Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2020
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.01.2020 – T 361/16
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2020:T036116.20200129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0361/16 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 29. Januar 2020 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 1) BorgWarner BERU Systems GmbH Mörikestr. 155 71636 Ludwigsburg (DE) Vertreter:
Twelmeier Mommer & Partner Patent- und Rechtsanwälte Westliche Karl-Friedrich-Strasse 56-68 75172 Pforzheim (DE) Beschwerdeführerin:
MAHLE International GmbH Pragstrasse 26-46 70376 Stuttgart (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Grauel, Andreas Grauel IP Patentanwaltskanzlei Wartbergstrasse 14 70191 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
Eberspächer catem GmbH & Co. KG Gewerbepark West 16 76863 Herxheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Dezember 2015 zur Post gegeben wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 2299200 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Ashley V. Bouyssy D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechenden) haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Zurückweisung der Einsprüche, zur Post gegeben am 18. Dezember 2015, form- und fristgemäß Beschwerden eingelegt.
II. Mit einer Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ vom 2. September 2019 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragstaaten erloschen sei, das Beschwerdeverfahren aber auf Antrag der Beschwerdeführerinnen fortgesetzt werden könne, sofern dieser Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eingeht.
III. Keine der Einsprechenden hat innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt.
Entscheidungsgründe§
Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ sowohl ein Einspruchsverfahren als auch ein etwaiges nachfolgendes Beschwerdeverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.
Da hier ein solcher Antrag von keiner der Beschwerdeführerinnen gestellt worden ist, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira G. Ashley