Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2020
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.08.2020 – T 796/15
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2020:T079615.20200803
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0796/15 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 3. August 2020 Beschwerdeführer:
(Einsprechende) Schmitt-Nilson, Gerhard, Waibel, Stefan Destouchesstr. 68 80796 München (DE) Vertreter:
Schmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Medela Holding AG Lättichstrasse 4b 6340 Baar (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Clerc, Natalia Isler & Pedrazzini AG Giesshübelstrasse 45 Postfach 1772 8027 Zürich (CH) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Februar 2015 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2211928 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Schmidt D. Ceccarelli A. Martinez Möller
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 5. Februar 2015 zur Post gegebenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 2 211 928 zurückgewiesen. Dagegen haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerdeführer haben beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise haben sie außerdem eine mündliche Verhandlung beantragt.
III. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdegegnerin zunächst beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung, oder auf der Grundlage der mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 3 aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin erklärt:
"Das oben genannte Patent wird hiermit ex tunc für alle Vertragsstaaten zurückgenommen."
IV. Die Kammer hat den für den 23. September 2020 bestimmten Termin zur mündliche Verhandlung aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Auf die zulässige Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
2. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, sie nehme das Patent ex tunc für alle Vertragsstaaten zurück, bedarf der Auslegung.
2.1 Dem Antrag ist der Wille der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass ihr Patent als von Anfang an nicht existent anzusehen ist. Diese Wirkung kann jedoch durch eine "Rücknahme des Patents ex tunc" nicht erreicht werden. Denn nach Artikel 105a(2) EPÜ kann der Antrag eines Patentinhabers auf Widerruf des Patents in Einspruchsverfahren - und damit auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren - nicht wirksam gestellt werden. Eine "Rücknahme des Patents" kommt in diesen Verfahrensstadien also nicht in Betracht.
2.2 Allerdings steht es dem Patentinhaber im Beschwerdeverfahren frei, sein Patent - etwa durch die Erklärung des Widerrufs seiner Zustimmung zu der aufrechterhaltenen Fassung - nicht mehr zu verteidigen. Dies kommt einem Antrag auf Widerruf des Patents in Folge des Beschwerdeverfahrens gleich (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Aufl. IV.D.1 und 2 sowie Entscheidungen der Kammer T 2177/12 vom 3. Juli 2013, Ziffer 1.2 der Gründe und T 307/13 vom 16. Juli 2013, Ziffer 2 der Gründe). Nach Artikel 68 EPÜ hat ein solcher Widerruf zur Folge, dass die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
2.3 Die Erklärung der Beschwerdegegnerin ist somit als Antrag auf Widerruf des Patents im Beschwerdeverfahren auszulegen und ersetzt als solcher den ursprünglich gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents. Damit fehlt es gleichzeitig an einer vom Patentinhaber gebilligten Fassung des Patents (vgl. T 307/13, a.a.O.).
3. Da eine Aufrechterhaltung des Patents nach Artikel 113(2) EPÜ an das Vorliegen einer vom Patentinhaber gebilligten Fassung gebunden ist, ist das Patent ohne inhaltliche Prüfung (vgl. dazu: T 186/84, ABl. EPA 1986, 79) zu widerrufen.
4. Die Kammer kann diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, da sie dem Antrag der Beschwerdeführer entspricht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe C. Schmidt