Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.11.2019 – T 717/16

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2019:T071716.20191109

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0717/16 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 9. November 2019 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

S. Bridge P. Lanz G. Weiss Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg (DE) manroland web systems GmbH Alois-Senefelder-Allee 1 86153 Augsburg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1075943 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. Februar 2016.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende legte Beschwerde ein gegen die am 1. Februar 2016 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 075 943 in geändertem Umfang.

II. Mit einer Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ vom 2. August 2019 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen sei, das Beschwerdeverfahren aber auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern dieser Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eingehe.

III. Mit Schreiben vom 8. August 2019 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen werde.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ wird das Verfahren nach dem Erlöschen des europäischen Patents nicht fortgesetzt, es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt dessen Fortsetzung innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie das Europäische Patentamt über das Erlöschen unterrichtet hat.

2. Da kein solcher Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen ist, ist das Verfahren durch eine Entscheidung der Beschwerdekammer einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider S. Bridge