch insbesondere Flüssigkristalleinem Flüssigkristall-Material erzielt können" (Beschwerdebegründung, Punkt nematischen werden 1.5).

Ferner argumentierte die Patentinhaberin, dass der Fachmann auch ohne Hinzuziehung Streitpatents der eine Ausführungsbeispiele Folie mit des zirkularpolarisierenden Eigenschaften nacharbeiten könne, indem er cholesterische Flüssigkristalle verwenden würde (Beschwerdebegründung, Punkt 1.8). Dabei verwies die Patentinhaberin auf weitere, in der Patentschrift erwähnte Druckschriften, in denen Flüssigkristall-Materialien offenbart seien, die alle für die Polymerschicht des Anspruchs 1 verwendbar seien (Beschwerdebegründung, Punkt 1.9).

Die Kammer kann diesen Flüssigkristalle, Argumenten nicht folgen. insbesondere Manche cholesterische Flüssigkristalle, können unter bestimmten Bedingungen eine polarisierende Anspruch Wirkung aufweisen. Jedoch 1 auf cholesterische eingeschränkt, noch offenbart Patentschrift die Flüssigkristalle zur Erzeugung Wirkung (siehe auch angefochtene 13.9).

Auch Verbindung linear die mit die Beschreibung dichroitischen der polarisierenden Entscheidung, Punkt Flüssigkristallen Molekülen Eigenschaften der cholesterischer einer von weder Flüssigkristalle Verwendung Verwendung polarisierender ist ist in zum Erlangen weder in der Patentschrift offenbart noch relevant für die Frage der Ausführbarkeit der beanspruchten Folie hinsichtlich ihrer zirkularpolarisierenden vermeintlichen Fehlens Eigenschaften.

eines Belegs für Bezüglich das des Fachwissen, dass nematische Flüssigkristalle an sich keine zirkularpolarisierende Eigenschaften aufweisen, bleibt die Kammer bei ihrer Meinung (siehe Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Seite 4, zweiter Absatz), dass "Beweismittel für dieses Fachwissen nicht als unabdingbar einzustufen" sind, weil dieses Wissen zum Standartrepertoire des Fachmanns auf dem Gebiet der Flüssigkristalle gehört. Es wurde von der Patentinhaberin Verhandlung auch nicht in der ernsthaft mündlichen bestritten, nematische Flüssigkristalle an sich keine dass polarisierende Wirkung zeigten. Mit Verweis auf E7, Seite 199, letzter Absatz, bestätigte Flüssigkristalle, die Patentinhaberin, dass die eine Anordnung mit aufweisen, als zirkularpolarisierenden chirale Eigenschaften nematische cholesterische Flüssigkristalle zu bezeichnen sind. Siehe auch die Argumente (Beschwerdeerwiderung, der Seiten 7 Einsprechenden und 8 überbrückender Absatz).

1.4.2 Die von der Patentinhaberin in den Punkten 1.6 und 1.7 der Beschwerdebegründung vorgetragene Auslegungsalternative B, wonach auch die Umwandlung von bereits polarisiertem Licht in linear oder beanspruchten Eigenschaften zirkular linear zu werten Anspruchwortlauts.

polarisiertes Licht oder zirkular sei, widerspricht Unabhängig davon, als die polarisierenden ob dem das Sinn des einfallende Licht polarisiert ist oder nicht, ist im Anspruch 1 eine anisotrope Polymerschicht Eigenschaften definiert, mit d.h. die polarisierenden Polymerschicht muss unpolarisiertes Licht polarisieren können.

1.4.3 Entgegen der in der Argumentationslinie der mündlichen Beschwerdebegründung argumentierte Verhandlung, die dass zirkularpolarisierenden Eigenschaften Flüssigkristall-Material an sich verwendeten Patentinhaberin die linear nicht abhingen, in oder von dem sondern von dessen Ausrichtung und den Strukturparametern des Gitters. Mit Verweis auf eine große Anzahl von Absätzen Patentschrift, beispielsweise [0013] bis [0015], in der [0017], [0034], [0036], [0037], [0042], [0053], [0054], erklärte die Patentinhaberin, wie die Patentschrift ihrer Meinung nach ein entsprechendes Ausführungsbeispiel offenbare. Die Kammer ist aus den in angegebenen Gründen Patentschrift ausreichende den nicht Punkten 1.1 überzeugt, Informationen bis 1.3 dass die offenbart, wie das Flüssigkristall-Material und die Strukturparameter des Gitters auszuwählen zirkular polarisierende Schutzumfang des sind, damit die beanspruchte Eigenschaften Anspruchs 1 über entfaltet.

den In Folie gesamten Ermangelung dieser Information und von grundsätzlichen Erläuterungen für den die physikalischen polarisierenden abgelagerten Kammer Phänomene, Eigenschaften Polymerschicht Zweifel, ob das die der auf zugrunde dem liegen, beschriebene zirkular Gitter hat die Ausführungsbeispiel unpolarisiertes Licht tatsächlich zirkular polarisiert.

2. Hilfsanträge 1 bis 6 - Offenbarung der Erfindung 2.1 In der vorliegenden Sache hat die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 6, die denselben aufweisen (siehe unten zugelassen und Mangel selbst entscheiden kann im wie Punkt 2.2), Hinblick abschließend (Artikel Patentinhaberin Mangel auf 111 eine auf über (1) EPÜ).

der Hauptantrag zum Verfahren diesen identischen die Hilfsanträge Der Zurückverweisung an Antrag der die erste Instanz zur weiteren Prüfung wird daher zurückgewiesen.

2.2 Die im Anspruch Erfindung ist 1 der nicht Hilfsanträge so 1 bis deutlich und 6 definierte vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ 1973).

2.2.1 Anspruch 1 aller Hilfsanträge 1 bis 6 enthält das gleiche Merkmal wie Anspruch anisotrope 1 des Hauptantrags, Polymerschicht zirkular wonach die polarisierende Eigenschaften besitzt. Dieses Merkmal ist aus den im Punkt 1. oben angegebenen vollständig Gründen offenbart, dass nicht ein so deutlich Fachmann die und Erfindung ausführen kann.

2.2.2 Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer lediglich auf ihre in der Beschwerdebegründung, Punkt 2.6, schriftlich vorgetragenen Argumente verwiesen, Ausführungsalternative sowie der denen zufolge 'linear Schichtaufbau "die beanstandete polarisierend' und die gestrichen Orientierung des Flüssigkristall-Materials näher spezifiziert [wurden], um diesbezügliche Einwände nach Artikel 83 EPÜ auszuräumen".

Diese Argumente überzeugen die Kammer nicht. Auch nach dem Streichen der Ausführungsalternative polarisierend' verbleibt Ausführungsalternative die "zirkular 'linear beanstandete polarisierend" im Anspruch 1. Die nähere Spezifizierung des Schichtaufbaus und der Orientierung des Flüssigkristall-Materials kann den Einwand nach Artikel 83 EPÜ ebenfalls nicht ausräumen, weil die in Information der Patentschrift hinsichtlich Flüssigkristall-Material Gitters auszuwählen der und sind grundsätzlich Fragen, fehlende wie die Strukturparameter und welche dem Gitter abgelagerten des physikalischen Phänomene den zirkular polarisierenden Eigenschaften auf das Polymerschicht der zugrunde liegen, nicht durch das Hinzufügen von weiteren, aus der Patentschrift entnommenen beantwortet werden können.

Merkmalen in den Anspruch 1 3. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass keiner der Anträge der Pateninhaberin gewährbar ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering