Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.11.2019 – T 1640/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2019:T164019.20191122

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1640/19 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 22. November 2019 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Kross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin:

Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau GmbH Siempelkampstrasse 75 47803 Krefeld (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

von dem Borne, Andreas Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. April 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2734318 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton M. Alvazzi Delfrate Y. Podbielski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 4. April 2019 zur Post gegeben wurde, mit der den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2734318 zurückgewiesen wurde.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte am 31. Mai 2019 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 3. September 2019, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

D. Hampe P. Acton