Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2020

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.09.2020 – T 3279/19

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2020:T327919.20200917

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 3279/19 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 17. September 2020 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) SCHOTT AG Hattenbergstrasse 10 55122 Mainz (DE) Vertreter:

Schmidt, Oliver Blumbach - Zinngrebe Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Alexandrastraße 5 65187 Wiesbaden (DE) Beschwerdegegnerin:

Intego GmbH Henri-Dunant-Str. 8 91058 Erlangen (DE) (Einsprechende) Vertreter:

FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung T. Karamanli Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2494339 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Oktober 2019.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet der sich Patentinhaberin gegen Einspruchsabteilung die vom (Beschwerdeführerin) Zwischenentscheidung 17. Oktober 2019, das der Patent Nr. 2494339 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

II. Die Patentinhaberin legte am 16. Dezember 2019 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit einer Mitteilung vom 27. März 2020, deren Erhalt die Patentinhaberin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Patentinhaberin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, worden Satz 3 sei die und EPÜ voraussichtlich eingelegte die Beschwerde nicht begründet Beschwerde daher gemäß in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu darüber Kenntnis Patentinhaberin wurde in Artikel 108 verwerfen sei.

Die gesetzt, dass sie sich hierzu innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung äußern könne.

IV. Die Patentinhaberin hat dazu nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) schriftliche EPÜ vorgesehenen Beschwerdebegründung Frist ist eingereicht keine worden. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die Artikel 108 EPÜ Beschwerdebegründung und gelten Regel 99 (2) könnten.

Die gemäß EPÜ als Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L.Gabor R. Bekkering