Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2020
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.03.2020 – T 546/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2020:T054617.20200305
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0546/17 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 5. März 2020 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Paul Hartmann AG Paul-Hartmann-Strasse 12 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Oltmann, Eckhard Paul Hartmann AG Patents & Licensing SM-PL Paul-Hartmann-Straße 12 89522 Heidenheim (DE) Beschwerdeführer:
Schmitt-Nilson, Gerhard / Waibel, Stefan Destouchesstr. 68 80796 München (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Schmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) Sorbion GmbH & Co. KG Im Südfeld 11 48308 Senden (DE) Vertreter:
FARAGO Patentanwälte Thierschstraße 11 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2451498 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. Dezember 2016.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Stern S. Böttcher L. Bühler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin und die Einsprechenden E2 legten Beschwerden gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent EP 2 451 498 in der Fassung des Hilfsantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Wie aus dem Europäischen Patentregister ersichtlich, ist das oben genannte europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen.
III. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2019 wurden die Parteien hierüber informiert.
IV. Weiterhin wurden die Patentinhaberin und die Einsprechenden E2 darüber informiert, dass sie nach Regel 84 (1) EPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen können.
V. Die Patentinhaberin teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, dass sie die Beschwerde nicht aufrechterhält.
VI. Von den Einsprechenden E2 ging innerhalb der zweimonatigen Frist keine Antwort auf die Mitteilung der Kammer ein.
VII. Am 3. März 2020 kontaktierte die Geschäftsstellenbeamtin der Kammer den Vertreter der Einsprechenden E2, der bestätigte, dass keine Antwort auf die Mitteilung der Kammer vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde.
Entscheidungsgründe§
1. Ist das Patent, wie im vorliegenden Fall, in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, so sieht Regel 84 (1) EPÜ, die auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren anzuwenden ist (Regel 100(1) EPÜ), vor, dass die Einsprechende innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen kann.
2. Analog dazu kann das Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers/Patentinhabers fortgesetzt werden, sofern hierzu innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der entsprechenden Mitteilung ein Antrag gestellt wird.
3. Die Patentinhaberin hat die Beschwerde zurückgenommen.
4. Der Vertreter der Einsprechenden E2 hat bestätigt, dass keine Antwort auf die Mitteilung der Kammer vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Daher muss die dreimonatige Frist nach Regel 133 EPÜ nicht abgewartet werden.
5. Da also keine der beschwerdeführenden Parteien innerhalb der zweimonatigen Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe M. Stern