Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.12.2019 – T 1329/14

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2019:T132914.20191218

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1329/14 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 18. Dezember 2019 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

CARL ZEISS JENA GmbH Tatzendpromenade 1a 07745 Jena (DE) Patentanwälte Geyer, Fehners & Partner mbB Perhamerstrasse 31 80687 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

W. Sekretaruk S. Böttcher M. Stern Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Januar 2014 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99963480.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand der Ansprüche 1 des Hauptantrags (eingereicht am 23. Dezember 2010) und des Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der am 23. Dezember 2010 eingereichten Ansprüche.

IV. Mit Schreiben vom 9. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung geladen. In einer der Ladung beigefügten Mitteilung teilte die Kammer ihre vorläufige Auffassung mit, dass Anspruch 1 nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt.

V. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 angekündigt hatte, die mündliche Verhandlung nicht wahrzunehmen, hob die Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung auf.

VI. Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Kombinationsgerät, das die Achslänge und Hornhautkrümmungsradius eines menschlichen Auges berührungslos bestimmt, mit einem Controller (C), der eine zentrale Ansteuerung verstellbarer Einheiten und optischer Glieder der Geräteanordnung vornimmt und die optische Wirkung einer dem Auge zu implantierenden Intraokularlinse berechnet."

VII. Zu den für die Entscheidung relevanten Einwänden unter Artikel 84 EPÜ hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Gegenstand der Anmeldung Anspruch 1 bezieht sich auf ein Kombinationsgerät zur berührungslosen Bestimmung der Achslänge und der Hornhautkrümmung eines Auges. Das Gerät weist einen Controller auf, der eine zentrale Ansteuerung verstellbarer Einheiten und optischer Glieder der Geräteanordnung vornimmt und die optische Wirkung einer dem Auge zu implantierenden Intraokularlinse (IOL) berechnet.

Dadurch, dass die Berechnung der IOL von dem Controller des Kombinationsgerätes durchgeführt wird, lassen sich Datenverluste oder -verfälschungen bei der Übertragung der Messwerte zu einem weiteren Rechner, der die IOLBerechnung durchführt, vermeiden (Seite 2, zweiter Absatz der Anmeldung).

3. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) Artikel 84 EPÜ erfordert, dass die Ansprüche den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, klar angeben. Dieses Erfordernis soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit über den beanspruchten Gegenstand nicht im Unklaren gelassen wird.

Mit der in Anspruch 1 enthaltenen Definition "Kombinationsgerät, das die Achslänge und Hornhautkrümmung eines Auges berührungslos bestimmt" wird lediglich ein Verfahrensschritt angegeben. Der Anspruch enthält, abgesehen von dem Controller, kein technisches Merkmal, mit dem die berührungslose Bestimmung durchgeführt wird. Außerdem werden im Anspruch 1 "verstellbare Einheiten und optische Glieder" erwähnt, die vom Controller angesteuert werden. Es ist jedoch nicht klar, welche verstellbaren Einheiten und optischen Glieder gemeint sind und ob diese zum beanspruchten Kombinationsgerät gehören oder nicht. Darüber hinaus erzeugt die Verwendung des bestimmten Artikels im Ausdruck "der Geräteanordnung" eine weitere Unklarheit, da eine Geräteanordnung vorher nicht definiert wurde. Es ist zudem nicht klar, ob es sich bei der Geräteanordnung um einen Teil des beanspruchten Kombinationsgeräts handelt.

Anspruch 1 erfüllt daher nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe W. Sekretaruk