Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.09.2019 – T 1506/19

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2019:T150619.20190909

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1506/19 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 9. September 2019 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Unify GmbH & Co. KG Mies-van-der-Rohe-Strasse 6 80807 München (DE) Fritzsche, Thomas Fritzsche Patent Naupliastraße 110 81545 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. November 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15000582.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Scriven P. Fontenay R. Winkelhofer

Sachverhalt und Anträge

I. Am 15. Jänner 2019 erhob die Patentanmelderin Beschwerde gegen die Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung vom 19. November gleichzeitig bezahlt.

II. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen der fehlenden Beschwerdebegründung voraussichtlich als unzulässig verworfen werden würde. Ihr wurde zugleich freigestellt, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung zu äußern.

IV. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Äußerung.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regeln 99 (2) und 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

R. Schumacher P. Scriven