Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2020

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.08.2020 – T 996/17

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2020:T099617.20200826

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0996/17 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 26. August 2020 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Aechter, Bernd Mauerkircherstr. 45 81679 München (DE) Vertreter:

Ter Meer Steinmeister & Partner Patentanwälte mbB Nymphenburger Straße 4 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:

ista International GmbH Grugaplatz 2 45131 Essen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Patentanwaltskanzlei GbR Schumannstraße 97-99 40237 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1924119 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Februar 2017.

Sachverhalt und Anträge

I. Der Einsprechende hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 1924119 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ 1973 in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ 1973, Artikel 100 b) EPÜ 1973 in Verbindung mit 100 c) EPÜ 1973 Artikel

83 EPÜ 1973, in Verbindung mit sowie Artikel Artikel 123 (2) EPÜ angegriffen worden.

III. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung der Einspruchsverfahren europäische der von Auffassung, der vorgenommenen damaligen Hauptantrag, 20. Juli 2015 war aufweisend eingereichten Patent und dass unter Patentinhaberin Änderungen im gemäß dem Schreiben vom die mit Ansprüche

1 bis 8, das Erfindung, die es zum die Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 26. August 2020 statt.

VI. Der Einsprechende (Beschwerdeführer) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 1924119.

VII. Die Patentinhaberin Beschwerdeverfahren somit ist Verfahrensbeteiligte (Artikel Beschwerdegegnerin. Beschwerdebegründung Patentinhaberin des die

107 Satz 2 In Erwiderung Einsprechenden Zurückweisung EPÜ in dem 1973) und auf die beantragte die der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des ersten oder zweiten Hilfsantrags, beide eingereicht mit Schriftsatz vom 8. November 2017, aufrechtzuerhalten.

VIII. Die vorliegende folgenden, aus Entscheidung dem nimmt erstinstanzlichen Bezug auf Verfahren die bereits bekannten Druckschriften:

D1: EP 1705620 A1 D6: EP 0784387 A2 D7: WO 00/70572 D8: WO 94/05131 Es wird mit M1 bis M7 auf die von den Parteien und der Einspruchsabteilung benutzte Gliederung der Merkmale Ansprüche 1 und 8 des Patents in Merkmale 1 bis 7 genommen (siehe z.B. Punkt 12 der der Bezug angefochtenen Entscheidung).

IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die Nummerierung 1) bis 7) ist dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale vorangestellt):

"1) Verfahren zum drahtlosen Austausch von Daten von mehreren Datenquellen zu wenigstens einem Empfänger, 2) bei dem kommunikationseinleitende den Datenquellen im Wesentlichen Funktelegramme periodisch auf von einem hierfür bestimmten Kommunikationskanal ausgesendet werden und 3) ein Empfänger nach Empfang eines kommunikationseinleitenden Funktelegramms mit einer der Datenquellen zumindest Daten mit der kommuniziert, um Datenquelle auszutauschen und 4) eine Datenquelle nach erfolgtem Austausch der Daten die weitere Aussendung periodischer kommunikationseinleitender Funktelegramme (B) Kommunikationskanal auf dem hierfür (1) für ein bestimmten vorbestimmtes Zeitintervall unterbricht, dadurch gekennzeichnet, dass 5) mit fortschreitender Abfrage kollisionsfreiem Empfang eines Funktelegramms Anzahl reduziert, weiterhin sich die die noch ihre nicht für von Datenquellen nach kommunikationseinleitenden vorhandener abgefragt die Datenquellen wurden Abfrage und die bestimmten kommunikationseinleitenden Funktelegramme aussenden und 6) zum Schluss die zur Verfügung stehenden Daten von der letzten alleinig ihre Funktelegramme aussendenden Datenquelle vom Empfänger abgefragt werden, 7) wobei das vorbestimmte Zeitintervall so bemessen ist, dass innerhalb sämtlicher zur dieses Zeitintervalls Verfügung stehender die Abfrage Datenquellen vollständig abgeschlossen wird."

Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 8 gemäß Hauptantrag lautet (die Nummerierung 1) bis 7) ist dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen mehreren Datenquellen Merkmale vorangestellt):

1) Funksystem mit und wenigstens einem Empfänger, zum drahtlosen Austausch von Daten von den mehreren Datenquellen zu dem wenigstens einen Empfänger, 2) wofür die Datenquellen kommunikationseinleitende periodisch auf eingerichtet Funktelegramme einem im sind, Wesentlichen hierfür bestimmten Kommunikationskanal auszusenden und 3) ein Empfänger eingerichtet kommunikationseinleitenden ist, nach Funktelegramms Empfang mit eines einer der Datenquellen zu kommunizieren, zumindest um Daten mit der Datenquelle auszutauschen, 4) wobei eine Datenquelle eingerichtet ist, nach erfolgtem Austausch der Daten die weitere kommunikationseinleitender hierfür bestimmten Aussendung periodischer Funktelegramme (B) auf dem Kommunikationskanal (1) für ein Datenquellen nach vorbestimmtes Zeitintervall zu unterbrechen, dadurch gekennzeichnet, dass 5) mit fortschreitender Abfrage kollisionsfreiem Empfang eines Funktelegramms Anzahl reduziert, weiterhin sich die noch ihre die nicht für von kommunikationseinleitenden vorhandener abgefragt die Datenquellen wurden Abfrage und die bestimmten kommunikationseinleitenden Funktelegramme aussenden und 6) das System eingerichtet ist, zum Schluss die zur Verfügung stehenden Daten von der letzten alleinig ihre Funktelegramme aussendenden Datenquelle vom Empfänger abzufragen, 7) wobei das vorbestimmte Zeitintervall so bemessen ist, dass innerhalb dieses Zeitintervalls die Abfrage sämtlicher zur Verfügung stehender Datenquellen vollständig abgeschlossen ist.

Entscheidungsgründe§

1. Änderungen - Artikel 100 c) EPÜ 1973, 123 (2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ).

1.1 Gemäß dem Einsprechenden, Beschwerdebegründung, Punkt 1, ist das Merkmal M7 "wobei das vorbestimmte Zeitintervall so bemessen ist, dass innerhalb dieses Zeitintervalls die Abfrage sämtlicher zur Verfügung stehender Datenquellen vollständig abgeschlossen wird" des Anspruchs 1 nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, nicht auf zweiter Seite 5, Absatz, der insbesondere ursprünglichen Beschreibung, offenbart.

Die angebliche Offenbarungsstelle ausschließlich sämtlicher auf den Normalfall, Datenquellen innerhalb abgeschlossen ist, wohingegen beziehe sich nämlich in die Abfrage dem des Zeitintervalls Anspruch 1 auch den Sonderfall einschließe, in dem eine Datenquelle dauerhaft ausfalle und in dem vorbestimmten Zeitintervall nicht senden kann. Da die ursprüngliche Anmeldung jedoch nicht offenbare, dass die innerhalb des Zeitintervalls gewährleistet sei, Abfrage verstoße das sämtlicher Datenquellen auch Sonderfall Merkmal Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ.

im M7 gegen das 1.2 Die Kammer kann diesem Einwand nicht folgen. Wie von der Patentinhaberin überzeugend vorgetragen (Beschwerdeerwiderung, Seiten 2 bis 4), entspricht Merkmal M7 dem auf Seite Beschreibung zweiten Absatz beschriebenen Einschränkung sämtlicher 5, auf der ursprünglichen Sachverhalt eine Situation, in Datenquellen innerhalb mit der des die der Abfrage vorbestimmten Zeitintervalls gewährleistet ist.

2. Ausführbarkeit - Artikel 100 b) EPÜ 1973 Die im Anspruch 1 definierte Erfindung ist ausreichend deutlich und vollständig offenbart, so dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.1 Der Einsprechende trägt vor (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 2.1), dass der Patentschrift "weder eine konkrete Lehre noch ein sonstiger brauchbarer Hinweis zu entnehmen [ist], wie der Fachmann das Zeitintervall bemessen kann, um sicherzustellen, dass die Abfrage sämtlicher zur Verfügung stehender Datenquellen abgeschlossen ist". Die Kammer teilt die Meinung der Patentinhaberin (siehe Beschwerdeerwiderung, Seiten 4 und 5), dass dem Fachmann das Funkprotokoll, anhand dessen die Kommunikation zwischen Datenquellen und Empfänger stattfindet, bekannt ist das und somit ebenfalls die Mindestdauer für in Merkmal M7 des Anspruchs 1 definierte Zeitintervall. Um vorhersehbaren bzw. üblichen Kommunikation ausreichend Fachmann sich entsprechend weiter von an Versuchswerten großzügiges der Rechnung Problemen bei der zu tragen, würde der orientieren und ein festlegen.

Wie Zeitintervall Patentinhaberin vorgetragen, handelt es sich "beim Eintreten eines vom Einsprechenden schon zuvor benannten Sonderfalles des Datenquellendefekts" nicht um eine Nichtausführbarkeit der Erfindung, sondern um einen Sachverhalt, der nicht unter den beanspruchten Gegenstand fällt.

Daher ist die Kammer der Meinung, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1, insbesondere das Merkmal M7, ausführbar ist.

2.2 Des Weiteren rechtfertigt der Einsprechende den Einwand der unzureichenden Offenbarung der Erfindung damit, dass "die Datenquellen nicht wissen, ob die Daten wirklich am Empfänger angekommen sind" und folglich das Aussenden der Funktelegramme gar nicht unterbrechen könnten, wie es in Merkmal M4 des Anspruchs 1 verlangt wird.

Die Kammer ist der Meinung, dass die Beschreibung des Patents ausreichend Hinweise enthält, wie die Datenquellen durch den Empfänger aufgefordert werden, das Aussenden der Funktelegramme zu unterbrechen. Siehe beispielsweise Absätze der Patentbeschreibung [0006] des Empfängers), [0028] (Initiierung des Empfängers) und [0034] Empfänger), aus denen hervorgeht, wissen, ob Daten wirklich sind.

Daher die ist das (Antworttelegramme durch einen (Quittierung dass am die gemäß Befehl durch den Datenquellen Empfänger Verfahren die angekommen Anspruch 1, gegenüber dem insbesondere das Merkmal M4, ausführbar.

3. Neuheit - Artikel 100 a) EPÜ 1973 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu vorliegenden Stand der Technik (Artikel 54 (1) EPÜ 1973).

3.1 Neuheit gegenüber D1 Wenigstens das Merkmal M4 ist nicht in dem Dokument D1 offenbart.

3.1.1 Gemäß der Beschwerdebegründung des Einsprechenden, Seite 6, letzter Satz, "wird durch die Erholungsphase nach den Synchronisationstelegrammen eine Unterbrechung vom Aussenden der Funktelegramme realisiert, wodurch Merkmal 4 realisiert ist". Der Einsprechende gründet seine Meinung u.a. auf die folgenden Annahmen (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 3.1.2):

a) Anspruch 1 fordert keine aktive Unterbrechung.

b) Merkmal M4 erfordert Datenaustausch, nur jedoch einen keinen erfolgten erfolgreichen Datenaustausch.

c) Der erfolgte Datenaustausch ist nicht ursächlich für das Unterbrechen des Aussendens der Funktelegramme.

d) Aus D1, Absatz [0046], Synchronisationssignale ist ableitbar, dass "außerhalb der Regel" Messdaten aufweisen können.

e) Merkmal M4 erfordert nicht, dass spezifische Messdaten übertragen werden, sondern nur allgemeine Daten, deren genaue Natur unerheblich für die Realisierung des Merkmals M4 ist.

f) Merkmal M4 erfordert Aussenden der nicht, Funktelegramme dass und zwischen der dem anschließenden Kommunikation eine Pause liegt.

3.1.2 Diese Argumentationslinie des Einsprechenden überzeugt die Kammer nicht. Zunächst ist es zweifelhaft, ob die Aussage in D1, Absatz [0046], "Synchronisationssignale (...) weisen in der Regel keine Messdaten auf", überhaupt als eindeutige Offenbarung Synchronisationssignale auch unter Offenbarung gewertet in D1 werden Messdaten Berücksichtigung in D1, kann, der Absatz "Synchronisationstelegrammpakete dass die aufweisen.

Aber ausdrücklicheren [0084], (...) demgemäß mit einer Information versehen sind", nimmt das auf einen Zeitraum TSP begrenzte Vielzahl von Synchronisationstelegrammpaket Synchronisationstelegrammen darauffolgenden Erholungsphase T1 Neuheit - TSP) die des (siehe Merkmals mit und D1, M4 einer mit der Figur 2b, nicht vorweg.

Anspruch 1 unterscheidet Datenquellen nämlich ausgesendeten unterschiedlicher ausgesendeten, (Merkmal M2) Natur:

zwischen Signalen einerseits andererseits, den den von den grundsätzlich kommunikationseinleitenden und, zwei periodisch Funktelegrammen von dem Empfänger abgefragten Daten (Merkmale M5 und M6). In D1 sind die Daten im aufweisende Synchronisationstelegramme Synchronisationstelegrammpaket abgefragte (T1 - Daten.

TSP; keine von dem Empfänger Somit stellt die Erholungsphase 2b) nach dem Aussenden der Unterbrechung der Figur Synchronisationstelegramme (TSP) keine Aussendung der Funktelegramme im Sinne des Merkmals M4, in Kombination mit den Merkmalen M5 und M6, dar.

3.1.3 D1, Absatz der [0084], offenbart, dass Informationen anhand Synchronisationstelegrammpakete ausgetauscht werden können. Darüber hinaus offenbart D1 die Übertragung der eigentlichen Verbrauchsmessdaten zwischen (Datenquellen) und einem Empfänger (siehe Absätze [0001] und erfolgreicher Datenaustauschs [0086]).

Sensoren beispielsweise Hinsichtlich dieses nach Synchronisation stattfindenden eigentlichen Verbrauchsmessdaten der offenbart D1, insbesondere Absatz [0086], keine Details, sondern lediglich anschließenden allgemein, Kommunikation dass während Verbrauchsmessdaten von der den Datenquellen zu dem Empfänger versendet werden. Vor allem offenbart D1 keine Details hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Kommunikation, z.B. den genauen Zeitpunkt des Beginns der Synchronisation anhand des Synchronisationstelegrammpakets, den genauen Zeitpunkt des Beginns des Datenaustauschs oder die genaue Dauer des Datenaustauschs. Daher ist das Zeitintervall zwischen dem Ende des Datenaustauschs periodischen Aussendung Zeitintervall der und von dem Wiedereinsetzen Funktelegrammen, Unterbrechung der weiteren periodischer kommunikationseinleitender d.h. der das Aussendung Funktelegramme in D1 kein vorbestimmtes beansprucht, Zeitintervall sondern ein wie in unbestimmtes Merkmal bzw. M4 variables Zeitintervall.

3.1.4 Abschließende Meinung der Kammer In D1 die werden nicht einerseits vom Informationsdaten ausgetauscht, abgefragt (siehe Empfänger werden oben Punkt 3.1.2), andererseits ist die weitere Aussendung von Funktelegrammen nicht für ein vorbestimmtes Zeitintervall unterbrochen (siehe oben Punkt 3.1.3). Hieraus folgt, dass das Merkmal M4 neu gegenüber D1 ist.

3.2 Neuheit gegenüber D6 Das Dokument D6 offenbart weder das Merkmal M5 noch das Merkmal M6. 3.2.1 Auslegung der Merkmale M5 und M6 Merkmal M5 definiert, dass mit fortschreitender Abfrage von Datenquellen sich die Anzahl vorhandener Datenquellen reduziert, die weiterhin ihre noch nicht abgefragt wurden kommunikationseinleitenden und die Funktelegramme aussenden. Dies impliziert, in Verbindung mit dem Merkmal M6, dass die abzufragenden Datenquellen des Anspruchs 1 ihre kommunikationseinleitenden deren Abfrage d.h. es durch handelt fortwährendes von Empfänger sich hier Aussenden von Funktelegrammen.

Aussenden den Nach Funktelegramme um erfolgtem weiterhin ein bis bis zu aussenden, zur Abfrage kommunikationseinleitenden Datenaustausch kommunikationseinleitenden wird das Funktelegrammen abgebrochen (Merkmal M4). Dieser Ablauf bewirkt, wie im Merkmal M6 definiert, dass Daten von einer letzten alleinig noch ihre Funktelegramme aussendenden Datenquelle abgefragt werden.

3.2.2 Offenbarung von D6 Die Datenquellen [remote units 6] in D6 senden eingangs ihre kommunikationseinleitenden request] in einem sogenannten Funktelegramme CSMA-Modus [poll periodisch aus zwischen den (Spalte 3, Zeilen 38 bis 41). Der darauffolgende Austausch Datenquellen und dem während eines der Daten Empfänger [base bestimmten station 2] Zeitfensters erfolgt zwischen zwei Befragungsperioden des Empfängers [poll 600; next poll 602; Figur 4], in dem die Datenquellen und der Empfänger sich in einem sogenannten TDMA-Modus befinden (siehe Spalte 10, Zeile 44 bis Spalte 12, Zeilen 44; Figur 4). Während eines bestimmten Zeitfensters (604, 608) innerhalb des TDMA- Modus halten die Datenquellen beständig Antwortsignale mit zu übertragenden Daten bereit. Der eigentliche Sender (32) der Datenquelle (6) wird jedoch erst in einem von dem Empfänger vorgegebenen Zeitschlitz [typical response slots; Figur 4] angeschaltet. Daraus folgt, dass während dieses ersten Zeitfensters im TDMA-Modus die Datenquellen keine kommunikationseinleitenden Funktelegramme aussenden, sondern nur die zu übertragenden Nutzdaten.

Anschließend, nachdem alle sich in der Befragungsliste des Empfängers befindenden Datenquellen abgefragt wurden, wartet der Empfänger auf das nächste Zeitfenster [next poll 602; Figur 4] für einen weiteren Austausch von Daten. Während dieser Periode schalten die Datenquellen und der Empfänger wieder in einen normalen CSMA-Modus (Spalte 12, Zeilen 39 bis Aussendung ihrer 44), d.h. die periodischen, Datenquellen nehmen die kommunikationseinleitenden Funktelegramme im anschließenden CSMA-Modus wieder auf. D6 offenbart nicht, dass die bereits abgefragten Datenquellen das Aussenden von kommunikationseinleitenden Funktelegramme im anschließenden CSMA-Modus unterlassen. Schlussfolgernd stellt die Kammer fest, dass in D6 alle abzufragenden Datenquellen ab Beginn der ersten Befragungsperiode in einen TDMA-Modus wechseln und dabei das Aussenden Funktelegrammen von kommunikationseinleitenden abstellen.

Dieses Aussenden kommunikationseinleitenden Funktelegramme Datenquellen erst stellt sich wieder der durch nach die erfolgtem Datenaustausch im anschließenden CSMA-Modus ein, ohne dass in D6 bereits abgefragte Datenquellen von der allgemeinen Wiederaufnahme des kommunikationseinleitenden Aussendens Funktelegrammen von ausgeschlossen werden.

3.2.3 Argumente des Einsprechenden a) Während der mündlichen Verhandlung wurde von dem Einsprechenden eine Situation beschrieben, in der ein Datenaustausch im TDMA-Modus zwischen den Datenquellen und dem Empfänger stattfindet und in der eine einzige Datenquelle ohne erfolgten Datenaustausch am Ende der Befragungsperiode Zeitintervall, übrigbleibt.

vor der In dem nächsten anschließenden Befragungsperiode [next poll 602; Figur 4], befinde sich diese einzig übriggebliebene Datenquelle im CSMA-Modus (Spalte 12, Zeilen 42 bis 44) und sende als einzige Datenquelle wieder kommunikationseinleitende Funktelegramme aus.

Die bereits abgefragten Datenquellen blieben hingegen stumm geschaltet. Ähnlich verhalte es sich in einer Situation, in der eine neue, Funktelegramme letzte, aussendende kommunikationseinleitende Datenquelle hinzukäme, so dass der Empfänger seine Befragungsliste mit der Eintragung dieser neuen Datenquelle aktualisiere und eine neue Befragungsperiode starte Figur 4], in neue Datenquelle als Funktelegramme aussendende Datenquelle der alleinig ihre von Empfänger dem die befragt werde.

[next Der poll 602; letzte Einsprechende verwies dabei auf die Figur 6 und deren Beschreibung, insbesondere auf die Verfahrensschritte 154 bis 168. Somit seien die Merkmale M5 und M6 in den beiden geschilderten Situationen aus D6 bekannt. Die Kammer ist von diesem Vortrag nicht überzeugt, weil er davon ausgeht, dass in D6 eine Stummschaltung der bereits abgefragten Der Einsprechende hat Datenquellen offenbart sei.

keinen Beleg in D6 für diese Annahme geliefert. Im Gegenteil, in seinem Schreiben vom 24. Juli 2020, Seite 8, dritter Absatz, trägt der Einsprechende vor, dass auch die bereits registrierten Datenquellen Funktelegramme aussenden.

b) In dem Schreiben vom 24. Juli 2020, Seiten 7 bis 10, wurde von dem Einsprechenden eine beschrieben, in der remote units sondern "nicht nur auch die weitere Situation neu hinzugekommene bereits registrierten remote units (...) zwischen den Poll Intervalls ihre CSMA transmissions mit ihrer ID und dem gewünschten Polling Intervall [senden]" (Seite 8, dritter Absatz). Der Einsprechende schlussfolgert: "Folglich reduziert sich die Anzahl der Datenquellen, die noch nicht abgefragt wurden, so dass am Schluss gemäß Merkmal M5 und M6, nur noch eine Datenquelle abgefragt werden muss" (Seite 10, dritter Absatz).

Ähnliche Argumentationen Neuheit der Merkmale hinsichtlich wurden fehlender in der Beschwerdebegründung, Seite 9, zweiter Absatz, und Argumentationen des Seite 10, vierter Absatz, vorgetragen. Die Kammer kann auch diesen Einsprechenden nicht folgen, Schlussfolgerung, dass "nur abgefragt werden muss", die alleinig Funktelegramme aussendet, sich nicht aus den vorangegangenen noch weil eine die Datenquelle Argumenten des Einsprechenden ergibt. Es fehlt somit eine überzeugende Begründung, wieso alle Datenquellen hinsichtlich der Aussendung von Funktelegrammen stumm geschaltet sein sollten - ausgenommen einer letzten alleinigen Datenquelle.

3.2.4 Abschließende Meinung der Kammer Die Kammer gelangt (siehe angefochtene und die daher, wie Entscheidung, Patentinhaberin die Einspruchsabteilung Punkte (Vortrag in 18.2 und 18.3) der mündlichen Verhandlung), zur Ansicht, dass D6 keine "letzte alleinig ihre deren Funktelegramme zur Verfügung aussendende stehenden Datenquelle" Daten zum offenbart, Schluss vom Empfänger abgefragt werden.

3.3 Neuheit gegenüber D7 Der Neuheitseinwand wird nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (4) VOBK 2007).

3.3.1 In der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Absicht mit, "den ohne Rechtfertigung verspätet vorgebrachten Einwand fehlender Neuheit auf Basis des Dokuments D7 nicht in das Verfahren zuzulassen beanspruchte (Artikel 12 (4) Gegenstand Einspruchsverfahrens blieb unverändert VOBK 2007)".

Der während des und Einsprechende der gesamten hatte daher während ausreichend des Gelegenheit erstinstanzlichen alle seine Verfahrens Insbesondere hätte der Einsprechende den aufgrund von D7 bereits vor der Einwände vorzutragen. Neuheitseinwand Einspruchsabteilung erheben können und müssen.

3.3.2 Der Einsprechende sei. Diese argumentierte, hohe Relevanz dass D7 sei erst von D7 vor der mündlichen Verhandlung aufgrund unterschiedlicher hoch relevant während der Einspruchsabteilung Auslegungsmöglichkeiten des Anspruchs 1 erkannt worden.

3.3.3 Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. D7 wurde mit der Einspruchsschrift eingereicht. Gleichzeitig erhob der Einsprechende zwei Einwände Hinblick die Lehren auf Kombination mit D7. erfinderischer von Die D1 Tätigkeit im bzw. D6 jeweils in von D7 sowie die Relevanz Auslegungsmöglichkeiten des Anspruchs 1 des Streitpatents wurden somit ausgiebig von diskutiert.

seit den Ein Beginn Parteien des und Neuheitseinwand Einspruchsverfahrens der Einspruchsabteilung aufgrund von D7 hätte daher im erstinstanzlichen Verfahren erhoben werden können und müssen. Darüber hinaus sieht die Kammer keinen Grund, den Einwand fehlender Neuheit aufgrund dessen Verfahren gegenüber behaupteter zuzulassen.

D7 kommunikationseinleitenden Dokument D7 ausnahmsweise prima-facie Relevanz offenbart nämlich Funktelegramme in (Merkmal das keine M2; siehe Punkt 4.1.2 b) unten).

3.4 Neuheit gegenüber D8 Wenigstens das Merkmal M2 ist nicht in dem Dokument D8 offenbart.

3.4.1 Wie von der Patentinhaberin überzeugend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen (siehe auch angefochtene Entscheidung, Punkt 19, und Beschwerdeerwiderung, Seite 7, zweiter Absatz), wird die Kommunikation zwischen dem Empfänger [mobile unit] und den Datenquellen [remote units] durch das Aussenden von Signal 32] durch Empfänger eingeleitet 9, Zeilen 13 4).

Datenquellen beispielsweise Seite 12, ihrerseits des den Seite Zeilen 1 bis Abfragesignalen Die bis [Poll (siehe D8, Figur 1; 19; antworten auf diese kommunikationseinleitenden Empfängers durch das [Poll Response Zeitabständen Aussenden Packet (siehe Signal D8, Seite von Signale Antwortsignalen 34] 6, Packet in Zeilen zufälligen 16 bis 18; Seite 10, Zeilen 1 bis 18; Seite 12, Zeilen 20 bis 22; Figur 1).

Entgegen Verfahrens dem Merkmal senden M2 nicht kommunikationseinleitende des die beanspruchten Datenquellen Funktelegramme, sondern der Empfänger. Gleichermaßen ist festzustellen, dass entgegen dem Merkmal M2 des beanspruchten Verfahrens die von den Datenquellen ausgesendet ausgesendeten werden, sondern Signale gemäß nicht periodisch zufällig ausgewählten Zeitschlitzen. Die Kammer schließt sich daher der Meinung der Patentinhaberin und der Einspruchsabteilung an, wonach wenigstens das Merkmal M2 nicht in D8 offenbart ist.

3.4.2 Für den Einsprechenden (Beschwerdebegründung, Seiten 14 und 15) stellen die Abfragesignale [Poll Packet Signal 32] des Empfängers lediglich eine Art "Wecknachricht" dar, ähnlich einem manuellen Einschalten der Datenquellen. Die Antwortsignale [Poll Response Packet Signal 34] der Datenquellen bildeten, von den Datenquellen aus gesehen, die eigentlichen kommunikationseinleitenden Funktelegramme. In der Tat spezifiziere Anspruch 1 nicht, ob die Funktelegramme aus der Richtung der Datenquellen oder des Empfängers kommunikationseinleitende aus Funktion gesehen ausübten.

eine Anspruch 1 spezifiziere ebenfalls nicht den genauen Inhalt der Funktelegramme. In diesem Sinne müsse "als Funktelegramm (...) jede Übertragung betrachtet weiter, werden". dass die vom Sensor Der zur mobilen Einsprechende Datenquellen Einheit argumentierte Antwortsignale (34) auf periodische Abfragesignale (32) des Empfängers aussendeten und in diesem Periodizität" Sinne eine aufwiesen, "übergeordnete die unter den (überlagerte) breiten Begriff "periodisch" des Merkmals M2 fielen.

Die Kammer kann sich der Ansicht des Einsprechenden nicht anschließen. Anspruch 1 definiert ein Verfahren zum drahtlosen Austausch von Daten von Datenquellen zu einem Empfänger (Merkmal M1), wobei es diese Kommunikation Datenquellen sind, welche (Merkmal und der M2) Empfänger kommunikationseinleitenden ganz erst eindeutig nach Funktelegrammen die einleiten Empfang der mit den Datenquellen kommuniziert (Merkmal M3). Hinsichtlich der Periodizität offenbart D8 mehrmals ausdrücklich, dass die Datenquellen die Antwortsignale (34) auf zufälliger anstatt periodischer Basis aussenden, um Kollisionen mit anderen Antwortsignalen zu vermeiden.

4. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) EPÜ 1973 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird nicht durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt (Artikel 56 EPÜ 1973).

4.1 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D1 und D7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D1 in Kombination mit D7. 4.1.1 Argumente des Einsprechenden Gemäß der begründete angefochtenen der Entscheidung, Einsprechende die Punkt fehlende 20.5.1, erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands wie folgt:

- Ausgehend von D1 bestehe das zu lösende Problem in der Vermeidung von Kollisionen. - Unter anderem (Seite 7, Sensoren sei Zeilen in das 7 einen Merkmal M4 13), weil bis Schlafmodus in D7 ein offenbart Mastergerät versetze, in dem die Sensoren keine Daten mehr aussendeten.

- Dem Fachmann bereite es keinerlei Schwierigkeiten, die in D1 fehlenden offenbarten Merkmale Lehre zu mithilfe ergänzen der und in somit D7 zur beanspruchten Lösung des Anspruchs 1 zu gelangen. In der Beschwerdebegründung, Seiten 20 und 21, wiederholte der Einsprechende lediglich seine Meinung, dass das Merkmal M4 in D7 offenbart sei. Er verwies erneut auf D7, Seite 7, Zeilen 12 und 13, "wonach die remote Unit auf ein ACK wartet und danach wieder in den low power Modus schaltet, in dem weder Senden noch Empfangen möglich ist also auch kein Versenden von Funktelegrammen". Da somit das Merkmal M4 in D7 offenbart sei, "würde der Fachmann bei einer Kombination von D1 und D7 ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 gelangen". Während der mündlichen Verhandlung trug der Einsprechende zwei Argumentationslinien vor, bei denen die auszutauschenden Daten in D1 entweder der Information des Synchronisationstelegrammpakets oder den eigentlichen Verbrauchsmessdaten entsprächen. Hinsichtlich der zweiten Argumentationslinie erklärte der Einsprechende im Wesentlichen, dass die in D7 von den Datenquellen ("remote units") periodisch data") stumm ausgesendeten geschaltet werden Zustandsdaten könnten und ("health somit der Unterbrechung Merkmals der M4 Aussendung entsprächen.

von Funktelegrammen des Das Zeitintervall der Unterbrechung sei auf vorbestimmte Weise so vom Fachmann bemessen, dass keine Kollisionen von Signalen stattfänden, nämlich dergestalt, dass alle auszutauschenden Daten von allen Datenquellen innerhalb dieses Zeitintervalls ausgetauscht würden (Merkmal M7). Somit käme der Fachmann aufgrund der Kombination der Lehren von D1 und D7 auf Argumenten des naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. 4.1.2 Die Kammer ist nicht überzeugt von den Einsprechenden a) D1, [0084], offenbart Synchronisationstelegrammpaket ein welches Informationen aufweist. Jedoch werden diese Informationsdaten nicht vom Empfänger abgefragt und stellen somit keine abgefragten Daten im Sinne des Anspruchs 1 dar. Die Kammer sieht keine Veranlassung für den Fachmann, das Verfahren von D1 so zu verändern, dass die Information in dem Synchronisationstelegrammpaket durch den Empfänger abgefragt wird. Zudem wäre dies nicht mit D1 kompatibel, weil eine Kommunikation Datenquelle und Empfänger in D1 zwischen erst nach erfolgreicher Synchronisation möglich ist. Die erste, in der mündlichen Argumentationslinie des Verhandlung vorgetragene Einsprechenden kann folglich weiterhin Austausch nicht überzeugen.

b) D1, [0086], offenbart den von Verbrauchsmessdaten nach erfolgreicher Synchronisation zwischen Datenquelle und Empfänger. Während des Zeitintervalls T1 - TSP findet eine Unterbrechung der Aussendung der wobei das Funktelegramme Zeitintervall statt (D1, zwischen dem Figur 2b), Ende des Datenaustauschs und dem Wiedereinsetzen der Aussendung der Funktelegramme jedoch unbestimmt, bzw. variabel ist (siehe oben Punkt 3.1.3).

Die Kammer dass, teilt ausgehend die von Meinung D1, die der von Patentinhaberin, dem Einsprechenden vorgetragene technische Aufgabe der Vermeidung von Kollisionen sich nicht stellt. Die Lehre D1 Verfahren zur betrifft ein Datenquellen und Kollisionsproblem hierarchische Synchronisation Empfänger, ohne anzusprechen.

Struktur der von Im dabei Hinblick Sensorknoten auf im von ein die Netzwerk von D1 (siehe D1, [0081], [0082]), ist es fraglich, ob ein solches Kollisionsproblem überhaupt in D1 auftauchen könnte. Auch wenn das von dem Einsprechenden vorgetragene Problem auftauchen würde, ist es nicht naheliegend D7 zu konsultieren, weil D7 ein ganz anderes Verfahren zum Datenaustausch erfolgt der nachdem anwendet als D1. Insbesondere D7 nicht wie Datenaustausch in in D1, Datenquellen kommunikationseinleitende Funktelegramme ausgesendet haben, sondern nach einem von dem Empfänger, oder "Master", erstellten Zeitplan. D1 und D7 offenbaren jeweils unabhängige und komplette, unterschiedliche voneinander Lösungen.

Es ist daher nicht naheliegend, Teile aus dem Verfahren von D7 herauszulösen und in das Verfahren von D1 einzubauen. In der Annahme, dass der Fachmann D7 trotzdem zu Rate ziehen würde, vorgetragene Kammer der um Problem Meinung das von zu lösen, der dem Einsprechenden schließt Einspruchsabteilung sich die und der Patentinhaberin an, wonach der Fachmann nicht zu dem beanspruchten Verfahren gelangt, weil "die Lösung in D7 zumindest nicht das Merkmal 4 enthält" (angefochtene zweiter Entscheidung, Absatz):

D7 Punkt 20.5.2, offenbart weder kommunikationseinleitende Funktelegramme (Merkmal M2; die Zustandsdaten "health data" in D7 leiten keinen Datenaustausch ein), noch eine Unterbrechung der Aussendung von Funktelegrammen für ein vorbestimmtes Zeitintervall (Merkmal M4), welches so bemessen ist, dass innerhalb dieses Zeitintervalls die Abfrage aller Datenquellen vollständig abgeschlossen wird (Merkmal M7).

4.1.3 Abschließende Meinung der Kammer Die Kammer gelangt (siehe angefochtene Patentinhaberin daher, wie Entscheidung, (siehe die Einspruchsabteilung Punkt 20.5.2) Beschwerdeerwiderung, und die Seite 7; Argumente vorgetragen in der mündlichen Verhandlung), zur Ansicht, dass D1 in Kombination mit D7 das beanspruchte Verfahren nicht nahelegt.

4.2 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D1 und D8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D1 in Kombination mit D8. 4.2.1 Gemäß der vorläufigen Meinung der Kammer war "nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Fachmann, ausgehend von D1 Weise in zu Verbindung den Insbesondere (...)

Merkmalen ist angewandt" (siehe mit D8 M6 und M4, der auf kommen würde. Aufgabe-Lösungs-Ansatz nicht Mitteilung der M7 offensichtliche Beschwerdekammer, Punkt 10.2). Während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat der Einsprechende lediglich auf seine schriftlichen Ausführungen Argumente vorzutragen.

verwiesen, ohne zusätzliche 4.2.2 Aufgrund der vorangegangenen Diskussionen während der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Neuheit gegenüber (siehe oben Punkt 3.1) und erfinderischer D1 Tätigkeit gegenüber D1 in Kombination mit D7 (siehe oben Punkt 4.1) bleibt die Kammer abschließend bei ihrer vorläufigen Meinung. Insbesondere ist die Kammer der Meinung, dass, erstens, ausgehend vorgetragene von D1, technische die von Aufgabe dem der Einsprechenden Vermeidung von Kollisionen sich nicht stellt. Zweitens ist die Kammer der Meinung, dass D8 keine von den Datenquellen ausgesendeten, kommunikationseinleitenden Funktelegramme offenbart und somit nicht auf naheliegende Weise mit der Lehre von D1 kombinierbar ist.

4.3 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D6 und Fachwissen Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D6 in Kombination mit Fachwissen.

4.3.1 Erste Argumentationslinie des Einsprechenden Der mit den Unterscheidungsmerkmalen M5 und M6 verbundene technische während Effekt der ständigen, bestehe, mündlichen nämlich wie von Verhandlung bis zum dem Einsprechenden vorgetragen, Datenaustausch in dem dauernden Aussenden von Funktelegrammen mit dem Ziel, nicht von dem Empfänger "vergessen" zu werden. Der Einsprechende leitet hieraus die objektive technische Aufgabe ab, sicherzustellen, dass alle Datenquellen kollisionsfrei von dem Empfänger abgefragt werden. Mit Verweis auf den in D6, Figur 6, insbesondere Spalte 5 bis 18, beschriebenen Ablauf des Datenaustauschs und dem periodischen Aussenden der Funktelegramme in Spalte 3, Zeilen 38 bis 41, kam der Einsprechende zum Schluss, dass es für den Fachmann naheliegend sei, diese technische Aufgabe durch ständiges, bis zum tatsächlichen Datenaustausch dauerndes Aussenden von Funktelegrammen an den Empfänger zu lösen und somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen.

Die Kammer ist nicht überzeugt von dieser Argumentationslinie. Wie von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stellt sich dieses Problem in dem Verfahren von D6 nicht, weil die Abfrage aller in der Befragungsliste des Empfängers registrierten Datenquellen gemäß dem in D6, Figur 4, gezeigten Ablauf getrennt, aber (siehe die zeitlich für eng jede aufeinander abzufragende folgend erfolgt Datenquelle fest zugeordneten Zeitschlitze time slots 604 und 608). Darüber hinaus ist das Aussenden von Funktelegrammen von allen registrierten und nicht registrierten Datenquellen während dieses 12, Zeitabschnitts Zeilen 24 Datenaustauschs bis im TDMA-Modus 28).

Diese vermeidet abzufragende Datenquellen Kollisionen zwischen jeweils nur eine unterbunden Art des jegliches "verloren" Datenquelle Ablaufs Risiko, gehen, unterschiedlichen einzige (Spalte sowie Signalen, Signale des dass von weil aussendet. Daher hat der Fachmann keine offensichtliche Veranlassung die Datenquellen in D6, entgegen der grundlegenden Lehre von D6, während des Zeitabschnitts im TDMA-Modus ständig bis zum erfolgten Datenaustausch Funktelegramme aussenden zu lassen.

4.3.2 Zweite Argumentationslinie des Einsprechenden Laut der Beschwerdebegründung, Seite 16, fünfter Absatz, "wiederspricht [sic] es jedem fachmännischem [sic] Handeln, nach erfolgtem Datenaustausch und dem Absenden eines ACKs [acknowledgment signal] an die remote Unit, ein weiteres Aussenden von Funktelegrammen zuzulassen", und "D6 lehrt nicht, dass eine remote Unit auch weiter ihre poll request absendet, nachdem die Daten abgeliefert wurden" (Beschwerdebegründung, Seite 17, sechster Absatz). Es sei daher naheliegend für den Fachmann, das Aussenden von kommunikationseinleitenden Funktelegrammen durch bereits abgefragte Datenquellen während des anschließenden Zeitabschnitts im CSMA-Modus zu unterbinden. Somit bestehe die Möglichkeit, dass eine wie im Punkt 3.2.3 a) oben beschriebene Situation zustande käme, in der eine einzige, letzte, Datenquelle Funktelegramme aussende kommunikationseinleitende und in der der Datenaustausch Auch diese zweite Argumentationslinie des Einsprechenden überzeugt die oben 3.2.3 ausgeführt, gemäß den Merkmalen M5 und M6 erfolge.

a) abgefragte stumm Kammer nicht. bereits offenbart Datenquellen geschaltet Wie D6 nicht, im dass Punkt bereits nach erfolgtem Datenaustausch Im Gegenteil, D6 werden. lehrt in Spalte 3, Zeilen 38 bis 41, das periodische Aussenden von kommunikationseinleitenden Funktelegrammen durch die Datenquellen zur Aktualisierung der Befragungssequenz [poll response sequence] des Empfängers. Weiterhin lehrt D6 in Spalte 7, Zeilen 40 bis 42, dass der Empfänger anhand der Befragungstabelle [polling table] den Überblick über die Datenquellen behält.

Dies ist nur möglich, wenn die Datenquellen auch nach erfolgtem Datenaustausch weiterhin kommunikationseinleitende Funktelegramme aussenden. Es ist übrigens anzumerken, Schreiben vom ähnlich dass der 24. Juli 2020, argumentierte:

Einsprechende Seite "Nachdem 8, ein in seinem zweiter Absatz, Polling Prozess abgeschlossen ist, beginnen die remote units wieder mit den normalen CSMA-Übertragungen, um sich entsprechend bei den Basisstationen zu melden bzw. registrieren, um ein time-out und somit ein Streichen von der Polling Table zu verhindern".

Somit ist die von dem beschriebene Möglichkeit einer Situation, Einsprechenden in der eine einzige, letzte, Funktelegramme Datenquelle aussendet, kommunikationseinleitende nicht in D6 gegeben und auch nicht nahegelegt.

4.3.3 Abschließende Meinung der Kammer Die Kammer gelangt daher, (siehe angefochtene Patentinhaberin wie die Entscheidung, (siehe Einspruchsabteilung Punkt 20.1.1) Beschwerdeerwiderung, und die Seite 8, Absätze 1 bis 3; Argumente vorgetragen in der mündlichen Verhandlung), Kombination zur mit Ansicht, dem dass Fachwissen ausgehend die Merkmale von D6 in M5 und M6 nicht naheliegend sind.

4.4 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D6 und D7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D6 in Kombination mit D7. 4.4.1 Die Kombination D6 und D7 ist nicht naheliegend Die Kammer teilt die Meinung der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung, Punkt 20.2.2) Patentinhaberin (Beschwerdeerwiderung, Seite und 8, der vierter Absatz), dass aufgrund der Unterschiedlichkeit der in D6 und D7 offenbarten Verfahren der Fachmann die beiden Lehren nicht kombinieren würde. Im Gegensatz zu D6 senden die Datenquellen in D7 Funktelegramme aus, um keine dem kommunikationseinleitenden Empfänger anzukündigen, dass Nutzdaten auszutauschen sind, sondern warten gemäß einem von dem Empfänger ausgesandten Zeitplan [master schedule] auf einen vorbestimmten Zeitpunkt.

Die von den Datenquellen in D7 periodisch ausgesendeten Zustandsdaten "health data" leiten nicht den Datenaustausch im Sinne des Anspruchs 1 ein und sind daher keine kommunikationseinleitenden Funktelegramme im Sinne des Anspruchs 1. 4.4.2 Auch im Falle einer Kombination von D6 und D7 gelangt der Fachmann nicht auf naheliegende Weise zu den Merkmalen M5 und M6 Auch im Falle einer Kombination der beiden Dokumente D6 und D7 konnte der Einsprechende nicht überzeugend darlegen, welches in D6 vorhandene, technische Problem mit Hilfe der Lehre von D7 gelöst werden und zu den Merkmalen M5 und M6 führen sollte. Die Kammer stimmt zwar mit dem Einsprechenden überein, dass D7 lehrt, Datenquellen nach erfolgtem Datenaustausch Bestätigungssignals vom und Empfänger Erhalt in einen eines Schlafmodus zurückzuversetzen (D7, Seite 7, Zeilen 7 bis 20). Diese Lehre von D7 ist bereits in D6 in dem TDMA-Modus umgesetzt: Die Datenquellen in D6 senden nämlich in dem Abfragungszeitintervall (604, 608; Figur 4) keine anderen Signale aus als die Nutzdaten in den jeweiligen Zeitschlitzen [typical response slots 404, 608; Figur 4]. Die Anwendung dieser Lehre von D7 in D6 in dem anschließenden Zeitintervall, in dem die Datenquellen in dem CSMA-Modus wieder kommunikationseinleitende Funktelegramme aussenden, ist für den Fachmann aus den in Punkt 4.3.2 Die oben Datenquellen widerspricht der angegebenen Gründen in Schlafmodus einen grundsätzlichen nicht Lehre naheliegend.

zu von versetzen, D6, den Überblick über die Datenquellen nicht zu verlieren und die Befragungsliste zu aktualisieren.

4.5 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D6 und D8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D6 in Kombination mit D8. 4.5.1 Eine Kombination der Lehren aus naheliegend, und zwar Punkt mit Bezug 4.4.1, erläutert. Wie von mündlichen Verhandlung von D6 und ähnlichen auf der die D8 ist nicht Gründen wie oben, Kombination Patentinhaberin vorgetragen, D6 und während bestehen D7 der wesentliche Unterschiede zwischen den Verfahrensabläufen in D6 und D8, die einer naheliegenden Kombination im Wege stehen, darin, dass in D8 die Datenquellen kommunikationseinleitenden sondern dies der Funktelegramme Empfänger Befragungssignale tut [Poll mit dem Packet signal keine aussenden, Aussenden der 32; siehe D8, Figur 1; Seite 13, Zeilen 21 bis 25; Spalte 14, Zeilen 5 bis 7].

Auch werden abgefragt (siehe wohingegen in D8, D6 Abfragungssignal Empfänger die Datenquellen Seite alle [poll erhalten. Patentinhaberin, dass 14, Zeilen Datenquellen 600; siehe Des Weiteren die in D8 individuell und 14), gleichzeitig das D6, 13 Figur 4] bemerkte Antwortsignale [Poll vom die Response signals 34] der Datenquellen in D8, entgegen dem Merkmal M2 des Anspruchs 1, ohnehin nicht periodisch ausgesendet werden.

Die Kammer schließt angefochtenen sich Entscheidung, ebenfalls Punkt 20.3.2, der in der vorgetragenen Ansicht und Begründung der Einspruchsabteilung an, gemäß der "die Einspruchsabteilung grundlegende Unterschiede in den Verfahren gemäß D6 und D8 [sieht], so dass seitens der Einspruchsabteilung nicht von einer Ergänzung der D6 durch D8 ausgegangen wird.

(...) [Es wäre] für den Fachmann (höchstens) denkbar, dass die gesamte Lösung von D8 direkt übernommen werden kann, (...) [aber nicht], dass der Fachmann ohne ex-post-facto Analyse einzelne Elemente der D7 oder D8 auswählen würde".

4.5.2 Der Einsprechende argumentierte (Beschwerdebegründung, Seiten 19 und 20, und während der mündlichen Verhandlung), dass ein wesentlicher bestehe, dass Datenaustausch Aspekt die und der Lehre Datenquellen Erhalt eines von D8 nach darin erfolgtem Bestätigungssignals vom Empfänger für eine vorbestimmte Zeit in einen Warte-Modus versetzt werden (D8, Seite 14, Zeile 22 bis Seite 15, Zeile 6). Diese Lehre von D8 würde der Fachmann auf das Verfahren von D6 übertragen, nämlich auf das Aussenden von kommunikationseinleitenden Funktelegrammen der Datenquellen nach erfolgtem Datenaustausch in der zweiten Periode Fachmann des CSMA-Modus.

Angeleitet durch bereits abgefragten Datenquellen die D8 würde der stumm schalten, so dass die Anzahl abzufragender Datenquellen, die weiterhin Funktelegramme aussenden, abnimmt (Merkmal M5) und zum Schluss die zur Verfügung stehenden Daten von einer letzten alleinig ihre Funktelegramme aussendenden Datenquelle vom Empfänger abgefragt werden (Merkmal M6). Der Einsprechende betonte, dass kontinuierliche Aussenden von Funktelegrammen in zweiten ausdrücklich der offenbart sei, einerseits in D6 das kommunikationseinleitenden CSMA-Periode andererseits in nicht D8 das grundsätzliche Stummschalten der Datenquellen ausdrücklich offenbart sei.

4.5.3 Die Kammer ist aus den folgenden Gründen von den Argumenten des Einsprechenden nicht überzeugt:

- Der Fachmann würde einzelne, von der Offenbarung losgelöste Aspekte aus D8 naheliegende Weise mit dem gesamten nicht auf von D6 Verfahren kombinieren (siehe Punkt 4.5.1 oben). - Ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik ist das kontinuierliche Aussenden von kommunikationseinleitenden Funktelegrammen auch nach erfolgtem ein Teil des Datenaustausch wesentlicher Verfahrens, den der Fachmann nicht auf naheliegende nicht Aussenden von Funktelegrammen der Weise aufgeben würde.

- In D8 wird das kommunikationseinleitenden Datenquellen abgeschaltet, sondern das Aussenden von Antwortsignalen mit den Nutzdaten der Datenquellen.

5. Unabhängiger Anspruch 8 Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 8 weist die gleichen, einer Vorrichtung angepassten Merkmale M1 bis M7 auf wie der Verfahrensanspruch 1. Daher gelten die in den obigen Punkten 1 bis 4 gemachten Ausführungen der Kammer hinsichtlich des Anspruchs 1 gleichermaßen für Anspruch 8. 6. Es folgt, dass die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 die Erfordernisse des EPÜ erfüllen und ein Patent auf deren Basis aufrechterhalten werden kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl R. Bekkering