Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2020

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.05.2020 – T 2152/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2020:T215217.20200528

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2152/17 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 28. Mai 2020 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Centa-Antriebe Kirschey GmbH Bergische Str. 7 42781 Haan (DE) Vertreter:

V.O. P.O. Box 87930 2508 DH Den Haag (NL) Beschwerdegegnerin:

Hackforth GmbH Heerstr. 66 44653 Herne (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Schneiders, Josef Schneiders & Behrendt PartmbB Rechts- und Patentanwälte Huestrasse 23 (Kortumkarree) 44787 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton C. Herberhold C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Juli 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2623813 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat das Europäische Patent mit der Nummer EP-B-2 623 813 mit Entscheidung vom 31. Juli 2017 widerrufen.

II. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Beschwerde ein.

III. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass - wie aus dem Europäischen Patentregister ersichtlich - das europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen sei. Die Patentinhaberin als einzige Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde daher gebeten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anzugeben, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhalten möchte. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren bei Verstreichen der Frist ohne Eingang einer Antwort ohne Entscheidung in der Sache eingestellt werde.

IV. Innerhalb der gesetzten First ist keine Antwort der Beschwerdeführerin eingegangen.

Entscheidungsgründe§

1. Ist ein Europäisches Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren auf Antrag der Einsprechenden weitergeführt werden, wenn diese dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt (Regel 84(1) EPÜ). Gemäß Regel 100(1) EPÜ, gilt diese Regel auch für ein dem Einspruchsverfahren folgendes Einspruchsbeschwerdeverfahren.

Nach ständiger Rechtssprechung der Beschwerdekammern ist Regel 84(1) EPÜ in Verfahren, bei denen die Patentinhaberin die einzige Beschwerdeführerin ist, entsprechend anzuwenden. Die beschwerdeführende Patentinhaberin kann daher mit ihrer Antwort auf die Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen des Patents in allen benannten Vertragsstaaten eine Weiterführung des Verfahrens beantragen (s. z.B. T 708/01, Punkt 1 der Entscheidungsgründe).

2. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innerhalb der in der Mitteilung über das Erlöschen des Patents gesetzten Frist keinen Antrag auf Weiterführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gestellt. Auch die Kammer sieht keine Veranlassung zur Fortsetzung des Verfahren.

3. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton