Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.11.2019 – T 1651/14

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2019:T165114.20191114

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1651/14 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 14. November 2019 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Absorbest AB Klintvägen 1 590 40 Kisa (SE) Vertreter:

Siebert, Karsten WSL Patentanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Friedrich-Ring 98 65185 Wiesbaden (DE) Beschwerdeführerin:

McAirlaid's Vliesstoffe GmbH Münsterstrasse 61-65 48565 Steinfurt (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Bungartz Christophersen Partnerschaft mbB Patentanwälte Homberger Strasse 5 40474 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

BSN medical GmbH Quickbornstrasse 24 20253 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

FARAGO Patentanwälte Thierschstraße 11 80538 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 3) Systagenix Wound Management, Limited 2 City Place, Beehive Ring Road, Gatwick Airport, West Sussex RH6 0PA (GB) Vertreter:

Simmons & Simmons City Point Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 One Ropemaker Street London EC2Y 9SS (GB) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 4) Paul Hartmann AG Paul-Hartmann-Strasse 12 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

DREISS Patentanwälte PartG mbB Postfach 10 37 62 70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison M. Hannam W. Ungler P. Cipriano J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1507498 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. Juni 2014.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Zwischenentscheidung festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 1 507 498 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

II. Gegen diese Entscheidung erhoben die Einsprechenden OI und OII jeweils Beschwerde und beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

III. Die Patentinhaberin legte ebenfalls Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragte sie mit ihrer Beschwerdeerwiderung, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 oder "im Umfang der weiteren bei der Akte liegenden Hilfsanträge" aufrechtzuerhalten.

IV. Mit Schreiben vom 27 September 2019 reichte die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge 7 bis 13 ein. Mit Schreiben vom 7 November 2019 reichte sie sodann "korrigierte Hilfsanträge 7 bis 13" ein.

V. Eine mündliche Verhandlung fand am 14 November 2019 vor der Kammer statt. Im Verlauf der Verhandlung erklärte die Patentinhaberin, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents nicht mehr zustimme, weder in der erteilten Fassung noch in einer geänderten Fassung.

Entscheidungsgründe§

1. Da die Beschwerdeführerin/Patentinhaberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie einer Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten Fassung noch in einer geänderten Fassung zustimme, war das Patent zu widerrufen.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der die Patentinhaberin zustimmt. Dieser Grundsatz gilt ebenso im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren. Aus dem Umstand, dass die Fassung des Patents der Verfügungsgewalt der Patentinhaberin unterliegt, folgt, dass ein Patent gegen den Willen der Patentinhaberin nicht aufrechterhalten werden kann.

3. Das Widerrufsverfahren gemäß Artikel 105a EPÜ steht im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (vgl. Artikel 105a (2) EPÜ). Dennoch ist es geboten, das Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, die eine Klärung der Schutzrechtssituation erfordert, so schnell wie möglich zu beenden. Hierzu bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, das Patent nach Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen, da die Erfordernisse des Artikels 113 (2) EPÜ nicht erfüllt sind.

4. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn die Patentinhaberin der Aufrechthaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (T 73/84, T 186/84, T 665/01, T 1526/06 und T 1960/12).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. H. A. Patin M. Harrison