Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2020

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2020 – T 3269/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2020:T326919.20200723

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 3269/19 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. Juli 2020 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

HAPPICH GmbH -PatentabteilungPostfach 200661 42206 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

HAPPICH GmbH Lise-Meitner Str. 14 42119 Wuppertal (DE) G. Pricolo V. Vinci P. Guntz Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Juli 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15003605.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung N° 15 003 605.1 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt.

II. Die Prüfungsabteilung Gegenstand des am war der

26. Juli Auffassung, 2017 dass der eingereichten unabhängigen Anspruchs 1 des einzigen, der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Antrags im Hinblick auf folgenden Stand der Technik D1: EP-B2-0 818 652 auf keiner erfinderischen Tätigkeit in Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ beruhe.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein europäisches Patent auf der Grundlage der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Ansprüche 1 bis 7 zu erteilen.

IV. Mit einer Mitteilung gemäß Regel 100(2) EPÜ teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufgrund ihrer vorläufigen, nicht bindenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage zurückzuweisen sein dürfte.

V. In der Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer trat die Beschwerdeführerin der vorläufigen Auffassung der Kammer entgegen und unverändert aufrecht. hielt den gestellten Antrag

VI. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 116 EPÜ gestellt.

VII. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende unabhängige Anspruch 1 lautet wie folgt:

Beleuchtungsleiste (10) mit einem Aufnahmehohlraum (11) und mit einem darin anordbaren mehradrigen Leiterstreifen (12), der mit in Reihe hintereinander angeordneten LED- Elementen (13) bestückt ist, wobei der Leiterstreifen (12) aus einer Vielzahl von abgelangten, in axialer Richtung aneinander gereihten Leiterstreifenabschnitten (14) besteht, jeweils zwischen zwei axial Leiterstreifenabschnitten (14) aneinandergrenzenden eine mit diesen elektrisch Leiterplatte leitend verbundene (15) angeordnet ist, jede Leiterplatte (15) mit einem LEDElement (13) bestückt ist und wobei die Leiterstreifen (12) bereichsweise mit Widerstandselementen (16) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedem LEDElement (13) wenigstens ein Widerstandselement (16) zugeordnet ist, wobei die Beleuchtungsleiste (10) eine etwa 12,5 mA pro laufendem Meter betragende Stromaufnahme aufweisende Ausbildung aufweist.

VIII. Die Beschwerdeführerin ficht die von der Prüfungsabteilung formulierte Aufgabestellung an. Diese Aufgabestellung sei das Rückwärtsbetrachtung bei Ergebnis einer Bekanntsein unzulässigen des zweiten Merkmals des Kennzeichens des Anspruchs 1 und zudem an keiner Stelle der Anmeldung genannt. Demgegenüber sieht die Beschwerdeführerin die zu lösende Aufgabe darin, eine Beleuchtungsleiste zu schaffen, bei welcher die Erneuerung der LED-Elemente erleichtert und die Störanfälligkeit reduziert werden sollen. Aufgrund des vorteilhaften Zusammenwirkens der im Kennzeichen des Anspruchs 1 angegebenen und sich vom Inhalt der Druckschrift D1 unterscheidenden Merkmale sei die oben genannte Aufgabe erfolgreich gelöst. Darüber hinaus sei eine gegenüber Verlegelänge Stromaufnahme dem Stand der Technik erhöhte der Beleuchtungsleiste bei gleicher gewährleistet. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Prüfungsabteilung sei bei der Einschätzung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit von einer falschen, Aufgabestellung ausgegangen und habe zahlreichen, vorteilhaften beanspruchten technischen Beleuchtungsleiste, engstirnigen somit die Wirkungen die für der einen eindeutigen erfinderischen Beitrag zum Stand Technik sprechen, nicht korrekt berücksichtigt der und bewertet.

Entscheidungsgründe§

Neuheit: Artikel 52(1) und 54 EPÜ 1. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist in der angefochtenen worden. Entscheidung nicht in Frage gestellt Erfinderische Tätigkeit: Artikel 52(1) und 56 EPÜ 2. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die Druckschrift D1 eine Beleuchtungsleiste mit sämtlichen technischen Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1 offenbart.

2.1 Sowohl in der Beschwerdebegründung als Erwiderung auf die Kammer Mitteilung der auch in der räumt die Beschwerdeführerin ein, es möge sein, dass das erste Teilmerkmal des Kennzeichens des Anspruchs 1, nämlich dass "jedem LED-Element wenigstens ein Widerstandselement genommen, der Druckschrift D1 wie der zugeordnet ist", zumindest für ebenfalls zu sich entnehmen Prüfungsabteilung festgestellt.

2.2 in der sei, angefochtenen von Entscheidung Unter Berücksichtigung der Offenbarung von D1, siehe insbesondere Spalte 4, Zeilen 7-10, Spalte 6, Zeilen 15-17 sowie 54-56, Spalte 8, Zeilen 44-47 und Anspruch 15, ist die Kammer der Auffassung, dass die Abwägung der Prüfungsabteilung hinsichtlich des ersten Teilmerkmals des Kennzeichens des Anspruchs folgenden Gründen nachvollziehbar ist:

1 aus Vor allem offenbart die Textstelle in der Spalte 6, Zeilen 54-56 von D1 eine Ausbildung der Leiterplatte, wonach sowohl ein LED-Element als auch ein Widerstand vorgesehen sind. Beleuchtungsleiste Da die betrifft, Druckschrift die D1 standardmäßig eine aus einer Vielzahl von solchen Leiterplatten besteht (vgl. z.B. Spalte 1, Zeile 32-42), ist eine Ausbildung der Beleuchtungsleiste mit mehreren Leiterplatten mit jeweils einem LED-Element und einem Widerstand gemäß dem oben genannten, ersten Teilmerkmal des Kennzeichens des Anspruchs 1 für den Fachmann unmittelbar der Druckschrift D1 zu entnehmen.

2.3 Die Kammer folgt Prüfungsabteilung, somit der dass sich Schlussfolgerung der Gegenstand der des Anspruchs vom technischen Inhalt der Druckschrift D1 lediglich dadurch unterscheidet, dass "die Beleuchtungsleiste wenigstens eine etwa 12,5 mA pro laufendem Meter betragende Stromaufnahme aufweisende Ausbildung aufweist" 2.4 Ausgehend von diesem einzigen unterscheidenden Merkmal schließt sich die Kammer der von der Prüfungsabteilung festgestellten Aufgabestellung an, nämlich:

eine passende Stromaufnahme pro laufendem Meter für die aus der Druckschrift D1 bekannte Beleuchtungsleiste zu wählen.

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt diese Aufgabestellung und weist auf die technische Zusammenwirkung zwischen der Ausbildung der Leiterplatte, insbesondere dass jedem LED-Element wenigstens ein Widerstandselement zugeordnet ist, und der ausgewählten Stromaufnahme hin. Ihrer Auffassung technischen nach Wirkungen, sagen die wie z.B. dadurch eine erzielten vereinfachte Erneuerung der LED-Elemente sowie eine reduzierte Störanfälligkeit, für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit eindeutig aus.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen nicht überzeugend:

2.6 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zusammenwirken zwischen der oben genannten Ausbildung der Leiterplatten und der ausgewählten Stromaufnahme von 12.5 mA pro laufendem Meter, das angeblich zu einer vereinfachten Reduzierung Erneuerung der der LED-Elemente Störanfälligkeit führen und einer sollte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern die ausgewählte Stromaufnahme von 12.5 mA, Merkmal die das gegenüber einzige der unterscheidende Beleuchtungsleiste technische gemäß der Druckschrift D1 darstellt, auf die Ersetzbarkeit der LED-Elemente und auf die Störanfälligkeit der beanspruchten Beleuchtungsleiste sollte.

Vorteile Diese sind positiv einwirken vielmehr auf die beanspruchte Zuordnung wenigstens eines Widerstandelements jedem LED-Element zuzuführen, die allerdings bekannten auch bei der aus Beleuchtungsleiste der Druckschrift verwendet wird. daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hervorgehobenen Wirkungen auch bei Druckschrift erzielt D1 der Es gemäß werden, sie dass ist von der technischen Beleuchtungsleiste so D1 der keinen erfinderischen Beitrag des Gegenstand des Anspruchs 1 zum Stand der Technik begründen können.

2.7 Dasselbe maximale behauptet, gilt für die vermeintliche Verlegelänge. dass - würde Beleuchtungsleiste mit Die man Erhöhung der Beschwerdeführerin bei der bekannten gleicher Anzahl von LED- Elementen und gleichen elektrischen Eigenschaften einen Stromaufnahme von 12.5 mA pro laufendem Meter wählen würde sich eine maximale Verlegelänge von etwa 150 m ergeben, wobei die Verlegelänge der Beleuchtungsleiste gemäß Anspruch 1, bei gleicher Stromversorgung, etwa 360 m betrüge. Die Beschwerdeführerin vertritt somit die Auffassung, dass bei der Bewertung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit auch dieser weitere Vorteil berücksichtigt werden muss. Diese Argumentation kann die Kammer aus folgenden Gründen nicht überzeugen:

2.8 Da die Ausbildung der bekannten Beleuchtungsleiste bei der beanspruchten Stromaufnahme von 12.5 mA pro laufendem Meter identisch mit der Ausbildung der Beleuchtungsleiste gemäß Anspruch 1 ist, erkennt die Kammer keinen Grund, warum die maximale Verlegelänge der bekannten Beleuchtungsleiste, bei einer Ausbildung mit einer Stromaufnahme von 12.5 mA pro laufendem Meter und bei gleicher Stromversorgung statt etwa 360 m nur etwa 150 m betragen sollte.

2.9 Die Kammer schließt sich somit der Einschätzung der Prüfungsabteilung an, dass die objektive technische Aufgabe weniger anspruchvoll Beschwerdeführerin dargestellt ist und als von lediglich in der der Wahl einer passenden Stromaufnahme pro laufendem Meter gesehen werden kann, die, im Hinblick auf die verfügbare Stromversorgung, Verlegelänge gewährleistet.

die Bei der erforderliche ausgewählten Stromaufnahme von 12.5 mA pro laufendem Meter handelt es sich daher lediglich um eine von mehreren naheliegenden Möglichkeiten, erfinderisches Zutun, den die der Umständen Fachmann ohne entsprechend, nämlich in Abhängigkeit von der verfügbaren Stromversorgung und der zu erzielenden Verlegelänge, auswählen würde. Diese Wahl führt außerdem zu keinen unerwarteten technischen Wirkungen, die eine erfinderische Tätigkeit rechtfertigen könnten.

In diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass eine Reduzierung der linearen Stromaufnahme zur Erzielung einer erhöhten Verlegelänge für den Fachmann trivial ist.

3. Aus diesen Gründen sieht die Kammer keinen Anlass, von der Schlussfolgerung der Prüfungsabteilung abzuweichen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit in Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ beruht.

4. Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 116 EPÜ gestellt wurde konnte diese Entscheidung auf der Grundlage des schriftlichen Beschwerdevorbringens ergehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano G. Pricolo