Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2020
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.02.2020 – T 2041/16
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2020:T204116.20200205
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2041/16 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 5. Februar 2020 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Audi AG 85045 Ingolstadt (DE) Herbst, Matthias Heinz Audi AG Patentabteilung I/EZ-14 85045 Ingolstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. März 2016 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11735998.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin hat Prüfungsabteilung über gegen die Entscheidung der die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 11735998.4 Beschwerde eingelegt.
II. Die Anmelderin beantragt, die Zurückweisung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage - der Ansprüche 1-4, eingereicht mit Schreiben vom mit Schreiben vom 20. November 2012 (Hauptantrag) oder - der Ansprüche 1-3, eingereicht 30. Dezember 2019 (Hilfsantrag) zu erteilen.
III. Am 5. Februar 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Es wird auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen:
D3: DE 10 2007 042 351 A1 D6: DE 10 2005 022 204 A1. V. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zum Kraftfahrzeugs, bei elektrochemischen Ermitteln der dem als Größen Energiespeichers Reichweite eines die Temperatur eines zum Betreiben eines elektrischen Antriebs des Kraftfahrzeugs und eine gemessene oder aus drahtlos Außentemperatur am übermittelten Ort des Wetterdaten Kraftfahrzeugs bekannte berücksichtigt werden, dadurch gekennzeichnet, dass das von diesen Einrichtung zum Größen abhängige Vorheizen Ausmaß des an von einer elektrochemischen Energiespeichers zur Herstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeugs zu verbrauchender Energie bei der Ermittlung der Reichweite berücksichtigt wird."
Hilfsantrag Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch das Hinzufügen der folgenden Merkmale am Ende des Anspruchs 1:
"und das Ermitteln der Reichweite vor einem Fahrtantritt durchgeführt wird, und die Reichweite von dem Kraftfahrzeug ermittelt und drahtlos an eine fahrzeugexterne Einrichtung übermittelt wird und Umgebungsbedingungen, die eine Schadstoffbelastung einer Umgebungsluft umfassen, über die Wetterdaten erfasst werden und, falls für ein Durchfahren von Smogzonen Energie für Temperierungssysteme für werden zusätzliche muss, diese den Luftreinigungs- Fahrzeuginnenraum und verwendet Energieaufwendung in die Reichweitenberechnung mit einfließt".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ).
1.1 Das in D3 offenbarte Verfahren wird als nächstliegender Stand der Technik angesehen. D3 offenbart in Absatz [0016] ein Verfahren zum Ermitteln der Reichweite "Fahrzeugdaten eines (z.B. Batterieladezustand Kraftfahrzeugs, Temperatur, des wobei u.a. Spannung und Antriebssystems)" und "Umgebungsbedingungen (Temperatur, Topologie der Umgebung, Navigationsdaten)" berücksichtigt werden. Der Fachmann würde daraus ableiten, dass sowohl die Temperatur des Antriebsystems als auch die Temperatur der Umgebung, d.h. die Außentemperatur bei der Reichweitenermittelung berücksichtigt werden. Da es sich in der in Absatz [0017] beschriebenen Ausgestaltung explizit um einen Antriebsmodus mittels elektrischer Energie handelt, ist mit der Temperatur des Antriebsystems die Temperatur des elektrochemischen Energiespeichers gemeint. Somit offenbart D3 alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1. D3 erwähnt das Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nicht ausdrücklich.
Gemäß der Beschwerdebegründung, Seite 2, dritter und vierter Absatz, bewirkt das unterscheidende Merkmal des kennzeichnenden Teils, "dass vor einem Fahrtantritt mit dem Kraftfahrzeug der - Umgebungstemperaturen Kraftfahrzeugs - insbesondere bei und Stillstandzeiten nicht langen unerhebliche sehr niedrigen Energiebedarf des zur Herstellung der Betriebsfähigkeit der Antriebsbatterie bei der leite Reichweitenermittlung sich die berücksichtigt objektive technische wird".
Aufgabe Daraus ab, "eine verbesserte und insbesondere exaktere Reichweitenermittlung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen". Dem stimmt die Kammer zu. D3, Absatz [0016], regt Einflussgrößen auf den Fachmann an, alle die möglichen Reichweitenermittlung zu berücksichtigen, um "die Güte der Information zu erhöhen". Insbesondere soll der Ladezustand des Batteriespeichers berücksichtigt werden (siehe D3, Absätze [0016] und [0017]), da bei einem Batteriespeicher elektrischen vorhandene Reichweite des Fahrzeugs ist.
Antrieb Energie die maßgeblich in dem für die Die Kammer ist der Meinung, dass der Fachmann, auf der Suche nach möglichen Einflussgrößen auf die Reichweitenermittlung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs, auf die Druckschrift D6 stoßen würde. D6 offenbart, dass Batterien vorgeheizt werden (siehe D6, z.B. [0009], [0041], [0058]; Figur 3), da laut D6, Absatz [0003], Batterien in kaltem Zustand u.a. dazu neigen, eine geringere Entladeleistung abzugeben und weniger Ladung aufzunehmen, und damit eine unbeständige Leistung aufweisen. Das in D6 zum Vorheizen notwendige Heizgerät ist ein "Selbstheizsystem, das mit Energie betrieben wird, die aus der Batterie stammt" (siehe D6, Absatz [0021]). Bei der Entscheidung, ob ein Vorheizen technisch sinnvoll ist, werde sowohl die Batterie- als auch die Umgebungstemperatur berücksichtigt (siehe D6, [0044] und [0045]). Darüber hinaus beschäftigt sich D6, in den Absätzen [0058] bis [0062], ausgiebig mit der benötigten Batterieenergie.
In einer Ausführung kommt die D6 zum für das Vorheizen beispielhaften Schluss, dass 5% des Batterieladezustands zum Aufheizen verwendet werden können (siehe D6, Absatz [0062]). Es ist daher für den Fachmann eindeutig, dass diese für das Vorheizen der Batterie benötigte Energie nicht für den Antrieb des Fahrzeugs zur Verfügung steht und somit eine weitere, wesentliche Einflussgröße auf die Reichweitenermittlung darstellt, die es bei der Reichweitenermittlung für ein Kraftfahrzeug zu berücksichtigen gilt.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass das in Anspruch 1 definierte Verfahren, im Hinblick auf die Offenbarung der Druckschrift D3 in Verbindung mit derjenigen der Druckschrift D6, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.2 Laut der Beschwerdebegründung, Seite 3, vierter Absatz, ist der D3 "überhaupt nicht zu entnehmen, dass die Temperatur einer Batterie ermittelt und berücksichtigt wird. Denn der D3 ist nur zu entnehmen, dass die Temperatur eines Antriebssystems berücksichtigt werden sollte".
Dieses Argument der Anmelderin ist nicht zutreffend, da im darauffolgenden Absatz [0017] offenbart ist, dass der "Antriebsmodus der Betrieb mittels elektrischer Energie ist" und die Energiequelle insbesondere ein Batteriespeicher ist. Dies bedeutet, dass das in D3 offenbarte Antriebssystem auf Basis einer Batterie Temperatur des funktioniert Antriebssystems und die somit mit Temperatur der eines elektrochemischen Energiespeichers gemeint ist.
1.3 Laut ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019, Seite 3, zweiter Absatz, und in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorgetragen, hält die Anmelderin es "für sehr fraglich, ob der Begriff 'Temperatur' vom Fachmann auch so direkt auf das Antriebssystem bezogen würde, wenn allgemein von 'Fahrzeugdaten' die Rede ist". Der Fachmann würde "bei dem Klimatisierung Begriff des 'Temperatur' Fahrzeuginnenraums wohl eher an die denken als an die Klimatisierung eines Antriebssystems".
Auch dieses Argument der Anmelderin überzeugt die Kammer nicht. Beispielhafte Fahrzeugdaten sind gemäß Absatz [0016] "Temperatur, Spannung Antriebssystem". Es unplausibel, dass mit explizit in der Liste und ist Batterieladezustand nach Auffassung der dem Wort "Temperatur" nicht, wie der Fahrzeugdaten angedeutet, die Temperatur des Antriebssystems Temperatur des Fahrzeuginnenraums.
Fahrzeuginnenraums erkennbaren als Einfluss des solche auf die gemeint hat ist, Kammer sondern die Die Temperatur des nämlich keinen direkt Reichweitenermittelung. Der Einfluss auf die Reichweitenermittelung der Temperatur der Umgebung und Klimaanlage, des welche davon dann abhängigen Betriebs einer die Temperatur des Fahrzeuginnenraums reguliert, wird weiter unten im Absatz [0016] unter den (Temperatur, ..)" Begriffen und "Umgebungsbedingungen "zugeschaltete Aggregate (Komfortverbraucher, Nebenaggregate)" bereits aufgeführt.
1.4 Es folgt daher, dass das beanspruchte Verfahren, ausgehend von D3, in Verbindung mit D6, keine erfinderische Tätigkeit aufweist.
2. Hilfsantrag Der Hilfsantrag wird nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 13(1) 2007 sowie Artikel 12(4) VOBK 2007).
2.1 Der Hilfsantrag wurde als Antwort auf den Ladungsbescheid der Kammer kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereicht.
2.2 Während der mündlichen Verhandlung trug die Anmelderin vor, dass die im Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen in Reaktion auf die Argumente im Ladungsbescheid und die darin neu ins Verfahren eingeführten Druckschriften eingereicht neue in worden sind. Eines der Kriterien, Anträge das Verfahren zuzulassen, ist das Vorhandensein nachvollziehbarer Gründe für das Einreichen Entwicklungen erstmalig im der beispielsweise Beschwerdeverfahren.
erhobene Druckschriften Anträge, können Von der eingeführte Einwände oder neu sich solche
Gründe§
als neue Kammer erweisen. Nichtsdestotrotz stellen Änderungen, die als Antwort auf den Ladungsbescheid eingereicht worden sind, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten im Sinne des Artikels 13(1) VOBK 2007 dar. Als solche unterliegt deren Zulassung dem Ermessen der Beschwerdekammer gemäß Artikel 13(1) VOBK 2007. Anderenfalls würde die automatische Zulassung jeder als Antwort auf neue Einwände oder Druckschriften eingereichten Änderung, einschließlich Änderungen, die nicht alle bestehenden Einwände einführen, das beheben und/oder Risiko tragen, die neue der Einwände gebotenen Verfahrensökonomie zuwiderzulaufen.
2.3 Gemäß gängiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe "Rechtsprechung Kapitel der V.A.4.12.1 Beschwerdekammern", und V.A.4.12.2a), 9. Auflage können 2019, Anträge mit geänderten Ansprüchen nach Artikel 13(1) VOBK 2007 in das Verfahren zugelassen werden, wenn u.a. die Ansprüche prima facie gewährbar sind, solche Anspruchssätze wobei "[e]indeutig [sind], wenn gewährbar ...
für die Kammer rasch erkennbar ist, dass sie keinerlei Anlass zu Einwänden geben und überdies alle noch offenen Einwände nach dem EPÜ ausräumen". Diese Bedingung ist in dem vorliegendem Fall nicht erfüllt. Im Gegenteil, die Kammer hat Zweifel daran, dass die im Anspruch 1 des Hilfsantrags vorgenommenen Änderungen eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Wie bereits oben im Punkt 1.1 Anregung, erwähnt, alle möglichen Reichweitenermittlung offensichtlich LuftreinigungsEine entnimmt der zu Einflussgrößen berücksichtigen.
die Energie, und Fachmann der D3 auf Dazu die für eventuell Temperierungssysteme die gehört vorhandene verwendet Berücksichtigung dieser Energieaufwendung Reichweitenermittelung scheint daher keine die bei wird. der erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die weiteren geänderten Merkmale des Anspruchs 1, d.h. die Durchführung der Reichweitenermittelung Kraftfahrzeug vor einem durch Fahrtantritt und deren das drahtlose Übermittelung an eine fahrzeugexterne Einrichtung, scheinen lediglich offensichtliche Möglichkeiten einer Weiterbildung des Verfahrens von D3 darzustellen. Auch die Anmelderin hat sowohl in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019 als auch in der mündlichen Verhandlung ihre Begründung einer erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht auf diese weiteren Merkmale gestützt.
2.4 Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Anmelderin bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Erwägung gezogen hatte, einen geänderten Anspruch 1 einzureichen, der ein Merkmal hinsichtlich aufweisen der würde telefonischen Reinigung (siehe der Punkt Rücksprache vom Luft 4 von des Schadstoffen Protokolls 16. März 2016 zwischen der dem Prüfer und der Anmelderin). Der Prüfer teilte der Anmelderin mit, dass sowohl die Zulassung als auch die Gewährbarkeit eines solchen Antrags zweifelhaft seien (siehe Punkte 5 bis 8 des Telefonprotokolls). Während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer bestätigte eine des derartige mündlichen Änderung Verhandlung vor die Anmelderin, Anspruchs 1 kurz dass vor der der Prüfungsabteilung von der Anmelderin in Betracht gezogen wurde.
Es ergibt sich eindeutig Anmelderin den vorliegenden Beurteilung der aus dieser Sachlage, Hilfsantrag erfinderischen mit Tätigkeit dem dass die für die wesentlichen Merkmal des Einfließens der zusätzlichen Energieaufwendung für Luftreinigungs- Reichweitenberechnung und in Temperierungssysteme dem erstinstanzlichen in die Verfahren hätte einbringen können. Das hätte sie auch tun sollen. Denn durch das Unterlassen der Einreichung eines entsprechenden Antrags hat die Anmelderin eine förmliche Entscheidung der Prüfungsabteilung hinsichtlich der Zulassung bzw. der Gewährbarkeit eines Antrags mit einem geänderten Anspruch 1, der ein für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wesentliches Merkmal aufweist, verhindert. Dies entspricht nicht der erwünschten Pflicht der Verfahrensbeförderung in erster Instanz.
Anmelderin zur 2.5 Daher übt die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 13(1) und 12(4) VOBK 2007 dahingehend aus, den vorliegenden Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering